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Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.

Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in
begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:

  1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.680 € jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.680 € sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 € übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
  2. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924 € jährlich. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.
  3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 € bzw. bis 924 € jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).
  4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 € bzw. 924 € jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).
  5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 € bis 3.700 € jährlich – in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
  6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 € jährlich
  7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 € jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.
  8. Für unter 14 Jahre alte Kinder und für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die 1.548 € übersteigen, bis zu 1.500 € außerhalb des Familienleistungsausgleichs geltend gemacht werden. Elternteile, die nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben und den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beanspruchen, können Kinderbetreuungskosten, die 774 € übersteigen, bis zu 750€ geltend machen. Erwerbsbedingt bedeutet, dass entweder der alleinerziehende Elternteil oder bei zusammenlebenden Elternteilen eines Kindes beide Elternteile erwerbstätig sein müssen.