Zu § 73 – Haftung bei Organschaft:

Zu § 73 – Haftung bei Organschaft:

1. 1Die Haftung bezieht sich auf die Steuern, für die die Organschaft gilt. 2Besteht z. B. nur hinsichtlich der Umsatzsteuer Organschaft, so erstreckt sich die Haftung der Tochtergesellschaft nicht auch auf die Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer der Muttergesellschaft.
2. Ob eine Organschaft vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen Steuergesetz, das für die einzelne Steuer von Bedeutung ist (z. B. § 14 KStG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 2 Abs. 2 GewStG).