Zu § 71 – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers:

Zu § 71 – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers:

1Die für den Erlass des Haftungsbescheides zuständige Stelle der Finanzbehörde hat im Einvernehmen mit der für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Stelle zu prüfen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der einschlägigen Strafvorschrift gegeben ist. 2Eine vorherige strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. 3Ebenso wenig sind Selbstanzeige (§ 371), Eintritt der Strafverfolgungsverjährung oder sonstige Verfahrenshindernisse von Bedeutung. 4An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Finanzbehörde nicht gebunden (BFH-Urteil vom 10.10.1972 – VII R 117/69 – BStBl 1973 II, S. 68 ).