Jagd- und Fischereisteuer

Jagd- und Fischereisteuer

 

Was wird besteuert?

Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben, bei der Fischereisteuer zählt die Anzahl der Fischereibezirke. Die Abgabe hat den Charakter einer Luxussteuer.

 

Wer zahlt die Steuer?

In den Mustersatzungen ist der Jagdausübungsberechtigte als Steuerpflichtiger bestimmt.

 

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen.

 

Wer erhebt diese Steuer?

Die Steuer wird in der Regel von den Kreisen erhoben, denen auch die Ertragshoheit zusteht.

 

Wie hat sich die Steuer entwickelt? 

Als rohe Frühform der Jagd- und Fischereisteuer können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern waren. In der Neuzeit zum Hoheitsrecht und Finanzregal entwickelt, stand die Ausbeute dem Landesherrn zu, der da und dort die Gemeinden daran partizipieren ließ. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer, deren Höhe sich nach dem Wert des erlegten Stück Wildes richtete (so für die Städte in Preußen bewilligt durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910). Im Zuge der Neuordnung des Kommunalabgaben- und Finanzausgleichsrechts nach dem Ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet, die grundsätzlich den Landkreisen vorbehalten blieb; gleichzeitig entfiel die Besteuerung bestimmter Ausübungsformen der Jagd, wie z. B. die Frettchensteuer. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt. In einigen Ländern wurde die Steuerpflicht auf die Sportfischerei ausgedehnt. Nach 1945 ist die Steuer in den neuen Kommunalabgabengesetzen verankert worden. Das Aufkommen betrug 2003 rund 25,0 Mio. €.


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