Elterngeld Antrag, Höhe + Berechnung

Wieviel und wie lange gibt es Elterngeld und wie beantragen Sie es?


Alles, was Sie über das Elterngeld in Deutschland wissen müssen

Elterngeld

Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern in Deutschland, die nach der Geburt eines Kindes ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren möchten, um sich um die Betreuung ihres Kindes zu kümmern. Es soll den Einkommensverlust, der durch die Elternzeit entsteht, zumindest teilweise ausgleichen. In diesem Beitrag erfährst du alles Wichtige zum Elterngeld, einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung und Antragsstellung.


1. Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes zusteht. Es wurde eingeführt, um die finanzielle Belastung junger Familien zu mindern und beiden Elternteilen die Möglichkeit zu geben, sich in den ersten Lebensmonaten intensiv um ihr Kind zu kümmern. Das Elterngeld soll den Einkommensverlust, der durch die Reduzierung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entsteht, zumindest teilweise ausgleichen.



2. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Grundsätzlich haben alle Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, Anspruch auf Elterngeld, sofern sie nach der Geburt des Kindes weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dazu zählen auch:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbstständige
  • Arbeitslose
  • Hausfrauen und -männer
  • Studierende und Auszubildende

Wichtig ist, dass das Elterngeld nur an Eltern gezahlt wird, die in Deutschland leben und mit ihrem Kind im selben Haushalt wohnen.


3. Wie wird das Elterngeld berechnet?

Das Elterngeld orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Es gibt zwei Arten von Elterngeld:

  • Basiselterngeld: Dieses wird für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn sich beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligen und das Elterngeld beantragen, können bis zu 14 Monate in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Basiselterngeld beziehen.

  • Elterngeld Plus: Das Elterngeld Plus ist eine Variante, die Eltern in Anspruch nehmen können, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten möchten. Es beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes, kann jedoch doppelt so lange bezogen werden, also bis zu 24 Monate.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 65 % und 100 % des Nettoeinkommens, je nachdem, wie hoch dieses vor der Geburt des Kindes war:

  • Bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von bis zu 1.000 Euro beträgt das Elterngeld 67 % bis 100 % des letzten Nettoeinkommens.
  • Liegt das Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro, beträgt das Elterngeld 67 %.
  • Für Einkommen zwischen 1.200 und 1.240 Euro sinkt der Prozentsatz leicht ab.
  • Bei einem Einkommen von mehr als 1.240 Euro liegt der Prozentsatz bei 65 %.

Der Mindestbetrag für das Elterngeld liegt bei 300 Euro und der Höchstbetrag bei 1.800 Euro pro Monat. Beim Elterngeld Plus liegt der Höchstbetrag entsprechend bei 900 Euro.


4. Wie funktioniert die Kombination von Basiselterngeld und Elterngeld Plus?

Eltern können das Basiselterngeld und das Elterngeld Plus miteinander kombinieren, um die Zahlungen an ihre individuelle Lebenssituation anzupassen. Zum Beispiel könnten beide Elternteile zunächst für einige Monate Basiselterngeld beziehen und anschließend auf Elterngeld Plus umsteigen, wenn einer oder beide in Teilzeit arbeiten möchten.

Besonders attraktiv ist diese Kombination, wenn beide Elternteile gleichzeitig für mindestens vier Monate in Teilzeit arbeiten (mit 25 bis 30 Stunden pro Woche). In diesem Fall können sie den sogenannten Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen, der ihnen vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus gewährt.


5. Wie beantragt man Elterngeld?

Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnorts gestellt werden. Dies kann nach der Geburt des Kindes erfolgen, sollte aber nicht zu lange hinausgezögert werden, da Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt wird.

Für den Antrag werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor der Geburt
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über den Mutterschutzlohn bzw. das Einkommen nach der Geburt
  • Nachweise über die Arbeitszeit (z.B. Teilzeitbeschäftigung)

Es ist wichtig, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden.


6. Welche Sonderregelungen gibt es?

Es gibt einige Sonderregelungen, die Eltern beachten sollten:

  • Geschwisterbonus: Eltern mit mehreren kleinen Kindern können einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 75 Euro, erhalten.
  • Mehrlingsgeburten: Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 300 Euro gezahlt.
  • Alleinerziehende: Alleinerziehende können ebenfalls den vollen 14-monatigen Anspruch auf Basiselterngeld in Anspruch nehmen, wenn sie die alleinige Verantwortung für die Betreuung des Kindes tragen.

7. Was passiert mit dem Elterngeld, wenn das Einkommen während des Bezugs steigt?

Wenn der betreuende Elternteil während des Bezugs von Elterngeld wieder in Teilzeit arbeitet und dabei ein Einkommen erzielt, wird dieses Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, dass das Elterngeld entsprechend gekürzt wird. Dies gilt insbesondere beim Elterngeld Plus, wo das zusätzliche Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung direkt auf die Leistung angerechnet wird.


8. Steuerliche Behandlung des Elterngeldes

Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird. Dadurch kann sich der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöhen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.


9. Fazit

Das Elterngeld bietet Eltern in Deutschland eine flexible finanzielle Unterstützung, die es ihnen ermöglicht, sich nach der Geburt ihres Kindes auf die Betreuung und Erziehung zu konzentrieren. Durch die verschiedenen Modelle und Kombinationsmöglichkeiten lässt sich das Elterngeld gut an individuelle Lebenssituationen anpassen. Wichtig ist jedoch, sich frühzeitig über die Voraussetzungen und Möglichkeiten zu informieren und den Antrag rechtzeitig zu stellen, um die finanzielle Unterstützung voll ausschöpfen zu können.

Mit einer gründlichen Planung und einer durchdachten Kombination von Basiselterngeld und Elterngeld Plus können Eltern das Beste aus dieser Leistung herausholen und die erste Zeit mit ihrem Kind in vollen Zügen genießen.


Elterngeldrechner

Wieviel Elterngeld erhalten Sie? Das Elterngeld beläuft sich grundsätzlich auf 67% des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Die Einkommensersatzquote sinkt von 67 % auf 65 % ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 EUR. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Die 65 % werden bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht. Berechnen Sie jetzt schnell & einfach die Höhe des Elterngeldes mit unserem Elterngeldrechner:

Elterngeldrechner

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Haben Sie Kinder unter 3 Jahren oder
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Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen der letzten 12 Monate
Euro


Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld beeinflussen kann. Siehe Steuertipps Elterngeld.


Elterngeld

Seit 2007 zahlt der Staat an Väter und Mütter, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, das sogenannte Elterngeld. Wer anschließend allerdings mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten geht, verwirkt seinen Anspruch auf die Förderung.


Das Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus. Basiselterngeld erhalten Sie für mindestens zwei und bis zu zwölf Lebensmonate Ihres Kindes, wenn nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nimmt. Nehmen Sie beide Elterngeld in Anspruch, können Sie zusammen 14 Lebensmonate Elterngeld erhalten. Wenn Ihr Kind mindestens sechs Wochen zu früh geboren wurde, können Sie länger Elterngeld beziehen. Je nachdem, wie früh Ihr Kind geboren wurde, können Sie bis zu 18 Lebensmonate Elterngeld erhalten. Die Elterngeldmonate können Sie frei untereinander aufteilen. Sie können das Basiselterngeld gemeinsam, nacheinander oder abwechselnd beziehen. Die zwei zusätzlichen Monate erhalten Sie auch, wenn Sie alleinerziehend sind.

Das Basiselterngeld beträgt je nach Einkommen vor der Geburt des Kindes zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich. In der Regel beträgt es 65 Prozent des Nettoeinkommens. Eltern mit geringem Einkommen erhalten bis zu 100 Prozent ihres Nettoeinkommens. Wenn Sie neben dem Elterngeld in Teilzeit arbeiten, wirkt sich das auf die Höhe des Elterngeldes aus. Ihr Einkommen nach der Geburt wird angerechnet. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten, erhalten Sie den Mindestbetrag. Wenn Sie weitere kleine Kinder haben oder Zwillinge bekommen, können Sie höhere Beträge erhalten.

Ein Beispiel: Eine Mutter erhält Basiselterngeld in den Lebensmonaten eins bis acht. Anschließend erhält der Vater Basiselterngeld in den Lebensmonaten neun bis 14. Damit haben die Eltern ihren 14monatigen Basiselterngeldanspruch ausgeschöpft.




Grundzüge der Förderung

Elterngeld können erwerbstätige Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige, aber auch erwerbslose Eltern, Studenten sowie Auszubildende beziehen. Hinzu kommen Verwandte dritten Grades, wenn die Eltern die Betreuung beispielsweise wegen schwerer Krankheit nicht sicherstellen können. Der staatliche Zuschuss ist also allen Eltern garantiert, selbst wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.

Das Elterngeld kann im Zeitraum zwischen dem Geburtstag des Kindes und der Vollendung seines 14. Lebensmonats bezogen werden. Es wird für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Diese Zeit kann um zwei Monate verlängert werden, wenn sich auch der andere Elternteil eine berufliche Auszeit für die Betreuung des Kindes nimmt (Partnermonate). Berufstätige Alleinerziehende können die beiden Partnermonate zusätzlich für sich beanspruchen; sie erhalten die Unterstützung also 14 Monate lang. Auf Antrag können die monatlichen Beträge auch halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt werden.

Das Elterngeld wird zumeist i.H.v. 67 % des entfallenden letzten Nettoeinkommens gezahlt. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Ist das durchschnittliche monatliche Einkommen vor der Geburt höher als 1.200 Euro, so sinkt der Prozentsatz auf 65 %. Um den Höchstbetrag von 1.800 Euro zu erhalten, muss der Monatsverdienst bei netto 2.770 Euro oder darüber liegen.

Bei der Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und bei Drillingen um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1.800 Euro.

Einen Geschwisterbonus gibt es, wenn das neugeborene Kind mindestens ein Geschwisterchen unter drei Jahren oder zwei Geschwister unter sechs Jahren hat. Der Bonus beträgt 10 % des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 Euro.

Hinweis: Das Elterngeld entfällt jedoch, wenn Sie als Alleinerziehender ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro oder mehr erzielt haben. Für Elternpaare gilt dies bei einem zu versteuernden Einkommen von 500.000 Euro - selbst wenn sie nicht verheiratet sind. Die Regelung erfasst auch die Fälle, in denen die Betroffenen wegen Einkünften, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen), ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb der Grenzwerte erreichen.

Das Elterngeld wird auch beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Insoweit entfällt der Sockelbetrag von 300 Euro im Monat. Allerdings bleibt das Elterngeld in Höhe des berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat unberücksichtigt und ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung oder dem Kinderzuschlag verschont.


Berechnung des Einkommens

Geburt bis 31.12.2012

Für vor dem 01.01.2013 geborene Kinder errechnet sich das Elterngeld i.H.v. 67 % bzw. 65 % aus dem monatlichen Nettoeinkommen, das der Antragsteller in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes durchschnittlich mit seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat. Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn um folgende Beträge gekürzt:

  • auf den Arbeitslohn entfallende Lohn- und Kirchensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag,
  • Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung,
  • 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, also monatlich 83,33 Euro.

Nicht zum Erwerbseinkommen zählen etwa Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Krankengeld sowie Renten, Stipendien oder BAföG. In die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld fließt auch ein in den zwölf Monaten vor der Geburt nachgezahltes Gehalt ein. Dieser Nachschlag erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus der Vergangenheit handelt. Wird hingegen erst nach der Geburt Gehalt nachgezahlt, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Selbständigen (Unternehmer, Freiberufler, Landwirte) gilt als Erwerbseinkommen der nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn laut Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung. Maßgebend ist i.d.R. das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums. Selbständige müssen zusätzlich erklären und glaubhaft machen, dass sie die Grenze von 30 Wochenstunden Arbeitszeit nicht überschreiten.

Beispiel: Das Kind eines Arztes wird im April 2012 geboren. Als Bemessungsgrundlage wird sein Steuergewinn des Jahres 2011 herangezogen.

Wäre das Kind dagegen schon im Dezember 2011 zur Welt gekommen, wäre der Gewinn aus 2010 relevant gewesen.

Insoweit gibt es also eine vom Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigen und selbständig Tätigen. Hat der Selbständige beispielsweise im Vorjahr in Hinblick auf die Steuerlast gewinnmindernde Maßnahmen vorgenommen, wirkt sich dies nun nachteilig auf die Höhe des Elterngeldes aus. Lediglich extreme Schwankungen im Einkommen können eine Ausnahme vom Ansatz des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums rechtfertigen.

Geburt ab 01.01.2013

Bis 2012 galt die Grundregel, dass sich die Höhe des Elterngeldes für die nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleibenden Väter und Mütter aus dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit errechnet. Bei Arbeitnehmern ermittelte sich diese Bemessungsgrundlage nach dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallender Steuerbeträge, dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie zeitanteilig dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 83,33 Euro pro Monat. Dabei konnte mit einem Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld dadurch erhöht werden, dass zu Hause bleibende Väter oder Mütter noch vor der Geburt in eine günstigere Klasse wechseln. Damit ließen sich bis Ende 2012 meist Nettoeinkommen und Elterngeld steigern.

Für Kinder, die seit dem 01.01.2013 geboren werden, gilt bei der Elterngeldberechnung der Satz, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am zeitlich längsten hatte.

  • Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Durch diese fiktive Nettoberechnung wirkt sich beispielsweise die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus.
  • Bei den Gewinneinkünften erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mithilfe von pauschalen Abgabensätzen sowie fiktiven Steuern. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird.

Hinweis: Damit bringt der Wechsel in eine günstigere Klasse nur noch Vorteile, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet.

Das Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer in voller Höhe dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes miteinbezogen wird. Über diese Sonderrechnung kann es auch zu einer zusätzlichen Steuerbelastung beim weiterhin verdienenden Ehepartner kommen. Siehe Steuertipps.


Wichtige Informationen zur Elternzeit

Was ist Elternzeit, wann und wie muss ich Elternzeit beantragen und wie kann ich die Dauer der Elternzeit berechnen?

Definition Elternzeit: Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen.

Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.


Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Siehe FAQ Elternzeit.


Steuertipps für Eltern: Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sog. Progresionsvorbehalt.

Tipp: Da die Höhe des Elterngeldes vom Nettoverdienst abhängt, sollten Sie das Nettogehalt desjenigen Elternteils, der das Elterngeld beansprucht durch die Steuerklassenwahl optimieren. Das können Sie schnell & einfach mit dem Steuerklassenrechner.

Die steuerliche Auswirkung können Sie schnell & einfach mit dem Steuerrechner berechnen. Siehe auch im Steuerlexikon: Elterngeld - Progressionsvorbehalt


Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich nur dann positiv auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist! Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Siehe auch im Steuerlexikon: Elterngeld - Steuerklassenwechsel

Beim Kindergeld sind auch steuerfreie Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§§ 3, 3b EStG) - also auch das Elterngeld - als Einnahmen zu berücksichtigen.

Steuertipp:

Familienförderung
Steuertipp

Weitere Steuervergünstigungen für Eltern und Kinder. Es ist wichtig, sich über die verschiedenen Möglichkeiten und Änderungen im Bereich der Familienbesteuerung auf dem Laufenden zu halten. Hier sind einige wesentliche Punkte, die Sie beachten sollten:

Kindergeld und Kinderfreibetrag

  • Kindergeld: Es wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt und unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus.
  • Höhe des Kindergeldes: Abhängig von der Anzahl der Kinder und dem Jahr. Ab 2023 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 250 Euro, für das dritte Kind ebenfalls 250 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind ebenfalls 250 Euro.
  • Kinderfreibetrag: Bei der Steuererklärung wird eine Günstigerprüfung zwischen ausgezahltem Kindergeld und Kinderfreibetrag vorgenommen.

Besondere Anspruchsvoraussetzungen

  • Kindergeld nach dem 18. Geburtstag: Für arbeitsuchende Kinder bis zum 21. Geburtstag und für Kinder in Ausbildung bis maximal zum 25. Geburtstag.
  • Schulgeld und Kinderbetreuung: Zusätzliche steuerliche Vergünstigungen, z.B. für Schulgeld oder Kinderbetreuungskosten.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

  • Kinderbetreuung durch Verwandte: Möglichkeit der steuermindernden Geltendmachung von Betreuungskosten, z.B. durch die Bezahlung der Großeltern im Rahmen eines Minijobs oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Kinder mit Behinderung

  • Übertragung des Pauschbetrags für Behinderte: Möglich auf die Eltern.
  • Kindergeld ohne Altersbeschränkung: Für schwerbehinderte Kinder, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Kinderbetreuungskosten

  • Steuerliche Berücksichtigung: 2/3 der Aufwendungen, maximal bis zu 4.000 Euro jährlich je Kind, als Sonderausgaben.

Empfehlung

  • Individuelle Prüfung: Es ist ratsam, Ihre individuelle Situation genau zu prüfen, um alle verfügbaren Steuervergünstigungen optimal zu nutzen.
  • Beratung: Bei Unklarheiten oder zur Optimierung Ihrer Steuersituation empfehle ich eine professionelle Beratung.

Bitte zögern Sie nicht, mich für weitere Beratung oder Unterstützung zu kontaktieren. Gerne unterstütze ich Sie bei der Optimierung Ihrer steuerlichen Situation im Zusammenhang mit Kindergeld und anderen familienbezogenen Steuervergünstigungen.

Tipp: Kinderzulagen bei der Riester-Rente bis zu 300 € jährlich


Tipp: Nutzen Sie alle staatlichen + steuerlichen Familienförderungen


Antrag Elterngeld Formular

Hier finden Sie die Formulare für den Elterngeldantrag zum Download + Anleitung:

Antrag auf Elterngeld
1/6


Wichtige Informationen zum Elterngeld und Anleitung zum Ausfüllen Ihres Antrags
1/12


Baden-Württemberg , Bayern , Berlin , Brandenburg , Bremen , Hamburg , Hessen , Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen , Rheinland-Pfalz , Saarland , Sachsen , Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein , Thüringen


Antrag Elterngeld

Erläuterungen Elterngeld

Einkommen Elternteil I

Einkommen Elternteil II


FAQ zum Elterngeld

Hier findest du Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Elterngeld in Deutschland.

1. Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes unterstützt, indem sie den Einkommensverlust ausgleicht, wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, um das Kind zu betreuen.

2. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die:

  • Ihr Kind selbst betreuen und erziehen,
  • Weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten,
  • Mit ihrem Kind im selben Haushalt leben,
  • Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Dies gilt auch für Adoptiveltern, Pflegeeltern, getrennt lebende Elternteile und Stiefeltern.

3. Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld beträgt in der Regel zwischen 65 % und 100 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Das genaue Elterngeld hängt vom Einkommen vor der Geburt ab.

4. Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

  • Basiselterngeld: Bis zu 12 Monate, wenn beide Elternteile das Elterngeld nutzen, können insgesamt 14 Monate beansprucht werden.
  • Elterngeld Plus: Doppelt so lange wie das Basiselterngeld, aber in halber Höhe, also bis zu 24 Monate.

5. Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus?

  • Basiselterngeld wird in voller Höhe für maximal 12 oder 14 Monate gezahlt.
  • Elterngeld Plus beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange bezogen werden (bis zu 24 Monate). Es eignet sich für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten.

6. Kann man Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren?

Ja, Eltern können Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren, um die Zahlungen an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dadurch lässt sich die Bezugsdauer flexibel gestalten.

7. Wie beantragt man Elterngeld?

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnorts gestellt werden. Erforderliche Unterlagen umfassen unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensnachweise und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Arbeitszeit.

8. Wann sollte der Antrag auf Elterngeld gestellt werden?

Der Antrag kann nach der Geburt des Kindes gestellt werden und sollte möglichst früh erfolgen, da Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt wird.

9. Gibt es Sonderregelungen für Geschwister und Mehrlingsgeburten?

Ja, für Geschwister gibt es einen Geschwisterbonus von 10 % (mindestens 75 Euro), wenn im Haushalt bereits ein Kind unter drei Jahren lebt. Bei Mehrlingsgeburten erhält man zusätzlich 300 Euro für jedes weitere Kind.

10. Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf das Elterngeld aus?

Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten (bis zu 30 Stunden pro Woche), erhalten ein reduziertes Elterngeld, da das Einkommen aus der Teilzeitarbeit angerechnet wird. Beim Elterngeld Plus wird dies besonders relevant, da es sich für Eltern eignet, die in Teilzeit arbeiten möchten.

11. Was ist der Partnerschaftsbonus?

Der Partnerschaftsbonus gewährt vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn beide Elternteile für mindestens vier Monate gleichzeitig in Teilzeit (25-30 Stunden pro Woche) arbeiten. Diese Regelung soll die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung fördern.

12. Unterliegt das Elterngeld der Steuer?

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt . Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird, was zu einer höheren Steuerlast führen kann.

13. Kann das Elterngeld gekürzt werden?

Ja, das Elterngeld kann gekürzt werden, wenn während des Bezugszeitraums ein zusätzliches Einkommen erzielt wird oder wenn unvollständige oder falsche Angaben im Antrag gemacht werden. Auch eine verspätete Antragsstellung kann dazu führen, dass Elterngeld nur für die letzten drei Monate gezahlt wird.

14. Was passiert, wenn das Kind vorzeitig geboren wird?

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Anspruch auf Elterngeld um die Anzahl der Tage, die das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist. Das erhöht die Zeitspanne, in der Eltern Basiselterngeld und Elterngeld Plus beziehen können.

15. Was sollte ich tun, wenn sich meine Lebenssituation während des Bezugs von Elterngeld ändert?

Änderungen, wie z. B. eine Wiederaufnahme der Arbeit, ein Umzug oder eine Änderung des Familienstandes, sollten umgehend der Elterngeldstelle gemeldet werden. Dies kann Einfluss auf die Höhe und Dauer des Elterngeldes haben.

Diese FAQs bieten eine umfassende Übersicht zu den wichtigsten Aspekten des Elterngelds. Wenn du spezifische Fragen hast oder weitere Details benötigst, wende dich am besten an die zuständige Elterngeldstelle oder informiere dich auf den entsprechenden offiziellen Webseiten.


Akutelles + weitere Infos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht zur Entscheidung angenommen. Damit muss der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Dies bedeutet, dass der Elterngeldbezieher für das Elterngeld mehr Steuern zahlen muss.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass spätere Steuererstattungen keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes haben. Das Elterngeld bemisst sich allein am vorherigen monatlichen Nettoeinkommen, denn nur dieses prägt den bisherigen Lebensstandard der Eltern. Eine Steuererstattung, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führt, ist als zusätzliche, außerplanmäßige Einnahme anzusehen und daher nicht anzusetzen.

Diese Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es für verheiratete Arbeitnehmer-Ehegatten ist, durch die richtige Wahl der Steuerklasse das Nettoeinkommen des begünstigten Ehegatten rechtzeitig zu optimieren. Das ist möglich, indem die Ehegatten die Steuerklasse vor der Geburt des Kindes wechseln. Nach der Geburt des Kindes kann die Lohnsteuerklasse im Folgemonat wieder auf den alten Stand zurückgesetzt werden.

Eine rückwirkende Änderung zugunsten der Ehepartner ist nicht möglich. Daher sollten angehende Eltern frühzeitig auf die Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen werden. Die Steuerklasse sollte so gewählt werden, dass der Ehepartner, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, ein möglichst hohes Nettoeinkommen hat.

Mehr Infos zum Kinder im Steuerrecht finden Sie im Steuerlexikon


Was Sie noch in der Steuererklärung für Ihre Kinder absetzen können finden Sie hier.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner



Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Für eine detaillierte Beratung und individuelle Berechnungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Elterngeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

ErbStG 13a

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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