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Sonderausgaben & Steuererklärung

Vorsorgeaufwendungen absetzen: Altersvorsorge, Krankenversicherung und Versicherungen in der Steuererklärung 2026

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu bestimmten weiteren Versicherungen. Sie können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehbar sein. Besonders wichtig sind 2026 die vollständig abziehbaren Beiträge zur Basisversorgung bis zum Höchstbetrag von 30.826 € für Ledige und 61.652 € bei Zusammenveranlagung.

Das Wichtigste zu Vorsorgeaufwendungen 2026

  • Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung sind seit 2023 zu 100 % abziehbar, aber nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
  • Höchstbetrag 2026: 30.826 € bei Einzelveranlagung und 61.652 € bei Zusammenveranlagung.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge zur Basisabsicherung sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Für weitere Versicherungen gelten Höchstbeträge von 1.900 € oder 2.800 €.
  • Riester-Rente: Zusätzlich kommt ein Sonderausgabenabzug bis 2.100 € inklusive Zulageanspruch in Betracht.
  • Nicht abziehbar sind typische Sachversicherungen wie Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung oder private Rechtsschutzversicherung.

Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Vorsorgeaufwendungen sind private oder gesetzliche Versicherungsbeiträge, mit denen Sie Risiken wie Alter, Krankheit, Pflege, Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit, Unfall oder Haftpflicht absichern. Steuerlich gehören sie zu den Sonderausgaben. Das Finanzamt unterscheidet dabei drei große Gruppen:

  1. Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung, zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder Basisrente.
  2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung.
  3. Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG, vor allem Riester-Verträge mit Zulage und zusätzlicher Günstigerprüfung.

Wichtig: Nicht jede Versicherung ist steuerlich begünstigt. Sachversicherungen, reine Kapitalanlageprodukte und viele private Komfort- oder Zusatzleistungen wirken sich steuerlich nicht oder nur eingeschränkt aus.

Rechner: Steuererstattung durch Vorsorgeaufwendungen berechnen

Vorsorgeaufwendungen können Ihre Steuererstattung erhöhen oder eine Nachzahlung reduzieren. Da Höchstbeträge, Arbeitgeberzuschüsse, Basisbeiträge und weitere Versicherungen zusammenwirken, sollten Sie die tatsächlichen Beiträge vollständig in der Steuererklärung angeben.

Rechner Steuerertattung

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sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch: Einkommensteuererklärung

Altersvorsorgeaufwendungen 2026: Was zählt zur Basisversorgung?

Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung sind Beiträge, die der lebenslangen Altersabsicherung dienen. Sie sind seit 2023 bis zum gesetzlichen Höchstbetrag zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar.

Zur Basisversorgung gehören

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einschließlich Arbeitnehmeranteil und steuerfreiem Arbeitgeberanteil,
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zum Beispiel für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater, soweit die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
  • Beiträge zu einer zertifizierten Basisrente, auch Rürup-Rente genannt.

Höchstbeträge 2026

Veranlagung Maximal abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen 2026 Abziehbarer Anteil
Einzelveranlagung 30.826 € 100 %
Zusammenveranlagung 61.652 € 100 %

Bei Arbeitnehmern wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in die Altersvorsorgeaufwendungen einbezogen und anschließend wieder abgezogen. Dadurch wird verhindert, dass bereits steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zusätzlich als Sonderausgaben wirken.

Warum sind die Höchstbeträge 2026 höher?

Der Höchstbetrag orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Weil die Beitragsbemessungsgrenze und der Höchstbeitrag 2026 steigen, erhöht sich auch der steuerliche Spielraum für Basisrente, Versorgungswerk und freiwillige Rentenversicherungsbeiträge.

Basisrente / Rürup-Rente steuerlich absetzen

Die Basisrente ist besonders für Selbständige, Freiberufler und gut verdienende Arbeitnehmer interessant, die ihren Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen noch nicht ausschöpfen. Beiträge können 2026 innerhalb des Höchstbetrags vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Voraussetzungen einer steuerlich begünstigten Basisrente

  • lebenslange monatliche Rente,
  • Rentenbeginn grundsätzlich nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres bei neueren Verträgen,
  • kein Kapitalwahlrecht,
  • Ansprüche sind grundsätzlich nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar,
  • ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Hinterbliebenen kann zulässig sein.

Steuertipp: Tipps und Rechner zur Basisrente / Rürup-Rente

Basisrente ist Steuerplanung und Altersvorsorge zugleich

Der Steuerabzug ist attraktiv, aber die Basisrente ist langfristig gebunden. Prüfen Sie deshalb nicht nur die Steuerersparnis, sondern auch Kosten, Rentenfaktor, Flexibilität, Hinterbliebenenschutz und spätere Besteuerung der Rente.

Riester-Rente: Zulagen und Sonderausgabenabzug

Beiträge zu einem Riester-Vertrag gehören nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung. Sie werden steuerlich über § 10a EStG und die Altersvorsorgezulage gefördert. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug günstiger ist.

Riester-Förderung im Überblick

  • Sonderausgabenabzug: bis zu 2.100 € jährlich inklusive Zulageanspruch.
  • Grundzulage: bis zu 175 € pro Jahr.
  • Kinderzulage: 185 € für vor 2008 geborene Kinder und 300 € für ab 2008 geborene Kinder.
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 € für junge Förderberechtigte unter 25 Jahren.
  • Mindesteigenbeitrag: grundsätzlich 4 % der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen, abzüglich Zulagen, mindestens 60 €.

Der zusätzliche Sonderausgabenabzug wird über die Anlage AV beantragt. Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern ist die Zulagenförderung besonders wichtig; bei höheren Einkommen kann zusätzlich der Sonderausgabenabzug einen Vorteil bringen.

Steuertipp: Tipps und Rechner zur Riester-Rente

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Welche Höchstbeträge gelten?

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge außerhalb der Basis-Altersvorsorge. Für diese Beiträge gelten eigene Höchstbeträge. Dabei sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung besonders privilegiert.

Personengruppe Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen Typische Fälle
1.900 € bei Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse oder Beihilfe zu Krankheitskosten Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten, Pensionäre mit Beihilfeanspruch
2.800 € wenn Krankenversicherung vollständig selbst getragen wird Selbständige, Freiberufler oder privat Versicherte ohne Arbeitgeberzuschuss

Übersteigen die Beiträge zur Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung bereits den Höchstbetrag, werden diese Basisbeiträge trotzdem in voller Höhe angesetzt. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen wirken sich dann regelmäßig nicht zusätzlich aus.

Kranken- und Pflegeversicherung absetzen

Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Gemeint ist der Schutz auf sozialhilfegleichem beziehungsweise basisversicherungsähnlichem Niveau.

Abziehbar sind insbesondere

  • Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Arbeitnehmeranteile zur sozialen Pflegeversicherung,
  • Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung, soweit sie Basisleistungen betreffen,
  • Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder, wenn die Eltern wirtschaftlich belastet sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht oder nur eingeschränkt abziehbar

  • Wahlleistungen, Komforttarife oder Zusatzversicherungen, soweit sie über die Basisabsicherung hinausgehen,
  • Krankentagegeldversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendung nur im Rahmen der Höchstbeträge,
  • selbst getragene Krankheitskosten, Selbstbehalte und Eigenanteile,
  • Prämienzuschläge oder Säumniszuschläge ohne Versicherungscharakter,
  • Beiträge, die durch steuerfreie Zuschüsse erstattet wurden.

Mehr Infos zur Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen und Rechner

Welche weiteren Versicherungen sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar?

Weitere Versicherungsbeiträge können als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist.

Typische abziehbare Versicherungen

  • Arbeitslosenversicherung,
  • private Haftpflichtversicherung,
  • Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung, soweit nicht Teil der Basisvorsorge,
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • Risikolebensversicherung,
  • private Unfallversicherung für private Risiken,
  • bestimmte Altverträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss und erster Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005.

Unfallversicherung: private und berufliche Risiken aufteilen

Deckt eine Unfallversicherung private und berufliche Risiken ab, kann eine Aufteilung erforderlich sein. Der private Anteil gehört zu den Sonderausgaben, der berufliche Anteil kann Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Welche Versicherungen sind nicht als Vorsorgeaufwendungen abziehbar?

Nicht begünstigt sind vor allem Versicherungen, die Sachwerte oder reine Vermögensschäden absichern, ohne unmittelbar der persönlichen Vorsorge zu dienen.

Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind typischerweise

  • Hausratversicherung,
  • Wohngebäudeversicherung,
  • Kfz-Kaskoversicherung,
  • Reisegepäckversicherung,
  • private Rechtsschutzversicherung, soweit kein beruflich veranlasster Anteil gesondert ausgewiesen ist,
  • Kapitalanlageprodukte ohne begünstigten Vorsorgecharakter,
  • selbst getragene Krankheitskosten, Brillen, Zuzahlungen und Selbstbehalte.

Nachweise und Anlage Vorsorgeaufwand

Vorsorgeaufwendungen werden in der Steuererklärung grundsätzlich in der Anlage Vorsorgeaufwand erklärt. Riester-Beiträge werden zusätzlich über die Anlage AV berücksichtigt. Viele Daten werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt, zum Beispiel durch Arbeitgeber, Krankenversicherungen, Rentenversicherungsträger oder Versicherungsunternehmen.

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Lohnsteuerbescheinigung mit Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen,
  • Beitragsbescheinigung der privaten Krankenversicherung,
  • Bescheinigung zur Basisrente / Rürup-Rente,
  • Riester-Jahresbescheinigung und Zulagedaten,
  • Beitragsrechnungen für Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung,
  • Nachweise über Beitragsrückerstattungen oder steuerfreie Zuschüsse.

Praxistipp

Geben Sie Ihre tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen vollständig an. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Beiträge sich im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge auswirken. Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse und Bonuszahlungen können den abziehbaren Betrag mindern.

Beispiele: So wirken Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit gesetzlicher Rentenversicherung und Basisrente

Ein Arbeitnehmer zahlt 2026 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von 7.000 €. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 7.000 €. Zusätzlich leistet der Arbeitnehmer 5.000 € in eine Basisrente. Die Altersvorsorgeaufwendungen betragen insgesamt 19.000 €. Da der Höchstbetrag von 30.826 € nicht überschritten ist, sind die Beiträge grundsätzlich zu 100 % berücksichtigungsfähig. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird anschließend abgezogen, sodass sich 12.000 € als Sonderausgaben auswirken können.

Beispiel 2: Selbständiger mit privater Krankenversicherung

Ein selbständiger Unternehmer zahlt 2026 Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung von insgesamt 8.500 €. Diese Basisbeiträge sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, auch wenn der allgemeine Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 2.800 € überschritten ist. Weitere Versicherungen wie Haftpflicht oder Unfallversicherung wirken sich dann regelmäßig nicht zusätzlich aus.

Beispiel 3: Riester mit Kindern

Eine riesterberechtigte Mutter erhält eine Grundzulage von 175 € und für zwei nach 2008 geborene Kinder jeweils 300 € Kinderzulage. Für die volle Förderung muss sie grundsätzlich 4 % ihrer maßgeblichen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulagen einzahlen, mindestens aber 60 € Eigenbeitrag leisten.

Downloads und weiterführende Rechner

Vorsorgeaufwendungen optimal nutzen

Ob Basisrente, Versorgungswerk, Riester, private Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung: Der steuerliche Vorteil hängt stark von Ihrer persönlichen Situation ab. Wir prüfen, welche Beiträge sich auswirken und wie Sie den Sonderausgabenabzug sinnvoll nutzen.

Jetzt Steuerberatung anfragen

FAQ: Häufige Fragen zu Vorsorgeaufwendungen

Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu bestimmten weiteren Versicherungen. Sie können als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sein.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2026?

Der Höchstbetrag beträgt 2026 30.826 € bei Einzelveranlagung und 61.652 € bei Zusammenveranlagung. Beiträge sind seit 2023 innerhalb des Höchstbetrags zu 100 % abziehbar.

Kann ich Krankenversicherungsbeiträge vollständig absetzen?

Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar. Zusatzleistungen und Komforttarife sind dagegen nur eingeschränkt oder gar nicht abziehbar.

Welche Höchstbeträge gelten für sonstige Vorsorgeaufwendungen?

Der Höchstbetrag beträgt 1.900 € bei Arbeitnehmern, Beamten und Personen mit steuerfreien Zuschüssen oder Beihilfe. Er beträgt 2.800 €, wenn Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst getragen werden.

Sind Haftpflichtversicherungen absetzbar?

Ja, private Haftpflicht, Kfz-Haftpflicht und Tierhalterhaftpflicht können als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein, soweit sich der Höchstbetrag noch auswirkt.

Ist die Hausratversicherung absetzbar?

Nein. Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung und gehört grundsätzlich nicht zu den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

Wo trage ich Vorsorgeaufwendungen ein?

Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Riester-Beiträge werden zusätzlich in der Anlage AV berücksichtigt.

Muss ich Belege einreichen?

Viele Beiträge werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Belege sollten Sie dennoch aufbewahren, insbesondere bei privaten Versicherungen, Basisrente, Riester, Beitragsrückerstattungen und Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 10 EStG – Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen
  • § 10a EStG – zusätzliche Altersvorsorge / Riester
  • §§ 79 bis 99 EStG – Altersvorsorgezulage
  • § 22 EStG – Besteuerung von Renten
  • § 3 Nr. 62 EStG – steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Anlage Vorsorgeaufwand und Anlage AV zur Einkommensteuererklärung

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vorsorge

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 79 Zulageberechtigte

EStG § 80 Anbieter

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 83 Altersvorsorgezulage

EStG § 84 Grundzulage

EStG § 85 Kinderzulage

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge

EStG § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage

EStG § 89 Antrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 92 Bescheinigung

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung

EStG § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 98 Rechtsweg

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStDV 30 64
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

GewStR 
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

HGB 
§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

ErbStR 13a.4
LStR 
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

EStH 10.4 10.5 10.11 22.10 33.1.33.4
KStH 14.5
LStH 3.12 19.3 39b.7 42b
ErbStH E.3.5 E.33
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 617 1587 1901c 1908f

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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