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Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen



Es schrieb der Steuerzahler: "Sehr geehrter Herr Finanzbeamter, meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung, und macht ständig Sonderausgaben. Ich möchte sie gern absetzen. Sagen Sie mir bitte wie und wo ..."


Sonderausgaben

Sonderausgaben und wie man sie in der deutschen Steuererklärung geltend machen kann. Hier ist eine kurze Übersicht:

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, um die Steuerlast zu senken. Sie werden in der Anlage Sonderausgaben der Steuererklärung eingetragen.

Arten von Sonderausgaben

  1. Kirchensteuer
  2. Unterhaltsleistungen: An geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner (mit Zustimmung des Empfängers), Höchstbetrag 13.805 Euro plus Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  3. Spenden und Mitgliedsbeiträge: Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der gesamten Umsätze und Löhne/Gehälter.
  4. Erstausbildung/Erststudium: Bis zu 6.000 Euro, wenn keine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses vorliegt.
  5. Kinderbetreuungskosten: Zu zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro je Kind.
  6. Schulgeld: Für den Besuch einer Privatschule.

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

  • Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung): Bis zu 100 % der Beiträge, maximal 26.528 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 53.056 Euro (Zusammenveranlagung) für 2023.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Höchstbetrag 2.800 Euro (z. B. für Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (für gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer).
  • Riester-Vertrag: Anlage AV für Sonderausgabenabzug.

Eintragung in der Steuererklärung

  • Über Mein ELSTER: Die meisten Werte können automatisch übernommen werden.
  • Anlage Vorsorgeaufwand: Für Beiträge zur Altersvorsorge und Kranken-/Pflegeversicherung.
  • Anlage AV: Für Riester-Verträge.
  • Anlage Kind: Für Schulgeld und Kinderbetreuungskosten.

Wichtig zu beachten

  • Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung angesetzt werden.
  • Viele Sonderausgaben haben Höchstbeträge, die sich jährlich ändern können.
  • Die Werte aus dem Vorjahr können in der Steuererklärung für das nächste Jahr übernommen und aktualisiert werden.

Rechner Sonderausgaben

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag

Angaben zur Berechnung

Veranlagungsjahr
Veranlagungsart
Bruttojahresgehalt Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung Euro
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Euro

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Euro
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Euro

Haftpflichtversicherungen Euro

Kapitallebensversicherung (Altvertrag) Euro
Beiträge zu einer privaten Basisrente Euro

Definition Sonderausgaben

Definition Sonderausgaben: Sonderausgaben sind private Ausgaben, die daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bzw. der Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. Sonderausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die auf einer eigenen Verpflichtung des bzw. der Steuerpflichtigen beruhen und von ihm bzw. ihr selbst entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug erfolgt für das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind. Sparbeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages können bis zu einem Höchstbetrag als zusätzliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Sonderausgaben
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Welche Sonderausgaben gibt es (§10 EStG)?

Sonderausgaben sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Sie sind häufig nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Die Sonderausgaben werden wie folgt eingeteilt:


Zu den bekanntesten Sonderausgaben zählen die Vorsorgeaufwendungen. Hierzu gehören Beiträge zu:

  • den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen (Basis- oder »Rürup«-Rente),
  • Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, der Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, bestimmten Lebensversicherungen mit einem Laufzeitbeginn vor dem 1. Januar 2005.

Was zählt zu den sonstigen Sonderausgaben?

Sonstige Sonderausgaben sind die im folgenden näher bezeichneten Aufwendungen:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. Ein Widerruf wirkt nur für künftige Kalenderjahre. Der Empfänger muss die Unterhaltsleistungen als Einkünfte versteuern,
  • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (siehe Renten und dauernde Lasten,
  • gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde,
  • nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder, die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sowie für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind im Kalenderjahr
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildungskosten bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr,
  • 30 % des Schulgeld (außer des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) durch ein Kind, für das dem oder der Steuerpflichtigen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen,
  • Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke an steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zur Höhe von 1.650 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300 Euro), soweit dafür nicht bereits eine Steuerermäßigung gewährt wurde.
  • Verlustabzug: Verlustrücktrag + Verlustvortrag

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Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Was ist eine Vorsorgepauschale?

Wie zuvor erläutert, wird bei Arbeitnehmern die Einkommensteuer als Lohnsteuer direkt vom Lohn / Gehalt abgeführt. Um hier nicht vorab zu viel Steuern einzubehalten, die der Arbeitnehmer nur im Wege der Einkommensteuererklärung zurückerhielte, wird bereits ein Teil der möglichen Vorsorgeaufwendungen als Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung abgezogen.


Können Vorsorgeaufwendungen als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden?

Vorsorgeaufwendungen können wegen der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Beträge, welche die Vorsorgepauschale übersteigen und noch im Rahmen der bestehenden Abzugsmöglichkeiten liegen, ermäßigen erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Steuerschuld. Sonstige Sonderausgaben können, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten 72 Euro) übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen werden. Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wird vom Finanzamt jedoch nur eingetragen, wenn die Antragsgrenze von 600 Euro überschritten wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene. Der Antrag ist auf amtlichen Vordrucken zu stellen, die beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erhältlich sind.


Was hat sich durch das Alterseinkünftegesetz geändert?

Seit dem 1. Januar 2005 wird im Bereich der Sonderausgaben unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen jeweils mit unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten. Dabei wurden erweiterte Abzugsmöglichkeiten geschaffen für Aufwendungen, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Dazu gehören neben den Beiträgen zu den gesetzlichen Alterssicherungssystemen auch Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Basis-/“Rürup“-Rentenvertrag).


Ausführliche Informationen zur steuerlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere zu den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz, enthält die Broschüre des Bundesfinanzministeriums »Vorsorgen und Steuern sparen – Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge«.


Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen

Sie brauchen in der Steuererklärung nur dann Angaben zu machen, wenn die bezeichneten Sonderausgaben bei Ihnen – ggf. zusammen mit denen Ihres Ehegatten – den maßgebenden Sonderausgabenpauschbetrag übersteigen. Ohne Nachweis wird ein Sonderausgabenpauschbetrag für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (vgl. Anlage Kind) von 36 € und für Ehegatten sowie für Verwitwete im Todesjahr des Ehegatten und in dem darauf folgenden Jahr im Regelfall ein Pauschbetrag von 72 € berücksichtigt.


Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen sollten Sie stets in voller Höhe in die Steuererklärung eintragen.


Ihre persönliche Checkliste Steuererklärung.

Top Sonderausgaben


Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum (§ 10 EStG , § 175 AO )

Grundsatz der wirtschaftlichen Belastung: Sonderausgaben können nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Erstattung von Sonderausgaben, eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben: Wenn Sonderausgaben, die in einem früheren Veranlagungszeitraum abgezogen wurden, später erstattet werden, müssen diese Erstattungen im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet werden. Dies führt dazu, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden.

  2. Minderung des Sonderausgaben-Abzugs bei fehlendem Ausgleich: Ist im Jahr der Erstattung kein vollständiger Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen möglich, wird der Sonderausgabenabzug im Jahr der ursprünglichen Verausgabung um den Betrag der Erstattung gemindert.

  3. Änderung bestandskräftiger Bescheide: Für die Korrektur wird § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) herangezogen. Dies bedeutet, dass auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide entsprechend geändert werden können.

Diese Regelungen stellen die korrekte steuerliche Behandlung von erstatteten Sonderausgaben sicher und Doppelbegünstigungen zu vermeiden. Sie tragen zur steuerlichen Gerechtigkeit und Genauigkeit bei der Einkommensermittlung bei.

  1. Beispiele:

    • Beispiel 1: Eine Steuerzahlerin erhält 2023 eine Kirchensteuererstattung für das Jahr 2020. Zuerst wird die Erstattung mit den Sonderausgaben des Jahres 2023 verrechnet. Verbleibt ein Restbetrag der Erstattung, wird der Sonderausgabenabzug des Jahres 2020 entsprechend gemindert.
    • Beispiel 2: Ein Steuerzahler erhält 2023 eine Kirchensteuererstattung für das Jahr 2021. Zunächst wird die Erstattung mit den Sonderausgaben des Jahres 2023 verrechnet. Der verbleibende Erstattungsbetrag wird dann mit den Sonderausgaben der Jahre 2021 und 2022 verrechnet, beginnend mit dem frühesten Jahr.

Diese Regelung stellt sicher, dass die steuerliche Behandlung von Sonderausgaben korrekt und zeitgerecht erfolgt, insbesondere wenn es zu Erstattungen kommt. Es ist wichtig, dass Steuerpflichtige diese Regelungen kennen und bei der Erstellung der Steuererklärung berücksichtigen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Top Sonderausgaben

Mehr Infos im Steuerlexikon:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderausgaben

EStG 
EStG § 1a

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG §§ 10h und 10i

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)

EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR R 10.3 Versorgungsleistungen

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStDV 30 82a
AEAO 
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.9 10b.1 10f 18.2 20.2 33.1.33.4 33a.1 34.2 34c.3 34g 50
LStH 9.14 10

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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