Zu § 148 – Bewilligung von Erleichterungen:

Zu § 148 – Bewilligung von Erleichterungen:

1Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten erstrecken. 2§ 148 lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. 3Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14.7.1954 – II 63/53 U – BStBl III, S. 253). 4Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.