Elterngeld Anspruch, Höhe, Berechnung + Antrag

Wieviel und wie lange gibt es Elterngeld und wie beantragen Sie es?


Elterngeld: Anspruch + Höhe

Elterngeld ist Geld vom Staat für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes weniger oder gar nicht arbeiten, um es selbst zu betreuen. Es ersetzt einen Teil des fehlenden Einkommens und soll Müttern und Vätern ermöglichen, in den ersten Monaten mehr Zeit mit ihrem Kind zu verbringen.

Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf Elterngeld hat, wie sich die Höhe des Elterngeldes berechnet, welche Unterschiede es zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus gibt und wie Sie Elterngeld rechtssicher beantragen.


Wie wird das Elterngeld berechnet?

Wieviel Elterngeld erhalten Sie?Berechnen Sie jetzt schnell & einfach die Höhe des Elterngeldes mit unserem Elterngeldrechner:

Elterngeldrechner

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Haben Sie Kinder unter 3 Jahren oder
zwei Kinder unter 6 Jahren?

Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen der letzten 12 Monate
Euro


Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld beeinflussen kann. Siehe hierzu auch Steuertipps Elterngeld.


Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen, mit ihm im selben Haushalt leben und in Deutschland wohnen.

Während des Bezugs dürfen Eltern höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten (bei Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden: 30 Stunden).

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbständige
  • Arbeitslose
  • Hausfrauen und Hausmänner
  • Studierende und Auszubildende

In Ausnahmefällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad Elterngeld erhalten, wenn die Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können (z. B. bei schwerer Krankheit).

Hinweis: Kein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen im vorangegangenen Kalenderjahr die zulässigen Einkommensgrenzen übersteigt (siehe Abschnitt „Neue Einkommensgrenzen ab 1. April 2024/2025“).

Beim Bezug von Bürgergeld / Arbeitslosengeld II wird das Elterngeld grundsätzlich angerechnet. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bleiben jedoch bis zu 300 Euro anrechnungsfrei.


Wie lange ist die Elterngeld-Förderung?

Elterngeld kann im Zeitraum zwischen der Geburt und dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Die regulären 12 Monate können sich auf bis zu 14 Monate verlängern, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen (Partnermonate) oder wenn ein alleinerziehender Elternteil anspruchsberechtigt ist.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes.

Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 % bis 67 % des bisherigen Nettoeinkommens. Die Ersatzrate liegt bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro bei 67 %. Ab diesem Betrag sinkt sie schrittweise: Für je 2 Euro über 1.200 Euro reduziert sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte, bis die Mindest-Ersatzrate von 65 % erreicht ist (ab 1.240 Euro Einkommen). Der monatliche Zahlbetrag liegt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro.

Welche Sonderregelungen gibt es?

Es gibt einige wichtige Sonderregelungen:

  • Geschwisterbonus: 10 % des Elterngeldes (mindestens 75 €), wenn kleine Geschwister im Haushalt leben.
  • Mehrlingsgeburten: Für jedes weitere Kind wird ein Zuschlag von 300 € gezahlt.
  • Alleinerziehende: Können den vollen 14-monatigen Anspruch auf Basiselterngeld nutzen, wenn sie allein für die Betreuung des Kindes verantwortlich sind.

Varianten des Elterngeldes

Es gibt drei Varianten des Elterngeldes: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Basiselterngeld wird für mindestens zwei und bis zu zwölf Lebensmonate gezahlt, wenn nur ein Elternteil Elterngeld bezieht. Nehmen beide Elternteile Elterngeld in Anspruch, erhöht sich der gemeinsame Anspruch auf 14 Monate.

Die Höhe des Basiselterngeldes richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt und beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro pro Monat. Der prozentuale Ersatz liegt zwischen 65 % und 100 % des bisherigen Nettoeinkommens. Teilzeit-Einkünfte während des Bezugs mindern das Elterngeld.

Beispiel:
Die Mutter bezieht Basiselterngeld in den Lebensmonaten 1 bis 8, der Vater in den Monaten 9 bis 14. Damit ist der gesamte Anspruch von 14 Monaten ausgeschöpft.

  • Basiselterngeld: maximal 12 Monate pro Elternteil, zusammen bis zu 14 Monate. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Basiselterngeld beziehen.

  • ElterngeldPlus: Variante für Eltern, die während des Bezugs in Teilzeit arbeiten. Es beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange, also bis zu 24 Monate, bezogen werden.


Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Basiselterngeld

  • Vor Geburt: 2.000 € netto
  • Basiselterngeld: ca. 1.300 € pro Monat (65 % von 2.000 €)
  • Bezugsdauer: 12 Monate = 15.600 € gesamt

Beispiel 2: ElterngeldPlus

  • Vor Geburt: 2.000 € netto
  • ElterngeldPlus: ca. 650 € pro Monat (50 % des Basiselterngeldes)
  • Bezugsdauer: 24 Monate = 15.600 € gesamt

Beispiel 3: ElterngeldPlus mit Teilzeit

  • Vor Geburt: 2.000 € netto
  • Nach Geburt (Teilzeit): 1.500 € netto
  • Einkommensverlust: 500 €
  • ElterngeldPlus: 65 % von 500 € = 325 €

Basiselterngeld – Konditionen

  • Beträgt in der Regel 65 % des Nettoeinkommens vor der Geburt (bei niedrigem Einkommen bis zu 100 %).
  • Mindestbetrag: 300 € pro Monat.
  • Maximalbetrag: 1.800 € pro Monat (bei mindestens ca. 2.770 € Nettoeinkommen vor der Geburt).
  • Bezugsdauer: 12 Monate, mit Partnermonaten insgesamt bis zu 14 Monate.

ElterngeldPlus – Konditionen

  • Beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes, ist dafür doppelt so lange beziehbar.
  • Mindestbetrag: 150 € pro Monat.
  • Maximalbetrag: 900 € pro Monat.
  • Besonders sinnvoll für Eltern, die während des Bezugs in Teilzeit arbeiten.

Partnerschaftsbonus

  • Zusätzlich 2 bis 4 ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
  • Arbeitsumfang aktuell: in der Regel 24 bis 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Bezugszeitraums.
  • Die Höhe entspricht dem ElterngeldPlus.

Zusätzliche Zuschläge

  • Mehrlingszuschlag: 300 € pro weiterem Kind (z. B. Zwillinge, Drillinge).
  • Geschwisterbonus: 10 % des Elterngeldes (mindestens 75 €), wenn ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder mindestens zwei Geschwister unter 6 Jahren im Haushalt leben.

Wie funktioniert die Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus?

Eltern können Basiselterngeld und ElterngeldPlus kombinieren, um die Zahlungen an ihre Lebenssituation anzupassen. Häufiges Modell: Zunächst einige Monate Basiselterngeld, anschließend ElterngeldPlus während der Teilzeittätigkeit.

Besonders attraktiv ist die Kombination, wenn beide Elternteile gleichzeitig für mehrere Monate in Teilzeit arbeiten. Dann kann der Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen werden, der zusätzliche ElterngeldPlus-Monate ermöglicht.


Einkommensgrenzen beim Elterngeld

  • Das Elterngeld kann nur beansprucht werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb der jeweils geltenden Einkommensgrenze liegt.
  • Während des Bezugs darf bis zu 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
  • Zuverdienst wird angerechnet: Das Elterngeld gleicht den Einkommensverlust aus. Beispiel:
    • Vorher: 2.000 € netto
    • Während Elternzeit: 1.000 € netto
    • Elterngeld = 65 % der Differenz (650 €).

Neue Einkommensgrenzen ab dem 1. April 2024 und 1. April 2025

Ab dem 1. April 2024 und erneut ab dem 1. April 2025 gelten abgesenkte Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

  • Geburten ab 01.04.2024: Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende: 200.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen.
  • Geburten ab 01.04.2025: Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen.

Das zu versteuernde Einkommen liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen, da Steuerfreibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.


Berechnung des maßgeblichen Einkommens

Geburten bis 31.12.2012

Bei vor 2013 geborenen Kindern wird das Elterngeld auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt berechnet. Bei Arbeitnehmern wird hierzu der laufende Arbeitslohn um folgende Beträge gekürzt:

  • Lohn- und Kirchensteuer plus Solidaritätszuschlag,
  • Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung,
  • 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (83,33 Euro pro Monat).

Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Krankengeld, Renten, BAföG und Stipendien gelten nicht als Erwerbseinkommen. Nachzahlungen vor der Geburt erhöhen das Elterngeld, Nachzahlungen nach der Geburt nicht.

Bei Selbständigen ist der steuerliche Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum maßgeblich. Es galt die damalige 30-Stunden-Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit.

Geburten ab 01.01.2013

Seit 2013 erfolgt die Berechnung anhand des Einkommens, das im Bemessungszeitraum am längsten zugrunde lag.

  • Bei Arbeitnehmern wird das Bruttoeinkommen herangezogen; die Elterngeldstelle berechnet daraus ein fiktives Nettoeinkommen.
  • Bei Selbständigen wird ein fiktives Netto auf Basis pauschaler Abgaben und einer fiktiven Einkommensteuer berechnet.

Hinweis: Ein Wechsel der Steuerklasse wirkt sich nur aus, wenn er spätestens 7 Monate vor der Geburt vorgenommen wurde. Siehe hierzu Steuertipps Elterngeld.

Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Siehe hierzu ebenfalls Steuertipps Elterngeld.


Was passiert, wenn das Einkommen während des Bezugs steigt?

Nimmt der betreuende Elternteil während des Bezugs von Elterngeld eine Teilzeitbeschäftigung auf oder erhöht seine Arbeitszeit, wird das daraus erzielte Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Dadurch verringert sich die Elterngeldhöhe. Dies gilt besonders beim ElterngeldPlus, das als Lohnersatzleistung den Einkommensverlust teilweise ausgleicht.


Zusammengefasst

  • Neue Einkommensgrenze: Ab 01.04.2025 maximal 175.000 € zu versteuerndes Einkommen für Paare und Alleinerziehende (200.000 € für Geburten zwischen 01.04.2024 und 31.03.2025).
  • Höhe: Zwischen 300 € und 1.800 € (Basiselterngeld) bzw. 150 € und 900 € (ElterngeldPlus).
  • Zuverdienst erlaubt: Bis zu 32 Stunden/Woche, Einkommensverlust wird angerechnet.
  • Optimale Wahl: ElterngeldPlus lohnt sich besonders für Eltern, die früh in Teilzeit wieder einsteigen.

Informieren Sie sich frühzeitig über die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten des Elterngeldes und stellen Sie den Antrag rechtzeitig, um die finanzielle Unterstützung voll ausschöpfen zu können. Mit einer durchdachten Kombination aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können Sie die erste Zeit mit Ihrem Kind finanziell besser planen und berufliche Auszeiten optimal gestalten.


Antrag Elterngeld + Formular

Wie beantragt man Elterngeld?

Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnorts gestellt werden. Dies kann nach der Geburt des Kindes erfolgen, sollte aber nicht zu lange hinausgezögert werden, da Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt wird. Der Antrag muss daher rechtzeitig bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden.

Für den Antrag werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor der Geburt
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über den Mutterschutzlohn bzw. das Einkommen nach der Geburt
  • Nachweise über die Arbeitszeit (z.B. Teilzeitbeschäftigung)

Es ist wichtig, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden.


Hier finden Sie die Formulare für den Elterngeldantrag zum Download + Anleitung:



Steuertipps für Eltern: Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld etc.

Steuerliche Behandlung des Elterngeldes

Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird. Dadurch kann sich der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöhen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann. Die steuerliche Auswirkung können Sie schnell & einfach mit dem Steuerrechner berechnen.


Tipp: Da die Höhe des Elterngeldes vom Nettoverdienst abhängt, sollten Sie das Nettogehalt desjenigen Elternteils, der das Elterngeld beansprucht durch die Steuerklassenwahl optimieren. Das können Sie schnell & einfach mit dem Steuerklassenrechner. Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich nur dann positiv auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist! Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Siehe auch im Steuerlexikon: Elterngeld - Steuerklassenwechsel

Beim Kindergeld sind auch steuerfreie Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§§ 3, 3b EStG) - also auch das Elterngeld - als Einnahmen zu berücksichtigen.

Weitere Steuervergünstigungen für Eltern und Kinder. Es ist wichtig, sich über die verschiedenen Möglichkeiten und Änderungen im Bereich der Familienbesteuerung auf dem Laufenden zu halten. Hier sind einige wesentliche Punkte, die Sie beachten sollten:


Kindergeld und Kinderfreibetrag

  • Kindergeld: Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine Verlängerung ist möglich, z. B. bei Ausbildung, Studium, Übergangszeiten oder Arbeitsuche (regelmäßig bis maximal zum 25. Lebensjahr).
  • Höhe des Kindergeldes: Seit 2025 beträgt das Kindergeld für alle Kinder einheitlich 255 Euro pro Monat.
  • Kinderfreibetrag: Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern finanziell günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Der Kinderfreibetrag umfasst den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA).

Mehr Infos unter Kindergeld.


Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung sechs Wochen vor und normalerweise acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Mit unserem Mutterschaftsgeldrechner können Sie berechnen, wieviel Mutterschaftsgeld Sie erhalten. Durch Eingabe des Durchschnittlichen Monatsnettolohns ermitteln Sie die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Mehr infos unter Mutterschaftsgeld.


Schulgeld

Schulgeld: Für den Besuch bestimmter privater Schulen können Sie zusätzlich steuerliche Vergünstigungen geltend machen. Weitere Informationen finden Sie unter Schulgeld .


Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihres minderjährigen Kindes während ihrer Erwerbstätigkeit oder einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung tragen. Dabei können sowohl Kosten für eine Kindertagesstätte, einen Kindergarten, eine Tagesmutter, einen Babysitter oder auch eine Au-pair-Kraft als auch die Kosten für die Betreuung in einer Ganztagsschule oder einem Hort absetzbar sein.

Steuerliche Berücksichtigung: 2/3 der Aufwendungen, maximal bis zu 4.000 Euro jährlich je Kind, als Sonderausgaben. Mehr Infos unter Kinderbetreuungskosten.


Kinderbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

  • Kinderbetreuung durch Verwandte: Möglichkeit der steuermindernden Geltendmachung von Betreuungskosten, z.B. durch die Bezahlung der Großeltern im Rahmen eines Minijobs oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Mehr Infos unter haushaltsnahe Dienstleistung.

Kinder mit Behinderung

Übertragung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung: Der Behinderten-Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn selbst nicht in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben. Mehr Infos unter Behinderung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Kindergeld ohne Altersgrenze: Für ein dauerhaft schwerbehindertes Kind besteht der Anspruch auf Kindergeld zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.


Empfehlung

  • Individuelle Prüfung: Es ist ratsam, Ihre individuelle Situation genau zu prüfen, um alle verfügbaren Steuervergünstigungen optimal zu nutzen.
  • Beratung: Bei Unklarheiten oder zur Optimierung Ihrer Steuersituation empfehle ich eine professionelle Beratung.

Tipp: Kinderzulagen bei der Riester-Rente bis zu 300 € jährlich


Tipp: Nutzen Sie alle staatlichen + steuerlichen Familienförderungen


Was Sie noch in der Steuererklärung für Ihre Kinder absetzen können finden Sie hier.


Mehr Infos zum Kinder im Steuerrecht finden Sie im Steuerlexikon


Informationen zur Elternzeit

Was ist Elternzeit, wann und wie muss ich Elternzeit beantragen und wie kann ich die Dauer der Elternzeit berechnen?

Definition Elternzeit: Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Beruf für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Während der Elternzeit besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung; nicht erwerbstätige Eltern erhalten entsprechend keinen Lohn. Eltern können jedoch während der Elternzeit in Teilzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden: bis zu 30 Stunden). Maßgeblich ist der monatliche Durchschnitt, nicht die einzelne Kalenderwoche.

Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Tätigkeit. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich und lebt mit dem Ende der Elternzeit vollständig wieder auf. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Bei einer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes beginnt der Kündigungsschutz bereits mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Weitere Informationen finden Sie im FAQ Elternzeit .


FAQ zum Elterngeld

Hier findest du Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Elterngeld in Deutschland.

1. Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes unterstützt, indem sie den Einkommensverlust ausgleicht, wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, um das Kind zu betreuen.

2. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die:

  • Ihr Kind selbst betreuen und erziehen,
  • Weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten,
  • Mit ihrem Kind im selben Haushalt leben,
  • Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Dies gilt auch für Adoptiveltern, Pflegeeltern, getrennt lebende Elternteile und Stiefeltern.

3. Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld beträgt in der Regel zwischen 65 % und 100 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Das genaue Elterngeld hängt vom Einkommen vor der Geburt ab.

4. Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

  • Basiselterngeld: Bis zu 12 Monate, wenn beide Elternteile das Elterngeld nutzen, können insgesamt 14 Monate beansprucht werden.
  • Elterngeld Plus: Doppelt so lange wie das Basiselterngeld, aber in halber Höhe, also bis zu 24 Monate.

5. Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus?

  • Basiselterngeld wird in voller Höhe für maximal 12 oder 14 Monate gezahlt.
  • Elterngeld Plus beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange bezogen werden (bis zu 24 Monate). Es eignet sich für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten.

6. Kann man Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren?

Ja, Eltern können Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren, um die Zahlungen an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dadurch lässt sich die Bezugsdauer flexibel gestalten.

7. Wie beantragt man Elterngeld?

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnorts gestellt werden. Erforderliche Unterlagen umfassen unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensnachweise und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Arbeitszeit.

8. Wann sollte der Antrag auf Elterngeld gestellt werden?

Der Antrag kann nach der Geburt des Kindes gestellt werden und sollte möglichst früh erfolgen, da Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt wird.

9. Gibt es Sonderregelungen für Geschwister und Mehrlingsgeburten?

Ja, für Geschwister gibt es einen Geschwisterbonus von 10 % (mindestens 75 Euro), wenn im Haushalt bereits ein Kind unter drei Jahren lebt. Bei Mehrlingsgeburten erhält man zusätzlich 300 Euro für jedes weitere Kind.

10. Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf das Elterngeld aus?

Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten (bis zu 30 Stunden pro Woche), erhalten ein reduziertes Elterngeld, da das Einkommen aus der Teilzeitarbeit angerechnet wird. Beim Elterngeld Plus wird dies besonders relevant, da es sich für Eltern eignet, die in Teilzeit arbeiten möchten.

11. Was ist der Partnerschaftsbonus?

Der Partnerschaftsbonus gewährt vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn beide Elternteile für mindestens vier Monate gleichzeitig in Teilzeit (25-30 Stunden pro Woche) arbeiten. Diese Regelung soll die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung fördern.

12. Unterliegt das Elterngeld der Steuer?

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt . Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird, was zu einer höheren Steuerlast führen kann.

13. Kann das Elterngeld gekürzt werden?

Ja, das Elterngeld kann gekürzt werden, wenn während des Bezugszeitraums ein zusätzliches Einkommen erzielt wird oder wenn unvollständige oder falsche Angaben im Antrag gemacht werden. Auch eine verspätete Antragsstellung kann dazu führen, dass Elterngeld nur für die letzten drei Monate gezahlt wird.

14. Was passiert, wenn das Kind vorzeitig geboren wird?

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Anspruch auf Elterngeld um die Anzahl der Tage, die das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist. Das erhöht die Zeitspanne, in der Eltern Basiselterngeld und Elterngeld Plus beziehen können.

15. Was sollte ich tun, wenn sich meine Lebenssituation während des Bezugs von Elterngeld ändert?

Änderungen, wie z. B. eine Wiederaufnahme der Arbeit, ein Umzug oder eine Änderung des Familienstandes, sollten umgehend der Elterngeldstelle gemeldet werden. Dies kann Einfluss auf die Höhe und Dauer des Elterngeldes haben.


Akutelles + weitere Infos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht zur Entscheidung angenommen. Damit muss der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Dies bedeutet, dass der Elterngeldbezieher für das Elterngeld mehr Steuern zahlen muss.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass spätere Steuererstattungen keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes haben. Das Elterngeld bemisst sich allein am vorherigen monatlichen Nettoeinkommen, denn nur dieses prägt den bisherigen Lebensstandard der Eltern. Eine Steuererstattung, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führt, ist als zusätzliche, außerplanmäßige Einnahme anzusehen und daher nicht anzusetzen.

Diese Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es für verheiratete Arbeitnehmer-Ehegatten ist, durch die richtige Wahl der Steuerklasse das Nettoeinkommen des begünstigten Ehegatten rechtzeitig zu optimieren. Das ist möglich, indem die Ehegatten die Steuerklasse vor der Geburt des Kindes wechseln. Nach der Geburt des Kindes kann die Lohnsteuerklasse im Folgemonat wieder auf den alten Stand zurückgesetzt werden.

Eine rückwirkende Änderung zugunsten der Ehepartner ist nicht möglich. Daher sollten angehende Eltern frühzeitig auf die Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen werden. Die Steuerklasse sollte so gewählt werden, dass der Ehepartner, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, ein möglichst hohes Nettoeinkommen hat.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner



Rechtsgrundlagen zum Thema: Elterngeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

ErbStG 13a

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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