Krankengeld Rechner
Krankengeld (Lohnfortzahlung) kostenlos & online berechnen.

Inhalt:
- Grundlagen
- Rechner
- Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- Lohnfortzahlung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
- Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
- Dauer des Krankengeldes
- Ruhen des Krankengeldes
- Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
- Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- Wegfall des Krankengeldes
- Kürzung der Beiträge bei Anspruch auf Krankengel
- Steuerliche Behandlung
- Mehr Infos + Aktuelles
Krankengeld: Grundlagen
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung, die den Ausfall von Einkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgleicht. Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind.
- Zweck: Krankengeld dient dazu, den Einkommensverlust bei längerer Krankheit auszugleichen.
- Bezugsdauer: Es kann maximal für 78 Wochen bezogen werden, nachdem die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Mit dem Krankengeldrechner können Sie ermitteln, wie hoch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Ihr Krankengeld ausfällt.
Krankengeld berechnen
Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt- und Lohnersatzleistungen, wie das Krankengeld beeinflussen kann.
Hinweis: Das Verletztengeld ist höher als das Krankengeld. Siehe auch Verletztengeld-Rechner.
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Krankengeld soll Sie finanziell absichern, wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. § 46 SGB V regelt, ab wann dieser Anspruch entsteht. Nachfolgend eine verständliche Übersicht.
Ab wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?
-
Bei Krankenhaus-, Vorsorge- oder Reha-Behandlung
Wenn Sie im Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt werden, entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der stationären Behandlung. -
Bei „normaler“ Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit)
In allen anderen Fällen entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag, an dem Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wichtig: Eine rückwirkende Krankschreibung wird von der Krankenkasse nur sehr eingeschränkt akzeptiert.
Wie bleibt mein Anspruch auf Krankengeld erhalten?
- Damit der Anspruch ohne Unterbrechung weiterläuft, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erneut ärztlich festgestellt werden.
- Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Frist.
- Für bestimmte Versichertengruppen (z.B. nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) gibt es eine Erleichterung: Hier bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, aber innerhalb eines Monats nach dem letzten Enddatum ärztlich festgestellt wird.
Sonderregeln für bestimmte Versicherte
-
Nach Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte oder Versicherte mit spezieller Wahlerklärung:
Hier entsteht der Krankengeldanspruch in der Regel erst ab der 7. Woche - Bei bestimmten Tarifen in der Künstlersozialversicherung kann der Anspruch auch früher beginnen – spätestens jedoch mit Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Merksatz
Krankengeld gibt es, wenn Sie arbeitsunfähig und gesetzlich krankenversichert sind – ab einem bestimmten Zeitpunkt und nur, wenn Sie Ihre Krankschreibung lückenlos und rechtzeitig vom Arzt bestätigen lassen.
§ 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
§ 47 SGB V regelt, wie hoch das Krankengeld ist und wie es berechnet wird. Hier die wesentlichen Punkte in verständlicher Form.
Wie hoch ist mein Krankengeld?
- Grundsätzlich beträgt das Krankengeld 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt).
- Gleichzeitig darf das Krankengeld 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
- Es wird immer für Kalendertage gezahlt. Ein voller Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt – unabhängig von der tatsächlichen Tageszahl.
- Das Krankengeld ist zusätzlich durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt: Einkommen oberhalb dieser Grenze wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Was ist das „Regelentgelt“?
- Grundlage ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
- Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Bonus) werden herausgerechnet.
- Das Arbeitsentgelt wird durch die Anzahl der bezahlten Stunden geteilt und auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit hochgerechnet.
- Ist diese Berechnung nicht möglich, wird der dreißigste Teil des im letzten Kalendermonat erzielten Entgelts angesetzt.
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate kann anteilig berücksichtigt werden.
Sonderfälle
- Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Seeleute, nicht als Arbeitnehmer tätige Versicherte, Künstler und Publizisten) gibt es speziell angepasste Regelungen.
- Die Krankenkassen können in ihrer Satzung abweichende Berechnungsdetails regeln, insbesondere bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Einkommen.
Wichtig zu wissen
- Krankengeld soll das Einkommen teilweise ersetzen, aber nicht vollständig.
- Die Berechnung ist technisch komplex – die Krankenkasse teilt Ihnen den konkreten Betrag in ihrem Bescheid mit. Bei Unklarheiten lohnt eine Nachfrage oder Beratung.
Lohnfortzahlung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge)
Viele Arbeitnehmer erhalten Zusatzvergütungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht (SFN-Zuschläge). Im Krankheits- oder Urlaubsfall stellt sich die Frage: Was passiert mit diesen Zuschlägen?
Grundprinzip
- Es wird nur das fortgezahlt, was für tatsächliche Arbeit gedacht ist.
- Zuschläge, die pauschal gezahlt werden, werden anteilig angepasst, wenn Sie z.B. im Urlaub sind oder krankheitsbedingt fehlen.
Berechnung bei Abwesenheit
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Pauschale Zuschläge
Erhalten Sie einen festen Zuschlag pro Monat, wird dieser um den Anteil gekürzt, der auf Tage entfällt, an denen Sie nicht gearbeitet haben (z.B. Urlaubstage). -
Zuschläge nach tatsächlicher Arbeit
Wird nach tatsächlich geleisteten SFN-Stunden bezahlt, wird ein Durchschnitt aus den letzten drei vollen Abrechnungsmonaten gebildet. Dieser Durchschnitt wird dann auf die Abwesenheitstage umgerechnet.
Beispiele (vereinfacht)
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Beispiel 1 – Pauschalzahlung
Ein Arbeitnehmer erhält 200 € SFN-Pauschale im Monat. Er ist zwei Tage im Urlaub. Pro Tag werden z.B. 9,19 € als SFN-Anteil fortgezahlt, also insgesamt 18,38 €. Die Pauschale wird entsprechend aufgeteilt und der Zuschlag in dieser Höhe als steuerpflichtiger Zuschlag fortgezahlt. -
Beispiel 2 – Zuschlag nach Leistung
Eine Arbeitnehmerin erhält für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit im Januar 100 €, im Februar 100 € und im März 150 €. Das sind im Schnitt 116,66 € pro Monat. Nimmt sie im April zwei Urlaubstage, ergeben sich daraus z.B. 5,36 € pro Tag, die als Zuschlag fortgezahlt werden.
Wichtig: Es werden nur Zuschläge fortgezahlt, die auf tatsächlich geleistete Arbeit entfallen. Zuschläge, die ohnehin für Abwesenheitszeiten gezahlt würden, sind nicht lohnfortzahlungspflichtig.
§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 47a SGB V schützt Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten), die Krankengeld beziehen, damit ihre Altersversorgung auch in dieser Zeit weiterläuft.
Für wen gilt das?
-
Für gesetzlich Krankenversicherte, die:
- Krankengeld beziehen und
- wegen Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Was macht die Krankenkasse?
- Auf Antrag des Mitglieds zahlt die Krankenkasse Beiträge direkt an das Versorgungswerk.
-
Die Beiträge orientieren sich an dem Betrag, der in der gesetzlichen
Rentenversicherung fällig wäre – aber:
- Sie dürfen
als der Anteil, den die Krankenkasse bei normaler Rentenversicherung tragen würde. - Und sie dürfen maximal die Hälfte der Beiträge betragen, die das Mitglied während des Krankengeldbezugs an das Versorgungswerk zahlen muss.
- Sie dürfen
Wie läuft das technisch?
-
Die Krankenkasse meldet dem Versorgungswerk:
- Beginn und Ende der Beitragszahlung,
- die beitragspflichtigen Einnahmen,
- und die Höhe der Beiträge.
- Die Übermittlung erfolgt elektronisch auf Basis gemeinsamer Verfahrensregeln von Krankenkassen-Spitzenverband und Arbeitsgemeinschaft der Versorgungswerke.
Damit wird sichergestellt, dass während des Krankengeldbezugs keine Lücken in der Altersversorgung entstehen.
§ 47b Krankengeld bei Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
§ 47b SGB V regelt, wie Krankengeld berechnet wird, wenn Sie arbeitslos sind oder Kurzarbeitergeld erhalten.
Krankengeld bei Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
- Wenn Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert sind (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld), wird das Krankengeld in der Regel in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes oder Unterhaltsgeldes gezahlt.
- Ändern sich während des Krankengeldbezugs die Verhältnisse (z.B. andere Bemessungsgrundlage), kann das Krankengeld entsprechend angepasst werden.
Krankengeld bei Kurzarbeitergeld
- Werden Sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig, richtet sich das Krankengeld nach dem regulären Arbeitsentgelt vor Kurzarbeit, nicht nach dem verminderten Einkommen.
Krankengeld bei Krankheit kurz vor Kurzarbeit
- Werden Sie krank, bevor die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld im Betrieb erfüllt sind, kann neben dem (ggf. reduzierten) Arbeitsentgelt ein Krankengeld in der Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes gewährt werden.
- In diesen Fällen übernimmt der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes.
§ 48 Dauer des Krankengeldes
§ 48 SGB V regelt, wie lange Krankengeld gezahlt wird und wann ein neuer Anspruch entstehen kann.
Wie lange bekomme ich Krankengeld?
- Grundsätzlich besteht Anspruch auf Krankengeld ohne feste Gesamtdauer.
- Für dieselbe Krankheit ist der Bezug aber auf höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren begrenzt (einschließlich Zeiten, in denen z.B. Entgeltfortzahlung bestand).
- Beginnt während der Krankheit eine weitere Erkrankung, verlängert das die 78 Wochen nicht.
Wann gibt es einen neuen Anspruch bei derselben Krankheit?
-
Ein neuer Anspruch im nächsten Dreijahreszeitraum ist möglich, wenn:
- Sie mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren und
- Sie in dieser Zeit gearbeitet haben oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Wie werden bestimmte Zeiten angerechnet?
- Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (z.B. wegen anderer Leistungen), zählen wie Krankengeldzeiten mit.
- Zeiten, in denen generell kein Krankengeldanspruch besteht, werden nicht mitgezählt.
- Bezug von Verletztengeld wird wie Krankengeld behandelt.
Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankungen: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Aber was passiert, wenn kurz danach wieder eine Krankheit auftritt?
Grundregel: 6 Wochen Lohnfortzahlung pro Krankheit
Bei einer Erkrankung, die Sie arbeitsunfähig macht, zahlt Ihr Arbeitgeber bis zu 6 Wochen den Lohn weiter. Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein – sofern ein Anspruch besteht.
Was ist eine „Fortsetzungserkrankung“?
Von einer Fortsetzungserkrankung spricht man, wenn:
- Sie nach einer Krankheit wieder arbeiten gehen,
- und kurze Zeit später erneut wegen derselben Ursache arbeitsunfähig werden.
In diesem Fall wird die neue Erkrankung als Fortsetzung der alten gewertet. Die 6-Wochen-Frist wird nicht neu gestartet, wenn sie schon ausgeschöpft ist.
Beweislast – wer muss was nachweisen?
- Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt.
- Der Arbeitnehmer kann dem entgegenhalten, dass es sich um eine andere, neue Krankheit handelt.
- In Streitfällen kann es nötig sein, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder ein medizinisches Gutachten einzuholen.
Praktische Tipps für Arbeitnehmer
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Unterlagen sammeln
Heben Sie alle Krankmeldungen und ärztlichen Unterlagen gut auf und notieren Sie den Verlauf Ihrer Erkrankungen. -
Mit Arzt sprechen
Klären Sie mit Ihrem Arzt, ob es sich aus medizinischer Sicht um dieselbe oder um eine neue Erkrankung handelt, und bitten Sie um eine klare Dokumentation. -
Rechtsberatung einholen
Bei Konflikten mit dem Arbeitgeber kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sehr hilfreich sein.
§ 49 Ruhen des Krankengeldes
§ 49 SGB V regelt, in welchen Fällen zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld besteht, aber vorübergehend nicht gezahlt wird („Ruhen“ des Anspruchs).
Wann ruht der Anspruch auf Krankengeld?
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Wenn noch Arbeitsentgelt gezahlt wird
Solange Sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, ruht das Krankengeld. Einmalzahlungen (z.B. Bonus) sind davon ausgenommen. -
Während Elternzeit
In der Elternzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld, außer:- die Arbeitsunfähigkeit bestand bereits vor Beginn der Elternzeit oder
- das Krankengeld basiert auf einem Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während der Elternzeit.
-
Bei anderen Entgeltersatzleistungen
Der Anspruch ruht, solange Sie z.B. Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld erhalten.
Außerdem ruht der Anspruch, wenn:
- Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen wird oder eine Sperrzeit nach dem SGB III besteht,
- vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen bezogen werden,
- die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig der Krankenkasse gemeldet wird (Ausnahme: Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
- eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht besteht,
- für bestimmte Versichertengruppen in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit,
- die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit noch nicht ärztlich festgestellt wurde.
Keine Aufstockung gekürzter Leistungen
- Ist eine andere Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) gesetzlich gemindert, darf sie nicht durch Krankengeld aufgestockt werden.
Ziel dieser Regelung ist es, Doppelzahlungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Krankengeld nur dann gezahlt wird, wenn tatsächlich eine Einkommenslücke wegen Krankheit besteht.
§ 50 Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
§ 50 SGB V bestimmt, wann der Anspruch auf Krankengeld endet oder gekürzt wird, wenn andere Leistungen (z.B. Renten) gezahlt werden.
Wann endet der Anspruch auf Krankengeld?
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Der Anspruch endet, sobald Sie z.B. folgende Leistungen beziehen:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters,
- Ruhegehalt nach Beamtenrecht,
- Vorruhestandsgeld,
- vergleichbare Leistungen aus dem Ausland.
- Wird Krankengeld irrtümlich über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt und ist es höher als die neue Leistung, kann der übersteigende Betrag grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (mit Besonderheiten bei ausländischen Leistungen).
- Fällt die Leistung (z.B. Rente) später weg, kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen, wenn wieder Arbeitsunfähigkeit eintritt und Versicherungsschutz besteht.
Wann wird Krankengeld gekürzt?
-
Erhalten Sie z.B. eine Teilrente oder andere laufende Leistungen, wird das Krankengeld
um den Betrag dieser Leistung gekürzt. Das betrifft insbesondere:
- Altersrenten, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Landabgaberenten,
- Teilrenten wegen Alters,
- Sonderleistungen wie Knappschaftsausgleichsleistungen,
- vergleichbare ausländische Leistungen.
Kurz gesagt: Krankengeld soll keine zusätzliche Vollabsicherung neben anderen laufenden Leistungen schaffen, sondern Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgleichen.
Krank in der Freizeit: Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Wer arbeitsunfähig erkrankt, hat nach dem EFZG grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung: Die Krankheit ist nicht selbst verschuldet (§ 3 EFZG).
Wann gilt eine Krankheit als „selbst verschuldet“?
Nicht jede riskante Freizeitaktivität führt zum Verlust des Anspruchs. Nach einem Urteil des BAG vom 20.03.2024 (Az.: 5 AZR 235/23) liegt ein Verschulden nur vor, wenn Sie in erheblicher Weise gegen das Verhalten verstoßen, das ein verständiger Mensch in eigenem Interesse beachten würde.
Entscheidend ist also Ihre Selbstfürsorge, nicht in erster Linie die Rücksicht auf den Arbeitgeber.
Sport und Freizeit
Bei Sportunfällen ist nicht die „Gefährlichkeit“ der Sportart entscheidend, sondern die Art und Weise, wie sie betrieben wird:
- Überschätzen Sie Ihre Kräfte massiv,
- oder missachten Sie grundlegende Sicherheitsregeln,
kann die Lohnfortzahlung entfallen. Aktivitäten wie Rafting, Surfen, Klettern oder Mountainbiking führen aber nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs – wichtig ist ein verantwortungsvolles Verhalten.
Andere Risiken – Beispiel Tätowierung
Auch andere freiwillig eingegangene Risiken sind relevant. Das LAG Schleswig-Holstein entschied etwa, dass bei einer entzündeten Tätowierung der Anspruch entfallen kann, wenn sich jemand einem vermeidbaren und vorhersehbaren Risiko aussetzt (Az.: 5 Sa 284 a/24).
Je wahrscheinlicher ein Schaden ist und je leichter er durch umsichtiges Verhalten vermeidbar wäre, desto eher kann eine Krankheit als selbst verschuldet gelten.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine selbstverschuldete Erkrankung vorliegt. Ist der Fall strittig, ist rechtliche Beratung sinnvoll.
Krankheit während einer Auszeit (Sabbatical & Co.)
Langzeitkonten ermöglichen längere Freistellungen (z.B. Sabbatical). Hier gilt ein anderer Grundsatz als im Urlaub:
- Im Urlaub verlängern Krankheitstage den Urlaub.
- In einer Freistellung wird das Zeitguthaben weiter aufgebraucht, auch wenn Sie krank sind.
Das LAG Köln entschied am 10.04.2025 (Az.: 3 SLa 629/24), dass bei Krankheit während der Freistellung kein Anspruch auf Verlängerung oder Auszahlung des Zeitguthabens besteht.
Unterschied: Urlaub vs. Freistellung
Urlaub
Werden Sie im Urlaub krank und legen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, bleiben Ihnen diese Tage als Urlaub erhalten – Sie können sie später nachholen.
Freistellung
Bei einer Freistellung tragen Sie das Risiko, die freie Zeit tatsächlich nutzen zu können. Die Zeit gilt als „verbraucht“, auch wenn Sie krank sind. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn z.B. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich etwas anderes regelt.
Rechtlicher Hintergrund
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bedeutet Freistellung: Sie sind von der Arbeitspflicht befreit – unabhängig davon, wie Sie die Zeit verbringen. Eine Erkrankung währenddessen ändert daran grundsätzlich nichts.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
§ 45 SGB V regelt den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich krankenversicherte Eltern. Damit werden Eltern finanziell unterstützt, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen.
Wer hat Anspruch?
- Sie sind gesetzlich krankenversichert und müssen der Arbeit fernbleiben, um Ihr krankes Kind zu betreuen.
-
Das Kind ist gesetzlich mitversichert, in der Regel:
- unter 12 Jahre alt oder
- älter, aber behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es gibt keine andere Person im Haushalt, die das Kind betreuen könnte.
Wie lange wird Kinderkrankengeld gezahlt?
- Pro Elternteil und Kind: in der Regel 10 Arbeitstage pro Jahr.
- Für Alleinerziehende: 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr.
- Es gibt eine Obergrenze für alle Kinder zusammen (z.B. 25 bzw. 50 Tage) – in den Corona-Jahren gab es vorübergehende Erhöhungen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
- Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei bestimmten Einmalzahlungen auch 100 %.
- Auch hier gilt eine Obergrenze: maximal 70 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Besondere Regelung bei Schließung von Kita/Schule
- Während der Corona-Pandemie wurde der Anspruch erweitert: Auch bei Schließung von Einrichtungen oder Betretungsverboten konnte Kinderkrankengeld gezahlt werden.
- Die Schließung musste der Krankenkasse nachgewiesen werden (z.B. durch Bescheinigung der Einrichtung).
Freistellungsanspruch beim Arbeitgeber
- Besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld, haben Sie grundsätzlich auch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 SGB V).
- Wenn sich später herausstellt, dass kein Anspruch bestand, kann der Arbeitgeber den Tag ggf. anderweitig anrechnen (z.B. Urlaub).
Sonderfälle
- Bei schwersten, fortschreitenden Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung des Kindes können erweiterte Ansprüche bestehen.
- Auch Eltern ohne eigenen Krankengeldanspruch können unter Umständen unbezahlte Freistellung erhalten.
Kinderkrankengeld ist ein wichtiges Instrument, damit Eltern ihr krankes Kind ohne existenzielle finanzielle Sorgen betreuen können.
§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
§ 51 SGB V soll sicherstellen, dass Versicherte mit länger andauernder Erkrankung frühzeitig Reha- oder Rentenleistungen beantragen, damit ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder abgesichert wird.
Aufforderung zur Reha oder Rente
-
Stellt die Krankenkasse fest, dass Ihre Erwerbsfähigkeit
erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie Sie auffordern,
innerhalb von 10 Wochen:
- einen Reha-Antrag oder
- einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Wohnen Sie im Ausland, kann die Kasse Sie auffordern, einen entsprechenden Antrag bei einem deutschen Leistungsträger oder einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung zu stellen.
Spezialfall: Teilrentner
- Beziehen Sie bereits eine Teilrente wegen Alters, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, um einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen, wenn absehbar ist, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Antrag auf Regelaltersrente
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Regelaltersrente, kann die Krankenkasse Sie auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Rentenantrag zu stellen.
Was passiert, wenn kein Antrag gestellt wird?
- Stellen Sie den verlangten Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf dieser Frist.
- Wird der Antrag später doch gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Die Regelung soll verhindern, dass Krankengeld dauerhaft weitergezahlt wird, obwohl eigentlich eine Reha oder Erwerbsminderungsrente angezeigt wäre.
Steuerliche Behandlung von Krankengeld
Wenn Sie Krankengeld erhalten, stellt sich schnell die Frage: Was bedeutet das für meine Steuer? Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte einfach und verständlich erklärt.
Steuertipp: Mit Krankengeld lohnt sich die Steuererklärung oft besonders – häufig kommt es zu einer Steuererstattung.
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Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht, wie Krankengeld steuerlich behandelt wird – Schritt für Schritt erklärt.
Steuerfreiheit des Krankengeldes
Zunächst die gute Nachricht: Das Krankengeld selbst ist steuerfrei.
Es gehört nicht zu Ihrem direkt zu versteuernden Einkommen und wird daher nicht
wie normaler Arbeitslohn besteuert.
Aber: Progressionsvorbehalt
Obwohl das Krankengeld steuerfrei ist, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet:
- Das Krankengeld wird bei der Berechnung Ihres Steuersatzes mit berücksichtigt.
- Dadurch kann sich der Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (z.B. Arbeitslohn) erhöhen.
- Das Krankengeld selbst bleibt steuerfrei – es kann aber indirekt zu einer höheren Steuer führen.
Steuerberechnung und mögliche Nachzahlung
- Individuelle Auswirkung: Ob es zu einer Steuernachzahlung kommt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab: Höhe des übrigen Einkommens, bereits einbehaltene Lohnsteuer, Werbungskosten, Sonderausgaben usw.
- Rechenbeispiel empfehlenswert: Mit dem Online-Rechner können Sie vorab berechnen, wie sich das Krankengeld auf Ihre Steuerlast auswirkt.
Steuererklärung
- Steuererklärungspflicht: Erhalten Sie im Jahr mehr als 410 Euro Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld I), sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Automatische Meldung an das Finanzamt: Ihre Krankenkasse übermittelt die Höhe des ausgezahlten Krankengeldes elektronisch an das Finanzamt. Sie müssen die Beträge also in der Regel nicht selbst nachtragen, aber in der Steuererklärung übernehmen.
Eintragung in der Steuererklärung
Wo trage ich das Krankengeld ein?
Krankengeld wird im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in der Zeile für
„Leistungen nach dem Progressionsvorbehalt / Einkommensersatzleistungen“
erfasst. Die entsprechenden Beträge werden meist bereits in der elektronischen
Steuererklärung (z.B. ELSTER) vorgeschlagen.
Zuschüsse des Arbeitgebers
Viele Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld, um Ihr Nettoentgelt teilweise auszugleichen.
- Diese Zuschüsse können – je nach Ausgestaltung – ganz oder teilweise lohnsteuerfrei sein.
- Ziel ist, dass Sie während der Krankheitsphase finanziell nicht zu stark zurückfallen.
Die genaue steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Vereinbarung ab (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung).
Rückzahlung von Arbeitslohn
Kommt es vor, dass bereits gezahlter Arbeitslohn nachträglich zurückgezahlt werden muss, weil für denselben Zeitraum Krankengeld bezogen wird, kann dies steuerlich berücksichtigt werden:
- Die Rückzahlung kann als negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.
- Dies wird im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung in der Steuererklärung erklärt und kann Ihre Steuerlast mindern.
Grenzgänger
Für Grenzgänger, die in Deutschland steuerpflichtig sind, gelten Besonderheiten:
- Krankentagegeld kann – je nach Doppelbesteuerungsabkommen und Gestaltung – als Teil des Gehalts behandelt und in Deutschland besteuert werden.
- Welche Regelung gilt, hängt davon ab, in welchem Staat Sie arbeiten, wo Sie wohnen und welches Abkommen greift.
In diesen Fällen ist eine individuelle steuerliche Beratung sehr empfehlenswert.
Kürzung der Beiträge bei Anspruch auf Krankengeld
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung finanzieren u.a. auch das Krankengeld. Steuerlich wird dieser Anteil gesondert behandelt: Der Teil des Beitrags, der auf die Krankengeldfinanzierung entfällt, wird pauschal um 4 % gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
- Die Finanzverwaltung mindert die an das Finanzamt übermittelten GKV-Beiträge pauschal um 4 %, wenn über diese Beiträge ein Anspruch auf Krankengeld abgesichert ist.
- Diese Kürzung erfolgt auf Basis der gemeldeten Beitragsdaten, die oft schon um steuerfreie Zuschüsse oder Beitragsrückerstattungen bereinigt sind.
Wichtige Details
- Zusatzbeitrag: Der seit 1.1.2015 erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird in die Bemessungsgrundlage für den 4 %-Abschlag einbezogen.
- Voraussetzung: Die Kürzung gibt es nur, wenn tatsächlich ein Krankengeld- oder vergleichbarer Anspruch besteht.
-
Betroffene Gruppen:
Der Abschlag gilt u.a. für:
- pflichtversicherte Arbeitnehmer,
- freiwillig gesetzlich Versicherte (Selbständige, Firmenzahler),
- Versorgungsempfänger, Künstler und Publizisten,
- gesetzlich versicherte Teilrentner mit weiteren Einkünften, aus denen Krankengeld entstehen kann.
-
Keine Kürzung z.B. bei:
- pflichtversicherten Rentnern in der KVdR,
- Vollrentnern, die keine weiteren Krankengeld-pflichtigen Einkünfte haben.
- Mehrere Einkunftsarten: Bei freiwillig Versicherten mit mehreren Einkunftsarten und einheitlichem Beitragssatz wird der Abschlag auf den gesamten Beitrag angewendet, auch wenn nur ein Teil der Einkünfte für das Krankengeld relevant ist.
Ziel dieser Regelung ist es, die Beiträge für Versicherte mit Krankengeldanspruch steuerlich angemessen zu berücksichtigen, da ein Teil des Beitrags nicht der reinen Basis-Krankenabsicherung dient, sondern der Finanzierung von Entgeltersatzleistungen.
Aktuelles + weitere Tipps
Höhe des Krankengeldes für Selbstständige
Das Sozialgericht Frankfurt hat kürzlich in drei unterschiedlichen Fällen Entscheidungen zur Höhe des Krankengeldes für Selbstständige getroffen. Hierbei ging es darum, welches Regelentgelt für die Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen ist.
In allen drei Fällen waren die Klägerinnen selbstständig und hatten Anspruch auf Krankengeld, welches von den beklagten Krankenkassen berechnet wurde. Dabei wurden in zwei Fällen die Krankengeldberechnungen anhand von zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheiden durchgeführt. In einem dieser Fälle wurden nach der Bewilligung des Krankengeldes zwei Einkommensteuerbescheide der Folgejahre mit höheren Einkünften eingereicht. Im zweiten Fall war der aktuellere Einkommensteuerbescheid bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse vorhanden. Im dritten Fall wurden keine Belege für die Einkommensangaben im Krankengeldantrag beigefügt.
Die Krankenkassen lehnten in allen Fällen, trotz Korrektur der Beitragshöhe, die Zahlung eines höheren Krankengeldes ab, berufend auf die gesetzliche Regelung, welche den Zeitpunkt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgeblich vorsieht und keine nachträgliche Korrektur der Krankengeldhöhe erlaubt.
Das Sozialgericht gab im ersten Fall der Krankenkasse Recht und wies die Klage ab. Im zweiten Fall hatte die Klage Erfolg, da bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse der aktuellere Einkommensteuerbescheid vorlag, welcher höhere Einkünfte nachwies. Im dritten Fall wurde die Klage abgewiesen, da keine Belege für ein tatsächlich höheres Einkommen vorlagen.
Die Entscheidungen des Sozialgerichts zeigen die Komplexität und Variabilität der Fälle im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung für Selbstständige auf und unterstreichen die Bedeutung genauer und zeitnaher Einkommensnachweise für die Festsetzung des Krankengeldes.
Hinweis: Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden. Die Richter des Finanzgerichts folgten der Argumentation der Klägerin nicht, dass die Beiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente stehen. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
BAG-Urteil: Entgeltfortzahlung bei SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäne
In einem wegweisenden Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei einer symptomlosen SARS-CoV-2-Infektion Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, sofern sie aufgrund einer behördlichen Absonderungsanordnung (Quarantäne) arbeitsunfähig sind und ihre Arbeit nicht im Homeoffice verrichten können. Dieses Urteil schafft Klarheit in einer Frage, die während der Pandemie für Unsicherheit sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Beschäftigten gesorgt hat.
Der Fall: Produktionsmitarbeiter in Quarantäne
Ein Produktionsmitarbeiter, der sich gegen das Coronavirus nicht hatte impfen lassen, wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet und unter Quarantäne gestellt. Während der ersten Tage seiner Quarantäne erhielt er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dementsprechend Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Für die verbleibende Zeit seiner Quarantäne wurde ihm jedoch keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, da der Arzt die Auffassung vertrat, dass die positive Testung und die Quarantäneanordnung als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen würden. Der Arbeitgeber lehnte daraufhin die Fortzahlung des Entgelts ab, woraufhin der Mitarbeiter klagte.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG gab dem Kläger Recht und bestätigte, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit darstellt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, sofern der/die Beschäftigte aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht arbeiten darf und die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichtet werden kann. Das Gericht stellte klar, dass die Quarantäneanordnung auf der Infektion beruht und somit die Infektion die nicht hinwegzudenkende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.
Bedeutung für die Arbeitswelt
Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zeiten einer Pandemie:
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Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne ohne Vorlage einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: Die Vorlage der Quarantäneanordnung kann als ausreichender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dienen, wenn keine Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice besteht.
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Impfstatus irrelevant: Das Gericht hat auch klargestellt, dass der Impfstatus des Arbeitnehmers in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt und nicht zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung führen darf.
Ergebnis
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und einer damit verbundenen Quarantäneanordnung arbeitsunfähig sind. Es unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz und sorgt für Rechtssicherheit in Bezug auf die Entgeltfortzahlung in solchen Fällen. Arbeitgeber sind gut beraten, diese Rechtsprechung in ihre Pandemieplanung einzubeziehen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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