Steuerklassen 2024: Steuerklassenwechsel + Faktorverfahren
Steuerklassen: Die Lohnsteuerklassen 1, 2, 3, 4, 5 + 6 sowie Faktorverfahren
Was sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Steuerklassen? Erklärungen zu den Steuerklassen in Deutschland und wie diese die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen. Hier erfahren Sie, welche Steuerklasse Sie als Arbeitnehmer (Lediger oder Ehegatte) wählen können und welche am günstigsten ist. Außerdem: Wie Arbeitgeber an die Informationen für den zutreffenden Lohnsteuerabzug gelangen.
Inhalt
- Steuerklassen-Rechner: Wie viel Lohnsteuer zahlt man mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 und 6
- Wer bekommt die Steuerklassen 1, 2, 3, 4, 5 oder 6?
- Steuerklassenwahl für Ehegatten
- Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2024
- Faktorverfahren
- Wechsel der Steuerklasse Antrag (PDF Download) + Rechner
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)
- FAQ Steuerklassen
- Tabellen zur Steuerklassenwahl
- Weitere Infos + Aktuelles
Die Lohnsteuerklasse ist ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs und legt fest, welcher Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens sowie von individuellen Faktoren wie z.B. der Anzahl der Kinder, der Kirchenzugehörigkeit oder dem Status als Alleinerziehende.
In Deutschland gibt es unterschiedliche Lohnsteuerklassen, um die Besteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend ihrer individuellen Lebenssituation zu gestalten. Die verschiedenen Lohnsteuerklassen ermöglichen es, die Besteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an ihre individuelle Lebenssituation anzupassen. So haben z.B. Ehepaare die Möglichkeit, die Lohnsteuerklasse zu wählen, die für sie am günstigsten ist. Hierbei kann es sinnvoll sein, eine Aufteilung der Lohnsteuerklassen vorzunehmen, um eine Steuerersparnis zu erzielen.
Die Höhe Ihrer Lohnsteuer und Ihr monatlicher Nettolohn sind abhängig von Ihrer Steuerklasse. Sie entscheidet darüber, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an den Fiskus abführen muss. Durch Ihre Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres bei Ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Ebenso kann sich Ihre Steuerklasse wegen des Bezugs zum Nettolohn auf mögliche Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld) auswirken.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wahl der Lohnsteuerklasse Auswirkungen auf die Höhe des monatlichen Nettogehalts hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher sorgfältig prüfen, welche Lohnsteuerklasse für sie am günstigsten ist und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Steuerberater halten.
Berechnen Sie die Abzüge in den verschiedenen Steuerklassen.
Lohnrechner 2024
Bei der Lohnsteuerberechnung werden je nach Steuerklasse die eigenen Lohnsteuerfreibeträge und ggf. zzgl. der Freibeträge des Ehegatten/Lebenspartners vom Bruttolohn abgezogen. Das sind insbesondere der Grundfreibetrag (2023 = 10.908 Euro), der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro) berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale ist abhängig vom Bruttoeinkommen.
Beispiel: Bei einem Monatsbruttolohn von 2.000 € erhält ein gesetzlich Versicherter Arbeitnehmer in Steuerklasse I einen Nettolohn von 1.384 € ausgezahlt, in der günstigsten Steuerklasse 3 bleiben für ihn monatlich 1.565 € übrig (bei Lohnzahlung in 2015). Die Wahl der Steuerklasse hat somit erhebliche finanzielle Auswirkungen.
Hinweis: Wollen Arbeitnehmer zusätzlich einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen, müssen sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ wählen.
Hinweis: Sie können sich zu hohe Lohnsteuerabzugsbeträge über die Einkommensteuererklärung zurückholen, weil das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anrechnet. Der Lohnsteuerabzug hat lediglich Vorauszahlungscharakter.
Steuertipp: Prüfen Sie, ob Sie zu viel Lohnsteuer gezahlt haben: Rechner Lohnsteuerrückzahlung
Wenn beide Ehepartner gleich viel verdienen, zahlen sie bei der Steuerklasse IV beide den gleichen Anteil an Lohnsteuer. Sind die Einkommen jedoch unterschiedlich hoch, führt die Steuerklassenkombination IV/IV bei Ehepaaren häufig dazu, dass insgesamt zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. dass insgesamt zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. In diesen Fällen kann es In diesen Fällen kann die Wahl der Steuerklassen III und V sinnvoll sein.
Beispiel: Partner 1 verdient 40.000 Euro brutto im Jahr und Partner 2 verdient 20.000 Euro.
Die Jahreslohnsteuer beträgt für | bei Steuerklassen IV/IV | bei Steuerklassen III/V |
---|---|---|
Partner 1 | 5.840 € | 2.610 € (Stkl III) |
Partner 2 | 1.131 € | 3.363 € (Stkl V) |
zusammen | 6.971 € | 5.973 € |
voraussichtliche Jahressteuerschuld | 6.672 € | 6.672 € |
voraussichtliche Erstattung | 299 € | |
voraussichtliche Nachzahlung | 699 € |
Monatsnettolohn nach Steuern |
bei Steuerklassen IV/IV | bei Steuerklassen III/V |
---|---|---|
Partner 1 |
2.847 € | 3.116 € (Stkl III) |
Partner 2 | 1.572 € | 1.386 € (Stkl V) |
zusammen | 4.419 € | 4.502 € |
(Hinweis: Dem Beispiel liegt die Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2021 zugrunde. Die Berechnung des Solidaritätszuschlags und ggf. anfallender Kirchensteuer wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.)
Das Ehepaar würde mit den Steuerklassen III und V ein um rund 83 Euro höheres monatliches Nettoeinkommen erzielen als mit den Steuerklassen IV/IV, wie das Beispiel zeigt. Dies liegt daran, dass der besser verdienende Partner 1, bei dem sich die Freibeträge in der Steuerklasse III stärker auswirken, monatlich 269 Euro weniger Lohnsteuer zahlt. Im Gegenzug zahlt der Partner 2 monatlich 186 Euro mehr Lohnsteuer als in der Steuerklasse IV, sein individuelles Einkommen verringert sich entsprechend. Die Steuerklassenkombination IV/IV führt dagegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Nachzahlung von 699 €, die Steuerklassenkombination IV/IV dagegen zur Erstattung. von 299 €.
Das Beispiel zeigt, dass es bei der Wahl der Steuerklassen zu Interessenkonflikten zwischen den Partnern kommen kann. Auch sind z.B. viele Lohnersatzleistungen wie das Elterngeld nettolohnabhängig und fallen bei Steuerklasse V entsprechend geringer aus. Hier will das Faktorverfahren eine Alternative bieten.
Steuerklassen
Arbeitnehmer werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in folgende sechs Steuerklassen eingruppiert:
- Steuerklasse 1 (für Ledige)
- Steuerklasse 2 (für Ledige mit Kind)
- Steuerklasse 3 (für Ehegatten)
- Steuerklasse 4 (für Ehegatten)
- Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren (für Ehegatten)
- Steuerklasse 5 (für Ehegatten)
- Steuerklasse 6 (für Mehrfachbeschäftigte und fehlenden Angaben)
- Steuerklasse bei Heirat + Trennung
Tipp: Ob ein Steuerklassenwechsel eine sinnvolle Alternative zur bisherigen Steuerklassenwahl ist, können Ehegatten ganz einfach selbst berechnen: Online-Rechner, der die Steuerbelastung für alle Steuerklassenkombinationen ermittelt.
Hinweis: Für die Pflege der Meldedaten, z.B. Familienstand, Heirat, Geburt eines Kindes oder Kirchenaustritt sind ausschließlich die Gemeinden zuständig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung Ihre ELStAM-Daten nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und die Gemeinden somit die zutreffenden Daten an die Finanzverwaltung übermitteln können.
Wer ist in Steuerklasse 1?
Wann erhalte ich Steuerklasse I? Hierzu gehören insbesondere Ledige, Geschiedene, verwitwete sowie dauernd getrenntlebende Arbeitnehmer. Die Steuerklasse 1 gilt für
- ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich vor dem 01.01.2021 von ihren Ehegatten/Lebenspartnern getrennt haben,
- verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihre Ehegatten/Lebenspartner vor dem 01.01.2020 verstorben ist,
- Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Top Steuerklassen
Wer erhält Steuerklasse 2
Hierzu gehören Arbeitnehmer aus dem Personenkreis der Steuerklasse I, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (alleinstehende Arbeitnehmer mit mindestens einem steuerlich anerkannten Kind, das in ihrem Haushalt lebt). Die Steuerklasse 2 gilt für:
- ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich vor dem 01.01.2021 von ihren Ehegatten/Lebenspartnern getrennt haben,
- verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihre Ehegatten/Lebenspartner vor dem 01.01.2020 verstorben sind,
wenn diesen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für mindestens ein Kind zusteht.
Hinweis: Sie müssen die Steuerklasse 2 erneut bei Ihrem Finanzamt beantragen, wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Kinder gestaffelt:
- Die Steuerklasse 2 berücksichtigt lediglich den Grundentlastungsbetrag für das erste Kind.
- Für das Jahr 2020 und 2021 erhöht sich dieser Grundentlastungsbetrag von um 2.100 Euro auf 4.008 Euro. Diesen Erhöhungsbetrag müssen Sie als Freibetrag bei Ihrem Finanzamt beantragen.
- Den Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind müssen Sie zusätzlich als Freibetrag bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Steuerklasse 2: Ein Leitfaden für Alleinerziehende
Alleinerziehende stehen oft vor besonderen finanziellen Herausforderungen. Das deutsche Steuersystem bietet mit der Steuerklasse 2 jedoch eine Möglichkeit, die Steuerlast für Alleinerziehende zu verringern. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in diese Steuerklasse eingestuft zu werden, und wie Sie den damit verbundenen Entlastungsbetrag beantragen können.
Voraussetzungen für die Steuerklasse 2
Um in die Steuerklasse 2 eingestuft zu werden, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
-
Alleinerziehend sein: Sie gelten als alleinerziehend, wenn Sie nicht mit einem Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft leben. Dies umfasst ledige, geschiedene, dauerhaft getrennt lebende und verwitwete Arbeitnehmer.
-
Mindestens ein Kind im Haushalt: Mindestens ein Kind muss in Ihrem Haushalt leben und Sie müssen für dieses Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
-
Einkommensgrenze: Ihr monatliches Einkommen muss mindestens 450 Euro betragen.
-
Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person: Sie dürfen nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, die nicht Ihr Kind ist.
Besonderheiten beim Wechselmodell
Bei getrennt lebenden Eltern, die das Wechselmodell praktizieren, wird der Entlastungsbetrag in der Regel dem Elternteil zugesprochen, der das Kindergeld erhält. Sollten beide Elternteile das Kind gleichwertig betreuen und beide Anspruch auf Kindergeld haben, ist eine Absprache erforderlich, um zu bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend machen kann.
Beantragung des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro pro Jahr und kann auf zwei Wegen beantragt werden:
-
Über die Steuererklärung: Füllen Sie die Anlage "Kind" in Ihrer Einkommensteuererklärung aus und tragen Sie dort den Entlastungsbetrag ein. Vergessen Sie nicht, die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes anzugeben.
-
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Laden Sie das Formular für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung herunter, füllen Sie es aus und reichen Sie es bei Ihrem Finanzamt ein. Alternativ können Sie den Antrag auch online über das Steuerportal Elster stellen.
Dauer der Berechtigung
Sie können so lange in Steuerklasse 2 bleiben, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen in Ihrer familiären Situation, wie das Ausziehen der Kinder, der Verlust des Anspruchs auf Kindergeld oder das Zusammenziehen mit einem neuen Partner, müssen dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Steuerklasse 2 bietet Alleinerziehenden eine wichtige finanzielle Entlastung. Es ist wichtig, dass Sie sich über die Voraussetzungen und den Antragsprozess informieren, um von den Steuervorteilen profitieren zu können.
Top Steuerklassen
Wann erhalte ich Steuerklasse III?
In die Steuerklasse 3 werden unter anderem folgende Personen eingruppiert:
- Ehegatten und Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse 5 eingereiht ist,
Beispiel: Isabella und Peter Schmitz sind verheiratet. Nur Isabella ist als Arbeitnehmerin tätig, ihr Ehemann Peter ist nicht berufstätig, sondern kümmert sich um Kinder und Haushalt.
Lösung: Isabella Schmitz ist in die günstige Steuerklasse 3 einzuordnen.
Dies gilt auch dann, wenn ihr Ehegatte als Nichtarbeitnehmer andere Einkünfte erzielt, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
- verwitwete Arbeitnehmer, deren unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte bzw. Lebenspartner im laufenden Jahr oder im Vorjahr gestorben ist, sofern sie von ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner im Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben,
- geschiedene Arbeitnehmer im Scheidungsjahr, wenn ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner wieder geheiratet hat und für die neue Ehe eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt (und beide Partner unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrenntlebend sind).
Hinweis: In Steuerklasse 3 fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus. Deswegen müssen Sie am Jahresende eine Steuererklärung abgeben.
Top Steuerklassen
Steuerklasse 4 für wen?
Die Steuerklasse 4 gilt für Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Die Steuerklassenkombination 4/4 geht davon aus, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen.
Steuerklasse 4 + Faktorverfahren
Im Jahr 2010 hat der Steuergesetzgeber das Faktorverfahren eingeführt, bei dem beide Ehegatten bzw. Lebenspartner die Steuerklasse 4 in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sogenannten Faktor) wählen können. Die Eintragung des Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander verteilt wird.
Tipp: Siehe auch Faktorverfahren mit Rechner.
Hinweis: Das Faktorverfahren ist für Ehepaare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Für den geringer verdienenden Ehegatten bzw. Lebenspartner besteht mit einem eingetragenen Faktor eher der Anreiz, eine Arbeit aufzunehmen, als dies in Steuerklasse 5 mit seiner „erdrückenden“ Lohnsteuerlast der Fall ist. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld ziemlich genau angenähert. Damit können höhere Einkommensteuernachzahlungen und in Folge daraus auch Vorauszahlungen vermieden werden, die auftreten können, wenn die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt wurde. Das Faktorverfahren kann auch genutzt werden, um die Höhe der Lohnersatzleistungen zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen.
Zur Berechnung des Faktors ermittelt das Finanzamt zunächst die voraussichtliche Lohnsteuer beider Ehegatten in Steuerklasse 4 und setzt die Summe dann in ein Verhältnis zur voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingtarif. Der ermittelte Faktor ist kleiner als 1, hat drei Nachkommastellen und wird in den ELStAM beider Ehegatten eingetragen (z.B. „4/0,833“).
Durch den Faktor wird – anders als bei der Steuerklassenkombination 4/4 – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten bzw. Lebenspartner im Zuge des Lohnsteuerabzugs mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen berücksichtigt werden (z.B. Grundfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Für die Eintragung eines Faktors ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig – ein formloser Antrag genügt.
Ändern sich im laufenden Jahr die Verhältnisse für die Berechnung des Faktors, weil sich z.B. Ihr voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ändert, können Sie den Faktor bei Ihrem Finanzamt anpassen lassen. Sie müssen den Faktor alle zwei Jahre bei Ihrem Finanzamt neu beantragen.
Verheiratete bzw. Lebenspartner zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, wenn sie sich einen Faktor zur Steuerklasse 4 haben eintragen lassen.
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Wer hat Steuerklasse 5?
Die Steuerklasse 5 gilt für Arbeitnehmer, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner in die Steuerklasse 3 eingereiht wurde. In dieser Steuerklasse fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig hoch aus.
Hinweis: Ist ein Arbeitnehmer in Steuerklasse 5 eingruppiert, müssen die Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Ablauf des Jahres zwingend eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben (sogenannte Pflichtveranlagung).
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Wann rutscht man in Steuerklasse 6?
Hierzu gehören Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse 6 gilt dann für das zweite und jede weitere Dienstverhältnis und führt zu einem außerordentlich hohen Lohnsteuereinbehalt. Auch wenn dem Arbeitgeber die ELStAM-Daten fehlen, behält er Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 ein. Dies betrifft Fälle, in denen
- der Arbeitnehmer seine Steuer-Identifikationsnummer bzw. sein Geburtsdatum nicht mitteilt,
- ein Arbeitnehmer die Übermittlung für den Arbeitgeber gezielt gesperrt hat,
- der Arbeitnehmer beantragt, keine ELStAM zu bilden, oder
- einem Arbeitnehmer (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde.
Die Steuerklasse 6 gilt bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für das zweite bzw. weitere Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis). Sie können im Rahmen des ELStAM-Verfahrens selbst bestimmen, für welches Arbeitsverhältnis die Steuerklasse 6 gelten soll.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob Ihre Beschäftigung bei ihm Ihre Hauptbeschäftigung oder Ihre Nebenbeschäftigung ist. Je nachdem, erhält Ihr Arbeitgeber die für Sie günstigere Steuerklasse 1 bis 5 (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse 6 (Nebenbeschäftigung).
Tipp: Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 6 sollten Sie für das Arbeitsverhältnis wählen, aus dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn beziehen.
Hinweis: Beziehen Sie gleichzeitig aus mehreren Arbeitsverhältnissen Arbeitslohn, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt in der Regel nicht, wenn Sie einen Minijob ausüben und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Pauschsteuer von 2 % wählt.
Hat Ihr Arbeitgeber beim Abruf fehlerhaft die Steuerklasse 6 erhalten, kann er diese gegebenenfalls durch eine erneute, zutreffende ELStAM-Anmeldung korrigieren. Ihr neuer oder ehemaliger Arbeitgeber hat sich als Hauptarbeitgeber angemeldet und somit die Steuerklasse 1 bis 5 erhalten. Ihr anderer Arbeitgeber hat daher automatisch die Steuerklasse 6 bekommen. Wollen Sie, dass dieser wieder die Steuerklasse 1 bis 5 erhält, muss sich Ihr Arbeitgeber erneut als Hauptarbeitgeber im ELStAM-Verfahren anmelden. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit diesem auf. Nur Ihr Arbeitgeber kann die Steuerklasse korrigieren.
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Steuerklasse bei Heirat + Trennung
Steuerwissen für Paare: Was sich durch die Heirat ändert
Die Entscheidung zu heiraten bringt nicht nur romantische Veränderungen mit sich, sondern auch praktische, insbesondere in Bezug auf Steuern. Für Paare ergeben sich durch die Eheschließung verschiedene steuerliche Vorteile, aber auch einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Hier ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte, die für verheiratete Paare relevant werden.
Steuerklassen nach der Heirat
Nach der Heirat werden Ehepaare vom Finanzamt automatisch in die Steuerklassen 4/4 eingestuft. Diese Einstufung kann jedoch geändert werden, und Paare haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Kombinationen zu wählen, um ihre Steuerlast optimal zu gestalten. Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst zwar nicht die jährliche Steuerschuld direkt, aber sie kann das monatlich verfügbare Nettoeinkommen beeinflussen.
Ehegattensplitting
Ein wesentlicher Vorteil für verheiratete Paare ist das Ehegattensplitting. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert und auf beide Ehepartner gleich verteilt, was insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer niedrigeren Steuerlast führen kann. Das Splittingverfahren kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Steuerklasse 3 und 5
Viele Paare entscheiden sich für die Kombination der Steuerklassen 3 (für den höher verdienenden Partner) und 5 (für den geringer verdienenden Partner). Diese Kombination kann das monatliche Nettoeinkommen des Haushalts erhöhen, führt aber zu einer ungleichen Verteilung der Steuerlast zwischen den Partnern.
Bei einer Heirat erhalten Sie automatisch die Steuerklassenkombination 4/4.
Lohnersatzleistungen und Steuerklasse
Für Paare, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld beanspruchen, kann die Wahl der Steuerklasse 3 vorteilhaft sein, da diese Leistungen auf dem letzten Nettoeinkommen basieren. Ein rechtzeitiger Wechsel in die Steuerklasse 3 kann somit zu höheren Lohnersatzleistungen führen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Paare können grundsätzlich dieselben Kosten steuerlich absetzen wie Singles. Zusätzlich können sich durch die Ehe spezielle Absetzmöglichkeiten ergeben, wie z.B. für bestimmte Feierlichkeiten oder bei Namensänderungen, die beruflich relevant sind.
Verlobung und Schenkungssteuer
Interessanterweise hat eine Verlobung steuerrechtlich keine direkten Auswirkungen, außer im Bereich der Schenkungssteuer. Verheiratete genießen einen Freibetrag von 500.000 Euro bei Schenkungen an den Ehepartner. Dieser hohe Freibetrag gilt auch schon bei Verlobten, vorausgesetzt, die Ehe wird später tatsächlich geschlossen. Ohne Verlobung oder Ehe liegt der Freibetrag bei Schenkungen lediglich bei 20.000 Euro.
Trennung und Steuer
Im Falle einer Trennung können Ehepartner bis zum Ende des Trennungsjahres weiterhin gemeinsam veranlagt werden und vom Splittingtarif profitieren. Nach dem Trennungsjahr erfolgt die steuerliche Veranlagung wieder getrennt.
Trennung: Wenn Sie sich getrennt haben, dann erhalten Sie ab dem dem nächsten Jahr automatisch die Steuerklasse 1 bzw. auf Antrag die Steuerklasse 2. Für das Jahr laufende Jahr können Sie den Wechsel Ihrer Steuerklasse bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Scheidungskosten
Die Kosten einer Scheidung können nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, es sei denn, die Existenzgrundlage wäre ohne die Scheidung gefährdet. Sie Scheidungskosten.
Verwitwung
Verwitwete können im Todesjahr des Partners und im Folgejahr noch vom Splittingtarif profitieren, was automatisch geschieht, wenn der Familienstand und das Todesdatum in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Heirat bringt also eine Reihe von steuerlichen Veränderungen und Vorteilen mit sich. Es ist wichtig, sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die für die eigene Situation beste Entscheidung zu treffen.
Top Steuerklassen
Steuerklassenwahl für Ehegatten/Lebenspartner
Wie Sie durch die richtige Wahl der Steuerklasse mehr Nettolohn und Ersatzleistungen erhalten. Die Steuerklasse beeinflusst bei Arbeitnehmern nicht nur den monatlichen Nettolohn, sondern wirkt sich auch auf die Höhe von Eltern- oder Arbeitslosengeld aus. Viele Paare können ihre Steuerklassen wählen. Wie Sie das geschickt nutzen, um Nettolohn und Ersatzleistungen zu erhöhen, erklärt dieses Video.
Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen und nicht dauernd getrennt leben, haben die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4. Diese Wahlmöglichkeit soll verhindern, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner über das Jahr gesehen zu viel Lohnsteuer bezahlen.
Hinweis: Infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 hat der Gesetzgeber die einkommensteuerlichen Regelungen für Ehegatten und Ehen nun auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften übertragen. Das bedeutet insbesondere, dass eingetragene Lebenspartner den Splittingtarif und die Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 nutzen können. Auch das Faktorverfahren steht ihnen neuerdings offen.
Ehegatten/Lebenspartner können zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:
Berechnen Sie mit dem Steuerklassenrechner, welches die günstigste Steuerklasse ist und ob sich ein Steuerklassenwechsel lohnt.
Steuerklassenwahl mit Faktor für 2023
Die Steuerklassenkombination 3/5 führt im Vergleich zur Steuerklassenkombination 4/4 insgesamt zu einem geringeren Lohnsteuerabzug. Ehegatten/Lebenspartner sollten daher die Steuerklassenkombination 3/5 wählen, wenn
- nur ein Ehegatte/Lebenspartner Arbeitslohn bezieht oder
- das Arbeitslohnverhältnis der Ehegatten/Lebenspartner ca. 60/40 beträgt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Um Nachzahlungen zu vermeiden, können Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor wählen.
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).
Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Ehegatten oder Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können; siehe diesbezüglich z. B. „www.bmf-steuerrechner.de”.
Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Ehegatten oder Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (beide Ehegatten in allen Zweigen sozialversichert):
Ehegatte A für 36.000 EUR (monatlich 3.000 EUR × 12) = 4.635 EUR
Ehegatte B für 20.400 EUR (monatlich 1.700 EUR × 12) = 1.147 EUR
Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 5.782 EUR.
Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 5.610 EUR.
Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 5.610 EUR : 5.782 EUR = 0,970
(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,970:
Ehegatte A für 36.000 EUR (4.635 EUR × 0,970) = 4.495 EUR
Ehegatte B für 20.400 EUR (1.147 EUR × 0,970) = 1.112 EUR
Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,970 = 5.607 EUR.
Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung unter der Voraussetzung, dass keine anderen steuerlichen Sachverhalte zu berücksichtigen sind:
• bei der Steuerklassenkombination III/V
zu einer Nachzahlung in Höhe von 582 EUR
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 5.610 EUR – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 5.028 EUR [1.610 EUR + 3.418 EUR]),
• bei der Steuerklassenkombination IV/IV
zu einer Erstattung in Höhe von 172 EUR
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 5.610 EUR – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 5.782 EUR),
• bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor
weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung
(in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 3 EUR; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 5.610 EUR – Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 5.607 EUR).
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (4.495 EUR für A und 1.112 EUR für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (1.610 EUR für A und 3.418 EUR für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.
Wahl der Steuerklasse 4/4
Die Wahl der Steuerklassenkombination 4/4 ist immer dann sinnvoll, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einen annähernd gleich hohen Arbeitslohn beziehen.
Beispiel: Der Arbeitslohn der Ehefrau Elisa beläuft sich im Jahr 2015 auf 31.000 € und der Arbeitslohn des Ehemannes Fred auf 30.500 €.
Lösung: In Steuerklasse 4 wird bei Elisa eine Lohnsteuer von 4.137 € einbehalten, bei Fred eine Lohnsteuer von 4.012 € – insgesamt somit 8.149 €. Ihr Steuerbescheid für 2015 weist später ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 € und eine festgesetzte Einkommensteuer von 8.032 € aus, so dass es zu einer Einkommensteuererstattung von 117 € kommt. Für die Ehegatten ist es somit empfehlenswert, sich für die Steuerklassenkombination 4/4 zu entscheiden.
Wahl der Steuerklasse 4/4 mit Faktor
Bei der Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor müssen Sie verschiedene Besonderheiten beachten.
Ergänzend zur Steuerklassenkombination 4/4 können verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Faktorverfahren beantragen, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Der steuermindernde Faktor führt dazu, dass sich Ihre monatlich einbehaltene Lohnsteuer im Vergleich zur Steuerklasse 4 ohne Faktor reduziert, da für Sie und Ihren Ehegatten/ Lebenspartner die Vorteile der Zusammenveranlagung berücksichtigt werden. Der Faktor ist so bemessen, dass es im Vergleich zur Steuerklassenkombination 3/5 zu keinen Steuernachzahlungen kommen soll.
Wahl der Steuerklasse 3/5
Für die Steuerklassenkombination 3/5 sollten sich Ehegatten entscheiden, wenn ihre Arbeitslöhne unterschiedlich hoch ausfallen: Als Faustregel gilt dabei, dass der Lohn des Ehegatten in Steuerklasse 3 60 % und der Lohn des Ehegatten in Steuerklasse 5 40 % des gesamten Arbeitslohns der Ehegatten betragen sollte. Bei diesem Lohnverhältnis entspricht der Lohnsteuereinbehalt annähernd der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld – so kommt es im späteren Einkommensteuerbescheid nicht zu einer Steuernachzahlung.
Beispiel 1: Der Arbeitslohn der Ehefrau Elisa beläuft sich in 2015 auf 30.000 € (Lohnsteuereinbehalt in Steuerklasse 3: 1.338 €) und der Arbeitslohn des Ehemannes Fred auf 20.000 € (Lohnsteuereinbehalt in Steuerklasse 5: 3.961 €).
Lösung: Aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 40.500 € (50.000 € abzüglich doppelter Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben und mögliche außergewöhnliche Belastungen) setzt das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2015 eine Einkommensteuer von 5.358 € fest. Abzüglich der bereits geleisteten Lohnsteuerbeträge von insgesamt 5.299 € fällt somit eine geringe Nachzahlung von 59 € an. Für die Eheleute ist somit die Kombination 3/5 zu empfehlen.
Beispiel 2: Der Arbeitslohn der Ehefrau Elisa beläuft sich in 2015 auf 54.000 € (Lohnsteuereinbehalt in Steuerklasse 3: 6.894 €) und der Arbeitslohn des Ehemannes Fred auf 36.000 € (Lohnsteuereinbehalt in Steuerklasse 5: 9.403 €).
Lösung: Da ihr Einkommensteuerbescheid voraussichtlich eine Steuer von 16.414 € ausweisen wird, müssen die Eheleute in Steuerklasse 3/5 eine Nachzahlung von 117 € einkalkulieren. Hätten die Eheleute die Steuerklassenkombination 4/4 gewählt, würde es bei der Veranlagung zwar zu einer Steuererstattung von 289 € kommen – dies jedoch nur, weil sie über das Jahr gerechnet insgesamt 406 € mehr Lohnsteuer vorausgezahlt hätten. Durch Steuerklasse 3/5 fällt ihr monatlicher Nettolohn in der Summe also um 33,83 € höher aus als in Steuerklasse 4/4.
Auch aus außersteuerlichen Gründen kann ein Wechsel der Steuerklassenkombination von 4/4 auf 3/5 lohnenswert sein, denn die Höhe von bestimmten Lohnersatzleistungen (beispielsweise Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, versorgungskrankengeld, verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld) hängt vom jeweiligen Nettolohn ab. Je höher der letzte Nettolohn war, desto höher ist dementsprechend die jeweilige Lohnersatzleistung. Die Agentur für Arbeit erkennt einen Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen aber nur an, wenn er vor dem Jahr der Leistungsgewährung durchgeführt wurde. Beim Elterngeld lohnt es sich in der Regel, denjenigen Elternteil frühzeitig in die günstige Steuerklasse 3 einzugruppieren, der später die Betreuung des Kindes übernehmen und somit Anspruch auf das Elterngeld haben wird. Zwar wird durch diesen Kniff häufig zu viel Lohnsteuer einbehalten, weil dann meist der besserverdienende Ehepartner in die ungünstige Steuerklasse 5 fällt. Die überzahlte Lohnsteuer lässt sich allerdings vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid zurückholen, weil die Lohnsteuer auf die festgesetzte (Jahres-)Steuer angerechnet wird.
Bei der Steuerklassenkombination 3/5 sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen.
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Antrag Wechsel der Steuerklasse
Ehegatten und Lebenspartner können im Laufe des Jahres bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Wechsel der Steuerklassen beantragen. Die Änderung erfolgt mit Wirkung des Beginns des Kalendermonats, der auf die Antragsstellung folgt. Der Antrag muss bis spätestens zum 30.11. gestellt werden, damit er sich im laufenden Jahr noch auswirkt. Bisher war der Wechsel lediglich einmal im Jahr möglich. Die jährliche Begrenzung ist ab dem Jahr 2020 entfallen.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann sinnvoll sein, wenn
- ein Ehegatte bzw. Lebenspartner keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht (z.B. wegen Arbeitsplatzverlust),
- ein Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist,
- sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner auf Dauer getrennt haben,
- ein Ehegatte bzw. Lebenspartner nach einer Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat oder
- nach seiner Elternzeit wieder ein Dienstverhältnis aufnimmt.
Gemäß § 39 Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Arbeitnehmer bei Änderung der Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse die Anpassung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt beantragen. Ehegatten haben nach § 38b EStG und § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG das Recht, zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V, V/III und IV/IV mit Faktor zu wählen und können diese Wahl einmal pro Kalenderjahr ändern. Der Antrag auf Wechsel der Steuerklasse muss bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, um im Folgemonat wirksam zu werden. Die Änderung der Steuerklasse wird ab dem Monat nach der Antragstellung berücksichtigt und kann rückwirkend zum Tag der Änderung der Voraussetzungen erfolgen. Ein Steuerklassenwechsel ist nur möglich, wenn er zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt oder eine niedrigere Leistung ergibt.
Die Lohnsteuerklasse wird durch das zuständige Finanzamt geändert, nachdem der Arbeitnehmer oder die Ehegatten den entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Antrag muss die erforderlichen Angaben enthalten und fristgerecht eingereicht werden. Nach der Antragstellung und der Prüfung durch das Finanzamt wird die Änderung der Steuerklasse vorgenommen und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug zur Verfügung gestellt.
Die für Sie günstigste Steuerkombination können Sie anhand des Steuerklassenrechners berechnen.
Antrag auf Steuerklassenwechsel
Dass Verfahren zur Änderung der Lohnsteuerklasse ist klar geregelt. Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen müssen, um Ihre Lohnsteuerklasse zu ändern:
1. Prüfen Sie die Voraussetzungen
Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Änderung der Lohnsteuerklasse erfüllen. Eine Änderung ist beispielsweise möglich, wenn Sie heiraten, sich scheiden lassen oder Ihr Ehepartner verstirbt. Auch bei einer Trennung oder wenn ein Ehepartner dauerhaft ins Ausland zieht, kann eine Änderung beantragt werden.
2. Wählen Sie die passende Lohnsteuerklasse
Informieren Sie sich über die verschiedenen Lohnsteuerklassen und entscheiden Sie, welche für Ihre Situation am besten geeignet ist. Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen können zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV mit oder ohne Faktorverfahren und in bestimmten Fällen auch der Klasse VI wählen.
3. Beantragung beim Finanzamt
Die Änderung der Lohnsteuerklasse erfolgt durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Verheiratete und Lebenspartner können den Antrag auf Steuerklassenwechsel einmal pro Jahr stellen, und zwar bis spätestens zum 30. November des Jahres.
4. Formular ausfüllen
Für die Änderung müssen Sie das offizielle Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" ausfüllen. Dieses Formular erhalten Sie beim Finanzamt oder können es von der Website des Bundeszentralamtes für Steuern herunterladen.
5. Einreichung des Antrags
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag beim Finanzamt ein. Dies kann persönlich, per Post oder in einigen Fällen auch elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen.
6. Bestätigung abwarten
Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch das Finanzamt erhalten Sie eine Bestätigung über die Änderung der Lohnsteuerklasse. Diese Änderung wird auch direkt an Ihren Arbeitgeber kommuniziert, sodass die Lohnabrechnung entsprechend angepasst wird.
Der Antrag ist von beiden Ehegatten/Lebenspartnern zu unterschreiben. Nur der Wechsel von der Steuerklasse 3 oder 5 in die Steuerklasse 4 ist auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich. Den Antrag zur Änderung Ihrer Steuerklasse können Sie nicht elektronisch per ELSTER abgeben.
Wichtige Hinweise:
- Die Wahl der Lohnsteuerklasse kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge haben. Lassen Sie sich ggf. von einem Steuerberater beraten, um die für Sie optimale Entscheidung zu treffen.
- Beachten Sie, dass eine Änderung der Lohnsteuerklasse während des Jahres rückwirkende Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug haben kann und dies zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen kann.
Hinweis: Ihre Steuerklasse kann sich wegen der Auswirkung auf Ihren Nettolohn auch auf Ihre Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld) auswirken.
Beispiel: Lebenspartner Alina und Beatrix wollen von der Steuerklasse 3/5 in die Steuerklasse 4/4 wechseln. Der Antrag wird am 05.07. beim Finanzamt gestellt.
Lösung; Der Steuerklassenwechsel erfolgt mit Wirkung ab dem 01.08.
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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)
Die Zeiten, in denen Arbeitgeber die Steuerklasse ihrer Arbeitnehmer von der Papierlohnsteuerkarte ablesen müssen, sind mittlerweile passé. Seit 2013 sind alle für den Lohnsteuerabzug rele5anten Daten des Arbeitnehmers in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, auf die Arbeitgeber elektronisch zugreifen können. Man spricht nun von denelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, kurz: ELStAM.
Im ELStAM-verfahren gilt Folgendes: Ihr Arbeitgeber muss Ihre Steuerklasse elektronisch abrufen. Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, erhalten lediglich für ein Arbeitsverhältnis die günstigere Steuerklasse 1 bis 5 (Hauptbeschäftigung). Für das zweite bzw. weitere Arbeitsverhältnisse ist die Steuerklasse 6 maßgebend (Nebenbeschäftigung/en). Bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen auf ELSTER.de .
Hinweis: In der Datenbank werden unter anderem folgende Daten des Arbeitnehmers gespeichert:
- Steuerklasse
- ggf. Faktor (bei Steuerklasse 4, siehe Punkt 5)
- Kirchensteuermerkmal
- Zahl der Kinderfreibeträge
- Lohnsteuerfreibetrag
- Hinzurechnungsbetrag
Die ELStAM werden von den Finanzämtern verwaltet bzw. aktualisiert.
Ändern sich die Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers, muss die Lohnsteuerkarte nicht mehr „per Hand“ von der Gemeinde oder dem Finanzamt geändert werden, vielmehr werden standesamtliche veränderungen wie Beispielsweise Heirat, Kirchenein- und -austritt oder Geburt eines Kindes von den Gemeinden direkt an die Datenbank übermittelt. Im Fall einer Heirat wird so automatisch die Steuerklassenkombination 4/4 vergeben. Möchten die Frischvermählten stattdessen in die Steuerklassenkombination 3/5 eingruppiert werden, müssen sie bei ihrem Finanzamt einen gesonderten (Papier-)Antrag stellen.
Hinweis: Zur Wahl einer abweichenden Steuerklassenkombination sollten Arbeitnehmer den Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ verwenden, der im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufbar ist. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, ändert es die Steuerklasse (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Datenabruf durch Arbeitgeber: Damit ein Arbeitgeber auf die ELStAM eines Arbeitnehmers zugreifen kann, benötigt er von ihm lediglich die folgenden Daten:
- Tag der Geburt
- steuerliche Identifikationsnummer
- Angabe, ob ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis vorliegt.
Hinweis: Arbeitnehmer können ihre steuerliche Identifikationsnummer aus ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder einem Informationsschreiben ihres Finanzamts ablesen. Alternat4 besteht die Möglichkeit, sich die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern mitteilen zu lassen; hierzu steht unter www.bzst.de ein gesondertes Anforderungsformular zur verfügung (unter Steuern National à Steuerliche Identifikationsnummer).
Damit Arbeitgeber am ELStAM-verfahren teilnehmen können, müssen sie dem Finanzamt zunächst einmal als Arbeitgeber bekannt sein (es muss ein sogenanntes A-Signal im Steuerkonto bestehen). Dies ist der Fall, wenn sie beim Finanzamt bereits Lohnsteueranmeldungen eingereicht haben. Wer bislang noch nicht als Arbeitgeber in Erscheinung getreten ist, sollte Kontakt mit seinem Finanzamt aufnehmen und auf seine (neue) Arbeitgebereigenschaft hinweisen.
Als Nächstes muss sich der Arbeitgeber unter www.elsteronline.de registrieren. Hierzu genügt die kostenlose Registrierungs5ariante „ElsterBasis“. Zwingend erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber bei der Art des Zertifikats das „Organisationszertifikat“ auswählt. Hierdurch wird ihm der Zugang in die „ELSTER-Welt“ eröffnet, der auch die Anmeldung von Arbeitnehmern in der ELStAM-Datenbank umfasst.
Hinweis: Arbeitgeber müssen sich nicht registrieren, wenn sie die Aufgaben der Lohnbuchhaltung auf einen Steuerberater oder einen anderen Dienstleister ausgelagert haben; in diesem Fall übernehmen die externen Dienstleister die Schritte der Anmeldung.
Hat der Arbeitgeber das Registrierungsverfahren erfolgreich durchlaufen, benötigt er entweder das Steuerprogramm der Finanzverwaltung (ElsterFormular) oder ein kommerzielles Lohnprogramm. Mithilfe eines dieser Programme und des Organisationszertifikats kann der Arbeitgeber dann seine Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden, so dass ihm die jeweils gültigen ELStAM zurückübermittelt werden kann. Spätere veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. eine Änderung der Steuerklasse) werden ihm dann fortan mittels Änderungslisten von der Finanzverwaltung mitgeteilt.
Rechte des Arbeitnehmers: Unter www.elsteronline.de können auch Arbeitnehmer jederzeit einsehen, welche ELStAM die Finanzverwaltung zu seiner Person gespeichert hat und welche Arbeitgeber die Daten in den letzten zwei Jahren abgerufen haben. Hierzu müssen sie sich auf der Internetseite zunächst mit ihrer Identifikationsnummer registrieren.
Hinweis: Wer mit einem elektronischen Abruf seiner Daten durch einige oder alle Arbeitgeber nicht einverstanden ist, kann beim Finanzamt eine Teil- oder vollsperrung seiner ELStAM beantragen. Ferner hat er die Möglichkeit, über eine Positivliste nur bestimmte Arbeitgeber zum Datenabruf zu berechtigen. Ist ein Arbeitgeber vom Datenabruf ausgeschlossen, muss er die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 ermitteln (siehe unter Punkt 2).
Weiter Infos zu ELStAM.
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FAQ Steuerklassen
Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerklasse sind:
- Allgemein
- Wann erhalte ich Steuerklasse I?
- Wann erhalte ich Steuerklasse II?
- Wann erhalte ich Steuerklasse III?
- Wann erhalte ich Steuerklasse IV?
- Wann erhalte ich Steuerklasse V?
- Wann erhalte ich Steuerklasse VI?
- Welche Fristen muss ich bei der Steuerklassenwahl beachten?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Steuerklassen?
- Welche Steuerklassen gibt es?
- Welche Zuständigkeiten muss ich bei der Steuerklassenwahl beachten?
- Wo kann ich meine Steuerklasse wählen oder ändern lassen?
- Steuerklasse bei Eheleuten
- Gibt es eine Faustregel zur günstigsten Steuerklassenwahl bei berufstätigen Ehegatten/Lebenspartnern?
- Hat die Wahl der Steuerklasse bei berufstätigen Ehegatten/Lebenspartnern eine Auswirkung auf Lohnersatzleistungen?
- Was ändert sich durch eine Heirat/Verpartnerung in Bezug auf die Lohnsteuerklasse?
- Welche Folgen hat eine bestimmte Steuerklassenwahl?
- Welche Fristen muss ich nach einer Heirat/Verpartnerung wegen der Steuerklasse beachten?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für Heirat/Verpartnerung und Steuerklasse?
- Welche Stelle ist für die Steuerklasse nach Heirat/Verpartnerung zuständig?
- Welche Steuerklassenkombinationen können Ehegatten/Lebenspartner wählen?
- Welche Unterlagen brauche ich für die Steuerklassenwahl?
- Wie ist nach Heirat/Verpartnerung wegen der Lohnsteuerklasse vorzugehen?
- Wie kann ich meine Steuerklasse beantragen oder ändern lassen?
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Tabellen zur Steuerklassenwahl
Wahl der Steuerklassen in 2022
Wahl der Steuerklassen in 2022 |
|
Tabelle I: |
bei Sozialversicherungspflicht |
des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners |
monatlicher Arbeitslohn A[3] |
monatlicher Arbeitslohn B[3] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners |
monatlicher Arbeitslohn A[3] |
monatlicher Arbeitslohn B[3] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners |
||||
in EUR |
Sozialversicherungspflicht |
Sozialversicherungsfreiheit |
in EUR |
Sozialversicherungspflicht |
Sozialversicherungsfreiheit |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||
1.250 |
214 |
194 |
3.600 |
2.576 |
2.287 |
||
1.300 |
272 |
246 |
3.650 |
2.612 |
2.317 |
||
1.350 |
340 |
309 |
3.700 |
2.646 |
2.343 |
||
1.400 |
416 |
377 |
3.750 |
2.681 |
2.375 |
||
1.450 |
496 |
450 |
3.800 |
2.716 |
2.405 |
||
1.500 |
582 |
528 |
3.850 |
2.751 |
2.431 |
||
1.550 |
671 |
609 |
3.900 |
2.787 |
2.462 |
||
1.600 |
765 |
694 |
3.950 |
2.822 |
2.491 |
||
1.650 |
864 |
783 |
4.000 |
2.859 |
2.521 |
||
1.700 |
963 |
873 |
4.050 |
2.893 |
2.549 |
||
1.750 |
1.059 |
960 |
4.100 |
2.930 |
2.579 |
||
1.800 |
1.150 |
1.043 |
4.150 |
2.964 |
2.607 |
||
1.850 |
1.362 |
1.241 |
4.200 |
3.001 |
2.639 |
||
1.900 |
1.411 |
1.292 |
4.250 |
3.035 |
2.666 |
||
1.950 |
1.462 |
1.342 |
4.300 |
3.071 |
2.696 |
||
2.000 |
1.517 |
1.392 |
4.350 |
3.108 |
2.727 |
||
2.050 |
1.575 |
1.446 |
4.400 |
3.145 |
2.757 |
||
2.100 |
1.639 |
1.504 |
4.450 |
3.182 |
2.789 |
||
2.150 |
1.705 |
1.565 |
4.500 |
3.221 |
2.820 |
||
2.200 |
1.760 |
1.612 |
4.550 |
3.261 |
2.854 |
||
2.250 |
1.789 |
1.636 |
4.600 |
3.303 |
2.887 |
||
2.300 |
1.817 |
1.660 |
4.650 |
3.345 |
2.923 |
||
2.350 |
1.845 |
1.683 |
4.700 |
3.388 |
2.958 |
||
2.400 |
1.873 |
1.705 |
4.750 |
3.432 |
2.995 |
||
2.450 |
1.899 |
1.727 |
4.800 |
3.478 |
3.032 |
||
2.500 |
1.923 |
1.747 |
4.850 |
3.526 |
3.072 |
||
2.550 |
1.947 |
1.767 |
4.900 |
3.580 |
3.116 |
||
2.600 |
1.968 |
1.785 |
4.950 |
3.637 |
3.164 |
||
2.650 |
1.990 |
1.803 |
5.000 |
3.692 |
3.209 |
||
2.700 |
2.010 |
1.819 |
5.050 |
3.752 |
3.259 |
||
2.750 |
2.033 |
1.839 |
5.100 |
3.816 |
3.311 |
||
2.800 |
2.059 |
1.859 |
5.150 |
3.882 |
3.366 |
||
2.850 |
2.083 |
1.880 |
5.200 |
3.949 |
3.422 |
||
2.900 |
2.106 |
1.899 |
5.250 |
4.018 |
3.480 |
||
2.950 |
2.129 |
1.917 |
5.300 |
4.092 |
3.540 |
||
3.000 |
2.151 |
1.936 |
5.350 |
4.170 |
3.604 |
||
3.050 |
2.185 |
1.964 |
5.400 |
4.253 |
3.673 |
||
3.100 |
2.222 |
1.994 |
5.450 |
4.340 |
3.746 |
||
3.150 |
2.257 |
2.023 |
5.500 |
4.432 |
3.821 |
||
3.200 |
2.291 |
2.052 |
5.550 |
4.533 |
3.904 |
||
3.250 |
2.328 |
2.082 |
5.600 |
4.642 |
3.995 |
||
3.300 |
2.363 |
2.109 |
5.650 |
4.760 |
4.093 |
||
3.350 |
2.400 |
2.140 |
5.700 |
4.887 |
4.202 |
||
3.400 |
2.434 |
2.169 |
5.750 |
5.025 |
4.330 |
||
3.450 |
2.471 |
2.197 |
5.800 |
5.186 |
4.477 |
||
3.500 |
2.504 |
2.227 |
5.850 |
5.406 |
4.680 |
||
3.550 |
2.541 |
2.257 |
5.900 |
– |
– |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
Wahl der Steuerklassen in 2022 |
|
Tabelle II: |
bei Sozialversicherungsfreiheit |
des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners |
monatlicher Arbeitslohn A[4] |
monatlicher Arbeitslohn B[4] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners |
monatlicher Arbeitslohn A[4] |
monatlicher Arbeitslohn B[4] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners |
||||
in EUR |
Sozialversicherungspflicht |
Sozialversicherungsfreiheit |
in EUR |
Sozialversicherungspflicht |
Sozialversicherungsfreiheit |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||
1.250 |
371 |
336 |
3.150 |
2.847 |
2.511 |
||
1.300 |
446 |
404 |
3.200 |
2.887 |
2.544 |
||
1.350 |
531 |
481 |
3.250 |
2.928 |
2.578 |
||
1.400 |
626 |
568 |
3.300 |
2.968 |
2.612 |
||
1.450 |
726 |
658 |
3.350 |
3.007 |
2.643 |
||
1.500 |
832 |
754 |
3.400 |
3.048 |
2.676 |
||
1.550 |
940 |
853 |
3.450 |
3.091 |
2.712 |
||
1.600 |
1.049 |
951 |
3.500 |
3.132 |
2.746 |
||
1.650 |
1.321 |
1.198 |
3.550 |
3.175 |
2.782 |
||
1.700 |
1.377 |
1.257 |
3.600 |
3.220 |
2.820 |
||
1.750 |
1.437 |
1.319 |
3.650 |
3.267 |
2.858 |
||
1.800 |
1.502 |
1.379 |
3.700 |
3.313 |
2.896 |
||
1.850 |
1.572 |
1.443 |
3.750 |
3.363 |
2.937 |
||
1.900 |
1.649 |
1.514 |
3.800 |
3.413 |
2.979 |
||
1.950 |
1.730 |
1.588 |
3.850 |
3.464 |
3.021 |
||
2.000 |
1.812 |
1.656 |
3.900 |
3.520 |
3.067 |
||
2.050 |
1.862 |
1.696 |
3.950 |
3.576 |
3.114 |
||
2.100 |
1.909 |
1.736 |
4.000 |
3.633 |
3.160 |
||
2.150 |
1.951 |
1.771 |
4.050 |
3.692 |
3.209 |
||
2.200 |
1.992 |
1.805 |
4.100 |
3.756 |
3.262 |
||
2.250 |
2.033 |
1.837 |
4.150 |
3.823 |
3.317 |
||
2.300 |
2.071 |
1.870 |
4.200 |
3.891 |
3.374 |
||
2.350 |
2.110 |
1.902 |
4.250 |
3.960 |
3.431 |
||
2.400 |
2.148 |
1.933 |
4.300 |
4.036 |
3.494 |
||
2.450 |
2.206 |
1.978 |
4.350 |
4.116 |
3.560 |
||
2.500 |
2.268 |
2.033 |
4.400 |
4.199 |
3.627 |
||
2.550 |
2.327 |
2.081 |
4.450 |
4.286 |
3.701 |
||
2.600 |
2.382 |
2.126 |
4.500 |
4.380 |
3.779 |
||
2.650 |
2.436 |
2.172 |
4.550 |
4.484 |
3.863 |
||
2.700 |
2.482 |
2.210 |
4.600 |
4.593 |
3.955 |
||
2.750 |
2.528 |
2.246 |
4.650 |
– |
4.052 |
||
2.800 |
2.570 |
2.281 |
4.700 |
– |
4.163 |
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2.850 |
2.609 |
2.316 |
4.750 |
– |
4.291 |
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2.900 |
2.649 |
2.348 |
4.800 |
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4.441 |
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2.950 |
2.689 |
2.381 |
4.850 |
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4.638 |
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3.000 |
2.729 |
2.412 |
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3.050 |
2.767 |
2.445 |
5.000 |
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3.100 |
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Aktuelles + weitere Infos
Die Ampel-Koalition plant die Abschaffung der Steuerklassen III und V und die Überführung in das Faktorverfahren
Die Bundesregierung plant eine Reform der Steuerklassen III und V, indem diese in das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) überführt werden sollen. Auch in Zukunft bleibt das Splitting-Verfahren bei der Lohn- und Einkommensteuer für Ehe- und Lebenspartner erhalten. Die Steuerlast, die sich bei der Veranlagung ergibt, bleibt mit der Reform gleich. Das Ziel dieser Reform ist es, die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für jeden Ehe- oder Lebenspartner zu berücksichtigen. Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zu dieser Reform.
Geplant ist:
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können aktuell zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 wählen. Diese Wahlmöglichkeit würde wegfallen.
- Alle Betroffenen würden stattdessen die Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen bekommen.
- Der Faktor würde sicherstellen, dass die individuellen Einkommensverhältnisse weiterhin berücksichtigt werden.
- Die Höhe des Faktors ist noch nicht bekannt. Es wird aber vermutet, dass er sich am ehegattensplitting orientieren wird.
Mögliche Folgen:
- Geringere Steuervorteile für Ehepaare mit ungleichem Einkommen.
- Höhere Steuerbelastung für einige Paare.
- Vereinfachung des Steuersystems.
- Weniger Bürokratie.
Die Abschaffung der Steuerklassen ist Teil einer größeren Steuerreform.
Weitere geplante Maßnahmen:
- Anhebung des Grundfreibetrags.
- Einführung einer Kindergrundrente.
- Erhöhung des Kindergeldes.
Die Reform soll das Steuersystem gerechter und einfacher machen.
Es ist jedoch noch nicht klar, wann die Reform genau umgesetzt wird.
Es gibt noch viele offene Fragen, die geklärt werden müssen.
FAQ Reform der Steuerklassen
Warum wird die Reform der Steuerklassen durchgeführt? Welche Vorteile bringt sie?
Das aktuelle System der Steuerklassen für Ehe- und Lebenspartner stammt aus der Zeit der Papierlohnsteuerkarte und ist veraltet. Mit der geplanten weitgehend automatisierten Abwicklung kann das Faktorverfahren als alleinige Wahlalternative zur Steuerklassenkombination IV/IV eine flexiblere Besteuerung im Massenverfahren des Lohnsteuerabzugs ermöglichen. Höhere Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung können dadurch vermieden werden. Die höhere und oftmals kritisierte Besteuerung in der Steuerklasse V – die überwiegend Frauen betrifft – kann so effektiv vermieden werden. Es wird eine gerechte und zutreffende sofortige Verteilung der Lohnsteuerbelastung auf den jeweiligen familiären Arbeitslohn erreicht. Dies schafft Anreize zur Arbeitsaufnahme und -ausweitung für Zweitverdienende und stärkt in Teilzeit arbeitende Ehe- und Lebenspartner.
Wie erfolgt die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren?
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktuell in die Steuerklassen III oder V eingestuft sind, wird zu einem noch festzulegenden Stichtag automatisiert ein Faktor anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen (ELStAM) gebildet. Dieser Faktor wird den betroffenen Personen vorab mitgeteilt beziehungsweise digital zur Verfügung gestellt. Der automatisierte Faktor wird dann ab dem folgenden Kalenderjahr anstelle der Steuerklassen III oder V für den Lohnsteuerabzug den Arbeitgebern bereitgestellt. Ehegatten und Lebenspartner, die zu diesem Umstellungszeitpunkt in die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht sind, können diese beibehalten oder alternativ das Faktorverfahren wählen. Ein Wechsel vom Faktorverfahren zurück in die Steuerklassenkombination IV/IV (ohne Faktor) bleibt auch weiterhin auf Antrag eines Partners problemlos möglich.
Was ist neu am Faktorverfahren?
Durch die Neugestaltung wird das Faktorverfahren bürokratieärmer. Ehegatten und Lebenspartner müssen nur einmalig – wie bisher bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V – einen Antrag stellen. Auf Grundlage der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wird künftig jährlich automatisiert ein aktueller Faktor für den Lohnsteuerabzug gebildet. Künftig sollen auch Alleinverdienende und verwitwete Arbeitnehmer in das Faktorverfahren integriert werden. Damit können alle familiären Konstellationen besser abgebildet werden.
Was ist das Ehegattensplitting?
Neben der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer mit Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das individuell ermittelte zu versteuernde Einkommen können Ehegatten und Lebenspartner die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattensplitting) wählen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, ihnen gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtige behandelt (§ 26b Einkommensteuergesetz – EStG). Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem für alle geltenden Einkommensteuertarif ergibt (§ 32a Absatz 5 EStG).
Wird das Ehegattensplitting durch die Reform abgeschafft?
Nein, das Ehegattensplitting bleibt auch in Zukunft erhalten. Die Reform der Steuerklassen zielt darauf ab, das Ehegattensplitting bereits beim Lohnsteuerabzug umzusetzen. Eine Änderung des Splitting-Verfahrens selbst ist nicht vorgesehen.
Führt die Reform zu Steuererhöhungen?
Nein, die festzusetzende Einkommensteuer bleibt gleich hoch. Die Reform der Steuerklassen dient der Umsetzung des Ehegattensplittings beim Lohnsteuerabzug. Die familiäre steuerliche Belastung verändert sich durch die Reform nicht. Lediglich der monatliche Nettoarbeitslohn für jeden Partner kann sich hin zu einer gerechteren Verteilung verändern. Mögliche Nachzahlungen bei der Veranlagung oder Vorauszahlungen zur Einkommensteuer aufgrund der Wahl der Steuerklassenkombination III/V können künftig entfallen.
Sind Lohnersatzleistungen von der Reform betroffen?
Viele staatliche Leistungen knüpfen am Nettolohn an. Durch die Besteuerung im Faktorverfahren können künftig für Zweitverdienende und in Teilzeit arbeitende Ehe- und Lebenspartner höhere staatliche Lohnersatzleistungen möglich sein. Dies fördert die gerechte Verteilung der Lohnsteuer und unterstützt Familien. Es werden auch Anreize für eine partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit gesetzt, wie z. B. eine ausgewogenere Inanspruchnahme von Elternzeit. Für Nutzer der Steuerklasse III werden mit Übergangsregeln bei einzelnen Lohnersatzleistungen Schlechterstellungen vermieden.
Bis wann soll die Umsetzung erfolgen?
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind etwa fünf Jahre notwendig, um die umfangreichen Programmierungsarbeiten für das Faktorverfahren umzusetzen und bei den Finanzverwaltungen der Länder zu implementieren. Der Start des neuen Verfahrens ist aktuell für den 1. Januar 2030 geplant.
Für detaillierte Beratung und Unterstützung bei der Anpassung an die neuen steuerlichen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Expertise Ihres Steuerberaters, um die Vorteile der Reform optimal zu nutzen.
Mehr Infos im Steuerlexikon: Steuerklassen und zum Lohnsteuerabzug unter Lohnsteuer
Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerklasse
EStGEStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
ErbStG 6 13 15 16 17 19 19a 27 37a
ErbStR 1.1 1.2 13.4 14.1 15.2 19a.1 19a.2 27
LStR
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
LStH 19.9 38b 39a.1 39b.5 39c 40.1 40b.1 42d.1
ErbStH E.10.5 E.14.1.1 E.14.1.3 E.14.2.3 E.15.1 E.15.2 E.19 E.19a.2 E.19a.3