Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage, mit der die Erstattung einer auf die Steuerschuld eines Dritten

Finanzgericht Münster, 13 K 3148/10 AO

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3148/10 AO
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Tatbestand:

2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages verlangen kann, welchen der Kläger in eigenem Namen auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlt hatte.

3Der Kläger ist als Rechtsanwalt für Herrn Dr. C. A., I., tätig. Herr Dr. A. betreibt eine Facharztpraxis als … .

4Herr Dr. A. hatte bei dem Beklagten Steuerrückstände in Höhe von insgesamt … EUR (Stand März 2010). Der Beklagte stellte deshalb bereits mit Schriftsatz vom 11.02.2010 bei dem Amtsgericht E. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der An-trag bezog sich ausdrücklich auf Rückstände in Höhe von … EUR, die aus Lohnsteuer für November 2009, Einkommensteuer 1997, Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie steuerlichen Nebenleistungen resultierten. Mit Beschluss vom 20.04.2010 bestellte das Amtsgericht E. einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Ein wegen des Insolvenzeröffnungsantrags bei dem Finanzgericht Münster gestellter Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung blieb ohne Erfolg, Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 07.06.2010 7 V 1582/10 AO.

5Im März 2010 verhandelte der Kläger als Rechtsanwalt des Herrn Dr. A. mit dem Beklagten über weitere Zahlungsmodalitäten, eine Stundung und den Insolvenzantrag. In einem Schreiben vom 10.03.2010 erklärte der Beklagte, eine „Erledigung“ des gestellten Insolvenzantrags könne nur erfolgen, „wenn die im Insolvenzantrag benannten Steuern i.H.v. rund … € vollständig gezahlt sind“.

6Aus einem Aktenvermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten geht hervor, dass am 23.03.2010 ein Gespräch u.a. zwischen einem Mitarbeiter des Klägers (Herrn M.) und einer Mitarbeiterin des Beklagten (Frau S.) stattfand, wonach eine „Rücknahme bzw. Erledigungserkl. des Insolvenzantrages nur bei Zahlung von … innerhalb der nächsten 4 Wochen, außerdem Vermögensaufstellung etc“ möglich sei.

7Nach weiteren Verhandlungen über eine eventuelle Ratenzahlung, welche der Beklagte ablehnte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2010 dem Beklagten mit, er selbst habe an diesem Tag in dem Verfahren des Herrn Dr. A. unter Angabe von dessen Steuernummer „aus treuhänderischen Mitteln einen Betrag von … EUR“ an den Beklagten überwiesen. Weiter führte er aus:

8              „Die Überweisung erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass durch Sie der Insolvenzantrag beim Amtsgericht E. Aktenzeichen … zurückgenommen wird.“

9Nachdem dieser Betrag tatsächlich am 07.05.2010 bei dem Beklagten eingegangen war, forderte der Beklagte den Kläger noch an demselben Tag auf, Namen und Anschrift der Treugeber mitzuteilen sowie nachzuweisen, dass der Kläger die Zahlung der Dritten unmittelbar auf sein Anwalts-Treuhandkonto erhalten habe. Außerdem solle der Rechtsgrund der Zahlung sowohl mitgeteilt als auch nachgewiesen werden. Da der Kläger diese nun geforderten Auskünfte aber nicht erteilte, nahm der Beklagte den Insolvenzantrag nicht zurück. Er verbuchte die Zahlung des Klägers auch nicht auf die Steuerrückstände des Herrn Dr. A., da aus seiner Sicht nicht geklärt war, ob die Zahlung insolvenzrechtlich unanfechtbar war.

10Mit Schreiben vom 24.06.2010 teilte der Kläger mit, bei den drei Treugebern handele es sich um Frau N. Y., Frau T. W. und Herrn F. J. Aus einer von den drei Treugebern unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 18.06.2010 ergab sich zudem, dass ein Privatdarlehen Grundlage für die Zahlung zugunsten des Herrn Dr. A. gewesen sei. Der Darlehensbetrag sei dann – über den Kläger als Treuhänder – direkt an den Beklagten ausgezahlt worden.

11Da der Beklagte den Insolvenzantrag nicht zurücknahm, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2010, er widerrufe „Namens der Treugeber“ seine Zahlung in Höhe von … EUR, und forderte den Beklagten zur Rückzahlung auf. Der Beklagte lehnte eine Rückzahlung mit Schreiben vom 30.07.2010 ab und führte aus, bei der begehrten Rückzahlung handele es sich um eine Steuererstattung, die nur an denjenigen erfolgen dürfe, auf dessen Rechnung der Betrag gezahlt worden sei. Dies sei Herr Dr. A. Für Verfügungen über dessen Ansprüche sei außerdem die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich. Weiterhin sei das zugrunde liegende Treuhandverhältnis unklar; der Kläger habe auch keine Geldempfangsvollmacht vorgelegt.

12Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 09.08.2010, er sei über diese Mitteilung „verwundert“. Die Zahlung sei lediglich unter Vorbehalt erfolgt. Da der Vorbehalt nicht ausgeräumt sei, sei die Zahlung auch nicht auf Rechnung des Herrn Dr. A. erfolgt. Vielmehr könne die Rückzahlung an ihn – den Kläger – erfolgen.

13Nachdem der Beklagte im weiteren Schriftwechsel eine Rückzahlung weiterhin abgelehnt hatte, hat der Kläger am 23.08.2010 Klage erhoben, mit der er sein Rückzahlungsbegehren weiter verfolgt.

14Ebenfalls am 23.08.2010 hat das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Dr. A. eröffnet. Am 25.03.2013 ist das Verfahren aufgehoben worden, nachdem ein Insolvenzplan vom 14.01.2013 rechtskräftig geworden war.

15Der Kläger ist der Auffassung, seine Klage sei zulässig. Der Finanzrechtsweg sei gem. § 33 der Finanzgerichtsordnung – FGO – eröffnet, da er seinen Rückzahlungsanspruch nunmehr (nach entsprechender Klarstellung) ausschließlich durch eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage geltend mache, nicht durch eine privat-rechtliche.

16Die von ihm erhobene Leistungsklage sei die statthafte Klageart. Insbesondere müsse er sein Klagebegehren nicht vorrangig durch Beantragung eines Abrechungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO sowie Anfechtung desselben verfolgen. Denn ein Abrechnungsbescheid könne nur gegenüber dem Beteiligten eines Steuerschuldverhältnisses ergehen. Er – der Kläger – habe aber im Streitfall kein Steuerschuldverhältnis mit dem Beklagten, da er nicht auf ein eigenes, sondern auf ein fremdes Steuerschuldverhältnis gezahlt habe. Darüber hinaus sei im Streitfall der Erlass eines Abrechnungsbescheids auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte die Zahlung nicht auf eine Steuerschuld verrechnet habe und somit kein Streit darüber bestehe, ob eine Steuerschuld gem. § 47 AO erloschen sei oder nicht.

17Hilfsweise könne seine Klage aber auch als Verpflichtungsklage verstanden werden vor dem Hintergrund, dass er durch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs konkludent auch den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt und der Beklagte dies abgelehnt habe.

18Die Klage sei auch begründet. Zwar ergebe sich sein Anspruch – insoweit stimme er dem Beklagten zu – nicht aus § 37 Abs. 2 AO, da er keine Steuererstattung begehre. Vielmehr leite er seinen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch analog § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – ab. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch existiere auch im Steuerrecht. Insbesondere komme es nicht zu einer Konkurrenz zu § 37 Abs. 2 AO, da durch die Zahlung kein steuerrechtlicher Erstattungsanspruch entstanden sei. Mangels Entstehung eines solchen Anspruchs könne § 37 Abs. 2 AO auch nicht den öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch in seinem Anwendungsbereich verdrängen. Vielmehr sei die Existenz des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 12. 3. 1985 7 C 48/82, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGE 71, 85).

19Der Beklagte habe die Zahlung durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt, da er – der Kläger – als Dritter i.S.d. § 48 Abs. 1 AO, § 267 BGB die Steuerrückstände des Herrn Dr. A. habe tilgen wollen, der Beklagte aber weder die Zahlung hierauf angerechnet noch vereinbarungsgemäß den Insolvenzantrag zurückgenommen habe. Weiterhin sei der Rechtsgrund durch seinen Widerruf im Schreiben vom 21.07.2010 entfallen. Dieser Widerruf sei auch ebenso wie der Vorbehalt aus dem Schreiben vom 06.05.2010 wirksam. Auch wenn die AO eine „Zahlung unter Vorbehalt“ nicht vorsehe, ergebe sich jedenfalls aus zivilrechtlichen Wertungen, dass eine Zahlung unter Vorbehalt in jedem Rechtsgebiet möglich sei und, wenn die Bedingung nicht eintrete, die Schuld nicht getilgt werde. Dies gelte auch für eine Zahlung durch einen Dritten. Eine Verrechnung der Zahlung mit den Steuerschulden könne schließlich spätestens seit der rechtskräftigen Aufstellung des Insolvenzplans vom 14.01.2013 nicht mehr erfolgen, da der Beklagte hierdurch auf seine Steuerforderungen verzichtet habe.

20Dass er – der Kläger – hierbei in seiner Funktion als Treuhänder für drei weitere Personen gehandelt habe, stehe seinem Anspruch ebenfalls nicht entgegen.

21Er müsse auch weder die von dem Beklagten geforderte Geldempfangsvollmacht vorlegen noch die internen Treuhandvereinbarungen offenlegen. Jedenfalls stehe fest, dass die Zahlung nicht aus dem Vermögen des Herrn Dr. A. stamme. Grundlage für die Zahlung sei vielmehr die Überlegung gewesen, dass die drei Treugeber ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber Herrn Dr. A. dessen Steuerrückstände als Dritte begleichen sollten. Die fehlende Verpflichtung der Treugeber gegenüber Herrn Dr. A. sei entscheidend gewesen, um nicht dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, den Geldbetrag etwa im Wege der Anfechtung einer Kreditauszahlung an sich zu ziehen.

22Der Kläger beantragt sinngemäß,

23              den Beklagten zu verurteilen, an ihn … EUR zu zahlen,

24hilfsweise, sofern der Finanzrechtsweg unzulässig sein sollte,

25              den Rechtsstreit an das Landgericht E. zu verweisen,

26hilfsweise,

27              die Revision zuzulassen.

28Der Beklagte beantragt,

29              die Klage abzuweisen,

30hilfsweise,

31              die Revision zuzulassen.

32Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn ein Treuhandverhältnis bestanden haben sollte, sei es durch die Zahlung beendet worden und habe jedenfalls nicht auch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs umfasst.

33Die Klage sei auch unbegründet. Für einen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch analog § 812 BGB bestehe neben § 37 Abs. 2 AO im Steuerrecht kein Raum. Diese Vorschrift regle als Spezialvorschrift alle Steuerschuldverhältnisse, denen eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung zugrunde liege. Da es sich nicht um eine Steuererstattung im engeren Sinne handeln müsse, komme es nicht darauf an, ob er – der Beklagte – die Zahlung bereits auf Steuerrückstände gebucht habe oder nicht. Einer Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 AO stehe auch nicht der von dem Kläger bei der Zahlung ausgesprochene Vorbehalt sowie dessen Widerruf entgegen. Dem Steuerrecht sei eine Zahlung unter Widerrufs- oder sonstigem Vorbehalt fremd. Herr Dr. A. sei weiterhin zur Zahlung verpflichtet und er – der Beklagte – zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt gewesen. Eine Rückzahlung könne daher nur an Herrn Dr. A. erfolgen, der sich jedoch im Insolvenzverfahren befinde und über seine Ansprüche nicht frei verfügen könne.

34Zu einer Rücknahme oder Erledigung des Insolvenzantrags sei er – der Beklagte – hingegen nicht verpflichtet gewesen, da mit dem Schuldner eine Zahlung des fraglichen Betrags bis zum 25.04.2010 vereinbart gewesen sei und diese Frist durch die Zahlung vom 07.05.2010 nicht eingehalten worden sei. Zudem seien die insolvenzrechtlichen Folgen der Zahlung ungeklärt gewesen.

35Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

36Entscheidungsgründe:

37Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

38I.

39Die Klage ist unzulässig.

401)              Der Finanzrechtsweg ist gem. § 33 Abs. 1 FGO eröffnet. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht E. kommt nicht in Betracht.

41Gem. § 33 Abs. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg u.a. gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), und in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Gem. § 33 Abs. 2 FGO sind als Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten anzusehen.

42Im Streitfall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, da der Kläger (nach entsprechender Klarstellung) ausschließlich einen öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch geltend macht. Dieser betrifft Abgabenangelegenheiten i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO, da der Kläger durch seine Zahlung die Steuerrückstände des Herrn Dr. A. tilgen wollte. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche hängen mit der Verwaltung von Abgaben i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO zusammen, und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Tilgung der Steuern gekommen ist oder nicht.

43Der Senat musste über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – durch Beschluss entscheiden, da der Kläger lediglich hilfsweise eine Verweisung beantragt hat, nicht hingegen die Zulässigkeit des Rechtswegs gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gerügt hat.

442)              Der Kläger ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – aktivlegitimiert. Denn er macht einen eigenen Rückzahlungsanspruch geltend. Ob er hierbei im Innenverhältnis für andere Personen als Treuhänder handelt, ist nicht entscheidend, solange er nach außen im eigenen Namen auftritt und eigene Ansprüche geltend macht. Dies ist vorliegend der Fall, da er nach seinem Schreiben vom 06.05.2010 die Zahlung im eigenen Namen bewirkt hat und seine Ansprüche als Kläger im eigenen Namen geltend macht.

453)              Jedoch ist die Leistungsklage nicht die statthafte Klageart.

46Eine Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1, letzte Alt. FGO ist nämlich bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde nicht statthaft. Denn Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen gem. § 37 Abs. 1 und 2 AO auch die Erstattungsansprüche gehören, ist nach § 218 Abs. 1 AO ein entsprechender im Steuerfestsetzungsverfahren ergangener Bescheid (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 30. 11. 1999 VII R 97/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV 2000, 412). § 218 Abs. 1 AO nennt als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) verschiedene Bescheide und andere Verwaltungsakte. Gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche i.S.d. § 218 Abs. 1 AO betreffen, durch Verwaltungsakt; dies gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) betrifft.

47Daraus folgt, dass eine auf Steuererstattung gerichtete Klage nur dann zulässig sein kann, wenn der Erstattungsanspruch durch Bescheid i.S. des § 218 AO festgesetzt worden ist (BFH-Urteile vom 12. 6. 1986 VII R 103/83, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 147, 1, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 702; vom 30. 11. 1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; Tipke in Tipke/Kruse, Kommentar zu AO/FGO, § 40 FGO Rz. 17). Sofern die Behörde auf einen entsprechenden Antrag den Erlass eines Abrechnungsbescheids ablehnen würde (negativer Abrechnungsbescheid), wäre ein auf Erlass eines solchen Bescheids gerichtetes Klagebegehren zulässig. Dementsprechend sind nur die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO statthafte Klagearten, nicht hingegen die allgemeine Leistungsklage.

48Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Streitfall die Leistungsklage nicht deshalb statthaft, weil es an einem Steuerschuldverhältnis i.S.d. §§ 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 AO fehlen würde und ein Abrechnungsbescheid nicht ergehen könnte, da der Kläger nicht auf ein eigenes, sondern auf ein fremdes Steuerschuldverhältnis gezahlt hat. Denn der Umstand, dass der Kläger aus einem fremden Steuerschuldverhältnis einen Rückzahlungsanspruch herleitet, ändert nichts daran, dass es sich um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 218, 37 AO handelt. Das Gesetz differenziert nicht zwischen eigenen und fremden Schuldverhältnissen. Vielmehr muss jeder auf Zahlung gerichtete Anspruch zunächst durch Verwaltungsakt festgestellt werden und kann auf diesem Wege angefochten werden (Tipke in Tipke/Kruse, Kommentar zu AO/FGO, § 40 FGO Rz. 17).

49Dem Erlass eines Abrechnungsbescheids und damit der Vorrangigkeit der Anfechtungsklage steht – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Zahlung nicht auf eine Steuerschuld verrechnet hat und somit kein Streit darüber besteht, ob eine Steuerschuld gem. § 47 AO erloschen ist. Denn der Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO erfasst nach seinem Wortlaut alle Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen. Es genügt demnach, dass der Kläger die Verwirklichung eines Anspruchs begehrt. Dies ist jedoch unstreitig der Fall. § 218 Abs. 2 AO differenziert hingegen nicht danach, aus welchem Grund Streit über diesen Anspruch besteht.

504)              Die Klage ist auch nicht als Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO zulässig. Entgegen der Darstellung des Klägers hat dieser weder in seinem Schreiben vom 21.07.2010, in dem er die Zahlung „widerrief“ und eine Rückzahlung forderte, konkludent den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt, noch hat der Beklagte dies abgelehnt, noch hat der Kläger eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage bzw. – mangels Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 44 Abs. 1 FGO – eine Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO erhoben. Dem gesamten Schriftverkehr der rechtskundigen Beteiligten kann ein solcher Inhalt nicht entnommen werden.

51II.

52Die Klage ist auch unbegründet.

531)              Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten analog § 812 Abs. 1 BGB.

54Gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

55Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten jedoch nicht aus § 812 BGB hergeleitet werden, weil der Erstattungsan-spruch in Abgabenangelegenheiten durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts abschließend geregelt ist (BFH-Urteile vom 25. 7. 1995 VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92; vom 7. 2. 2002 VII R 33/01, BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447; Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zu AO/FGO, § 37 AO Rz. 102 m.w.N.). Dies ist hier § 37 AO.

56Das von dem Kläger zitierte Urteil des BVerwG vom 12. 3. 1985 7 C 48/82 (BVerwGE 71, 85) ist im Streitfall hingegen nicht einschlägig, da es nicht die Besonderheiten des Abgabenrechts behandelt.

572)              Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Kläger – wie er selbst erkannt hat – auch keinen Anspruch gegen den Beklagten gem. § 37 Abs. 2 AO hat.

58Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist. Bei der Frage, auf wessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, kommt es darauf an, wessen – möglicherweise nur vermeintliche – Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte (BFH-Beschluss vom 16. 11. 2004 VII B 106/04, BFH/NV 2005, 660). Dies ist im Streitfall Herr Dr. A., nicht der Kläger.

593)              Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht entscheiden, ob der Beklagte eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat, ob die Zahlung des Klägers nur unter Vorbehalt stand, ob er sie wirksam widerrufen hat und welche Grundsätze für eine Zahlung durch einen Dritten bestehen. Auch der Insolvenzplan vom 14.01.2013 hat vor diesem Hintergrund keine rechtliche Bedeutung für den Streitfall.

60III.

61Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

62Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO.