KFZ Steuer Rechner für PKW (Benziner, Diesel & E-Auto).
Berechnen Sie schnell und einfach die Kfz-Steuer für Ihren PKW.
Inhalt:
Die Höhe der Kfz-Steuer ist von mehreren Faktoren (z. B. der Art des Fahrzeugs) abhängig, wie zum Beispiel:
- Art des Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Lkw etc.)
- Motorisierung (Hubraum, CO2-Ausstoß, Schadstoffklasse)
- Datum der Erstzulassung
- Gewicht des Fahrzeugs
Mit dem Kfz-Steuer-Rechner können Sie ganz einfach Ihre jährliche Kfz-Steuer berechnen. Sie müssen lediglich einige Angaben zu Ihrem Fahrzeug machen, um die zu erwartende Kfz-Steuer zu ermitteln.
Kfz-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium (BMF)
Die Höhe der Kfz-Steuer für Pkw richtet sich seit der Reform des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach zwei Hauptkomponenten: dem Hubraum sowie den CO₂-Emissionen des Fahrzeugs. Dadurch werden emissionsärmere Fahrzeuge steuerlich begünstigt, während Fahrzeuge mit hohem CO₂-Ausstoß stärker belastet werden.
Die Basisbeträge pro angefangene 100 cm³ Hubraum unterscheiden sich nach der Antriebsart:
| Antriebsart | Betrag je 100 cm³ Hubraum |
|---|---|
| Benziner | 2,00 Euro |
| Diesel | 9,50 Euro |
Zusätzlich zum Hubraumaufschlag fällt ein jährlicher CO₂-basierter Steuerbetrag an. Dieser ergibt sich aus dem CO₂-Wert des Fahrzeugs gemäß WLTP-Messverfahren (für Neuzulassungen ab dem 1. September 2018).
Die aktuellen CO₂-Steuersätze gelten wie folgt:
- bis 95 g CO₂/km: keine CO₂-Steuer (Freibetrag)
- über 95 g bis 115 g CO₂/km: 2 Euro je g/km
- über 115 g bis 135 g CO₂/km: 2,20 Euro je g/km
- über 135 g bis 155 g CO₂/km: 2,50 Euro je g/km
- über 155 g bis 175 g CO₂/km: 4,00 Euro je g/km
- über 175 g bis 195 g CO₂/km: 6,00 Euro je g/km
- über 195 g bis 225 g CO₂/km: 9,50 Euro je g/km
- über 225 g CO₂/km: 20,00 Euro je g/km
Die Höhe der Kfz-Steuer ergibt sich somit aus:
Kfz-Steuer = Hubraumkomponente + CO₂-Komponente
Seit dem 1. September 2018 wird die Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge nach dem sogenannten "WLTP-Verfahren" berechnet, das eine realitätsnähere Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ermöglicht. Für ältere Fahrzeuge, die vor dem 1. September 2018 zugelassen wurden, gilt noch das "NEFZ-Verfahren".
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. September 2018 erstmals zugelassen wurden, gelten weiterhin die älteren Bemessungsregeln (z. B. ausschließlich Hubraum und Schadstoffklasse). Die Steuerhöhe kann daher deutlich von den oben genannten aktuellen Werten abweichen.
Besonderheit: Pkw mit Drehkolbenmotor (Wankelmotor)
Bei Fahrzeugen mit Drehkolbenmotor (Wankelmotor) bemisst sich die Kfz-Steuer grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 3b Abs. 1 Satz 7 KraftStG stellte sich die Frage, ob für Pkw mit Wankelmotor eine befristete Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG möglich ist. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt:
- Erfüllt ein solcher Pkw nach den Feststellungen der Zulassungsbehörde die in § 3b Abs. 1 KraftStG geregelten Voraussetzungen (z. B. emissionsbezogene Merkmale), kann die Steuerbefreiung entsprechend gewährt werden.
- Für das vorzeitige Ende der Freistellung ist das Befreiungsvolumen für den Antrieb mit Fremdzündungsmotor maßgeblich, ebenso der Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG.
Kfz-Steuer verständlich erklärt
Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) begleitet jeden Fahrzeughalter in Deutschland – oft unbemerkt, aber mit zum Teil spürbaren finanziellen Auswirkungen. Im Folgenden erhalten Sie einen mandantenfreundlichen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsanweisungen sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Kfz-Steuer.
Rechtliche Grundlagen der Kfz-Steuer
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Zentrale Rechtsgrundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG wird Kfz-Steuer für das Halten eines inländischen Fahrzeugs erhoben. Steuerpflichtig ist in der Regel die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und besteht, solange das Fahrzeug zugelassen ist – mindestens jedoch für einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Das bedeutet: Auch wenn ein Fahrzeug nur wenige Tage zugelassen war, fällt Kfz-Steuer für einen vollen Monat an. Dies wurde von der Rechtsprechung bestätigt.
Bemessungsgrundlage: Hubraum, Emissionen & Fahrzeugart
Wie hoch die Kfz-Steuer ausfällt, richtet sich nach den technischen Daten des Fahrzeugs und der Einstufung im Gesetz. Insbesondere relevant sind:
- Hubraum (vor allem bei älteren Pkw und Motorrädern)
- CO₂-Emissionen (g/km) bei jüngeren Pkw
- Schadstoffklasse
- Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Wohnmobil, Oldtimer etc.)
Die Details ergeben sich aus § 8 ff. KraftStG. Für viele neuere Pkw besteht die Steuer im Wesentlichen aus einem Sockelbetrag je 100 cm³ Hubraum und einem zusätzlich CO₂-basierten Betrag je g/km, soweit ein Freibetrag überschritten wird.
Zuständigkeit der Zollverwaltung
Seit dem 1. Juli 2014 wird die Kfz-Steuer nicht mehr von den Finanzämtern, sondern ausschließlich von der Zollverwaltung festgesetzt und erhoben.
Das bedeutet für Sie:
- Steuerbescheide, SEPA-Lastschriftmandate und Mahnungen kommen vom Hauptzollamt.
- Die Zulassungsstelle informiert die Zollverwaltung über Zulassung und Abmeldung.
- Bei Rückfragen zur Kfz-Steuer ist das zuständige Hauptzollamt Ihr erster Ansprechpartner.
Saisonkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen
Auch bei Saisonkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen besteht Kfz-Steuerpflicht, allerdings zeitlich begrenzt:
- Bei Saisonkennzeichen fällt die Steuer nur für den Saisonzeitraum an (z. B. 03–10).
- Bei Ausfuhrkennzeichen besteht für die Dauer der Gültigkeit eine Steuerpflicht, soweit sie vom deutschen Recht erfasst ist.
Die Details regelt die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV), insbesondere seit der Anpassung im Rahmen der Verwaltungsreform ab 2017.
Wichtige Rechtsprechung zur Kfz-Steuer
Mindestbesteuerung von einem Monat
Die Gerichte haben bestätigt, dass die Mindestbesteuerung von einem Monat verfassungsrechtlich zulässig ist, selbst wenn das Fahrzeug nur sehr kurz zugelassen war.
Für die Praxis heißt das:
- Auch bei kurzzeitiger Zulassung (z. B. nur wenige Tage) fällt immer Kfz-Steuer für mindestens einen Monat an.
- Eine tagesgenaue Abrechnung findet nicht statt.
Was ist ein Pkw im steuerlichen Sinne?
Nach der Grunddefinition (u. a. angelehnt an § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) gelten als Personenkraftwagen (Pkw) Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von höchstens neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Für die Kfz-Steuer ist entscheidend, was das Fahrzeug objektiv „verkörpert“. § 2 Abs. 2a KraftStG nennt insb. ein wichtiges Kriterium:
- Ein Fahrzeug gilt insbesondere dann als Pkw, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ist.
Dieses Merkmal spielt vor allem eine Rolle bei:
- Geländefahrzeugen und SUVs,
- sog. „Pick-ups“,
- Kastenwagen und Kleintransportern.
Einstufung als Pkw oder Lkw – keine Bindung an die Zulassungsbehörde
Häufig streitig ist die Frage, ob ein Fahrzeug steuerlich als Pkw, Lkw oder z. B. Wohnmobil einzuordnen ist.
Wichtig:
- Die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörde (z. B. im Fahrzeugschein) ist für die Kfz-Steuer nicht bindend.
- Maßgeblich ist die steuerrechtliche Definition nach § 2 Abs. 2 KraftStG.
- Die Zollverwaltung und die Finanzgerichte prüfen selbstständig, ob ein Fahrzeug nach Bauart und Verwendung eher einem Pkw, Lkw oder Wohnmobil entspricht.
Dies kann zu unterschiedlicher Besteuerung führen – insbesondere bei Transportern, Vans, Pick-ups und umgebauten Fahrzeugen.
Entscheidungskriterien: Pkw oder Lkw?
Die Zuordnung als Pkw oder Lkw erfolgt stets nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Neben Bauart, Innenraumgestaltung und Herstellerkonzeption sind insbesondere folgende Kriterien wichtig:
- Ladefläche: deutlich mehr als 50 % der Gesamtfläche sprechen für einen Lkw,
- Nutzlast: mindestens ca. 40 % des zulässigen Gesamtgewichts sprechen eher für einen Lkw,
- Höchstgeschwindigkeit: sehr hohe Geschwindigkeiten sprechen eher für Pkw-typische Nutzung.
Die Rechtsprechung (z. B. FG Rheinland-Pfalz, mehrere Urteile vom 18.02.1999 und 29.01.1999, UVR 1999, S. 190 ff.) bestätigt, dass diese Kriterien im Zusammenspiel zu würdigen sind. Bei typischen Serienfahrzeugen wie dem VW Golf führt dies regelmäßig zur Einstufung als Pkw.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat bestätigt, dass für die Einstufung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vor allem zwei Punkte entscheidend sind:
- die technische Einrichtung des Fahrzeugs und
- das äußere Erscheinungsbild.
Die Fahrzeugklassifikation durch den Hersteller sowie die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsstelle sind für die Kfz-Steuer nicht bindend, sondern nur ein Indiz.
Serienfahrzeuge (z. B. VW Golf) – Pkw trotz Lkw-Zulassung
Die Frage, ob ein Fahrzeug für die Kraftfahrzeugsteuer als Pkw oder Lkw gilt, ist für die Steuerhöhe oft entscheidend – besonders bei umgebauten Serienfahrzeugen (z. B. VW Golf, Kombis, Kleintransporter). Die Finanzgerichte betonen immer wieder: Maßgeblich ist nicht, was im Fahrzeugschein steht, sondern wie das Fahrzeug tatsächlich gebaut und genutzt ist.
Für typische Pkw-Serienfahrzeuge wie VW Golf, Opel Kadett u. Ä. hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 05.05.1998 (VII R 104/97, BStBl 1998 II S. 489) entschieden:
- Auch wenn diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen werden, sind sie kraftfahrzeugsteuerlich dennoch als Pkw zu behandeln.
- Das gilt unabhängig davon, ob z. B. die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG oder private Halter Eigentümer bzw. Nutzer der Fahrzeuge sind.
Auch eine bloße „Verblechung“ der hinteren Seitenfenster ändert daran nichts Wesentliches. Das äußere Erscheinungsbild bleibt im Kern das eines Pkw, sodass das Fahrzeug steuerlich weiterhin als Pkw einzuordnen ist.
Pkw-Einstufung auch bei zulässigem Gesamtgewicht über 2,8 t
Früher galt § 23 Abs. 6a StVZO, der u. a. auf das zulässige Gesamtgewicht (zGG) abhob. Seit der Aufhebung dieser Vorschrift zum 01.05.2005 gilt:
- Auch bei Fahrzeugen mit einem zGG von über 2,8 t ist maßgeblich, ob das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung überwiegend der Personen- oder Güterbeförderung dient.
- § 2 Abs. 2a KraftStG stellt die bisherige BFH-Rechtsprechung im Grunde nur klar; verfassungsrechtliche Bedenken (z. B. Vertrauensschutz) bestehen daher nicht.
- Ergibt sich durch diese Neuregelung eine andere Einordnung, ist die Kfz-Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.
Weitere Hinweise zur Kfz-Steuer für Pkw
Die Kfz-Steuer-Regelungen betreffen nicht nur klassische Pkw, sondern auch drei- und leichte vierrädrige Fahrzeuge (z. B. Microcars, Quads). Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 03.04.2001, BStBl 2001 II S. 451) sind solche Fahrzeuge, denen in den Fahrzeugpapieren die entsprechenden emissionsbezogenen Schlüsselnummern zugeordnet sind, mit den für Pkw geltenden Steuersätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KraftStG zu besteuern.
Oldtimer-Besteuerung
Für als Oldtimer zugelassene Fahrzeuge (H-Kennzeichen oder rote 07er-Kennzeichen) gelten Pauschalsteuersätze, die oft günstiger sind als die reguläre Kfz-Steuer.
Wichtig:
- Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens durch die Zulassungsstelle bindet die Steuerverwaltung nicht automatisch.
- Die Zollverwaltung prüft eigenständig, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung (z. B. historischer Charakter, guter Erhaltungszustand) tatsächlich vorliegen.
Steuerbefreiungen bei der Kfz-Steuer – Kurzüberblick
Die Kfz-Steuer sieht verschiedene Steuerbefreiungen und -vergünstigungen vor. Besonders relevant sind dabei Elektrofahrzeuge, bestimmte Sonderfahrzeuge sowie Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen.
Elektrofahrzeuge
- Reine Elektrofahrzeuge (keine Hybride) können für einen bestimmten Zeitraum vollständig von der Kfz-Steuer befreit sein.
- Für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2020 galt eine Steuerbefreiung von 10 Jahren.
- Die gesetzlichen Regelungen wurden mehrfach angepasst und verlängert, sodass für neuere Elektrofahrzeuge Steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen teils bis in die 2030er Jahre hinein möglich sind.
Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen
- Eine vollständige Steuerbefreiung ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) eingetragen ist.
- Eine Steuerermäßigung von 50 % ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck das Merkzeichen „G“ (gehbehindert) oder „Gl“ (gehörlos) eingetragen ist.
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- Bestimmte Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger der Land- und Forstwirtschaft sind von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden.
Weitere wichtige Steuerbefreiungen
- Fahrzeuge im Dienst der Zollverwaltung sind rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 von der Kfz-Steuer befreit.
Steuerbefreiung für Ausfuhrkennzeichen
Nach § 3 Nr. 12 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierfür ein Ausfuhrkennzeichen erhalten, für die Dauer von bis zu drei Monaten von der Kfz-Steuer befreit.
Bei einer Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens von bis zu drei Monaten:
- ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 KraftStDV keine Steuererklärung abzugeben,
- stehen der sofortigen Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins steuerliche Gründe nicht entgegen.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug für den Export zulässt und ein Ausfuhrkennzeichen mit kurzer Gültigkeit nutzt, profitiert regelmäßig von einer befristeten Steuerbefreiung, ohne zusätzliche steuerliche Formalitäten erfüllen zu müssen.
Besondere Themen: Änderungen + Rechtsbehelfe
Änderung von Steuerbescheiden
Die Kfz-Steuer wird in der Regel durch einen sogenannten Dauerbescheid festgesetzt, der so lange gilt, bis sich etwas ändert (z. B. Fahrzeugwechsel, Stilllegung, Umschlüsselung).
Änderungen von Steuerbescheiden sind nur unter den Voraussetzungen der Abgabenordnung (z. B. § 173 AO – neue Tatsachen) möglich. Das bedeutet:
- Stellt sich später heraus, dass bestimmte technische Daten falsch waren, kann der Bescheid unter Umständen rückwirkend geändert werden.
- Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.
Einspruch und Rechtsschutz
Gegen einen Kfz-Steuerbescheid können Sie innerhalb von in der Regel einem Monat Einspruch einlegen. Typische Streitpunkte sind:
- falsche Einstufung als Pkw/Lkw/Wohnmobil,
- nicht berücksichtigte Steuerbefreiungen (z. B. Elektrofahrzeug, Oldtimer),
- fehlerhafte technische Daten (Hubraum, CO₂-Wert).
Kommt es zu keiner Einigung mit dem Hauptzollamt, ist der Weg zum Finanzgericht eröffnet. Die Rechtsprechung zur Kfz-Steuer entwickelt sich stetig weiter – insbesondere bei neuen Technologien (z. B. E-Mobilität) und Spezialfahrzeugen.
Verwaltungsanweisungen und Verwaltungspraxis
Zwangsabmeldung bei Steuerverzug
Wird die Kfz-Steuer trotz Mahnung nicht gezahlt, kann das ernsthafte Folgen haben:
- Das Hauptzollamt kann Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
- In letzter Konsequenz kann die Zulassungsbehörde zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung (Zwangsabmeldung) des Fahrzeugs aufgefordert werden.
Diese Möglichkeit stützt sich u. a. auf Vorschriften der Abgabenordnung (§ 224 AO – Vollstreckung, Zahlungsrückstände) in Verbindung mit dem KraftStG und einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Praktisch bedeutet das: Ohne Zahlung der Kfz-Steuer darf das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden.
Insolvenz und Kfz-Steuer
Wird über das Vermögen eines Fahrzeughalters ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, wie die laufende Kfz-Steuer zu behandeln ist.
Grundsatz:
- Kfz-Steuern, die nach Insolvenzeröffnung entstehen und ein Fahrzeug betreffen, welches zur Insolvenzmasse gehört, gelten als Masseverbindlichkeiten.
- Sie sind damit vorrangig aus der Masse zu bedienen.
Verwaltungsökonomische Anpassungen (KraftStDV)
Die Einführung und Weiterentwicklung der KraftStDV diente vor allem dazu, die Zuständigkeit der Zollverwaltung rechtlich und organisatorisch abzusichern. Sie definiert, wie Daten zwischen Zulassungsstellen und Zoll übermittelt werden und wie besondere Fälle (z. B. Stilllegung, Halterwechsel, besondere Kennzeichenarten) steuerlich zu behandeln sind.
Aktuelle Entwicklungen bei der Kfz-Steuer
WLTP-Prüfverfahren und CO₂-basierte Besteuerung
Für neuere Fahrzeuge sind die CO₂-Emissionen maßgebliche Grundlage der Kfz-Steuer. Hier hat sich mit der Einführung des WLTP-Verfahrens (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) einiges geändert:
- WLTP liefert praxisnähere CO₂-Werte als das frühere NEFZ-Verfahren.
- Höhere CO₂-Werte führen in vielen Fällen zu einer höheren Kfz-Steuer.
- Die Steuerberechnung für neu zugelassene Pkw ist daher häufig komplexer als in der Vergangenheit.
Im Steuerbescheid werden in der Regel Hubraum und CO₂-Komponente getrennt ausgewiesen.
Steuertipps
Kfz-Steuer sparen mit umweltfreundlichen Autos: Der Wechsel zu einem umweltfreundlicheren Fahrzeug mit geringerem Schadstoffausstoß und kleinerem Hubraum spart KfZ-Steuern.
Steuern sparen mit E-Autos: Elektroautos (E-Autos) werden aufgrund ihrer umweltfreundlichen Eigenschaften steuerlich begünstigt. Hier sind einige Möglichkeiten, wie Sie durch ein E-Auto Steuern sparen können:
-
Befreiung von der Kfz-Steuer: Elektrofahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden, sind für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
-
Dienstwagenbesteuerung: Für Elektro-Dienstwagen, die den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, gilt ein reduzierter geldwerter Vorteil. Das bedeutet, dass anstelle von 1% des Bruttolistenpreises nur 0,5% als geldwerter Vorteil für die private Nutzung des E-Autos versteuert werden müssen. Siehe auch Firmenwagenrechner.
-
Sonderabschreibung: Unternehmen können unter bestimmten Bedingungen eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge in Anspruch nehmen.
-
Lademöglichkeiten: Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Lademöglichkeiten für ihre Elektro- oder Hybridfahrzeuge bieten, verursachen damit keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug.
-
Umweltbonus: Bei der Anschaffung eines E-Autos können Käufer von einer staatlichen Förderung profitieren. Diese setzt sich aus einem Anteil des Bundes und einem Anteil des Herstellers zusammen.
-
Keine Besteuerung von Zuschüssen: Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zum Kauf von Elektrofahrzeugen oder zur Installation von Ladestationen gewähren, bleiben diese Zuschüsse unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Steuern sparen, mit einem Fahrtenbuch. Ein Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung kann in der Regel über ein Fahrtenbuch geführt werden. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt.
- Reiseziel und ggf. die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner.
- Reisezweck und ggf. die besprochenen Geschäftsvorgänge.
- Bei Umwegen sollte die Begründung dafür angegeben werden.
Es ist wichtig, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird, um Manipulationen auszuschließen. Elektronische Fahrtenbücher sind ebenfalls zulässig, sofern sie den gleichen Anforderungen genügen wie handschriftliche Fahrtenbücher. Siehe auch Fahrtenbuch.
Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag + Sonderabschreibung: Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG bieten kleinen und mittleren Unternehmen steuerliche Erleichterungen, um Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu fördern. Für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Eine davon kann die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW sein, was insbesondere dann wichtig wird, wenn der PKW sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.
Tipp: Autoverkäufer bieten oft mehr für Ihren alten PKW, als er nach DAT-Liste wert ist. Ermitteln online & kostenlos Sie, was Ihr Wagen noch wert ist: Fahrzeugbewertung.
Tipp: Beachten Sie bei der Anschaffung auch die Typenklasse des PKW um Versicherungsprämien zu sparen. Es lohnt sich i.d.R. auch Versicherungsangebote zu vergleichen und die Kfz-Versicherung zu wechseln. Siehe auch Kfz-Versicherung.
Der Zoll hat die Verwaltung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern übernommen: Sie erhalten vom zuständigen Hauptzollamt einen Dauerbescheid, in dem für das Fahrzeug der jährlich zu entrichtende Betrag festgesetzt wird. Im Falle einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder eines Halterwechsels wird dieser Bescheid geändert und der Erstattungsbetrag mitgeteilt. Die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern erfolgt bei den Kfz-Zulassungsbehörden. Diese übermitteln die Daten sind für die Besteuerung grundsätzlich bindend. Bei der Fahrzeugzulassung sind Sie verpflichtet ein Lastschriftmandat zu erteilen. Für die Erklärung Ihrer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nutzen Sie bitte das bereitgestellte Formular 032021. Dadurch wird die jährliche Kfz-Steuer automatisch von Ihrem Konto abgebucht und Sie müssen nichts weiter veranlassen
Aktuelles + weitere Infos zur KFZ-Steuer
Gesetzgebung: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Am 14. November 2025 hat der Deutsche Bundestag in 1. Lesung über den „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (BT-Drucks. 21/2672) beraten. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend zuständig ist der Finanzausschuss.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge zu verlängern und an die klima- und verkehrspolitischen Ziele anzupassen.
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Nach dem Entwurf soll die bereits bestehende Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (keine Hybride) um weitere Jahre ausgedehnt werden. Vorgesehen ist:
- Bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassene oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge sollen weiterhin eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung erhalten.
-
Durch die geplante Änderung sollen künftig auch Fahrzeuge begünstigt werden,
die bis zum 31.12.2030
- erstmals zugelassen oder
- vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet
2. Befristung der Steuerbefreiung bis längstens 31.12.2035
Die zehnjährige Steuerbefreiung wird nach dem Gesetzentwurf kalendermäßig begrenzt:
- Die Steuerbefreiung soll spätestens am 31.12.2035 enden – auch dann, wenn der theoretische Zehnjahreszeitraum noch nicht vollständig abgelaufen wäre.
Begründet wird dies damit, dass:
- ein früher Anreiz zur Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs gesetzt werden soll und
- gleichzeitig das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil gehalten werden soll.
Was bedeutet das für Halter und Käufer von Elektrofahrzeugen?
Der Gesetzentwurf verfolgt zwei Ziele:
- Planungssicherheit für Käufer von Elektrofahrzeugen, die von einer mehrjährigen Kfz-Steuerbefreiung profitieren möchten, und
- einen deutlichen Investitionsanreiz vor 2030, da die volle Steuerfreiheit zeitlich begrenzt ist.
Wer die Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs plant, kann – vorbehaltlich des endgültigen Gesetzesbeschlusses – damit rechnen, über mehrere Jahre von der Kfz-Steuer befreit zu sein. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die steuerliche Begünstigung spätestens Ende 2035 ausläuft.
Der weitere Gesetzgebungsprozess (Beratung in den Ausschüssen, 2. und 3. Lesung im Bundestag, Befassung des Bundesrats) bleibt abzuwarten. Änderungen im Detail sind im parlamentarischen Verfahren noch möglich.
Quelle: Bundestag online, Meldung vom 13.11.2025 (lb)
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Kfz
EStREStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
EStH 4.2.15 4.3.2.4 4.10.12 5.5 6.7 6.8 6.13 15.6 33.1.33.4
KStH 8.5 8.6
LStH 8.1.9.10
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