Sonderausgaben

1. Was sind „Sonderausgaben“?

Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die aus besonderen Gründen steuerlich begünstigt werden. Es können nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerbürgers beruhen und von ihm tatsächlich geleistet werden.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist es für den Abzug von Sonderausgaben gleichgültig, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat.

Sonderausgaben, die ein Kind des Steuerbürgers aufgrund einer eigenen Verpflichtung zu leisten hat, können beim Steuerbürger nicht berücksichtigt werden, auch wenn dieser mit den Aufwendungen finanziell belastet ist. Beiträge zur Basisabsicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung können jedoch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat.

2. Welche Aufwendungen werden anerkannt?

Sonderausgaben sind folgende Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie solche behandelt werden:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr;
  • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben;Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, sind nur noch berücksichtigungsfähig bei Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung eines GmbH-Anteils oder des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft;
  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge, insbesondere Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie Beiträge zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung;
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen (Kfz-Haftpflicht, Tierhaftpflicht) und an die Bundesagentur für Arbeit;
  • gezahlte Kirchensteuer. Dies gilt nicht für die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die der gesonderte Steuertarif der Abgeltungsteuer Anwendung findet, entfallende Kirchensteuer. An die Stelle des Sonderausgabenabzugs tritt insoweit eine pauschale Ermäßigung der Abgeltungsteuer um ein Viertel der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer;
  • zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, soweit die Aufwendungen nicht erwerbsbedingt sind;
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr; bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für das Veranlagungswahlrecht erfüllen, gilt dieser Höchstbetrag für jeden Ehegatten;
  • zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Kosten für eine auswärtige Unterbringung; Aufwendungen für die Berufsausbildung sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird; zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen;
  • 30 Prozent des Entgelts, höchstens aber 5.000 Euro im Jahr, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Privatschule im Inland oder im europäischen Ausland oder einer Deutsche Schule im Ausland entrichtet. Maßgeblich ist hier das reine Schulgeld ohne das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem im Inland anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Soweit Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen

  • in Baudenkmälern oder
  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden können, erfolgt der Abzug ebenfalls bei den Sonderausgaben. Gleiches gilt für bestimmte, nach den Bestimmungen der Denkmal- oder Archivpflege erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung schutzwürdiger Kulturgüter (zum Beispiel von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archiven). Ausführliche Informationen hierzu enthalten die ebenfalls vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen „Steuertipps für Haus und Grund“.

Rechtsquelle: §§ 10, 10f, 10g EStG, R 10.1, 10.2, 10.3, 10.5, 10.6, 10.7, 10.9 EStR

3. Unterhaltsleistungen

Für den Abzug von Unterhaltsleistungen (vgl. RNr. 135) an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommen zwei Möglichkeiten in Betracht, und zwar

  • als Sonderausgaben (so genanntes begrenztes Realsplitting); dabei werden die Unterhaltsleistungen beim Geber (= Unterhaltsverpflichteter) als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger (= Unterhaltsberechtigter) als steuerpflichtige sonstige Einkünfte erfasst; sowohl der Abzug wie auch die Versteuerung sind auf einen Jahreshöchstbetrag von 13.805 Euro begrenzt;
  • als außergewöhnliche Belastung; abgezogen werden hier die Unterhaltsleistungen beim Geber bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro; beim Empfänger bleiben diese steuerfrei; der Abzug kann aber bei eigenen Bezügen und Einkünften des Empfängers entfallen.

Beide Vergünstigungen können für die Unterhaltsleistung an eine Person nicht nebeneinander beansprucht werden. Sowohl der Höchstbetrag von 13.805 Euro als auch der Höchstbetrag von 8.004 Euro erhöhen sich gegebenenfalls um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) erforderlich sind.
Berücksichtigung beim Sonderausgabenabzug(„begrenztes Realsplitting“)

Es ist unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht erbracht werden und ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen beziehungsweise um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen können berücksichtigt werden.

Übersteigen die Unterhaltsleistungen den Höchstbetrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr, so sind die darüber hinaus gezahlten Beträge nicht abzugsfähig, auch nicht als außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn der Sonderausgabenabzug auf einen niedrigeren Betrag als 13.805 Euro beschränkt wird. Ist Unterhalt an mehrere geschiedene Ehegatten zu leisten, so sind die Unterhaltsleistungen an jeden Empfänger bis zu 13.805 Euro abziehbar.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellt, dem der Empfänger zugestimmt hat. Der Antrag kann nur jeweils für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine einmal erteilte Zustimmung bleibt solange wirksam, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Der Sonderausgabenabzug kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine Sonderregelung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, sofern deren Einkünfte mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr betragen. In diesen Fällen kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats hat und die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Beim Empfänger werden die zufließenden Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber als Sonderausgaben abzugsfähig sind, als sonstige Einkünfte behandelt, höchstens jedoch bis zum Jahresbetrag von 13.805 Euro (gegenenfalls zuzüglich Beiträge des Gebers zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung des Empfängers auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau). Werbungskosten, mindestens aber ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, können von den Einnahmen (gegebenenfalls mit wiederkehrenden Bezügen) abgezogen werden. Sind die Unterhaltsleistungen höher als 13.805 Euro, so können die Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt werden und soweit sie den Betrag von 102 Euro übersteigen. Die Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer für die Unterhaltsleistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Damit der Unterhaltsberechtigte durch diese Regelung nicht benachteiligt wird, hat der Gesetzgeber den Abzug der Unterhaltsleistungen von der Zustimmung des Empfängers abhängig gemacht. Bei der Zustimmung muss der Unterhaltsempfänger bedenken, dass sein zu versteuerndes Einkommen durch die Einbeziehung der Unterhaltsleistungen Einkommensgrenzen überschreiten kann, die ihm bestimmte Vergünstigungen, wie Vermögensbildung, Wohnungsbauförderung, Sozialwohnung, Wohngeld oder BAföG, verwehren. Das Erfordernis der Zustimmung wird im Allgemeinen zu der Vereinbarung führen, dass der Unterhaltsverpflichtete die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu ersetzen und andere Nachteile auszugleichen hat. Der Empfänger hat hierauf regelmäßig einen Anspruch.

Das Realsplitting ist für Unterhaltsverpflichtete zumeist von Vorteil, da die Steuerermäßigung beim Geber regelmäßig höher ist als die dem Empfänger zu erstattende Steuer. Um die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Einkommensteuer festzustellen, dürfte in aller Regel eine zur Steuerhilfe berechtigte Person oder das zuständige Finanzamt zu Rat zu ziehen sein.

Verweigert der Empfänger seine Zustimmung, obwohl ihm die Erstattung der anfallenden Steuer und der Ausgleich anderer Nachteile zugesagt worden ist, kann auf die Zustimmung bürgerlich-rechtlich ein Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten bestehen. Die Zivilgerichte – so auch der Bundesgerichtshof – haben dies bereits mehrfach bestätigt. Eine rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung und die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs sind als Zustimmung anzusehen, die jedoch im Fall der rechtskräftigen Verurteilung nur für das Kalenderjahr wirkt, das Gegenstand des Rechtsstreits war, und daher für die Folgejahre keine Bindungswirkung hat.
Kommt es trotzdem nicht zur Zustimmung oder wird kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt, so besteht für den Unterhaltsverpflichteten nur die Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und die Sonderregelung für EU- oder EWR-Staatsangehörige (vgl. RNr. 145) nicht anwendbar ist.

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen

Der Geber kann die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro (gegenenfalls zuzüglich Beiträge des Gebers zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung des Empfängers auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Verfügt der Unterhaltsempfänger jedoch über weitere eigene Einkünfte und Bezüge, wird der Höchstbetrag um diese Einkünfte oder Bezüge gekürzt, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Die Unterhaltsleistungen, gleich welcher Höhe, unterliegen in diesem Fall beim Unterhaltsempfänger nicht der Einkommensteuer.

Rechtsquelle: §§ 1a Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1a, 33a Abs. 1 EStG, R 10.2, 33a.1 EStR

4. Vorsorgeaufwendungen

Außerdem sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig …

5. Spenden

Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung werden in begrenzter Höhe steuermindernd berücksichtigt (zu den gemeinnützigen Zwecken gehören insbesondere auch religiöse, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke).

Der Abzug der Zuwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuer auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Zuwendungsbeträge, die diese Höchstsätze überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.

Für Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen erweiterte Abzugsmöglichkeiten:

Zusätzlich zu den vorstehend genannten Höchstbeträgen können Zuwendungen in den Vermögensstock einer derartigen Stiftung auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann vom Spender der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Beiträge/Spenden an politische Parteien

Für Beiträge und Spenden an politische Parteien wird die geschuldete Einkommensteuer um 50 Prozent der geleisteten Beiträge und Spenden ermäßigt (§ 34g EStG). Diese Steuerermäßigung ist auf 825 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung auf 1.650 Euro begrenzt. Soweit diese Ausgaben 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro) übersteigen, sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 2 EStG).
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind danach zusätzlich bis zur Höhe von 1.650 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 Euro als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig. Mit der Vergünstigung des § 34g EStG sind Parteispenden insgesamt also bis zur Höhe von 3.300 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 6.600 Euro steuerlich begünstigt.

Unabhängige Wählervereinigungen

Vereine ohne Parteicharakter (unabhängige Wählervereinigungen) sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Allerdings beschränkt sich die Begünstigung auf den Steuerabzug nach § 34g EStG. Danach kann für Beiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen – neben einem Abzug für Zuwendungen an politische Parteien – ebenfalls ein Steuerabzug in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 825 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung höchstens 1.650 Euro, beansprucht werden. Für über 1.650 Euro (oder 3.300 Euro) hinausgehende Ausgaben kommt keine Steuerbegünstigung – auch nicht über den Abzug als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG – in Betracht. Die Zuwendungen sind entsprechend nachzuweisen. Vereine ohne Parteicharakter sind solche, deren Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist, durch die Teilnahme an Wahlen (Bundes-, Landes- oder Kommunalebene) bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verein bei Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen wenigstens ein Mandat errungen hat oder den zuständigen Behörden angezeigt hat, dass er an einer der genannten nächsten Wahlen teilnehmen will. Soweit der Verein dann tatsächlich jedoch nicht teilnimmt, sind nur Zuwendungen, die bis zum Wahltag geleistet wurden, steuerbegünstigt. Erst wenn er dann wieder an einer Wahl teilgenommen hat, wird die Ermäßigung wieder gewährt, allerdings erst für Zuwendungen, die nach Beginn des Wahljahrs geleistet werden.

Zuwendungsbestätigung

Zuwendungen sind nur dann absetzbar, wenn dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorgelegt wird. Der Grund für die strenge Nachweispflicht liegt in Folgendem: Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende vom Empfänger auch tatsächlich für diese Zwecke verwendet wird. Dies führt für den Spender, aber auch für das Finanzamt insoweit zu Problemen, als die Spende im Zeitpunkt der Zuwendung und unter Umständen auch bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung noch nicht verwendet wurde. Aus diesem Grund wird der Spendenabzug nur dann zugelassen, wenn der Spender eine Bescheinigung vorlegt, in welcher der Empfänger (neben anderen Angaben) bestätigt, dass er die Zuwendung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Diese Zuwendungsbestätigung hat somit – anders als zum Beispiel Belege über Werbungskosten oder andere Sonderausgaben – nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sie ist vielmehr auch materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.

Vereinfachter Spendennachweis

Für Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro wird es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle einer von der Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts vorgelegt wird. Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn

  • der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel eine Gemeinde) oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist, oder
  • der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein) ist, die steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer (= „Anerkennung“ als gemeinnützige Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Der vereinfachte Spendennachweis kann außerdem bei Spenden auf bestimmte, zur Hilfe in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht in diesen Fällen nicht.
Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zum Beispiel um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft überwiesen, muss zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind.

Rechtsquelle: §§ 10b, 34g EStG § 50 EStDV §§ 51 – 68 AO R 10b.1, 10b.2, 10b.3 EStR

6. Pauschbeträge für Sonderausgaben

Für bestimmte Sonderausgaben wie Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, gezahlte Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeldzahlungen und Spenden wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Wird bei der Veranlagung von Ehegatten die Splittingtabelle angewendet, erhöht sich der Pauschbetrag auf 72 Euro.

Rechtsquelle: § 10c EStG

Siehe auch http://www.steuerschroeder.de/Sonderausgaben.html