KFZ Steuer Rechner für PKW
Kfz Steuer Rechner: Berechnen Sie schnell und einfach Ihre Kfz-Steuer für PKW (Auto) Benziner & Diesel.
Bundesweit sind derzeit rund 62,6 Millionen Kraftfahrzeuge und Anhänger zugelassen. Für diese Fahrzeuge fällt – je nach Art – in unterschiedlicher Höhe die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) von jährlich rund 9 Milliarden Euro an.
Inhalt:
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Die Höhe der Kfz-Steuer ist von mehreren Faktoren (z. B. der Art des Fahrzeugs) abhängig. Für einen Pkw beispielsweise richtet sich die Steuer Da emissionsgeminderte Pkw steuerlich günstiger sind, wird dem Umweltgedanken hier Rechnung getragen. Mit dem Kfz-Steuer-Rechner können Sie die Höhe der Steuer selbst berechnen:
PKW Steuerrechner
Kfz-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium (BMF)

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Der Zoll hat die Verwaltung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern übernommen: Sie erhalten vom zuständigen Hauptzollamt einen Dauerbescheid, in dem für das Fahrzeug der jährlich zu entrichtende Betrag festgesetzt wird. Im Falle einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder eines Halterwechsels wird dieser Bescheid geändert und der Erstattungsbetrag mitgeteilt. Die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern erfolgt bei den Kfz-Zulassungsbehörden. Diese übermitteln die Daten sind für die Besteuerung grundsätzlich bindend. Bei der Fahrzeugzulassung sind Sie verpflichtet ein Lastschriftmandat zu erteilen. Für die Erklärung Ihrer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nutzen Sie bitte das bereitgestellte Formular 032021. Dadurch wird die jährliche Kfz-Steuer automatisch von Ihrem Konto abgebucht und Sie müssen nichts weiter veranlassen
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

KFZ-Steuer und Abgasnorm (Schlüsselnummer im Fahrzeugschein)
Der Steuersatz für die Kraftfahrzeugsteuer richtets sich nach dem Hubraum (je 100 cm³) und nach der Abgasnorm. Die Abgasnorm ist als Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein eingetragen. Sie ist Grundlage der der Kfz-Besteuerung.
Emissionsklassen

Schadstoffklassen

Steuerbefreiungen
Einige wichtige Befreiungen im Überblick:
- Das Kraftfahrzeug eines schwerbehinderten Halters kann vollständig von der Steuer befreit werden, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ enthalten ist. In anderen Fällen ist eine Steuerermäßigung von 50 Prozent für ein Kraftfahrzeug möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis (mit orangefarbenem Flächenaufdruck) eines der Merkzeichen „G“ oder „Gl“ enthalten ist.
- Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle Arten von Hybridelektrofahrzeugen gilt diese Steuerbefreiung nicht.
- Bestimmte Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, sind ebenfalls steuerfrei.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Kfz
EStREStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
EStH 4.2.15 4.3.2.4 4.10.12 5.5 6.7 6.8 6.13 15.6 33.1.33.4
KStH 8.5 8.6
LStH 8.1.9.10