Einkommensteuererklärung
Kinder: Kinderbetreuungskosten
Sind Ihnen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes entstanden (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten), das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können diese in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben und / oder Werbungskosten abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt das nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
Nicht erwerbstätige Steuerpflichtige und zusammenlebende Eltern, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, die das dritte, jedoch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und für das Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht, sind unter folgenden weiteren Voraussetzungen abzugsfähig:
Bestand kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile, kommt ein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Betracht, wenn die Aufwendungen wegen Ausbildung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder wegen Krankheit erwachsen. Die Krankheit muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, die Krankheit tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Bei zusammenlebenden Elternteilen müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen entweder bei beiden Elternteilen vorliegen oder wenn ein Elternteil erwerbstätig ist, muss sich der andere Elternteil in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein.
Geltend machen können Sie z. B. Aufwendungen für
die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,
die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.
Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für (Nachhilfe-) Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.
Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag ggf. gekürzt.
Die wie Betriebsausgaben / Werbungskosten (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) oder als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Aufwendungen tragen Sie bitte mit Begründung ein. Sind Ihnen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstanden, geben Sie bitte außerdem an, in welchem Umfang diese wie Betriebsausgaben abgezogen wurden und / oder wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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