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Kaffeesteuer

Kaffeesteuer: Ein Überblick + Steuerberechnung

Grundlagen der Kaffeesteuer

In Deutschland ist die Kaffeesteuer ein fester Bestandteil des Steuersystems, der auf eine lange Geschichte zurückblickt. Durch das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) geregelt, zielt diese Verbrauchsteuer darauf ab, Einnahmen für den Bund zu generieren, indem Kaffee und kaffeehaltige Waren besteuert werden, sobald sie in das deutsche Steuergebiet gelangen. Doch wie funktioniert die Kaffeesteuer genau, und was bedeutet sie für Verbraucher und Unternehmen?

Die Kaffeesteuer ist eine spezifische Form der Verbrauchsteuer, die nicht EU-harmonisiert ist. Das bedeutet, dass sie in Deutschland nach nationalen Regelungen erhoben wird. Die Steuersätze sind klar definiert: Für Röstkaffee liegt die Steuer bei 2,19 Euro pro Kilogramm, während löslicher Kaffee mit 4,78 Euro pro Kilogramm besteuert wird. Diese Steuersätze gelten unabhängig davon, ob der Kaffee entkoffeiniert ist oder nicht.


Steuerberechnung

Die Berechnung der Kaffeesteuer hängt von der Art des Kaffees ab. Für Röstkaffee und löslichen Kaffee gelten unterschiedliche Steuersätze. Bei Mischungen aus beiden Kaffeearten wird der Steuersatz entsprechend der enthaltenen Kaffeearten berechnet. Kaffeehaltige Waren, die zwischen 10 und 900 Gramm Kaffee pro Kilogramm enthalten, werden ebenfalls besteuert, wobei der genaue Steuerbetrag von der Menge des enthaltenen Kaffees abhängt.

Kaffeesteuer-Rechner






Hinweis: Im Kaffeepreis ist auch Mehrwertsteuer enthalten.


Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) + Verordnung

Das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) in Deutschland regelt die Besteuerung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren innerhalb des deutschen Steuergebiets. Es ist ein Bundesgesetz, das eine spezifische Verbrauchsteuer festlegt, deren Einnahmen dem Bund zufließen. Die Kaffeesteuer ist nicht EU-harmonisiert, was bedeutet, dass sie nach nationalen Vorschriften erhoben wird.

Steuergegenstand

  • Kaffee: Das Gesetz definiert Kaffee als Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee umfasst gerösteten Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann. Löslicher Kaffee bezieht sich auf Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die ebenfalls entkoffeiniert sein können.
  • Kaffeehaltige Waren: Produkte, die pro Kilogramm zwischen 10 und 900 Gramm Kaffee enthalten, fallen ebenfalls unter die Kaffeesteuer. Produkte mit weniger als 10 Gramm Kaffee pro Kilogramm oder mehr als 900 Gramm Kaffee pro Kilogramm werden anders besteuert oder sind von der Steuer ausgenommen.

Steuersätze

  • Für Röstkaffee beträgt die Steuer 2,19 Euro je Kilogramm.
  • Für löslichen Kaffee liegt der Steuersatz bei 4,78 Euro je Kilogramm.

Steuerentstehung

Die Steuer entsteht unter verschiedenen Umständen, sowohl für gewerbliche Akteure als auch für Privatpersonen:

  • Gewerblich: bei Entfernung aus dem Steuerlager, Herstellung ohne Lagererlaubnis, Einfuhr aus Drittländern und Bezug aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.
  • Privatpersonen: bei Einfuhr aus Drittländern und Bezug aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wobei bestimmte Freimengen gelten.

Befreiungen und Besonderheiten

  • Die Herstellung von Kaffee im eigenen Haushalt zum eigenen Verbrauch ist steuerfrei.
  • Rohkaffee ist von der Kaffeesteuer ausgenommen.

Zusammenfassung:

Das Kaffeesteuergesetz zielt darauf ab, durch die Besteuerung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben zu generieren, während es gleichzeitig Anpassungen vornimmt, um den Handel und Konsum von Kaffee im Einklang mit dem europäischen Binnenmarkt zu fördern.


Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV) dient der Konkretisierung und praktischen Umsetzung der im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) festgelegten Bestimmungen zur Besteuerung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren in Deutschland. Sie enthält detaillierte Regelungen zu verschiedenen Aspekten der Kaffeesteuer, darunter die Definitionen der steuerpflichtigen Waren, die Verfahren zur Steuerentrichtung, die Anforderungen an die Buchführung und die Überwachung der Steuerpflichtigen sowie die Bestimmungen zur Steuerbefreiung und -ermäßigung.

Die KaffeeStV legt fest, wie die Kaffeemenge für die Besteuerung zu ermitteln ist, insbesondere bei löslichem Kaffee, wo die Trockenmasse maßgeblich ist. Sie regelt auch die Klassifizierung von Waren, die nicht eindeutig als Röstkaffee oder löslicher Kaffee identifiziert werden können, und bestimmt, dass diese im Zweifel als löslicher Kaffee zu behandeln sind. Rohkaffee ist von der Steuer ausgenommen.

Für kaffeehaltige Waren, die zwischen 10 und 900 Gramm Kaffee pro Kilogramm enthalten, werden spezifische Bestimmungen zur Besteuerung festgelegt. Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt fallen nicht unter das Kaffeesteuerrecht, während solche mit einem höheren Kaffeeanteil als Kaffee besteuert werden.

Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die steuerliche Behandlung von kaffeehaltigen Waren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern in das deutsche Steuergebiet befördert werden, um eine Gleichbehandlung mit im Inland hergestellten Waren zu gewährleisten. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass kaffeehaltige Waren, die aus bereits versteuertem Kaffee hergestellt oder bei deren Herstellung der Kaffee durch Überführung in den freien Verkehr versteuert wurde, nicht benachteiligt werden.

Darüber hinaus definiert die KaffeeStV die Anforderungen an die Buchführung und die Aufzeichnungen, die von den Steuerpflichtigen zu führen sind, um eine ordnungsgemäße Besteuerung und Kontrolle zu ermöglichen. Sie regelt auch die Bedingungen für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen sowie die Verfahren für die Anmeldung und Zahlung der Kaffeesteuer.

Insgesamt dient die Kaffeesteuerverordnung dazu, die Anwendung des Kaffeesteuergesetzes zu präzisieren und für eine effektive und effiziente Erhebung der Kaffeesteuer zu sorgen. Sie trägt dazu bei, die Steuerpflichtigen über ihre Verpflichtungen zu informieren und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zu fördern.


Historischer Kontext und aktuelle Entwicklungen

Die Kaffeesteuer hat in Deutschland eine lange Tradition, die bis ins 18. Jahrhundert zurückreicht. Ursprünglich als Einfuhrzoll eingeführt, hat sie sich im Laufe der Zeit zu einer festen Einnahmequelle des Bundes entwickelt. In den letzten Jahren gab es Diskussionen und Lobbyarbeit gegen die Kaffeesteuer, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen für den Versandhandel. Eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 erleichterte schließlich den freien Warenverkehr innerhalb der EU, indem sie die Anforderungen für Versandhändler lockerte.

Wer ist betroffen?

Die Steuer betrifft sowohl gewerbliche Akteure als auch Privatpersonen. Gewerblich entsteht die Steuer bei der Entfernung von Kaffee aus dem Steuerlager, bei der Herstellung ohne Lagererlaubnis, bei der Einfuhr aus Drittländern und beim Bezug aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Für Privatpersonen entsteht die Steuer insbesondere bei der Einfuhr aus Drittländern und beim Bezug aus anderen EU-Staaten, wobei es Freimengen gibt, die steuerfrei bleiben.

Fazit

Die Kaffeesteuer mag auf den ersten Blick als eine kleine Besonderheit im deutschen Steuersystem erscheinen, doch sie spielt eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der Staatsausgaben. Für Kaffeeliebhaber und Unternehmen im Kaffeesektor ist es entscheidend, die Regelungen rund um die Kaffeesteuer zu verstehen, um Überraschungen bei der Steuerberechnung zu vermeiden. Obwohl die Steuer eine lange Tradition hat, zeigt die jüngste Gesetzesänderung, dass das System weiterhin an die Dynamik des europäischen Binnenmarktes angepasst wird, um den Handel und Konsum von Kaffee in Deutschland zu fördern. Weitere Infos siehe auch Zoll.

Umsatzsteuer auf Kaffee

Der Umsatzsteuersatz auf Kaffeegetränke, die an Imbissständen verkauft werden, beträgt in Deutschland 19 %. Dies wurde durch einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. August 2013 klargestellt. Die Entscheidung basiert auf der Unterscheidung zwischen der Lieferung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen. Während die Lieferung bestimmter Kaffee- und Teeprodukte nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und Anlage 2 lfd. Nr. 12 zum Umsatzsteuergesetz mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden kann, gilt für die Zubereitung und den Verkauf von Kaffeegetränken an Kunden – eine Dienstleistung – der reguläre Steuersatz von 19 %.

Wichtige Punkte:

  • Regelsteuersatz von 19 %: Die Zubereitung und der Verkauf von Kaffeegetränken an Imbissständen werden als Dienstleistung angesehen, für die der Regelsteuersatz von 19 % gilt. Dies umfasst alle Arten von Kaffeegetränken, unabhängig von ihrer Zusammensetzung, sofern sie als Getränk zubereitet und verkauft werden.

  • Ermäßigter Steuersatz von 7 %: Milchmixgetränke, die einen Milchanteil von mindestens 75 % aufweisen, fallen unter den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei der Milch um ein tierisches Produkt handelt. Bei Getränken, die einen hohen Anteil an pflanzlicher Milch (wie Sojamilch, Hafermilch, Mandelmilch) enthalten, wird unabhängig vom Milchanteil der Regelsteuersatz von 19 % angewendet.

  • Geröstete Kaffeebohnen und Kaffeepulver: Der Verkauf von gerösteten Kaffeebohnen, entkoffeinierten Kaffeeerzeugnissen und Kaffeepulver unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt auch für Pulver- oder Instantkaffee sowie Kaffeepads, sofern diese Produkte über den Ladentisch oder online verkauft werden.

  • Kaffeepads in der Restauration: Werden Kaffeepads in einem Restaurant oder einem ähnlichen Betrieb zur Zubereitung von Kaffee verwendet, der vor Ort konsumiert wird, gilt dies als Dienstleistung, die mit 19 % besteuert wird.

Tipp: Umsatzsteuerrechner

Diese Regelungen zeigen die Komplexität der Umsatzsteuerbestimmungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee und kaffeehaltigen Produkten. Es ist wichtig für Betreiber von Imbissständen und ähnlichen Einrichtungen, diese Unterscheidungen zu verstehen, um die Umsatzsteuer korrekt anzuwenden und abzuführen.


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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