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ELSTER – die elektronische Steuererklärung

ELSTER – die elektronische Steuererklärung – ist kostenlos, bequem, schnell und sicher. Das sind gute Gründe, von der herkömmlichen Papierform auf die elektronische Steuererklärung umzusteigen.

Anders als bei der herkömmlichen  Steuererklärung werden die Steuerdaten bei ELSTER vom Bürger einfach am Computer eingegeben und dem Finanzamt über das Internet übermittelt. Das erspart Ihnen und den Finanzämtern viel Zeit. Für Sie reduziert sich der umständliche und zeitaufwändige Papierverkehr. Und im Finanzamt wird die manuelle Eingabe der Daten überflüssig.

 

Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung:

Alles, was Sie über die elektronische Steuererklärung wissen müssen

Die Registrierung im ElsterOnline-Portal (PDF 295 KB)

ELSTER für Arbeitgeber und Unternehmer (PDF 4,2 MB)

Verpflichtung für Unternehmen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen (ab 2012)

Aktuelle Faltblätter zu ELSTER finden Sie in unserem Warenkorbsystem

ELSTER: Informationen zur elektronischen Steuerkontoabfrage

 

Die ELSTER-Software

Das Programm ElsterFormular zur Erstellung einer elektronischen Steuererklärung (ELSTER) erscheint jährlich (ca. im Februar) steht dann kostenlos im Internet unter https://www.elster.de/elfo_home.php zum Herunterladen zur Verfügung. Das Programm ist dann zudem als kostenlose CD-Rom in allen Finanzämtern erhältlich.

 

Unternehmen: Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen verpflichtet, auch ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, BGBl I 2008 S. 2850) und das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010, BGBl I 2010 S. 1768) geschaffen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick, welche Erklärungen nunmehr im einzelnen elektronisch abzugeben sind.

Inhaltsübersicht:

  • Einkommensteuererklärung
  • Andere Jahressteuererklärungen
  • Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
  • Steueranmeldungen
  • Authentifizierung
  • Härtefälle
  • Weitere Informationen

 

Einkommensteuererklärung

Beginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Dies gilt auch für die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung), wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt wird.

Gewinneinkünfte sind Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14, § 14a Einkommensteuergesetz)
  • aus Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz)
  • aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz)

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen.

Die elektronische Übermittlung ist aber auch in diesen Fällen möglich und bietet auch hier viele Vorteile, die die Steuererklärung auf Papier nicht leisten kann.

Hinweis: Für beschränkt Steuerpflichtige ist die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich. (Siehe hierzu: Information des Bundesfinanzministeriums)

 

Andere Jahressteuererklärungen

Unabhängig vom Vorliegen von Gewinneinkünften besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch für:

  • Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden,
  • Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,
  • Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,
  • Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume.

Hinweis: Die elektronische Übermittlung von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten ist derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich. (Siehe hierzu: Information des Bundesfinanzministeriums)

 

E-Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, sind auch Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch zu übermitteln (E-Bilanz). Rechtsgrundlage hierfür ist § 5b EStG. (Siehe hierzu: E-Bilanz)

 

Steueranmeldungen

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, sowie die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG müssen bereits seit dem Jahr 2005 elektronisch übermittelt werden. Für die Kapitalertragsteueranmeldung gilt die Verpflichtung seit dem Jahr 2009.

 

Authentifizierung

Idealerweise werden Steuererklärungen authentifiziert, also vollkommen papierlos übermittelt. Das hierfür erforderliche Softwarezertifikat erhalten Sie kostenlos nach einer Registrierung im ElsterOnline-Portal.

Mit Ausnahme der Kapitalertragsteueranmeldungen, der Körperschaftsteuererklärungen und der Feststellungserklärungen können Steuererklärungsdaten derzeit zwar auch noch ohne Authentifizierung elektronisch übermittelt werden. Bei Jahressteuererklärungen ist jedoch die zusätzliche Einreichung der ausgedruckten und unterschriebenen komprimierten Steuererklärung erforderlich.

Für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung einer Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, die ab 1.1.2013 abzugeben sind, ist nur noch die authentifizierte Übermittlung möglich.

 

Härtefälle

Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Abgabe von Erklärungen in herkömmlicher Form zulassen.

 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema finden Sie insbesondere auch unter