Zu § 147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

Zu § 147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

1. 1Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. 2Wegen der Rechtsfolgen bei Verstößen vgl. zu § 146, Nr. 1.
2. 1Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gestützten Buchführungen besondere Bedeutung zu. 2Die Dokumentation hat nach Maßgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS – (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl I; S. 738) zu erfolgen.
3. 1Bildträger i.S.d. § 147 Abs. 2 sind z. B. Fotokopien, Mikrofilme. Als andere Datenträger kommen z. B. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten in Betracht. § 147 Abs. 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für das sog. COM-Verfahren (Computer Output Microfilm); bei diesem Verfahren werden die Daten aus dem Computer direkt auf Mikrofilm ausgegeben. 2Bei der Aufzeichnung von Schriftgut auf Mikrofilm sind die Mikrofilm-Grundsätze (BMF-Schreiben vom 1.2.1984, BStBl I; S. 155) zu beachten. 3Die Lesbarmachung von in nicht lesbarer Form aufbewahrten Unterlagen richtet sich nach § 147 Abs. 5.
4. Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom 16.7.2001 (BStBl I S. 415) „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ hingewiesen.