Kfz-Steuer für LKW 2025 – Grundlagen, Höhe und Ausnahmen


Kfz-Steuer für LKW

  • Die Kfz-Steuer für LKW ist gewichtsbasiert und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
  • Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet erst mit der Abmeldung.
  • Es gibt Ausnahmen und Befreiungen, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche LKW.
  • Zuständig ist das Hauptzollamt, nicht das Finanzamt.

Die KFZ Steuer für LKW schnell + einfach berechnen

LKW Steuerrechner



Kfz-Steuer LKW

Kfz-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium (BMF)


Im Folgenden finden Sie einen praxisnahen Überblick zur Kfz-Steuer für Lastkraftwagen (LKW), inklusive Bemessungsgrundlage, Steuerbefreiungen und Hinweisen zur Verwaltung durch das Hauptzollamt.


Steuergegenstand und Steuerpflicht bei LKW

Die Kfz-Steuer knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern an das Halten eines Fahrzeugs an. Entscheidend ist die Zulassung:

  • Steuerpflichtig ist das Halten eines zum Verkehr zugelassenen LKW auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
  • Ob der LKW tatsächlich fährt, im Hof steht oder vorübergehend nicht genutzt wird, spielt für die Steuerpflicht keine Rolle.
  • Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle.
  • Sie läuft mindestens für einen vollen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).

Praxis-Tipp: Wird ein LKW dauerhaft nicht mehr benötigt, sollte er offiziell abgemeldet werden, um laufende Kfz-Steuer zu vermeiden. Eine reine „Stilllegung auf dem Hof“ ohne Abmeldung ändert an der Steuerpflicht nichts.


Wie wird die Kfz-Steuer für LKW berechnet?

Die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer von LKW ist in der Regel das zulässige Gesamtgewicht:

  • Rechtsgrundlage: § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG.
  • Die Steuer wird anhand des gewichtsabhängigen Tarifs berechnet – häufig in Stufen nach angefangenen 200 kg oder nach bestimmten Gewichtsklassen.
  • Für viele LKW gilt: Die Steuer ist unabhängig von:
    • der tatsächlichen Jahreslaufleistung und
    • dem konkreten Kraftstoffverbrauch.

Je schwerer der LKW, desto höher die Kfz-Steuer. Bei bestimmten Fahrzeugen können zusätzlich Emissionsklassen oder Achszahlen eine Rolle spielen (z. B. bei bestimmten schweren Nutzfahrzeugen).

Hinweis: Für die betriebliche Steuerplanung (z. B. in Speditionen oder Logistik) lohnt sich eine Vorkalkulation der Kfz-Steuer bei Neuanschaffung oder Umrüstung der Fahrzeugflotte.


Einstufung eines Kraftfahrzeugs als LKW – Steuerliche Bewertung & Umbaufälle

Die korrekte Einstufung eines Fahrzeugs als Lastkraftwagen (LKW) ist entscheidend für die Kfz-Steuer, Versicherung, Mautpflicht und betriebliche Nutzung. Die Finanzverwaltung orientiert sich dabei nicht ausschließlich an der Zulassung, sondern vor allem an der objektiven Bauart und Zweckbestimmung.


Wann gilt ein Fahrzeug als LKW?

Ein Kraftfahrzeug gilt steuerlich als LKW, wenn es bauart- und konstruktionsbedingt überwiegend der Güterbeförderung dient – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.

  • Transport von Gütern im Vordergrund
  • keine überwiegende Personenbeförderung
  • Innenraumgestaltung entscheidend (Ladefläche statt Sitzplätze)
  • Sattelzugmaschinen sind LKW gleichgestellt

Wichtig: Für die steuerliche Einstufung zählt nicht die Umschreibung im Fahrzeugschein, sondern die tatsächliche, objektive Beschaffenheit.


Einstufungsbeispiele der Finanzverwaltung

Die Länderbehörden haben folgende Typen verbindlich eingestuft:

Fahrzeugmarke/Typ Steuerliche Einstufung
Bremach Kastenwagen & KombiLKW
Toyota Kastenwagen („Station”) & Pick-upLKW
Kia PregioLKW
Besta – 3-SitzerLKW
Besta – 5-SitzerPKW
Opel Campo NormalkabineLKW
„Sportscab”LKW
MannschaftskabinePKW
Nissan MD 21/Pick-up bis 2,8 t DoppelkabinePKW

Hinweis: Doppelkabinen mit Sitzreihen gelten oft als PKW, weil die Personenbeförderung überwiegt.


Umbaufälle – Steuerliche Auswirkungen

1. Umbau reicht nicht automatisch für LKW-Einstufung

Der BFH hat entschieden: Wird ein Geländewagen nachträglich umgebaut (z. B. Rücksitze entfernt, Trennwand eingezogen), bleibt er steuerlich PKW, wenn die ursprüngliche Bauart nicht primär Gütertransport war.

2. Keine rückwirkende Änderung in Umbaufällen

Fehlerhafte LKW-Einstufungen dürfen in Umbaufällen nicht rückwirkend geändert werden, wenn die Finanzverwaltung bei ursprünglicher Prüfung ihre Ermittlungspflicht verletzt hat.

3. Neufestsetzung nur für die Zukunft

Steuerkorrekturen gelten erst ab dem nächsten Steuerzeitraum – nicht rückwirkend.


Fahrzeuge, die vom Hersteller als LKW konzipiert sind

Bei ab Werk als LKW typisierten Fahrzeugen ist eine rückwirkende Änderung der Steuer nur möglich, wenn klar erkennbar war, dass sie steuerlich eigentlich PKW sind.

Aber: Bis Ende 1993 folgten die Finanzämter vorbehaltlos der Zulassungsbehörde.
→ Rückwirkende Änderungen daher nur bei Steuerzeiträumen nach dem 31.12.1993.


Schadstoffklassen – Zuordnung bei LKW/PKW-Konflikt

Wird ein Fahrzeug abweichend als PKW besteuert, aber war als LKW typisiert, fehlt oft die PKW-Schadstoffschlüsselnummer.

Bis zur bundeseinheitlichen Regelung gilt folgende Zuordnung:

LKW-Schlüsselnummer PKW-Schlüsselnummer
3014 / 18
3121 / 22
3326 / 27
6025
6126 / 27

Wichtig: Ist keine Einstufung möglich → besteuert wird ohne Schadstoffvergünstigung.


Fazit: Worauf Halter & Unternehmen achten müssen

  • Entscheidend ist nicht die Zulassung, sondern die Bauart & Nutzung.
  • Umbauten allein verändern nicht automatisch die Steuerklassifikation.
  • Rückwirkende Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.
  • Doppelkabinen & Mannschaftskabinen werden häufig als PKW eingestuft.
  • Bei Zweifeln lohnt sich eine Einstufungsprüfung (z. B. vor Kauf oder Umbau).

Praxisvorteil: Eine korrekte Einordnung verhindert spätere Steuernachzahlungen, unnötige Einsprüche und Streitigkeiten mit dem Hauptzollamt.


Mandantenhinweis

Sie planen die Anschaffung, Umrüstung oder gewerbliche Nutzung eines Transport- oder Nutzfahrzeugs? Lassen Sie vorab die Kfz-Steuerklassifikation prüfen – insbesondere bei:

  • Pick-ups, Kombis, Geländewagen
  • Mannschafts- und Doppelkabinen
  • Wohnmobil-ähnlichen Umbauten

Wir unterstützen Sie bei Einstufungsfragen, Einsprüchen und Steueroptimierung rund um PKW, LKW & Wohnmobil.


Steuerbefreiungen für LKW – wann fällt keine Kfz-Steuer an?

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für bestimmte Nutzungen Steuerbefreiungen vor. Besonders relevant sind LKW, die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

  • Land- und Forstwirtschaft:
    Zugmaschinen, bestimmte Anhänger und Sonderfahrzeuge, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden, können nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sein.
  • Sonderfahrzeuge:
    Fahrzeuge mit spezieller Zweckbestimmung (z. B. bestimmte Arbeitsmaschinen) können ebenfalls steuerbegünstigt oder befreit sein, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wichtig: Die Steuerbefreiung setzt regelmäßig voraus, dass:

  • der Einsatzbereich (z. B. ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung) nachweisbar ist und
  • entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren vorliegen.

Praxis-Tipp: Wenn Sie LKW in der Land- oder Forstwirtschaft nutzen, sollten Sie prüfen lassen, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG möglich ist.


Zuständigkeit: Wer setzt die Kfz-Steuer für LKW fest?

Für die Kfz-Steuer ist nicht das Finanzamt zuständig, sondern das Hauptzollamt:

  • Nach Anmeldung des LKW bei der Zulassungsstelle erhält der Halter einen Steuerbescheid des Hauptzollamts.
  • Die Kfz-Steuer wird in der Regel im Voraus für ein Jahr erhoben (Lastschrift ist üblich).
  • Bei Nichtzahlung kann das Hauptzollamt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und im Extremfall die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen veranlassen.

Hinweis: Achten Sie bei betrieblichen Fuhrparks darauf, dass Kfz-Steuerbescheide und Abbuchungen fristgerecht bedient werden. Eine behördliche Abmeldung kann schnell zu betrieblichen Ausfällen führen.


Kfz-Steuer und Insolvenz – wer zahlt bei LKW im Betriebsvermögen?

Befindet sich ein LKW im Vermögen eines Unternehmens, das in die Insolvenz geraten ist, stellt sich die Frage: Wird die Kfz-Steuer zur Masseverbindlichkeit?

Grundsatz:

  • Kfz-Steuer kann nur dann zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt werden, wenn der LKW tatsächlich Teil der Insolvenzmasse ist und weiter gehalten wird.
  • Wird der LKW freigegeben oder aus der Masse ausscheidet, ist auch die Zuordnung der Steueransprüche entsprechend zu prüfen.

In der Praxis sollten Insolvenzverwalter und steuerliche Berater frühzeitig klären, ob bestimmte LKW noch betriebsnotwendig sind und wer die laufende Kfz-Steuer trägt.


Rechtsprechung und Verfassungsmäßigkeit der Kfz-Steuer für LKW

Die Kfz-Steuer – insbesondere für Nutzfahrzeuge – war mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Wichtig für die Praxis:

  • Die Bemessung nach Gesamtgewicht ist grundsätzlich verfassungsgemäß.
  • Steuererhöhungen oder Anpassungen wurden von der Rechtsprechung in der Regel bestätigt, sofern sie sachlich begründet und gesetzlich klar geregelt sind.
  • Streitigkeiten betreffen häufig:
    • die genaue Einstufung als LKW oder anderes Fahrzeug,
    • die Voraussetzungen von Steuerbefreiungen,
    • die Abgrenzung zu PKW oder Wohnmobilen bei Grenzfällen (z. B. Pick-ups, Transporter mit Zusatzausbau).

Für Unternehmen mit größerem Fuhrpark kann sich eine rechtliche Überprüfung einzelner Fälle lohnen – insbesondere, wenn die Einstufung des Fahrzeugs oder der Steuerbescheid zweifelhaft erscheint.


Empfehlung für Mandanten: Lassen Sie Ihre LKW-Flotte regelmäßig aus steuerlicher Sicht prüfen – insbesondere, wenn:

  • Fahrzeuge umgebaut oder umgewidmet werden,
  • eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt oder geplant ist,
  • Steuerbescheide des Hauptzollamts unklar oder überraschend hoch erscheinen.

Überlassung von Lastkraftwagen & Zugmaschinen an Arbeitnehmer – steuerliche Behandlung

Wird einem Arbeitnehmer ein LKW, eine Zugmaschine oder ein vergleichbares Nutzfahrzeug überlassen, gelten abweichende steuerliche Regeln gegenüber der klassischen Dienstwagenbesteuerung. Anders als bei PKW greift die 1%-Regelung nicht automatisch.


Kein Ansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – aber dennoch steuerpflichtiger Vorteil

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.01.2002 (BStBl 2002 I S. 148) gelten für LKW und Zugmaschinen die typischen Dienstwagenvorschriften nicht:

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2–3 EStG

Das bedeutet: Die private Nutzung eines LKW oder einer Zugmaschine ist nicht über die Dienstwagenregel (1%-Regel / Fahrtenbuch) zu bewerten.

Aber: Ein geldwerter Vorteil entsteht dennoch – sofern kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt.


Bewertung des geldwerten Vorteils

Ohne 1%-Regel ist grundsätzlich der Wert anzusetzen, den der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, um ein gleiches Fahrzeug privat zu nutzen:

Vergleichskostenprinzip (Kosten, die für Haltung & Betrieb eines vergleichbaren eigenen Fahrzeugs entstehen würden)

Rechtsgrundlage:
BFH, Urteil vom 21.06.1963 – BStBl III 1963 S. 387

Praxisproblem:

Die Ermittlung solcher Vergleichskosten ist in der Praxis nahezu unmöglich (Abschreibung, Wartung, Reifen, Versicherung, Betriebskosten, Standzeiten, mautpflichtige Nutzung etc.).


Vereinfachungsregel – analog zur Dienstwagenbesteuerung

Zur Vereinfachung akzeptiert die Finanzverwaltung die sinngemäße Anwendung der PKW-Regeln:

  • 1%-Regel analog
  • 0,03% für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte analog

Aber wichtig: Der Bruttolistenpreis ist gedeckelt:

maximal 80.000 € Listenpreis

Damit soll verhindert werden, dass hohe Spezialfahrzeuge (z. B. Schwertransporter, Sattelzugmaschinen, Feuerwehrtechnik) steuerlich überhöhte Werte auslösen.


Wann entsteht kein geldwerter Vorteil?

Eine Versteuerung entfällt, wenn die Nutzung ausschließlich betrieblich erfolgt, z. B.:

  • Fahrten im Werkslogistikverkehr
  • reine Baustellenzufahrt & Materialtransport
  • Fahrten zwischen Baustellen / Lieferpunkten

Hinweis zur 0%-Privatnutzung: Notwendig sind klare Nutzungsverbote und Kontrollen (Schlüsselregelung, GPS, Hofparkpflicht).

Verweis: H 31 Abs. 9, 10 LStH – „Dienstliche Fahrten von der Wohnung“


Praxisbeispiele

Nutzungsszenario Steuerlicher Ansatz
LKW nur für Lieferfahrten & Baustellen kein geldwerter Vorteil (überwiegend betriebliches Interesse)
Zugmaschine wird privat genutzt (z. B. Umzug, private Transporte) geldwerter Vorteil steuerpflichtig
LKW regelmäßig für Heimfahrten genutzt Bewertung analog 1%-Regel, Listenpreis max. 80.000 €
Werkstattwagen / Servicefahrzeug mit Werkzeugkabine meist voll eigenbetrieblich, kein Vorteil

Ergebnis für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

  • LKW & Zugmaschinen werden steuerlich nicht wie PKW behandelt
  • trotzdem entsteht regelmäßig ein geldwerter Vorteil
  • Bewertung darf analog zur 1%-Regel erfolgen, aber mit Price Cap 80.000 €
  • reine Betriebsnutzung muss sauber dokumentiert werden
  • Privatfahrten ohne Dokumentation → Pflicht zur Versteuerung

Empfehlung: Nutzen Sie eindeutige Nutzungsregelungen im Arbeitsvertrag & Fahrtenbuchpflicht, um spätere Lohnsteuerprüfungsrisiken zu vermeiden.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Lkw

UStAE 
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

LStH 9.7 9.8

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Bild für Steuernewsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!