Schlagwort-Archive: Kfz-Steuer

Kfz-Steuer für Personenwagen, Wohnmobile und Nutzfahrzeuge

Kfz-Steuer für Personenkraftwagen

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist seit dem 1. Juli 2009 als Bundessteuer ausgestaltet.

Das Bundesministerium der Finanzen bedient sich bei der Verwaltung der Kfz-Steuer bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden (u. a. der Finanzämter). Diese gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden. Für die Bürgerinnen und Bürger bleibt deshalb ihrFinanzamt der direkte und kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur Kfz-Steuer.

Die Zulassungsbehörden dürfen Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen – insbesondere die CO2-Emissionen – festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind. Für die Fahrzeugzulassung müssen die Vorschriften über die Kfz-Steuer nachweislich eingehalten sein.

Entsprechende Fragen beantworten die jeweils zuständigen Landesbehörden.

Kfz-Steuer für Wohnmobile

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist seit dem 1. Juli 2009 als Bundessteuer ausgestaltet. Das Bundesministerium der Finanzen bedient sich bei der Verwaltung der Kfz-Steuer bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden (u. a. der Finanzämter). Diese gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden. Für die Bürgerinnen und Bürger bleibt deshalb ihr Finanzamt der direkte und kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur Kfz-Steuer.

Die Zulassungsbehörden dürfen Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind. Für die Fahrzeugzulassung müssen die Vorschriften über die Kfz-Steuer nachweislich eingehalten sein.

Entsprechende Fragen beantworten die jeweils zuständigen Landesbehörden.

Mehr zum Thema

 

Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge

 

Zum 1. Juli 2009 gehen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kfz-Steuer verfassungsrechtlich geregelt von den Ländern auf den Bund über. Ansprechpartner für konkrete Einzelfälle bleibt jedoch nach wie vor das örtlich zuständige Finanzamt. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt; die Besteuerung knüpft daran an.

Entsprechende Fragen beantworten die jeweils zuständigen Landesbehörden.