Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen
Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie Ihre nachgewiesenen Unterhalt für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt kann auch die Mutter eines Kindes gegenüber dessen Vater bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sein; auch der Vater eines Kindes kann einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter haben, wenn er das Kind betreut (Betreuungsunterhalt nach § 1615 I BGB). Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte, wenn ihm zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Sozialgeld) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt worden sind. Weisen Sie dies bitte durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nach. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu Ihrem Haushalt, wird davon ausgegangen, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 640 € monatlich entstehen.
Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie 624 € jährlich übersteigen. Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
Die Jahresbeträge ermäßigen sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können hier geltend gemacht werden, wenn Sie nicht den Abzug als Sonderausgaben beantragt haben.
Haben Sie mehrere Personen unterhalten, machen Sie bitte für die zweite und jede weitere Person Angaben auf einem besonderen Blatt. Entstehen Ihnen aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen für die unterhaltene Person, können diese als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
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