Was sind Werbungskosten?

Was sind Werbungskosten?

Einkunftsarten, die nicht zu den Gewinneinkunftsarten zählen (also alle außer Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit), sind Überschusseinkünfte. Die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ergeben diese Überschüsse. Zu den Einnahmen zählt alles, was an Geld oder geldwerten Gütern eingenommen wird (also auch Sachzuwendungen). Es sind nur die Einnahmen anzusetzen, die der oder dem Steuerpflichtigen innerhalb des Kalenderjahres zugeflossen sind.

 Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern und zu erhalten (§ 9 EStG). Zu den gängigsten Werbungskosten oder Aufwendungen, die wie Werbungskosten abziehbar sind, gehören:
  • Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
  • Arbeitsstätte in Höhe der verkehrsmittelunabhängigen
  • Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Die Entfernungspauschale kann für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Zusätzliche Wege werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn sie wegen größerer Arbeitszeitunterbrechungen oder wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes erforderlich werden. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so ist die Straßenverbindung von der weiter entfernt liegenden Wohnung zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, z. B. der Familienwohnsitz, befindet. Für Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro begrenzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Auch Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, oder behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 70, aber mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Ohne Nachweis werden bei Pkw- Benutzung 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (Hin und Rückweg) anerkannt.

Welche Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern anerkannt?

Alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen dienen, dürfen als Werbungskosten vom Arbeitslohn abgezogen werden. Im Gegensatz dazu sind Kosten der privaten Lebensführung ohne ausdrückliche Regelung steuerlich nicht abziehbar. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung, aber auch Repräsentationsaufwendungen können deshalb nicht abgezogen werden. Von Aufwendungen, die teilweise beruflichen und teilweise privaten Zwecken dienen, gilt der berufliche Anteil nur dann als Werbungskosten, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist und sich von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei trennen lässt.

Welche Aufwendungen sind wie Werbungskosten abziehbar?

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro bis zu bestimmten Höchstbeträgen wie Werbungskosten abgezogen werden.
Kosten der privaten Lebensführung

  • Unfallkosten: Mit der Entfernungspauschale werden sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also z. B. auch Garagenmiete, Parkgebühren, Finanzierungs- und Reparaturkosten. Nur Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale abziehbar.
  • Beiträge zu Berufsverbänden: Die Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden sind Werbungskosten.
  • Bewerbungskosten: Die Kosten für die Suche einer Arbeitsstelle sind Werbungskosten und damit abziehbar. Übliche Kosten sind die Aufwendungen für Inserate, Telefongespräche, Porto und Fotokopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Für den Abzug ist es unerheblich, ob die Bewerbung erfolgreich war.
  • Aus- und Fortbildungskosten: Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium, sind Kosten der Lebensführung und nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium. Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die einen Berufswechsel vorbereitenden Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Neben den Aufwendungen, die sich direkt auf die Fortbildung beziehen, wie z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial usw., können
  • auch die durch die Fortbildung veranlassten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Ersatzleistungen von dritter Seite, z. B. vom Arbeitgeber, müssen jedoch von den Aufwendungen abgezogen werden.
  • Reisekosten: Die beruflich bedingten Aufwendungen für eine Auswärtstätigkeit dürfen als Werbungskosten abgezogen werden. Zu den unmittelbar mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten bei mehrtägigen Reisen sowie Nebenkosten wie Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Porto und Parkplatz. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer außerhalb ihrer/seiner Wohnung und an keiner ihrer/ seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Für Verpflegungsmehraufwendungen können nur Pauschbeträge angesetzt werden. Ein Einzelnachweis höherer Aufwendungen ist nicht möglich. Die Höhe der Pauschbeträge richtet sich nach dem Ort der Auswärtstätigkeit und der Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Für Inlandsreisen sind anzusetzen: – bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24 Euro – bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Sunden, aber mindestens 14 Stunden: 12 Euro – bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Sunden, aber mindestens 8 Stunden: 6 Euro – bei einer Abwesenheit von weniger als 8 Stunden: 0 Euro. Bei derselben inländischen Auswärtstätigkeit sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen jedoch nur für die ersten drei Monate zulässig. Für Auslandsreisen mit einer täglichen Abwesenheit von 24 Stunden gelten für Verpflegungsmehraufwendungen höhere Pauschbeträge (sog. Auslandstagegelder), siehe unter http://www.bundesfinanzministerium.de ->Aktuelles-> BMF_Schreiben->Veroeffentlichungen_zu_Steuerarten-> Lohnsteuer/…).  Die für die Pauschbeträge maßgebende Abwesenheitsdauer bezieht sich auf den jeweiligen Kalendertag. Eine Auswärtstätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattgefunden hat, ist jedoch mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag mit der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Mehrere Abwesenheitszeiten an einem Kalendertag sind zusammenzurechnen. Soweit für denselben Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen.
  • Die Übernachtungskosten können bei In- und Auslandsreisen vom Arbeitnehmer dagegen nur in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abgezogen werden; der Arbeitgeber kann entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ersetzen oder für jede Übernachtung je nach Ort der Übernachtung pauschal erstatten. Sofern mit einer Hotelrechnung neben der Übernachtung auch Mahlzeiten abgerechnet wurden, sind diese herauszurechnen oder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen. Reisekosten können in jedem Fall nur insoweit als Werbungskosten des Arbeitnehmers anerkannt werden, als sie nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin steuerfrei erstattet worden sind.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte auf einem Fahrzeug haben, z. B. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Linienbusfahrerinnen und -fahrer, Straßenbahnführerinnen und -führer, Taxifahrerinnen und Taxifahrer, Lokführerinnen und Lokführer sowie Zugbegleitpersonal, können die Verpflegungsmehraufwendungen mit den Pauschbeträgen für Auswärtstätigkeiten ansetzen. Für die Ermittlung der Pauschbeträge ist bei einer Fahrtätigkeit allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind, z. B. bei Bau- oder Montagearbeiterinnen und -arbeiter, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer oder Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe, ist zu prüfen, ob diese nicht im Betrieb des Arbeitgebers ihre regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Betrieb regelmäßig immer wieder, nachhaltig und fortdauernd aufsuchen. Sollte dies der Fall sein, gilt der Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass es für die Ermittlung der Abwesenheitsdauer auf die Abwesenheitszeit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte ankommt. Bis auf die zwei folgenden Ausnahmen müssen die Aufwendungen einzeln nachgewiesen werden: Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs kann anstelle der nachgewiesenen Kosten ein Pauschsatz für den gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, und zwar ab 2002 – beim Pkw 0,30 Euro – beim Motorrad oder Motorroller 0,13 Euro – beim Moped oder Mofa 0,08 Euro – beim Fahrrad 0,05 Euro
  • Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Auswärtstätigkeit mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz beim Pkw um 0,02 Euro und beim Motorrad um 0,01 Euro. Für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten sind unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen folgende Pauschbeträge anzusetzen: Reisedauer pro Kalendertag in Stunden – mindestens 8 = 6 Euro – mindestens 14 = 12 Euro -bis 24 = 24 Euro
  • Doppelte Haushaltsführung: Wer außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen Familienhausstand unterhält, und aus beruflichem Anlass am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nimmt, kann die dadurch entstehenden Fahrtaufwendungen und Zweitwohnungskosten als Werbungskosten absetzen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur in Höhe der für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträge (6, 12 oder 24 Euro) und nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Diese Begrenzung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Reiste die oder der Beschäftigte unmittelbar vor Aufnahme der doppelten Haushaltsführung bereits beruflich an den neuen Beschäftigungsort, wird die Dauer dieser Dienstreise auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Die Fahrtkosten für die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Beim Pkw werden ohne Einzelnachweis 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer anerkannt. Für die Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich gilt dagegen die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale, die für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort einheitlich mit 0,30 Euro zu berechnen ist. Auch hier bleiben mit dem Flugzeug zurückgelegte Wegstrecken und Strecken mit Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber außer Betracht; die Aufwendungen für den Flug können ggf. neben der Entfernungspauschale für die Wege zum Flughafen in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt nicht für Familienheimfahrten. Nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für Familienheimfahrten werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Die Zweitwohnungskosten dürfen in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe abgezogen werden, soweit sie üblich und nicht überhöht sind. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand wird keine doppelte Haushaltsführung anerkannt. Heimfahrten zum Heimatwohnort können jedoch als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn die Heimatwohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird.
  • Berufskleidung: Auch die Anschaffungs- und Reinigungskosten der typischen Berufskleidung sind Werbungskosten. Typische Berufskleidung sind Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z. B. Labor- oder Ärztekittel, Arbeitsanzüge von Monteuren, Sicherheitsschuhe und Helme der Bauhandwerker) oder die objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (z. B. Uniformen bei Polizei und Post). Die übliche Straßenbekleidung, normale Schuhe und Unterwäsche gehören nicht dazu.
  • Umzugskosten: Umzugskosten sind dann Werbungskosten, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt wird. Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt (i.d.R. tägliche Fahrzeitverkürzung um mindestens eine Stunde), oder wenn der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers eine Dienstwohnung beziehen oder räumen muss. Die Umzugskosten werden bis zur Höhe des Betrags als Werbungskosten anerkannt, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt wird.
  • Arbeitsmittel: Zu den Arbeitsmitteln gehören vor allem Werkzeuge, Kauf und Reparatur, Fachbücher und Fachzeitschriften. Neben den Anschaffungskosten können auch die Kosten ihrer Reparatur als Werbungskosten angesetzt werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) kosten, können im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, müssen sie anhand der AfA-Tabellen auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt werden.
  • Kontoführungsgebühren: Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie aufgrund von Gutschriften für den Arbeitslohn und beruflich veranlasster Überweisungen entstehen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt pauschal 16 Euro jährlich an.
  • Kinderbetreuungskosten: Nachgewiesene Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anfallen, können für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder, die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wie Werbungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.
  • Was sind Pauschbeträge? Werbungskosten können teilweise als Pauschbeträge abgezogen werden, wenn sich keine höheren Aufwendungen nachweisen lassen. Für die Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt die Besonderheit, dass grundsätzlich nur der Pauschbetrag abgezogen wird und dass etwaige höhere tatsächliche Werbungskosten unberücksichtigt bleiben. Die gängigsten Pauschbeträge sind z. B.: Bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro. Handelt es sich um Versorgungsbezüge wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt ab 2009 ein Pauschbetrag > für Alleinstehende von 801 Euro > für zusammen veranlagte Ehegatten von 1.602 Euro. Bei Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Leibrenten oder zu versteuernden Unterhaltsleistungen) gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
  • Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. den Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge übersteigen, können als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten wird nur eingetragen, wenn die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, der Teil der Werbungskosten, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt, sowie die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten insgesamt mehr als 600 Euro betragen.
  • Arbeitnehmer können die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen und sich dafür einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

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