Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage im privaten Haushalt
Der aktuelle Tipp STAND: JANUAR 2013
Die sich aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergebenden steuerlichen Fragen sollen hier im Überblick angesprochen werden.
Immer mehr Bürgerinnen und Bürger installieren auf dem Dach Ihres Hauses eine
Photovoltaikanlage. Über diese Anlagen wird Sonnenenergie in elektrische Energie
umgewandelt. Der so gewonnene Strom wird an einen Energieversorger verkauft
und in das Stromnetz eingespeist. Hierfür erhalten die Inhaber von Photovoltaikanlagen
Einspeisevergütungen. Dabei gilt es einige steuerliche Regelungen zu beachten.
Dieser Aktuelle Tipp möchten Ihnen zu diesem Thema einen Überblick geben.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das zum 1. Januar 2009 in Kraft
getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und
zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Emeuerbare-
Energien-Gesetz, EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2074) zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschafrlicherVorschriften vom
20. Dezember 2012 (BGBl. IS. 2730). Baden-Württemberg
MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT
I. ERSTER KONTAKT MIT DEM FINANZAMT 3
II. UMSATZSTEUER 3
1. UMSATZSTEUERPFLICHT 3
2. VEREINFACHUNG DER BESTEUERUNG DURCH NICHTERHEBUNG DER STEUER (KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NACH § 19 UMSATZ STEUERGESETZ – USTG) 4
3. OPTION ZUR REGELBESTEUERUNG 4
4. AUSGANGSUMSÄTZE BEI REGELBESTEUERUNG 5
5. BESTEUERUNGSVERFAHREN 6
6. UNTERNEHMENSVERMÖGEN 6
7. VORSTEUERABZUG AUS DEN ANSCHAFFUNGS- BZW. HERSTELLUNGSKOSTEN 6
8. ABGABE VON UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN BZW. UMSATZSTEUERJAHRESERKLÄRUNGEN 7
9. BEISPIEL FÜR EINE UMSATZSTEUERJAHRESERKLÄRUNG 8
III. EINKOMMENSTEUER 9
1. STEUERPFLICHT 9
2. GEWINNERMITTLUNG 10
3. ABSCHREIBUNG 10
4. AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN 11
5. ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL FÜR EINE GEWINNERMITTLUNG 11
IV. GEWERBESTEUER 13
V. GRUNDERWERBSTEUER 13
VI. STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN 14
VII. WEITERE FRAGEN? 14
I. ERSTER KONTAKT MIT DEM FINANZAMT
Photovoltaikanlagen werdennach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ge-
fördert. Wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom an ein Energieversorgungsunternehmen
verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit vor.
Die Aufnahme dieser unternehmerischen Tätigkeit hat der Betreiber der Photovoltaik-
anlage seinem örtlich zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Dieses versendet dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in welchem
neben den persönlichen Daten im Wesentlichen die Art und die voraussichtliche
Höhe der Einnahmen bzw. des erwarteten Gewinns erfragtwerden. Auf Basis dieser
Daten wird das Finanzamt prüfen, ob evtl. Steuervorauszahlungen zu leisten und
welche Steuererklärungen bzw.Voranmeldungen künftig abzugebensind. DerFrage
bogen zur steuerlichen Erfassung ist auch im Internet unter www.fa-baden-wuerttemberg.
de erhältlich.
II. UMSATZSTEUER
1. UMSATZSTEUERPFLICHT
Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen gnindsätzlich der
Umsatzsteuer. Die vom Betreiber der Anlage gewählte Besteuerungsform hat ent
scheidenden Einfluss auf die Umsatzbesteuerung. Informationen zur gewählten
Besteuerungsform benötigt neben dem Finanzamt auch der jeweilige Netzbetreiber,
um gegenüber dem Anlagenbetreiber durch zutreffende Gutschriften abrechnen zu
können.
2. VEREINFACHUNG DER BESTEUERUNG DURCH NICHTERHEBUNG DER STEUER
(KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NACH § 19 UMSATZSTEUERGESETZ – USTG)
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann als sog. Kleinunternehmer behandelt
werden, wenn dieUmsätze im Gründungsjahr nichtmehr als 17.500 € betragen und
im Folgejahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wurde die unter
nehmerische Tätigkeit nurwährend eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der
tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Auf die Umsätze wird
dann keine Umsatzsteuer erhoben. Hierfür ist allerdings Voraussetzung. dass der
Anlagenbetreiber keine Rechnungen bzw. das Energieversorgungsunternehmen
keine Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt.
Um diese Umsatzgrenzen überprüfen zu können, benötigt das Finanzamt eine
individuelle Prognoseberechnung, die im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
vorzunehmen ist.
Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung (oder Gutschrift) offen ausgewiesen, ist
diese durch denAnlagenbetreiber zwingendan das Finanzamt abzuführen.
3. OPTION ZUR REGELBESTEUERUNG
Bei Anwendung der Klemunternehmerreglung kann keine Vorsteuer aus den Ein-
gangsrechnungen vom Finanzamt erstattet werden. Betreiber von Photovoltaikanla-
gen verzichten deshalb regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung und wählen
die sogenannte Regelbesteuerung, weil dann das Finanzamt die vom Verkäufer der
Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet.
Der Anlagenbetreiber wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung entscheidet,
steuerlichwie jeder andere Unternehmer behandelt. Er muss die aus der Lieferung
an das Energieversorgungsuntemehmen entstehende Umsatzsteuer an das Finanz
amt abführen.
Übt derAnlagenbetreiber die Option zur Regelbesteuenmg aus, ist erhieran fürmin
destens fünf Jahre gebunden. Danach kann die Option zur Regelbesteuerungnur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Die Option kann
bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärt werden.
4. AUSGANGSUMSÄTZE BEI REGELBESTEUERUNG
Für die Lieferung des erzeugten Stroms entsteht die Umsatzsteuer i.H. von derzeit
19 %. Dies gilt unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird
und ob sich der Vergümngsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG
oder nach§ 33 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.März 2012 geltenden Fassung richtet.
Die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung (§16 EEG) ist das Entgelt für
die Liefenmgen des Anlagebetreibers. Der gesetzlich festgelegte Betrag ist ein
Nettobetrag, also die Vergütung ohne Umsatzsteuer (§18 Abs. 2 EEG). Wird der
Strom vom Anlagenbetreiber direkt vermarktet (§ 33a ff EEG 2012), ist das mit dem
Dritten vereinbarte Entgelt die Bemessungsgrundlage.
Zahlt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine Marktprämie nach § 33g EEG
bzw. eine Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, handelt es sich jeweils um einen
echten, nicht steuerbaren Zuschuss. Sofern für vor dem 1. Januar 2013 erfolgte
Stromliefenuigen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter
Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des
Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der zugrunde liegenden
Rechnung unterbleibt.
Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2
EEG in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung Elektrizität dezentral ver
braucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an
denAnlagenbetreiber vor. Bei einem solchen dezentralen Verbrauch ist das Entgelt
aus der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1Nr. 1EEG und
der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG zu ermitteln (siehe auch Beispiel
unter Nr. 9.).
Bei Anlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird der
Direktverbrauch nicht mehrvergütet. Wird vom Anlagenbetreiberder Strom nicht in
das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht, ist eine unentgeltliche Wertabgabe
zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gnindsätzlich die Selbstkosten
im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen(§10 Abs. 4 Nr. 1UStG). Die Anschaffungskosten
der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Teil HI, Nr. 3).
5. BESTEUERUNGSVERFAHREN
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-
Versteuerung, § 16Abs. 1 Satz 1UStG). Dasheißt die Umsätze sind in dem Voran-
meldungszeitraum zu erklären, in dem die Leistung erbracht wurde, also in dem
Monat, in dem der Strom eingespeist wurde.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten (Antragstellung formlos oder im Frage
bogen zur steuerlichen Erfassung), dass einUnternehmer, dessen Gesamtumsatz im
Jahr der Betriebseröfmung nicht mehr als 500.000 € beträgt, die Umsatzsteuer nicht
nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-
Versteuerung, § 20UStG). DieUmsätze sind dann erst für denVoranmeldungszeit
raum anzumelden, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
6.UNTERNEHMENSVERMÖGEN
Gegenstände, die für das Unternehmen genutzt werden, stellengrundsätzlich Unter-
nehmensvermögen dar. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch
unternehmensfremd (privat) genutztwerden, hat derUnternehmer ein Zuordnungs-
wahlrecht. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10%unternehmerisch genutzt, kann
er dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden.
Die Emstufung als Untemehmensvermögen ist entscheidend für den Vorsteuerab-
zug. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend
Untemehmensvermögen.
Die Zuordnungsentscheidung erfolgt regelmäßig durch den Abzug derVorsteuer aus
den Anschaffungs- oderHerstellungskosten im Voranmeldungszeitraum des Bezugs
der Photovoltaikanlage, spätestens aber mit dem Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Die Umsatzsteueijameserklänmg muss rechtzeitig eingereicht
werden. Wurde dieAnlagenichtrechtzeitig zugeordnet, ist ein Abzug derVorsteuer
ausdenAnschaffungs- oderHerstellungskosten insgesamt nicht möglich.
7. VORSTEUERABZUG AUS DEN ANSCHAFFUNGS- BZW. HERSTELLUNGSKOSTEN
DerVorsteuerabzug ist nach § 15Abs. 1UStG grundsätzlich nur möglich, wenn der
Auftraggeber und Rechnungsempfanger für die Photovoltaikanlage mit dem Ver
tragspartner des Energieversorgungsunternehmens identisch ist. Eine nachträgliche
Rechnungsberichtigung durch dendie Photovoltaikanlage installierenden Unterneh
mer ist nicht mehr möglich, wenn die Rechnung zutreffend den Auftraggeber für die
Photovoltaikanlage ausweist, dieser jedoch nicht auch als Vertragspartner des
Energieversorgungsunternehmens auftritt(z. B.: derEhemann ist Vertragspartner des
Energieversorgungsunternehmens, die Ehefrau ist lt. Rechnimg die Auftraggeberin
für die Errichtung der Photovoltaikanlage).
Sollten sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Nutzungsverhältnisse (z.B.
durch einen unisatzsteuerfreienVerkauf einer dachintegrierten Photovoltaikanlage
zusammen mit dem Gebäude) ändern, ist derVorsteuerabzug gemäß § 15a UStG zu
berichtigen. Der Unternehmer muss dabei die erhaltene Vorsteuer aus der Investition
zeitanteilig wieder an das Finanzamt zurückzahlen. Der Berichtigungszeitraum beträgt
für eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage fünf Jahre, für eine dach
integrierte Anlage zehn Jahre.
8. ABGABE VON UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN BZW.
UMSATZSTEUERJAHRESERKLÄRUNGEN
Bei Anwendimg der Regelbesteuerung muss der Unternehmer im Kalenderjahr der
Betriebsairmahme und im folgenden Kalenderjahr monatlich bis zum 10. Tag des
Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und gleichzeitig die von
ihm selbst berechnete Steuervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Bestand
bereits bisher ein Unternehmen, das nun um den Betrieb der Photovoltaikanlage
erweitert wird, geltendie bisherigen umsatzsteuerlichen Pflichten.
Ab dem dritten Jahr kann bei kleineren Photovoltaikanlagen ganz auf Voranmel-
dungen verzichtet werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr unter
1.000 € liegt: ansonsten sind die Voranmeldungen quartalsweise, also bis zum
10. April, 10. Juli, 10. Oktober des laufenden Jahres und 10. Januar des folgenden
Jahres, abzugeben.
Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg beim Finanzamt
einzureichen. Ab dem 1. Januar 2013 gilt zudem dass die Übermittlung authentifi-
ziert erfolgen muss. Das hierzu erforderliche Programm „ELSTER“ ist kostenlos auf
einer CD beim Finanzamt erhältlich bzw. kann unter www.elster.de herunter geladen
werden. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf Antrag genehmigen, die Voran-
meldungen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Papierform abzugeben.
Es empfiehlt sich bei der ersten elektronisch übermittelten Voranmeldung für den
Monat der Inbetriebnahme eine Kopie des Einspeise-/Netzanschlussvertrages
(sofern vorhanden – andernfalls beispielsweise die Kopie der Anmeldung zum
Anschluss an das Stromnetz beim Energieversorger bzw. Netzbetreiber, eine
Inbetriebnahmebestätigung durch die beauftragte Elektroinstallationsfirma, Zählerable-
sungen) und eine Kopie der Rechnung über die Anschaffung bzw. Herstellung der
Photovoltaikanlage beim Finanzamt einzureichen.
In derVoranmeldung sind die Nettoumsätze sowie die darauf entfallende Umsatz-
steuer (19%) getrennt anzugeben. Von der Umsatzsteuerschuld können als Vorsteuer
jene Umsatzsteuerbettäge abgezogen werden, die dem Unternehmer im Zusammen-
hang mit der Anlage gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
Der so errechnete Betrag ist andas Finanzamt abzuführen. Wirddem Finanzamt die
Ermächtigung erteilt, Zahlungsbeträge im Lastschriftverfahren einzuziehen, er
leichtert dies denZahlimgsverkehr undes besteht nichtdie Gefahr, dass zusätzliche
Kostenentstehen, wenn eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Diese Ermächtigung
ist auch im Internetimter www.fa-baden-wuerttemberg.de erhältlich.
Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auch für die Monate abzugeben, in denen
keine Umsätze erzielt worden sind, zum Beispiel weil eine viertel-, halb- oder jähr-
liche Zahlungsweise zwischen Anlagenbetreiber im Netzbetreiber vereinbart ist.
Der Umsatz ist in diesen Fällen mit 0 € zu erklären.
Für das Kalenderjahr ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis spätestens zum
31. Mai des Folgejahres abzugeben, in welcher die Daten der Voranmeldungen
zusammengefasst undggf. darin noch nicht enthaltene Umsätze undVorsteuern kor
rigierend aufgenommen werden.
9. BEISPIEL FÜR EINE UMSATZSTEUERJAHRESERKLÄRUNG
Ein Hausbesitzer erwirbt im März 2012 eine Photovoltaikanlage zum Preis von
11.900 € (brutto). Ihm liegt eine ordnungsgemäße Rechnimg des Lieferanten vor, in
der die Umsatzsteuer i.H. von 1.900 € gesondert ausgewiesen ist. Dadie maximale
Leistung der Anlage nur 4.600 kWh pro Jahr beträgt, wird der voraussichtlich mit
der Anlage zu erzielende Gesamttunsatz denBetrag von 17.500 € nichtübersteigen.
Gegenüber demFinanzamt hat der Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
des § 19 UStG verzichtet und die Anlage insgesamt seinem
Unternehmen bei Leistungsbezug zugeordnet. Hinsichtlich der zu erklärenden Um
sätze ist zu beachten, dass nach § 18Abs. 2 EEG die Umsatzsteuer in den im EEG
genannten Vergtmingsbeträgen nicht enthalten ist.
Im Jahr 2012 produziert der Hausbesitzer 4.500 kWh Solarstrom. Davon wurden für
eigene (private) Zwecke 320 kWh verbraucht. Im Rahmen der Umsatzsteuererklä
rung 2012muss der Hausbesitzer folgende Besteuerungsgrundlagen erklären:
A) UMSÄTZE 2012
Jahresumsatz (netto) 4.500kWh x 0,2443 €/kWh 1.099.35€
Umsatzsteuer (19 %) 208,87 €
Jahresumsatz brutto 1.308.22 €
In der Umsatzsteuererklärung 2012 ist der Nettoumsatz i.H.v. 1.099 € (gerundet)
in Zeile 33, Kennziffer 177(Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %), einzu-
jagen.
In diesem Gesamtumsatz ist derEigenverbrauch bereits enthalten, da beim Energie
verbrauch für eigene(private) Zwecke umsatzsteuerHch zunächsteine Lieferungan
den Netzbetreiber erfolgt. Der insoweit erzielte Umsatz beträgt 78,17€ (= 320kWh
x 0,2443€/kWh) zzgl. Umsatzsteuer i.H. von 14,85 € (=78,17 € x 19%).
Der Netzbetreiber hat wegen der sich daran anschließenden Rückliefenmg an den
Hausbesitzer eine Rechnung i.H. von 52.42 € (= 320 kWh x 0,1638€/kWh (Diffe
renz aus der Einspeisevergütung i.H. von 0.2443 €/kWh imd derVergütimg für den
Selbstverbrauch i.H. von 0,0805 €/kWh)) zu erteilen und 9,96 € Umsatzsteuer
(52,42 € x 19 %) gesondert auszuweisen. Diesen Betrag kann der Hausbesitzer
wegender privaten Verwendung des Stroms (Endverbrauch) nicht alsVorsteuer be
rücksichtigen.
B) VORSTEUERABZUG 2012
Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten der Photovoltaikanlage
i.H. von 1.900,00 € ist als abziehbare Vorsteuer in Zeile 62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbeträge
aus Rechnungenvon anderen Unternehmern), einzutragen.
III. EINKOMMENSTEUER
1. STEUERPFLICHT
Der durch die Photovoltaikanlage entstehende Gewinn oder Verlust zählt zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz – EStG) und muss im
Zugeder Einkommensteuer-Erklärung in der Anlage G eingetragen werden. Ergeben
sich ausderPhotovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, können diese steuer-
lich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer
von 20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-)Gewinn erwirtschaftet wird. Bei
Anlagen, die seit 2004 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Voraussetzimg
regelmäßig erfüllt. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach den persön-
lichen Einkommensverhältnissen des Betreibers.
2. GEWINNERMITTLUNG
Der tatsächliche Gewinn oder Verlust wird anhand der sogenannten Einnahme-Überschuss-
Rechnung ermittelt. Der Vordruck ist beim Finanzamt erhältlich oder kann
unterwww.fa-baden-wuerttemberg.de henmtergeladen werden.
DerGewinn oderVerlust ermittelt sich durch die Angabe der Summe aller im Kalen
der zugeflossenen Betriebseinnahmen aus den Vergütungen für eingespeisten imd
gegebenenfalls selbstverbrauchten Strom, vermindert umdie imKalenderjahr abge-
flossenen Betriebsausgaben (z.B. Darlehenszinsen, Abschreibung, Versicherungen,
laufende Bettiebs- und Wartungskosten). Bei denEinnahmen ist auch die Entnahme
des selbstverbrauchten Stroms anzusetzen. Sie ist typisierend mit 0,20 €/kWh zu
bewerten.
3. ABSCHREIBUNG
Neben den laufenden Kosten ist auch die Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe
im Rahmen der Gewinnermittlimg abzugsfähig. Photovoltaikanlagen, die auf das
Dach aufgesetzt werden, dienen ausschließlich der Stromerzeugung und gelten
daher als ,Betriebsvorrichtung“. Dies hat zur Folge, dass sie steuerlich zu den be
weglichen Wirtschaftsgütem gerechnet werden und deren Anschaffungs- bzw. Her
stellungskosten über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren in gleichen
Jahresbeträgen (jährliche AfA = 5 %) abgeschrieben werden können. Im Jahr der
Inbetriebnahme, kann die AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden, also noch für
die verbleibenden Monate des Jahres.
Neben der linearen Abschreibung sindunterbestimmtenVoraussetzungen zusätzlich
Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG) in Höhe von bis zu 20 % der Anschaf-
fungs- bzw. Herstellungskosten möglich, die beliebig über die ersten fünf Jahre
verteilt werden können.
Unter bestimmtenVoraussetzungen kannbereitsvor der eigentlichen Investition ein
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) gewinnmindernd abgezogen werden.
Dadurch können bereits im Jahr vor der Investition bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abgezogenwerden. Voraussetzung
hierfür istjedoch,dass die Investitionsabsicht, eine Photovoltaikanlage zu betreiben,
anhand geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informati-
onsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindliche Bestellungen, bereits im
Jahr vor der eigentlichen Investition nachgewiesen wird.
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Die vorgenannten Grundssätze gelten auch für sogenannte „dachintegrierteAnlagen“
(z.B. in Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodiüen).
Zur Ermittlung der obenerläuterten Abschreibungsmöglichkeiten müssen in diesen
Fällen allerdings die Investitionskosten in die Kosten für eine herkömmliche Dach
eindeckung unddie Mehrkosten für die Solarettomproduktion aufgeteilt werden, da
nur der Teil der Mehrkosten über die Abschreibung im Rahmen der Solarstrom-
produktion begünstigt ist. Ergeben sich hierzu keine Angaben aus der Hersteller-
rechnung, ist im Einzelfall sachgerecht zu schätzen.
4. AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
Sämtliche Belege, die die Photovoltaikanlage betreffen, müssen zehn Jahre lang auf-
bewahrt werden.
5. ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL FÜR EINE GEWINNERMITTLUNG
Der Anlagenbetreiber erwirbt am 23. März 2012 eine Photovoltaikanlage mit
4.600 kWh zum Preis von 11.900 € (netto 10.000 €) für sein privat genutztes Ein
familienhaus. Die Inbeüiebnahme und Zahlung erfolgt noch im März 2012. Dem
Anlagenbetreiber liegt eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten vor, in der
die Umsatzsteuer i.H. von 1.900€ gesondert ausgewiesenist. Der Anlagenbeueiber
verzichtet gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
des § 19UStG und hat die Anlage bei Leisnmgsbezug insgesamt seinem
Unternehmen zugeordnet.
Der Anlagenbetreiber erhält für die Energieeinspeisung vom Energieversorger für
das Jahr 2012 folgende Einspeisevergürung:
Einspeisevergtttung nach § 33 Abs. 1 EEG
„eingespeister Strom“
4.180 kWh x 0.2443 €/kWh= 1.021,17 € (netto)
zuzügl. 19%USt 194,02 € 1.215,19€
Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG
„selbst verbrauchter Strom“
320 kWh x 0,0805 €/kWh = 25,76 € (netto)
zuzügl. 19% USt aus gesamt privat
gelieferten Strom:
19% von (320 kWh x 0,2443 €/kWh)= 14,85 € 40,61 €
insgesamt 1.255,80 €
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Die Abschreibung für die Photovoltaikanlage berechnet sich wie folgt:
Anschaffungskosten netto 10.000.00 €
x lineare AfA (=5%) 500,00 €
=AfA2012 (zeitanteilig) 10/12 416.67 €
Der Anlagenbetreiber hat die Investitionskosten zur Hälfte, d.h. in Höhe von 5.000 €
mit Hilfe eines Bankdarlehens finanziert. Es entstehen ihm daher im Jahr 2012 im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage noch Aufwendungen für
Schuldzinsen (150 €) und Büromaterial (brutto 23,80 €). Das Finanzamt erstattet
dem Anlagenbetreiber im Jahr 2012 die Vorsteuer aus derRechnimg des Lieferanten
der Photovoltaikanlage i.H. von 1.900 € sowie aus der Rechung für das Büromate
rial i.H. von 3,80 €.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt somit 524.26 € undermittelt sichwiefolgt:
A) BETRIEBSEINNAHMEN
Zahlungen desNetzbetreibers (netto 1.021,17 € +25,76 €) 1.046,93€
+ vereinnahmte Umsatzsteuer 208.87 €
([4.180 kWh+ 320kWh] x 0.2443 €/kWhx 19%)
+ Entnahme selbstverbrauchter Strom (320 kWh x 0,20 €/kWh) 64.00 €
+ vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer 1.903,80 €
(1.900,00€ + 3,80 €)
= Summe Betriebseinnahmen 3.223,60 €
B) BETRIEBSAUSGABEN
Absetzungen für Abnutzung 416.67 6
+ gezahlte Umsatzsteuer im Jahr 2012 2.112,67 €
(Anschaffung der Anlage 1.900,00 €
+ Büromaterial 3,80 €
+ ans Finanzamt abgeführt 208,87 €)
+ Schuldzinsen 150,00 €
+ Büromaterial (netto) 20.00 €
= Summe Betriebsausgaben 2.699,34 €
C) STEUERLICHES ERGEBNIS 2012
Summe Betriebseinnahmen 3.223.60 €
– Summe Betriebsausgaben 2.699,34 €
= Gewinn 524,26 €
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IV. GEWERBESTEUER
Für den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten
Gebäudes ist keine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Ge-
meindeverwaltung abzugeben. Denn aus der Sicht des Gewerberechts wird eine
solche Tätigkeit als „Verwaltung eigenenVermögens“ und damit nicht als Ausübung
eines Gewerbes im Sinne des Gewerberechts angesehen. Da der Betreiber der Photo-
voltaikanlage regelmäßig nur einen Vertragspartner – den Energieversorger – hat.
besteht auch kein Bedarf nach einer gewerberechtüchen Überwachung. Auch wenn
das Gebäude vermietet ist, ist eine Gewerbeanzeige nicht erforderlich.
Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG ist dem Grunde nach auch gewerbe-
steuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt aber erst an, wennder Gewinn aus der gewerbe-
lichen Tätigkeit 24.500 € im Jahr übersteigt. Insofern dürfte bei einer Anlage auf
dem eigenen Wohnhaus regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.
V. GRUNDERWERBSTEUER
Bei der Veräußerung eines Grundstücks stellt sichdie Frage, ob der Kaufpreisanteil
für eine aufdem Grundstück bzw. dem Gebäude vorhandene Photovoltaikanlage der
Grundderwerbsteuer unterliegt:
• Dient der erzeugte Strom ausschließlich der Eigenversorgung, wird der auf
die Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreisanteil in die grunderwerbsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
• Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom im Rahmen eines Gewer-
bebetriebs an einen Energieversorger geliefert, ist die Photovoltaikanlage als
Betriebsvorrichtung einzustufen. Sie gehört damit nicht zum Grundstück; der
auf sie entfallende Kaufpreisanteil wird nicht mit Grunderwerbsteuer belastet.
• Eine Besonderheit gut für dachintegrierte Photovoltaikanlagen. Sie dienen
auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckimg und sind
deshalb dem Gebäude zuzurechnen, selbst wenn der damit erzeugte Strom im
Rahmen eines Gewerbebetriebs in das Netz eingespeist wird. Der entspre-
chende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
-> Grunderwerbsteuer Rechner
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VI. STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN
Werden Bauleistungen für Unternehmen erbracht, sind die Auftraggeber gem.
§§ 48 ff. EStG grundsätzlich verpflichtet, von dem Entgelt für die Bauleistungen
einen Steuerabzug i.H. von 15 %vorzunehmen. Die Installation einer
Photovoltaikanlage stellt keine Bauleistung i.S. der Tz 5des BMF-Schreibens
vom 27. Dezember 2002. BStBl I S. 1399 dar. Es handelt sich nicht um die
Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung. Änderung oder Beseitigimg
von Bauwerken. Damit unterliegen diese Leistungen nicht der Bauabzugsteuer.
Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Steuerschuld des Leistungsempfängers
nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Sofern es sichum eine dachintegrierte Photovoltaikanlage handelt, sind die
Investitionskosten zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage in einen
Teilbetrag für die normale Dacheindeckimg und die Mehrkosten für die Solarsttomproduktion
aufzuteilen (vgl. Tz 3.4). Der Bauabzugsteuer unterliegt nur der Teilbetrag für die normale Dacheindeckung.
WEITERE FRAGEN?
Bitte haben Sie Verständnis, dass die steuerliche Thematik hier nur kurz angespro-
chen werden kann und dass möglicherweise individuelle Besonderheiten zu beach-
ten sind. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich an das Finanzamt
wenden. Ansprechpartner sind selbstverständlich auch die Angehörigen der steuer-
beratenden Berufe.
Für weitergehende Fragen können Sie auch auf die Broschüre „Steuertipps für
Existenzgründer“ zurückgreifen, die Sie auf der Internetseite des Ministeriums für
Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg kostenlos herunterladen können.
http://www.nrfw.baden-wuerttemberg.de/Publikationen/Steuerratgeber
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Herausgeber des Aktuellen Tipps:
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
Neues Schloss
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
www.mfw.baden-wuerttemberg.de
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