Einkommensteuererklärung
Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt
Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7 680 € jährlich geltend machen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt kann auch die Mutter eines Kindes gegenüber dessen Vater bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sein; auch der Vater eines Kindes kann einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter haben, wenn er das Kind betreut (Betreuungsunterhalt nach § 1615 I BGB). Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte, wenn ihm zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Sozialgeld) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt worden sind. Weisen Sie dies bitte durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nach. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu Ihrem Haushalt, wird davon ausgegangen, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 640 € monatlich entstehen.
Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie 624 € jährlich übersteigen.
Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
Zu den anrechenbaren Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Hat die unterhaltene Person über den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 € oder bei Empfängern von Versorgungsbezügen über den Pauschbetrag von 102 € hinausgehende Werbungskosten, erläutern Sie diese bitte auf einem besonderen Blatt. Steuerfreier oder pauschal besteuerter Arbeitslohn gehört zu den Bezügen.
Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind (z. B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Sozialgeld). Hiervon werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 €. Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
Die Jahresbeträge ermäßigen sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können hier geltend gemacht werden, wenn Sie nicht den Abzug als Sonderausgaben beantragt haben.
Haben Sie mehrere Personen unterhalten, machen Sie bitte für die zweite und jede weitere Person Angaben auf einem besonderen Blatt. Entstehen Ihnen aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen für die unterhaltene Person, können diese als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Lebt die unterhaltene Person nicht im Inland, können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Deshalb erkennt das Finanzamt folgende Beträge an:
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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