Rechtsstand: 04.07.2026
Kaffeesteuer 2026: Steuersätze, Rechner und Praxisbeispiele
Die Kaffeesteuer ist eine deutsche Verbrauchsteuer auf Röstkaffee, löslichen Kaffee und bestimmte kaffeehaltige Waren. Für Verbraucher ist sie meist im Verkaufspreis enthalten. Für Röster, Händler, Importeure und Versandhändler kann sie dagegen konkrete Anmelde-, Nachweis- und Zahlungspflichten auslösen.
Was ist die Kaffeesteuer?
Die Kaffeesteuer ist eine nicht EU-harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet: Sie wird in Deutschland nach nationalem Recht erhoben. Steuergebiet ist grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne Büsingen und ohne Helgoland.
Steuerpflichtig sind insbesondere Röstkaffee und löslicher Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert. Löslicher Kaffee umfasst Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, ebenfalls auch in entkoffeinierter Form.
Wie hoch ist die Kaffeesteuer 2026?
Für reinen Kaffee gelten zwei feste Steuersätze. Bei Mischungen aus Röstkaffee und löslichem Kaffee wird die Steuer anteilig nach den enthaltenen Kaffeearten berechnet.
| Kaffeeart | Kaffeesteuer | Beispiel |
|---|---|---|
| Röstkaffee, auch entkoffeiniert | 2,19 € je kg | 10 kg Röstkaffee = 21,90 € Kaffeesteuer |
| Löslicher Kaffee, auch entkoffeiniert | 4,78 € je kg | 2 kg löslicher Kaffee = 9,56 € Kaffeesteuer |
Welche Regeln gelten für kaffeehaltige Waren?
Kaffeehaltige Waren sind Produkte, die je Kilogramm Ware eine bestimmte Menge Kaffee enthalten, zum Beispiel kaffeehaltige Süßwaren, Dessertpulver oder Mischprodukte. Entscheidend sind Kaffeeart und Kaffeegehalt je Kilogramm Ware.
| Kaffeegehalt je kg Ware | Ware mit Röstkaffee | Ware mit löslichem Kaffee |
|---|---|---|
| 10 bis 100 g | 0,12 € je kg Ware | 0,26 € je kg Ware |
| mehr als 100 bis 300 g | 0,43 € je kg Ware | 0,94 € je kg Ware |
| mehr als 300 bis 500 g | 0,86 € je kg Ware | 1,91 € je kg Ware |
| mehr als 500 bis 700 g | 1,32 € je kg Ware | 2,86 € je kg Ware |
| mehr als 700 bis 900 g | 1,76 € je kg Ware | 3,83 € je kg Ware |
Kaffeesteuer-Rechner
Mit dem Rechner können Sie die Kaffeesteuer für reinen Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren überschlägig berechnen.
Nur relevant bei kaffeehaltigen Waren. Bei reinem Kaffee wird dieses Feld ignoriert.
Beispiel 1: Röstkaffee
10 kg Röstkaffee × 2,19 € = 21,90 € Kaffeesteuer.
Beispiel 2: Löslicher Kaffee
2 kg löslicher Kaffee × 4,78 € = 9,56 € Kaffeesteuer.
Beispiel 3: Kaffeehaltige Ware
50 kg Ware mit 200 g Röstkaffee je kg Ware × 0,43 € = 21,50 € Kaffeesteuer.
Wann entsteht die Kaffeesteuer?
Die Steuer entsteht grundsätzlich, wenn Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Typische Fälle sind die Entnahme aus einem Steuerlager, die Herstellung ohne Lagererlaubnis, die Einfuhr aus Drittländern sowie der gewerbliche Bezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Gewerbliche Unternehmen
Unternehmen sollten vor dem Rösten, Importieren, Lagern oder Versenden prüfen, ob sie eine Erlaubnis, Anzeige, Sicherheit oder Steueranmeldung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt benötigen.
Versandhandel aus der EU an Privatpersonen in Deutschland
Liefert ein Versandhändler aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Kaffee an Privatpersonen in Deutschland, entsteht die Kaffeesteuer grundsätzlich mit der Auslieferung im deutschen Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler oder ein benannter Steuervertreter.
Privatpersonen
Bringt eine Privatperson Kaffee aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für den eigenen Bedarf selbst nach Deutschland mit, ist dieser Erwerb steuerfrei. Bei mehr als 10 kg Kaffee oder kaffeehaltigen Waren wird jedoch widerleglich vermutet, dass die Beförderung gewerblichen Zwecken dient.
- Produkt einordnen: Röstkaffee, löslicher Kaffee oder kaffeehaltige Ware?
- Kaffeegehalt je kg Ware dokumentieren.
- Steuersatz nach § 2 KaffeeStG bestimmen.
- Bei Herstellung, Import, EU-Bezug oder Versandhandel: Zollpflichten vorab prüfen.
- Steueranmeldung und Zahlungsfrist im Prozess hinterlegen.
Kaffeesteuer und Umsatzsteuer: Was gilt für Kaffee?
Die Kaffeesteuer ist von der Umsatzsteuer zu unterscheiden. Beim Verkauf an Endkunden kann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen. Für die Lieferung von Kaffee als Ware kommt unter den Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht.
Anders ist es bei frisch zubereiteten Kaffeegetränken, etwa am Imbissstand: Der BFH hat entschieden, dass die Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke an einem Imbissstand dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt. In der Praxis bedeutet das regelmäßig: Coffee-to-go und frisch zubereitete Kaffeegetränke sind umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen.
Fazit: Wer sollte die Kaffeesteuer besonders im Blick behalten?
Für private Kaffeekäufer ist die Kaffeesteuer meist unsichtbar im Preis enthalten. Für Unternehmen ist sie dagegen ein Compliance-Thema. Besonders Röster, Onlinehändler, Importeure, Großhändler und Hersteller kaffeehaltiger Waren sollten Produktklassifikation, Mengenberechnung und Zollprozesse sauber dokumentieren.
Unser Praxisrat: Prüfen Sie bei neuen Produkten oder Lieferwegen frühzeitig, ob eine Anmeldung beim Hauptzollamt, eine Erlaubnis oder eine besondere Dokumentation erforderlich ist.
FAQ zur Kaffeesteuer
Wie hoch ist die Kaffeesteuer in Deutschland?
Sie beträgt 2,19 € je kg Röstkaffee und 4,78 € je kg löslicher Kaffee.
Gilt die Kaffeesteuer auch für entkoffeinierten Kaffee?
Ja. Sowohl Röstkaffee als auch löslicher Kaffee können auch entkoffeiniert steuerpflichtig sein.
Wann sind kaffeehaltige Waren steuerpflichtig?
Wenn sie 10 bis 900 g Kaffee je kg Ware enthalten. Die Steuer wird dann nach Kaffeeart und Gehaltsstufe berechnet.
Ist privates Kaffeerösten steuerfrei?
Die Herstellung im privaten Haushalt zum eigenen Verbrauch ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 KaffeeStG steuerfrei.
Muss ich Kaffeesteuer zahlen, wenn ich Kaffee aus der EU mitbringe?
Bei eigenem Erwerb und persönlicher Beförderung für den Eigenbedarf ist der Kaffee steuerfrei. Bei mehr als 10 kg gilt eine widerlegliche Vermutung für gewerbliche Zwecke.
Welche Umsatzsteuer gilt für Kaffeegetränke?
Frisch zubereitete Kaffeegetränke unterliegen regelmäßig dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Einordnung sollte im Einzelfall geprüft werden.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 KaffeeStG – Steuergebiet, Steuergegenstand; Definition von Röstkaffee und löslichem Kaffee.
- § 2 KaffeeStG – Steuertarif: 2,19 €/kg Röstkaffee, 4,78 €/kg löslicher Kaffee, gestaffelte Sätze für kaffeehaltige Waren.
- § 2 KaffeeStV – Kaffeemenge, Kaffeeart, Einordnung bei löslichem Kaffee und Zweifelsfällen.
- §§ 11, 12 KaffeeStG – Steuerentstehung, Steuerschuldner, Steueranmeldung und Fälligkeit.
- §§ 16–18 KaffeeStG – Privatpersonen, gewerblicher Bezug, Versandhandel.
- § 23 KaffeeStV – 10-kg-Richtmenge bei Beförderungen zu privaten Zwecken.
- § 20 Abs. 1 Nr. 5 KaffeeStG – Steuerbefreiung bei Herstellung im privaten Haushalt zum Eigenverbrauch.
- § 12 UStG, Anlage 2 UStG – Umsatzsteuersätze und ermäßigt besteuerte Gegenstände.
- BFH, Beschluss vom 29.08.2013, XI B 79/12 – frisch zubereitete Kaffeegetränke am Imbissstand unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.