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Nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten eines Tiefladeanhängers um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpflüge an den Arbeitsplatz zu befördern

Nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten eines Tiefladeanhängers, den ein Bauunternehmer verwendet, um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpflüge an den Arbeitsplatz zu befördern und dort (im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverbänden und von anderen Verbänden) Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuführen.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b; FlurbG § 108 Abs. 1; FGO § 68.

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Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Bauunternehmer, führte im Auftrag von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverbänden und von anderen Verbänden Arbeiten zur Bodenverbesserung durch. Um die dazu erforderlichen Planierraupen, Zugraupen und Tiefpflüge an den Arbeitsort und zurück befördern zu können, verwendete er hinter einer Zugmaschine einen Tiefladeanhänger (vier Achsen, verkehrsrechtlich höchstzulässiges Gesamtgewicht 40.000 kg). Dieses Fahrzeug war am 26. Juli 1973 für den Kläger zugelassen und ist am 12. August 1976 abgemeldet worden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -) kam im Dezember 1974 zu der Ansicht, das Halten des Fahrzeugs sei nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 1972) von der Steuer befreit, weil die bezeichneten Arbeiten nicht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgeführt würden. Die Teilnehmergemeinschaften seien keine landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 1955 II 155/54 U (BFHE 60, 276, BStBl III 1955, 107) sei klargestellt, daß die Flurbereinigung kein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Das FA setzte durch Bescheid vom 11. Dezember 1974 die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet ab 1. Dezember 1974 auf 11.000 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies es zurück. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist (auszugsweise) veröffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte (1977 S. 89 – EFG 1977, 89 -).

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b KraftStG 1972 und des § 108 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Während des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid geändert und durch Bescheid vom 10. Januar 1980 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 14. Dezember 1974 bis zum Tage der Abmeldung des Fahrzeugs (12. August 1976) auf 16.347,60 DM festgesetzt. Der Kläger hat beantragt, diesen Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Er beantragt,

das FG-Urteil und den Steuerbescheid vom 10. Januar 1980 ersatzlos aufzuheben, die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen, jedenfalls aber insoweit, als sich die Hauptsache durch den Bescheid vom 10. Januar 1980 erledigt habe,

hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Änderungsbescheid vom 10. Januar 1980 (§§ 121, 68 FGO). Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Das Halten des Tiefladeanhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterlag der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972) und war nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b KraftStG 1972 von der Steuer befreit. Nach dieser Vorschrift ist von der Steuer befreit „das Halten von … Kraftfahrzeug-Anhängern hinter Zugmaschinen … solange diese Fahrzeuge ausschließlich … zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe … verwendet werden“. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien erfüllt, insbesondere habe er Bodenverbesserungsarbeiten „für“ land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgeführt. Zwar habe er die Aufträge zu seinen Arbeiten nicht von Land- oder Forstwirten, sondern von Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbänden und anderen Verbänden erhalten, aber letzten Endes seien seine Arbeiten den einzelnen in den Teilnehmergemeinschaften und Verbänden zusammengeschlossenen Land- oder Forstwirten und deren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute gekommen. Das genüge für die Befreiungsvorschrift.

Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, weil sie nicht dem Wortlaut und dem Zweck der Befreiungsvorschrift entspricht.

Ihrem Wortlaut nach setzt die Befreiungsvorschrift voraus, daß das Fahrzeug ausschließlich verwendet wird zur Durchführung von Lohnarbeiten „für“ land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Das Verhältniswort „für“ gibt das Verhältnis an, in dem das Hauptwort „Betriebe“ zu dem Hauptwort „Lohnarbeiten“ steht. Dieses Verhältnis ist ein kausales in dem Sinne, daß die Arbeiten des Lohnunternehmers vertragsgemäß unmittelbar einem oder mehreren bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen sollen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt ist. Nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar kommen Lohnarbeiten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute, wenn sie – wie im vorliegenden Falle – durchgeführt werden im Rahmen der Flurbereinigung oder zur Erfüllung von Aufgaben, die den Wasser- und Bodenverbänden gesetzlich obliegen, z. B. um die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung dadurch zu fördern, daß zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter ländlicher Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt und wirtschaftlich gestaltet wird (§ 1 FlurbG), oder um Grundstücke zu entwässern, zu bewässern und vor Hochwasser und Sturmflut zu schützen, um den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustande zu verbessern und zu erhalten, um Trink- und Brauchwasser zu beschaffen, um Abwasser abzuführen, zu verwerten, zu reinigen und unschädlich zu machen, oder um Land aus Wasserflächen zu gewinnen (§ 2 Nrn. 3 bis 6, 8 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937, RGBl I, 933). <span >Wird ein Fahrzeug zu Arbeiten dieser Art verwendet, so fällt sein Halten aus dem dargelegten Grunde nicht unter die Befreiungsvorschrift.

Es entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck der Befreiungsvorschrift, ihren Anwendungsbereich in der dargestellten Weise zu begrenzen. Das ist ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen.

Durch § 6 Nr. 2 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl I, 540) war folgende neue Nummer 5 in das Kraftfahrzeugsteuergesetz (i. d. F. vom 30. Juni 1955, BGBl I, 417, BStBl I, 318) eingefügt worden: „5. Zugmaschinen und Anhängern hinter Zugmaschinen, solange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.“ Die Vorschrift lebte fort in § 2 Nr. 6 Satz 1 KraftStG in der Fassung vom 2. Januar 1961 (BGBl I, 1, BStBl I, 20). <span >Die Finanzverwaltungsbehörden ließen es damals als steuerlich unschädlich gelten, wenn ein Nichtlandwirt (z. B. ein Lohnunternehmer) eine Zugmaschine (einen Anhänger) für typisch landwirtschaftliche Arbeiten verwendete, z. B. zum Pflügen, Dreschen, Mähen, Stallmiststreuen, Grabenräumen, Meliorisieren. Auch in solchem Falle werde das Fahrzeug „in landwirtschaftlichen Betrieben“, nicht etwa im Betrieb des Nichtlandwirts verwendet (vgl. den Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen Nr. S 6108 – 18 – 31 3 vom 18. März 1960, – Deutsche Steuer-Zeitung Ausgabe B [Eildienst] 1960 S. 158, 160 – DStZ B 1960, 158, 160). Der BFH legte die Vorschrift strenger aus. Nach seiner Auffassung war nicht von der Steuer befreit das Halten eines Anhängers, den ein Landesproduktenhändler hinter einer Zugmaschine mitführte, um die von ihm bei Landwirten aufgekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse von den Hofstellen zu seinem Lager oder um die von ihm an Landwirte verkauften landwirtschaftlichen Bedarfsgegenstände zu den Hofstellen zu befördern; denn in diesem Falle verwende der Landesproduktenhändler den Anhänger nicht ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch in seinem Handelsbetrieb (BFH-Urteil vom 1. August 1962 II 152/61 U, BFHE 75, 376, BStBl III 1962, 402). Um Zweifeln vorzubeugen, die aufgrund dieses Urteils entstehen konnten „hinsichtlich der Steuerfreiheit solcher Fahrzeuge …, die von Lohnunternehmern … zur Ausführung typisch landwirtschaftlicher Arbeiten (z. B. zum Pflügen, Dreschen, Mähen, Stallmiststreuen) gehalten werden“, beantragten die Fraktionen der CDU/CSU, FDP am 16. Januar 1963, die Befreiungsvorschrift in dem Sinne neu zu fassen, daß befreit ist auch das Halten von Zugmaschinen und Anhängern, „solange diese Fahrzeuge ausschließlich … zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden“ (Bundestags-Drucksache IV/902 neu). Der Finanzausschuß ist dem Antrag gefolgt mit dem gleichen Ziele wie die Antragsteller, nämlich „den Zustand wiederherzustellen bzw. zu gewährleisten, der in der Praxis bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. August 1962 bestanden hat“ (vgl. Bundestags-Drucksache IV/1281). Der Zustand, der in der Praxis der Finanzverwaltungsbehörden bis zum Bekanntwerden des bezeichneten Urteils bestanden hatte, spiegelt sich wider in dem angeführten Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 18. März 1960 (DStZ B 1960, 158). Diesem Erlaß ist nicht zu entnehmen, daß als von der Kraftfahrzeugsteuer befreit auch das Halten eines Anhängers angesehen wurde, den ein Bauunternehmer verwendet, um Arbeitsgerät an den Arbeitsplatz zu befördern und dort im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverbänden und von anderen Verbänden Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuführen. Eine Ausdehnung der Befreiungsvorschrift, wie sie im Zusammenhang mit der beantragten Gesetzesänderung verschiedentlich gewünscht worden war und wie sie auch dem Begehren des Klägers zugrunde liegt, hat der Finanzausschuß abgelehnt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/1281); sie ist nicht Gesetz geworden.

Die Befreiungsvorschrift des § 108 Abs. 1 FlurbG ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind „Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen … frei von … Steuern“. Zu den Geschäften und Verhandlungen in diesem Sinne gehört nicht das Halten eines Kraftfahrzeuganhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, an das die Kraftfahrzeugsteuer anknüpft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 a Abs. 1 KraftStG 1972). Denn dieser Zustand dient nicht unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung; er ist zweckfrei.