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Kfz-Steuer LKW

Einstufung eines Kraftfahrzeugs als LkW

Definition Lastkraftwagen (Lkw): Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung überwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht); Sattelzugmaschinen sind den Lkw gleichzusetzen (zu Kombinationen aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger siehe Sonderreglung zum Steuersatz in Abs. 38).

Die für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben einstimmig Entscheidungen über die Besteuerung folgender Einzelfälle getroffen:

Fahrzeugmarke/Typ Einstufung
Bremach Kastenwagen und Kombi Lkw
Toyota Kastenwagen („Station”) und „Pick-up” Lkw
Kia Pregio Lkw
Besta - 3-Sitzer Lkw
Besta - 5-Sitzer Pkw
Opel Campo Normalkabine Lkw
„Sportscab” Lkw
Mannschaftskabine Pkw
Nissan MD 21/Pick-up bis 2,8 t Doppelkabine Pkw

Änderung fehlerhafter Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen in Umbaufällen und bei Fahrzeugen, die vom Hersteller als Lkw konzipiert wurden

1. Rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung in UmbaufäIlen

Der BFH hat mit Urteil vom 29.4.1997, VII R 1/97 (BStBl 1997 II S. 627) entschieden, daß ein sog. Geländewagen (Typ: J 6 Toyota Land-Cruiser) im Hinblick auf seine objektive Beschaffenheit (Bauart, Einrichtung, Herstellerkonzeption) auch nach Durchführung der üblichen Umbaumaßnahmen (Entfernung der Rücksitzbank und der Sicherheitsgurte, Einbau einer Trennwand) als Pkw zu beurteilen ist. Er hat zugleich eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, weil das FA unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht anläßlich der verkehrsrechtlichen Umstufung nicht der entscheidungserheblichen Frage nach dem Typ des umgebauten Fahrzeugs nachgegangen war.

Fehlerhafte Steuerbescheide können daher in den o.g. Fällen nicht wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rückwirkend geändert werden. Das gilt auch in Fällen, in denen nach dem Umbau der Halter gewechselt hat.

2. Änderung der Steuerfestsetzung für die Zukunft

Möglich ist dagegen eine zutreffende Steuerfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft. Da die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entsteht § 6 KraftStG ), kommt die Neufestsetzung in Umbaufällen somit erst mit dem Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums in, Betracht ( BFH vom 1.9.1997, VII B 153/97, BFH/NV 1998 S. 89 und vom 11.9.1997, VII B 135/97, BFH/NV 1998 S. 90 ). Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind unter Hinweis auf die genannten BFH-Beschlüsse abzulehnen.

3. Rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung bei Fahrzeugen, die vom Hersteller als Lkw konzipiert worden sind

Eine rückwirkende Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist grundsätzlich möglich, wenn kein Umbaufall vorlag, sondern die ursprüngliche Besteuerung der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw der Hersteller-Zulassung entsprach und für das FA nicht erkennbar war, daß es sich bei dem Fahrzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw handelt (vgl. BFH vom 26.8.1997, VII B 103/ 97, BFH/NV 1998 S. 87 ).

Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann zulässig ist, wenn die neue Tatsache auch rechtserheblich ist. Rechtserheblich ist eine neue Tatsache, wenn das FA bei Kenntnis dieser Tatsache im Zeitpunkt der ursprünglichen Besteuerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Nach Auffassung des BFH sind die FÄ aber bis Ende 1993 nach der damals maßgebenden Verwaltungsübung der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw gefolgt. Die Rechtserheblichkeit der neuen Tatsache ist daher insoweit zu verneinen. Dies bedeutet, daß eine rückwirkende Änderung der fehlerhaften Steuerfestsetzung nur für Entrichtungszeiträume in Betracht kommt, die nach dem 31.12.1993 begonnen haben.

4. Billigkeitsmaßnahmen

Zu der Frage der rückwirkenden Änderung von fehlerhaften Kraftfahrzeugsteuerbescheiden hat sich die Beurteilung durch die FÄ aufgrund der geänderten Finanzrechtsprechung gewandelt. In bestandskräftigen Fällen, in denen aufgrund der damals vertretenen Rechtsauffassung des FA Rechtsbehelfe zurückgenommen worden sind, kommen Billigkeitsmaßnahmen deshalb nicht in Betracht.

5. Schadstoffklasse bei Fahrzeugen, die vom Hersteller als Lkw konzipiert sind

In den Fällen, in denen Fahrzeuge, die vom Hersteller als Lkw konzipiert und allgemein zugelassen, aber von den Finanzbehörden aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes als Pkw besteuert werden, fehlt es an einer Einstufung in eine Schadstoffklasse für Pkw. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr wird gebeten, davon auszugehen, daß die Schadstoff-Schlüssel-Nummer für Lkw der nachfolgenden Schlüssel-Nummer für Pkw entspricht:

Lkw-Schlüsselnummer Pkw-Schlüsselnummer
30 14 bzw. 18
31 21 bzw. 22
33 26 bzw. 27
60 25
61 26 bzw. 27

Die zweite Schlüssel-Nummer ist für Fahrzeuge mit mehr als 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder mehr als 6 Sitzplätzen maßgebend. Ist eine Einstufung des Fahrzeugs in eine entsprechende Schadstoffklasse für Pkw nicht möglich, ist das Fahrzeug ohne die geltend gemachte Schadstoffarmut zu versteuern (vgl. Hessisches FG vom 3.12.1996, EFG 1997 S. 768). FinMin Baden-Württemberg, 31.03.1998, 3 - S 6104/2


Überlassung von Lastkraftwagen und Zugmaschinen an Arbeitnehmer

Hinsichtlich der Frage, wie die Überlassung von Lastkraftwagen und Zugmaschinen an Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148 zur ertragsteuerlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden. Wegen des Verweises in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt dieses entsprechend bei der Bewertung des privaten Nutzungsvorteils bei Arbeitnehmern.

Hieraus folgt allerdings nicht, dass aus der Nutzungsüberlassung solcher Fahrzeuge an Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu erfassen wäre, sondern lediglich, dass die Nutzungsvorteile – soweit Arbeitslohn nicht wegen eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses auszuschließen ist (vgl. H 31 Abs. 9, 10 „Dienstliche Fahrten von der Wohnung” LStH) – nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Regeln zu bewerten sind.

Grundsätzlich wäre daher in diesen Fällen der Betrag zu ermitteln, der dem Arbeitnehmer für die Haltung und den Betrieb eines eigenen Kraftwagens gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre (BFH v. 21.6.1963, BStBl 1963 III S. 387).

Da die vorgenannte Wertermittlungsmethode in der Praxis jedoch nur schwierig durchzuführen ist, bestehen keine Bedenken, die zu erfassenden Nutzungswerte aus Vereinfachungsgründen in sinngemäßer Anwendung der Regeln des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG zu ermitteln, wobei allerdings kein höherer Listenpreis als 80.000 EUR zu Grunde gelegt werden soll.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Lkw

UStAE 
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

LStH 9.7 9.8

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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