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AfA-Rechner

Abschreibung: Berechnung & Tipps

AfA-Rechner mit AfA-Tabelle - lineare + degressive AfA, Nutzungsdauer & Restbuchwert



Tipp: Abschreibungsregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern + Computer, Komponenten, Software und Co. steuerlich richtig behandeln sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Definition Abschreibung (englisch = depreciation/amortization): Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Die planmäßige Verteilung auf die Nutzungsjahre soll die Wertminderung des Wirtschaftsgutes widerspiegeln.


Hinweis: Für Immobilien oder besser Gebäude gibt es normierte Abschreibungen. Hier finden Sie weitere Infos zur Gebäude-AfA


Mit dem AfA-Rechner können Sie die lineare Abschreibung, die geometrisch degressive Abschreibung sowie die arithmetisch degressive Abschreibung berechnen. Außerdem können Sie das Wechseljahr von der degressiven Abschreibung zur linearer Abschreibung und den Restbuchwert am Jahresende berechnen. In dem Rechner ist die AfA-Tabelle hinterlegt, so dass Sie die Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut übernehmen können.

AfA Rechner & AfA-Tabelle Finanzamt

AfA-Tabelle


AnschaffungskostenEuro

NutzungsdauerJahre


Tipp: Sie können - sofern sinnvoll - die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden. Die degressive AfA kann nach einem festen Prozentsatz von maximal 25 % vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA betragen.


Tipp: Sie können - sofern sinnvoll - die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden. Die degressive AfA kann nach einem festen Prozentsatz von maximal 25 % vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA betragen.

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Absetzung für Abnutzung (AfA) - wie wird abgeschrieben?

Beginn der AfA

AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. Wird die Montage durch den Stpfl. oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Stpfl. geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2.9.1988 (BStBl II S. 1009) ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden. Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt.


AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage

Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende AfA-Betrag vermindert sich zeitanteilig für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird; dies gilt auch für die AfA nach § 7Abs. 5 EStG. Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe des Wirtschaftsjahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend.


Bemessung der AfA nach der Nutzungsdauer

Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind. Bei einem Gebäude gilt Satz 1 nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) weniger als 33 Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem Vertrag nach dem 31.12.2000) oder 25 Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem Vertrag vor dem 1.1.2001) bzw. eines anderen Gebäudes weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden weniger als 40 Jahre) beträgt. Satz 2 gilt entsprechend bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind.

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Wahl der AfA-Methode

Anstelle der AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) vorgenommen werden, wenn deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Voraussetzung für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.

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Ende der AfA

Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht. 2Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken dient oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.

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AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden (R 7.3 Abs. 5), ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.

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Entgeltlicher Erwerb und Herstellung

Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes oder der an deren Stelle tretende Wert, z. B. § 6 Abs. 5 Satz 4 bis 6, § 7a Abs. 9, § 7b Abs. 1 Satz 2 und § 7g Abs. 2 Satz 2EStG; §§ 10 und 10a EStDV. Wird ein teilfertiges Gebäude erworben und fertig gestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes.

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Unentgeltlicher Erwerb

Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern sind § 6 Abs. 3 und 4 EStG und § 11d EStDV sowohl im Falle der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden.

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Zuschüsse, Übertragung stiller Reserven

Ist dem Stpfl. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes für dieses Wirtschaftsgut ein Zuschuss bewilligt worden, den er nach R 6.5 erfolgsneutral behandelt, oder hat er einen Abzug nach § 6b Abs. 1, 3 oder 10 EStG oder nach R 6.6 vorgenommen, ist die AfA von den um den Zuschuss oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen. 2Ist dem Stpfl. der Zuschuss in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr bewilligt worden oder hat er den Abzug zulässigerweise in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes folgenden Wirtschaftsjahr vorgenommen, bemisst sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG ebenfalls nach den um den Zuschuss- oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in allen anderen Fällen nach dem um den Zuschuss- oder Abzugsbetrag geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsgutes.

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AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur Buchführung

Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgutes oder nach Übergang zur Buchführung (R 7.3 Abs. 6) ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:

  1. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert (R 7.3 Abs. 6), ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.
  2. Bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend (R 7.3 Abs. 6 Satz 2), ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen. Die AfA kann nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt (AfA-Volumen). Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen. Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum vor dem Übergang entfallen.

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AfaA

  • Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7Abs. 1 Satz 7 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zu Grunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale)AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (BFH vom 24.11.1994 – BStBl 1995 II S. 318).
  • AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (BFH vom 1.12.1992 – BStBl 1994 II S. 11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (BFH vom 13.3.1998 – BStBl II S. 443).
  • Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (BFH vom 8.7.1980 – BStBl II S. 743) oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet (BFH vom 24.1.2008 – BStBl 2009 II S. 449).

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Nachträgliche Herstellungskosten

Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, ist die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen Wirtschaftsgutes und nach den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Stpfl. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsgutes übersteigt.

AfA nach einer Nutzungsänderung

Beispiele:

AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung

Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet. Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Fall 2).


Fall 1


Fall 2

Anschaffungskosten im Jahr 01

300.000 €


300.000 €

AfA-Verbrauch

im Jahr 01

1 /12 von 2 %

500 €

4 %

12.000 €

im Jahr 02

2 %

6.000 €

4 %

12.000 €

im Jahr 03

2 /12 von 2 %

1.000 €

2 /12 von 4 %

2.000 €

insgesamt

7.500 €


26.000 €

verbleibendes AfA-Volumen

292.500 €


274.000 €

AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung
im Jahr 03

10 /12 von 2 %

5.000 €

10 /12 von 4 %

10.000 €

ab Jahr 04

je 2 %

6.000 €



im Jahr 04 bis 10

je 4 %

12.000 €

im Jahr 11 bis 18

je 2,5 %

7.500 €

ab Jahr 19

je 1,25 %

3.750 €

AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Beispiele:
  1. Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

    Für ein im Jahre 01 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von (8 1/3 % x 2 =) 16 2/3 % vorgenommen worden ist, werden im Jahre 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Jahre.

    Restwert Ende 05

    4.100 €

    nachträgliche Herstellungskosten 06

    + 3.900 €

    Bemessungsgrundlage ab 06

    8.000 €

    Die degressive AfA im Jahre 06 beträgt (12,5 % x 2, höchstens jedoch) 20 % von 8.000 €.

  2. Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

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AfA-Volumen

  • Übergang von der Schätzung zur Buchführung

    Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen (BFH vom 5.12.1985 – BStBl 1986 II S. 390).

  • Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung

    • Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (BFH vom 12.12.1985 – BStBl 1986 II S. 392).
    • Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind in der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das Wahlrechtgem. § 6 Abs. 2 EStG a. F. ausgeübt worden ist (BFH vom 17.3.1988 – BStBl II S. 770).
    • Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben (BFH vom 5.6.2003 – BStBl II S. 801).
  • Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung

    Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von
    Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH vom 14.2.1989 – BStBl II S. 922; H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut).

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Degressive AfA in Erwerbsfällen

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen (BFH vom 3.4.2001 – BStBl II S. 599).

Degressive AfA nach Einlage

Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (BFH vom 18.5.2010 – BStBl 2014 II S. 13).

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Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers

Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz BMF vom 19.12.2016 (BStBl 2017 I S. 34).

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Fertigstellung

  • Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (BFH vom 20.2.1975 – BStBl II S. 412 und vom 21.7.1989 – BStBl II S. 906).
  • Gebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig gestellt (BMF vom 14.11.2001 – BStBl I S. 864).

  • Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (BMF vom 17.9.1990 – BStBl I S. 420).

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Lieferung

  • Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (BFH vom 28.4.1977 – BStBl II S. 553).
  • Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (BFH vom 7.11.1991 – BStBl 1992 II S. 398).
  • Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing- und Mietkauf-Verträgen BMF vom 28.6.2001 (BStBl I S. 379), Rz. 144.

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Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (BFH vom 25.11.1970 – BStBl 1971 II S. 142).
  • Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz anzuwenden (BFH vom 20.2.1975 – BStBl II S. 412 und vom 20.1.1987 – BStBl II S. 491).
  • Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (BFH vom 7.6.1977 – BStBl II S. 606).

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Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs

Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (BFH vom 19.12.2007 – BStBl 2008 II S. 480).


Unterlassene oder überhöhte AfA

  • AfA – Allgemein

    Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (BFH vom 21.2.1967 – BStBl III S. 386 und vom 3.7.1980 – BStBl 1981 II S. 255).

  • Betriebsvermögen

    Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (BFH vom 24.10.2001 – BStBl 2002 II S. 75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (BFH-Urteil vom 22.6.2010 – BStBl II S. 1035).

  • Unberechtigte Steuervorteile

    AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (BFH vom 3.7.1980 – BStBl 1981 II S. 255 und vom 20.1.1987 – BStBl II S. 491).

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Nutzungsdauer

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (BFH vom 26.8.1993 – BStBl 1994 II S. 232).
  • Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert hat (BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 696).
  • Die AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) bemisst sich nach der für den Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts findet auf das Vertreterrecht keine Anwendung (BFH vom 12.7.2007 – BStBl II S. 959).
  • Zur Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532) und BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 590).

  • Wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen (BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 696).
  • Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist (BFH vom 8.7.1980 – BStBl II S. 743).
  • Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes fest steht, z. B. weil sich der Stpfl. verpflichtet hat, das Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen (BFH vom 22.8.1984 – BStBl 1985 II S. 126).
  • Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten BMF vom 15.12.2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7.
  • Zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks BFH vom 14.4.2011 (BStBl II S. 696) und vom 1.2.2012 (BStBl II S. 407).

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AfA-Tabellen

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen: Die AfA-Tabellen beruhen auf Erfahrungswissen und stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt. Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.

Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört. Die "AfA-Tabelle AV" gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.

  1. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.

  2. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.

    Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann den AfA zugrunde gelegt werden.

  3. Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, wie z.B. Nutzung in mehr als einer Schicht, Einfluss von Nässe, Säuren usw., die in einem Wirtschaftszweig üblich sind, bereits bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt, so ist dies in den Vorbemerkungen der jeweiligen AfA-Tabelle angegeben.

  4. Der aufgrund der angegebenen Nutzungsdauer zu errechnende lineare AfA-Satz kann bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen Anlagegütern in Doppelschicht um 25 v.H. und in Drei- oder Vierfachschicht um 50 v.H. erhöht werden, soweit dies bei der Festlegung der Nutzungsdauer nicht schon berücksichtigt worden ist. Für unbewegliche Anlagegüter kommen Mehrschichtzuschläge nicht in Betracht.

  5. Durch die Aufnahme eines Anlagegutes in die AfA-Tabellen ist nicht über seine Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen, Gebäuden oder baulichen Einzelbestandteilen entschieden. Die Abgrenzung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles; vgl. die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bzw. die Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen.

  6. Die Begriffe „Leichtbauweise„ und „massiv„ werden wie folgt definiert:

    Leichtbauweise:

    Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)

    massiv:

    Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.

    1. Die überarbeiteten AfA-Tabellen sind erstmals auf abnutzbare Anlagegüter anzuwenden, die nach dem in der jeweiligen AfA-Tabelle genannten Datum (Tabellenabschluss) angeschafft oder hergestellt werden.

    2. Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft ( § 2 b EStG ) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.

AfA-Tabellen: Systematische Ordnung nach dem 31.12.2000

Fundstelle

Anlagegüter

Nutzungsdauer (in Jahren)

1

Unbewegliches Anlagevermögen

1.1

Hallen in Leichtbauweise

14

1.2

Tennishallen, Squashhallen u. Ä.

20

1.3

Traglufthallen

10

1.4

Kühlhallen

20

1.5

Baracken und Schuppen

16

1.6

Baubuden

8

1.7

Bierzelte

8

1.8

Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser

20

1.9

Silobauten

1.9.1

aus Beton

33

1.9.2

aus Stahl

25

1.9.3

aus Kunststoff

17

1.10

Schornsteine

1.10.1

aus Mauerwerk oder Beton

33

1.10.2

aus Metall

10

1.11

Laderampen

25

2

Grundstückseinrichtungen

2.1

Fahrbahnen, Parkplätze u. Hofbefestigungen

2.1.1

mit Packlage

19

2.1.2

in Kies, Schotter, Schlacken

9

2.2

Straßen- und Wegebrücken

2.2.1

aus Stahl und Beton

33

2.2.2

aus Holz

15

2.3

Umzäunungen

2.3.1

aus Holz

5

2.3.2

Sonstige

17

2.4

Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung

19

2.5

Orientierungssysteme, Schilderbrücken

10

2.6

Uferbefestigungen

20

2.7

Bewässerungs-, Entwässerungs- und Kläranlagen

2.7.1

Brunnen

20

2.7.2

Drainagen

2.7.2.1

aus Beton oder Mauerwerk

33

2.7.2.2

aus Ton oder Kunststoff

13

2.7.3

Kläranlagen mit Zu- u. Ableitung

20

2.7.4

Löschwasserteiche

20

2.7.5

Wasserspeicher

20

2.8

Grünanlagen

15

2.9

Golfplätze

20

3

Betriebsanlagen allgemeiner Art

3.1

Krafterzeugungsanlagen

3.1.1

Dampferzeugung (Dampfkessel m. Zubehör)

15

3.1.2

Stromerzeugung (Gleichrichter, Lade- und Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.)

19

3.1.3

Akkumulatoren

10

3.1.4

Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)

10

3.1.5

Windkraftanlagen

16

3.1.6

Photovoltaikanlagen

20

3.1.7

Solaranlagen

10

3.1.8

Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren, Ventilatoren

usw.

14

3.1.9

Kessel einschl. Druckkessel

15

3.1.10

Wasseraufbereitungsanlagen

12

3.1.11

Wasserenthärtungsanlagen

12

3.1.12

Wasserreinigungsanlagen

11

3.1.13

Druckluftanlagen

12

3.1.14

Wärmetauscher

15

3.2

Rückgewinnungsanlagen

10

3.3

Mess- und Regeleinrichtungen

3.3.1

allgemein

18

3.3.2

Emissionsmessgeräte

8

3.3.3

Materialprüfgeräte

10

3.3.4

Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)

10

3.3.5

Vermessungsgeräte

3.3.5.1

elektronisch

8

3.3.5.2

mechanisch

12

3.4

Transportanlagen

3.4.1

Elevatoren, Förderschnecken, Rollen- und Hängebahnen, Transport-, Förder- und Plattenbänder

14

3.4.2

Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen u. Ä.

3.4.2.1

nach gesetzlichen Vorschriften

33

3.4.2.2

sonstige

15

3.4.3

Krananlagen

3.4.3.1

ortsfest oder auf Schienen

21

3.4.3.2

sonstige

14

3.4.4

Aufzüge, Winden, Arbeits- u. Hebebühnen, Gerüste, Hublifte

3.4.4.1

stationär

15

3.4.4.2

mobil

11

3.5

Hochregallager

15

3.6

Transport-, Bau-, Büro- und Wohncontainer

10

3.7

Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten, Schaufensteranlagen und -einbauten

8

3.8

Lichtreklame

9

3.9

Schaukästen, Vitrinen

9

3.10

Sonstige Betriebsanlagen

3.10.1

Brückenwaagen

20

3.10.2

Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe

14

3.10.3

Brennstofftanks

25

3.10.4

Autowaschanlagen

10

3.10.5

Abzugs- und Entstaubungsvorrichtungen

14

3.10.6

Alarm- und Überwachungsanlagen

11

3.10.7

Sprinkleranlagen

20

4

Fahrzeuge

4.1

Schienenfahrzeuge

25

4.2

Straßenfahrzeuge

4.2.1

Personenkraft- und Kombiwagen

6

4.2.2

Motorräder, Motorroller, Fahrräder u. ä.

7

4.2.3

Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper

9

4.2.4

Traktoren und Schlepper

12

4.2.5

Kleintraktoren

8

4.2.6

Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten

11

4.2.7

Omnibusse

9

4.2.8

Sonderfahrzeuge

4.2.8.1

Feuerwehrfahrzeuge

10

4.2.8.2

Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

6

4.2.9

Wohnmobile, Wohnwagen

8

4.2.10

Bauwagen

12

4.3

Luftfahrzeuge

4.3.1

Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht

21

4.3.2

Drehflügler (Hubschrauber)

19

4.3.3

Heißluftballone

5

4.3.4

Luftschiffe

8

4.4

Wasserfahrzeuge

4.4.1

Barkassen

20

4.4.2

Pontons

30

4.4.3

Segelyachten

20

4.5

Sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler, Hubwagen usw.)

8

5

Be- und Verarbeitungsmaschinen

5.1

Abrichtmaschinen

13

5.2

Biegemaschinen

13

5.3

Bohrmaschinen

5.3.1

stationär

16

5.3.2

mobil

8

5.4

Bohr-und Presslufthämmer

7

5.5

Bürstmaschinen

10

5.6

Drehbänke

16

5.7

Fräsmaschinen

5.7.1

stationär

15

5.7.2

mobil

8

5.8

Funkenerosionsmaschinen

7

5.9

Hobelmaschinen

5.9.1

stationär

16

5.9.2

mobil

9

5.10

Poliermaschinen

5.10.1

stationär

13

5.10.2

mobil

5

5.11

Pressen und Stanzen

14

5.12

Stauchmaschinen

10

5.13

Stampfer und Rüttelplatten

11

5.14

Sägen aller Art

5.14.1

stationär

14

5.14.2

mobil

8

5.15

Trennmaschinen

5.15.1

stationär

10

5.15.2

mobil

7

5.16

Sandstrahlgebläse

9

5.17

Schleifmaschinen

5.17.1

stationär

15

5.17.2

mobil

8

5.18

Schneidemaschinen und Scheren

5.18.1

stationär

13

5.18.2

mobil

8

5.19

Shredder

6

5.20

Schweiß- u. Lötgeräte

13

5.21

Spritzgussmaschinen

13

5.22

Abfüllanlagen

10

5.23

Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte

13

5.24

Zusammentragmaschinen

12

5.25

Stempelmaschinen

8

5.26

Banderoliermaschinen

8

5.27

Sonstige Be-und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten, Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren, Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben, Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften, Lackieren, Nieten)

13

6

Betriebs-und Geschäftsausstattung

6.1

Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor-und Lagereinrichtungen

14

6.2

Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen

8

6.3

Messestände

6

6.4

Kühleinrichtungen

8

6.5

Klimageräte (mobil)

11

6.6

Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte (mobil)

10

6.7

Fettabscheider

5

6.8

Magnetabscheider

6

6.9

Nassabscheider

5

6.10

Heiß-/Kaltluftgebläse (mobil)

11

6.11

Raumheizgeräte (mobil)

9

6.12

Arbeitszelte

6

6.13

Telekommunikationsanlagen

6.13.1

Fernsprechnebenstellenanlagen

10

6.13.2

Kommunikationsendgeräte

6.13.2.1

allgemein

8

6.13.2.2

Mobilfunkendgeräte

5

6.13.3

Textendeinrichtungen (Faxgeräte u. Ä.)

6

6.13.4

Betriebsfunkanlagen

11

6.13.5

Antennenmasten

10

6.14

Büromaschinen u. Organisationsmittel

6.14.1

Adressier-, Kuvertier-und Frankiermaschinen

8

6.14.2

Paginiermaschinen

8

6.14.3

Datenverarbeitungsanlagen

6.14.3.1

Großrechner

7

6.14.3.2

Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirm u. Ä.)

3

6.14.4

Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher,Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u. Ä.)

7

6.14.5

Beschallungsanlagen

9

6.14.6

Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte

8

6.14.7

Registrierkassen

6

6.14.8

Schreibmaschinen

9

6.14.9

Zeichengeräte

6.14.9.1

elektronisch

8

6.14.9.2

mechanisch

14

6.14.10

Vervielfältigungsgeräte

7

6.14.11

Zeiterfassungsgeräte

8

6.14.12

Geldprüf-, -sortier-, -wechsel- und -zählgeräte

7

6.14.13

Reißwölfe (Aktenvernichter)

8

6.14.14

Kartenleser (EC-, Kredit-)

8

6.15

Büromöbel

13

6.16

Verkaufstheken

10

6.17

Verkaufsbuden und -stände

8

6.18

Bepflanzungen in Gebäuden

10

6.19

Sonstige Büroausstattung

6.19.1

Stahlschränke

14

6.19.2

Panzerschränke, Tresore

23

6.19.3

Tresoranlagen

25

6.19.4

Teppiche

6.19.4.1

normale

8

6.19.4.2

hochwertige Teppiche (Anschaffungskosten über 500 Euro/qm) [1]

15

6.19.5

Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)

15

6.19.6

Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u. Ä.)

11

6.19.7

Rohrpostanlagen

10

7

Sonstige Anlagegüter

7.1

Betonkleinmischer

6

7.2

Reinigungsgeräte

7.2.1

Bohnermaschinen

8

7.2.2

Desinfektionsgeräte

10

7.2.3

Geschirr- und Gläserspülmaschinen

7

7.2.4

Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)

8

7.2.5

Industriestaubsauger

7

7.2.6

Kehrmaschinen

9

7.2.7

Räumgeräte

9

7.2.8

Sterilisatoren

10

7.2.9

Teppichreinigungsgeräte (transportabel)

7

7.2.10

Waschmaschinen

10

7.2.11

Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte

5

7.3

Wäschetrockner

8

7.4

Waren- und Dienstleistungsautomaten

7.4.1

Getränke- und Leergutautomaten

7

7.4.2

Warenautomaten

5

7.4.3

Zigarettenautomaten

8

7.4.4

Passbildautomaten

5

7.4.5

Visitenkartenautomaten

5

7.5

Unterhaltungsautomaten

7.5.1

Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten)

4

7.5.2

Musikautomaten

8

7.5.3

Videoautomaten

6

7.5.4

Sonstige Unterhaltungsautomaten (z. B. Flipper)

5

7.6

Fahnenmasten

10

7.7

Kühlschränke

10

7.8

Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u. Ä.)

13

7.9

Mikrowellengeräte

8

7.10

Rasenmäher

9

7.11

Toilettenkabinen und -wagen

9

7.12

Zentrifugen

10

Alphabetische Ordnung nach dem 31.12.2000

Anlagegüter alphabetisch nach dem 31.12.2000

Nutzungsdauer (in Jahren)

Fundstelle

A

Abfüllanlagen

10

5.22

Abgasmessgeräte (für Kfz)

8

3.3.2

-; (sonstige)

8

3.3.2

Abkantmaschinen

13

5.27

Abrichtmaschinen

13

5.1

Abscheider, Fett-

5

6.7

- , Magnet-

6

6.8

- , Nass-

5

6.9

Abspielgeräte, Video-

7

6.14.4

Abzugsvorrichtungen

14

3.10.5

Adressiermaschinen

8

6.14.1

Akkumulatoren

10

3.1.3

Aktenvernichter

8

6.14.13

Alarmanlagen

11

3.10.6

Anhänger

11

4.2.6

Anleimmaschinen

13

5.27

Anspitzmaschinen

13

5.27

Antennenmasten

10

6.13.5

Arbeitsbühnen, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Arbeitszelte

6

6.12

Ätzmaschinen

13

5.27

Audiogeräte

7

6.14.4

Aufbauten, Wechsel-

11

4.2.6

Aufbereitungsanlagen, Wasser-

12

3.1.10

Auflieger

11

4.2.6

Aufzüge, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Außenbeleuchtung

19

2.4

Automaten, Geldspiel-

4

7.5.1

- , Getränke-

7

7.4.1

- , Leergut-

7

7.4.1

- , Musik-

8

7.5.2

- , Passbild-

5

7.4.4

- , Unterhaltungs- (Video-)

6

7.5.3

- , Visitenkarten-

5

7.4.5

- , Waren-

5

7.4.2

- , Zigaretten-

8

7.4.3

Autotelefone

5

6.13.2.2

Autowaschanlagen

10

3.10.4

Autowaschstraßen

10

3.10.4

B

Bahnen, Hänge-

14

3.4.1

- , Rollen-

14

3.4.1

Bahnkörper (nach gesetzl. Vorschriften)

33

3.4.2.1

- , (sonstige)

15

3.4.2.2

Ballone, Heißluft-

5

4.3.3

Bänder, Förder-

14

3.4.1

- , Platten-

14

3.4.1

- , Transport-

14

3.4.1

Banderoliermaschinen

8

5.26

Baracken

16

1.5

Barkassen

20

4.4.1

Baubuden

8

1.6

Baucontainer

10

3.6

Bautrocknungsgeräte

5

7.2.11

Bauwagen

12

4.2.10

Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen-

19

2.4

Belüftungsgeräte (mobil)

10

6.6

Bepflanzungen in Gebäuden

10

6.18

Beschallungsanlagen

9

6.14.5

Beschichtungsmaschinen

13

5.27

Betonkleinmischer

6

7.1

Betonmauer

17

2.3.2

Betriebsfunkanlagen

11

6.13.4

Bewässerungsanlagen

2.7

Biegemaschinen

13

5.2

Bierzelte

8

1.7

Bildschirme

3

6.14.3.2

Blockheizkraftwerke

10

3.1.4

Bohnermaschinen

8

7.2.1

Bohrhämmer

7

5.4

Bohrmaschinen, mobil

8

5.3.2

- , stationär

16

5.3.1

Brennstofftanks

25

3.10.3

Brücken, Schilder-

10

2.5

- , Straßen- (Holz)

15

2.2.2

- , (Stahl u. Beton)

33

2.2.1

- , Wege- (Holz)

15

2.2.2

- , (Stahl u. Beton)

33

2.2.1

Brückenwaagen

20

3.10.1

Brunnen

20

2.7.1

Buden, Bau-

8

1.6

- , Verkaufs-

8

6.17

Bühnen, Arbeits- (mobil)

11

3.4.4.2

- , Arbeits- (stationär)

15

3.4.4.1

- , Hebe- (mobil)

11

3.4.4.2

- , (stationär)

15

3.4.4.1

Bulldog

12

4.2.4

Bürocontainer

10

3.6

Büromaschinen

6.14

Büromöbel

13

6.15

Bürstmaschinen

10

5.5

C

Cassettenrecorder

7

6.14.4

CD-Player

7

6.14.4

Computer, Personal-

3

6.14.3.2

Container, Bau-

10

3.6

- , Büro-

10

3.6

- , Transport-

10

3.6

- , Wohn-

10

3.6

D

Dampferzeugung

15

3.1.1

Dampfhochdruckreiniger

8

7.2.4

Dampfkessel

15

3.1.1

Dampfmaschinen

15

3.1.1

Dampfturbinen

19

3.1.2

Datenverarbeitungsanlagen

6.14.3

Desinfektionsgeräte

10

7.2.2

Dienstleistungsautomaten

7.4

Drahtzaun

17

2.3.2

Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk)

33

2.7.2.1

- , (aus Ton oder Kunststoff)

13

2.7.2.2

Drehbänke

16

5.6

Drehflügler

19

4.3.2

Drehscheiben (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

- , (sonstige)

15

3.4.2.2

Drucker

3

6.14.3.2

Druckkessel

15

3.1.9

Druckluftanlagen

12

3.1.13

Druckmaschinen

13

5.27

E

EC-Kartenleser

8

6.14.14

Elektrokarren

8

4.5

Elevatoren

14

3.4.1

Eloxiermaschinen

13

5.27

Emissionsmessgeräte

8

3.3.2

- , (für Kfz)

8

3.3.2

- , (sonstige)

8

3.3.2

Entfettungsmaschinen

13

5.27

Entfeuchtungsgeräte, Bau-

5

7.2.11

Entgratmaschinen

13

5.27

Enthärtungsanlagen, Wasser-

12

3.1.11

Entlüftungsgeräte (mobil)

10

6.6

Entstaubungsvorrichtungen

14

3.10.5

Entwässerungsanlagen

2.7

Erodiermaschinen

13

5.27

Etikettiermaschinen

13

5.27

F

Fahnenmasten

10

7.6

Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken)

9

2.1.2

- , (mit Packlage)

19

2.1.1

Fahrräder

7

4.2.2

Fahrzeuge

4

- , Feuerwehr-

10

4.2.8.1

- , Krankentransport-

6

4.2.8.2

- , Rettungs-

6

4.2.8.2

Falzmaschinen

13

5.27

Färbmaschinen

13

5.27

Faschinen

20

2.6

Faxgeräte

6

6.13.3

Feilmaschinen

13

5.27

Fernschreiber

6

6.13.3

Fernseher

7

6.14.4

Fernsprechnebenstellenanlagen

10

6.13.1

Fettabscheider

5

6.7

Feuerwehrfahrzeuge

10

4.2.8.1

Filmgeräte

7

6.14.4

Fleischwaagen

11

6.19.6

Flipper

5

7.5.4

Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht

21

4.3.1

Folienschweißgeräte

13

5.23

Förderbänder

14

3.4.1

Förderschnecken

14

3.4.1

Fotogeräte

7

6.14.4

Frankiermaschinen

8

6.14.1

Fräsmaschinen, mobil

8

5.7.2

- , stationär

15

5.7.1

Funkanlagen

11

6.13.4

Funkenerosionsmaschinen

7

5.8

Funktelefon

5

6.13.2.2

G

Galvanisiermaschinen

13

5.27

Gaststätteneinbauten

8

3.7

Gebläse, Heißluft-(mobil)

11

6.10

- , Kaltluft-(mobil)

11

6.10

- , Sandstrahl-

9

5.16

Geldprüfgeräte

7

6.14.12

Geldsortiergeräte

7

6.14.12

Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)

4

7.5.1

Geldwechselgeräte

7

6.14.12

Geldzählgeräte

7

6.14.12

Gelenkwagen-Waggons

25

4.1

Gemüsewaagen

11

6.19.6

Generatoren, Strom-

19

3.1.2

Gerüste, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Geschirrspülmaschinen

7

7.2.3

Getränkeautomaten

7

7.4.1

Gießmaschinen

13

5.27

Gläserspülmaschinen

7

7.2.3

Gleichrichter

19

3.1.2

Gleisanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

- ,(sonstige)

15

3.4.2.2

Golfplätze

20

2.9

Graviermaschinen

13

5.27

Großrechner

7

6.14.3.1

Grünanlagen

15

2.8

Grundstückseinrichtungen

2

H

Hallen, in Leichtbauweise

14

1.1

- , Kühl-

20

1.4

- , Squash-

20

1.2

- , Tennis-

20

1.2

- , Tragluft-

10

1.3

Handy

5

6.13.2.2

Hängebahnen

14

3.4.1

Härtemaschinen

13

5.27

Häuser, Pumpen-

20

1.8

Hebebühnen, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Heftmaschinen

13

5.27

Heißluftanlagen

14

3.1.8

Heißluftballone

5

4.3.3

Heißluftgebläse (mobil)

11

6.10

Heizgeräte, Raum-, mobil

9

6.11

Hobelmaschinen, mobil

9

5.9.2

- , stationär

16

5.9.1

Hochdruckreiniger

8

7.2.4

Hochgeschwindigkeitszüge

25

4.1

Hochregallager

15

3.5

Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken)

9

2.1.2

- , (mit Packlage)

19

2.1.1

Holzzaun

5

2.3.1

Hublifte, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Hubschrauber

19

4.3.2

Hubwagen

8

4.5

I

Industriestaubsauger

7

7.2.5

K

Kabinen, Toiletten-

9

7.11

Kälteanlagen

14

3.1.8

Kaltluftgebläse (mobil)

11

6.10

Kameras

7

6.14.4

Karren, Elektro-

8

4.5

Kartenleser (EC-, Kredit-)

8

6.14.14

Kassen, Registrier-

6

6.14.7

Kassettenrecorder

7

6.14.4

Kehrmaschinen

9

7.2.6

Kessel einschl. Druckkessel

15

3.1.9

- , Druck-

15

3.1.9

- , Druckwasser-

15

3.1.9

- , Wasser-

15

3.1.9

Kesselwagen

25

4.1

Kipper

9

4.2.3

Kläranlagen mit Zu-u. Ableitung

20

2.7.3

Kleintraktoren

8

4.2.5

Klimageräte (mobil)

11

6.5

Kombiwagen

6

4.2.1

Kommunikationsendgeräte, allgemein

8

6.13.2.1

Kompressoren

14

3.1.8

Kopiergeräte

7

6.14.10

Krafterzeugungsanlagen

3.1

Kraftwagen, Personen-

6

4.2.1

Kraft-Wärmekopplungsanlagen

(Blockheizkraftwerke)

10

3.1.4

Krananlagen (ortsfest o. a. Schienen)

21

3.4.3.1

- ,(sonstige)

14

3.4.3.2

Krankentransportfahrzeuge

6

4.2.8.2

Kreditkartenleser

8

6.14.14

Kühleinrichtungen

8

6.4

Kühlhallen

20

1.4

Kühlschränke

10

7.7

Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)

15

6.19.5

Kuvertiermaschinen

8

6.14.1

L

Laboreinrichtungen

14

6.1

Laborgeräte

13

7.8

Lackiermaschinen

13

5.27

Ladeaggregate

19

3.1.2

Ladeneinbauten

8

3.7

Ladeneinrichtungen

8

6.2

Laderampen

25

1.11

Lager, Hochregal-

15

3.5

Lagereinrichtungen

14

6.1

Laptops

3

6.14.3.2

Lastkraftwagen

9

4.2.3

Lautsprecher

7

6.14.4

Leergutautomaten

7

7.4.1

Leichtbauhallen

14

1.1

Leinwände

8

6.14.6

Leser, Karten-

8

6.14.14

Lichtreklame

9

3.8

Lifte, Hub-, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

LKW

9

4.2.3

Lokomotiven

25

4.1

Loren

25

4.1

Löschwasserteiche

20

2.7.4

Lötgeräte

13

5.20

Luftfahrzeuge

4.3

Luftschiffe

8

4.3.4

M

Magnetabscheider

6

6.8

Materialprüfgeräte

10

3.3.3

Mess- und Regeleinrichtungen

3.3

Messeinrichtungen (allgemein)

18

3.3.1

Messestände

6

6.3

Messgeräte, Abgas-

8

3.3.2

- , Emissions- (für Kfz)

8

3.3.2

- ,(sonstige)

8

3.3.2

Mikroskope

13

7.8

Mikrowellengeräte

8

7.9

Mischer, Betonklein-

6

7.1

Mobilfunkendgeräte

5

6.13.2.2

Monitore

7

6.14.4

Motorräder

7

4.2.2

Motorroller

7

4.2.2

Musikautomaten

8

7.5.2

N

Nassabscheider

5

6.9

Nebenstellenanlagen, Fernsprech-

10

6.13.1

Nietmaschinen

13

5.27

Notebooks

3

6.14.3.2

Notstromaggregate

19

3.1.2

O

Obstwaagen

11

6.19.6

Omnibusse

9

4.2.7

Organisationsmittel

6.14

Orientierungssysteme

10

2.5

Overhead-Projektoren

8

6.13.6

P

Paginiermaschinen

8

6.14.2

Panzerschränke

23

6.19.2

Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken)

9

2.1.2

- , (mit Packlage)

19

2.1.1

Passbildautomaten

5

7.4.4

Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. Ä.)

3

6.14.3.2

Personalcomputer

3

6.14.3.2

Personenkraftwagen

6

4.2.1

Photovoltaikanlagen

20

3.1.6

Plattenbänder

14

3.4.1

Poliermaschinen, mobil

5

5.10.2

- , stationär

13

5.10.1

Pontons

30

4.4.2

Portalwaschanlagen

10

3.10.4

Präsentationsgeräte

8

6.14.6

Präzisionswaagen

13

7.8

Pressen

14

5.11

Presslufthämmer

7

5.4

Projektoren, Overhead-

8

6.14.6

Prüfgeräte, Geld-

7

6.14.12

Pumpenhäuser

20

1.8

R

Räder, Fahr-

7

4.2.2

- , Motor-

7

4.2.2

Radios

7

6.14.4

Rampen, Lade-

25

1.11

Rasenmäher

9

7.10

Räumgeräte

9

7.2.7

Raumheizgeräte (mobil)

9

6.11

Recorder

7

6.14.4

Regeleinrichtungen (allgemein)

18

3.3.1

Registrierkassen

6

6.14.7

Reinigungsanlagen, Wasser-

11

3.1.12

Reinigungsgeräte

7.2

- , fahrbar

9

7.2.6

- , Teppich-

7

7.2.9

Reiseomnibusse

6

4.2.7.1

Reißwölfe (Aktenvernichter)

8

6.14.13

Rettungsfahrzeuge

6

4.2.8.2

Rohrpostanlagen

10

6.19.7

Rollenbahnen

14

3.4.1

Roller, Motor-

7

4.2.2

Rückgewinnungsanlagen

10

3.2

Rüttelplatten

11

5.13

S

Sägen aller Art, mobil

8

5.14.2

- , stationär

14

5.14.1

Sandstrahlgebläse

9

5.16

Sattelschlepper

9

4.2.3

Scanner

3

6.14.3.2

Schalthäuser

20

1.8

Schaufensteranlagen

8

3.7

Schaukästen

9

3.9

Scheren, mobil

8

5.18.2

- , stationär

13

5.18.1

Schienenfahrzeuge

25

4.1

Schilderbrücken

10

2.5

Schleifmaschinen, mobil

8

5.17.2

- , stationär

15

5.17.1

Schlepper

12

4.2.4

Schlepper, Sattel-

9

4.2.3

Schnecken, Förder-

14

3.4.1

Schneidemaschinen, mobil

8

5.18.2

- , stationär

13

5.18.1

Schornsteine (aus Mauerwerk o. Beton)

33

1.10.1

- , (aus Metall)

10

1.10.2

Schränke, Kühl-

10

7.7

- , Panzer-

23

6.19.2

- , Stahl-

14

6.19.1

Schreibmaschinen

9

6.14.8

Schuppen

16

1.5

Schweißgeräte

13

5.20

- , Folien-

13

5.23

Segelyachten

20

4.4.3

Shredder

6

5.19

Signalanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

-, (sonstige)

15

3.4.2.2

Silobauten (Beton)

33

1.9.1

- , (Kunststoff)

17

1.9.3

- , (Stahl)

25

1.9.2

Solaranlagen

10

3.1.7

Sonderfahrzeuge

4.2.8

Sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)

5

7.5.4

Sortiergeräte, Geld-

7

6.14.12

Speicher, Wasser-

20

2.7.5

Speisewasseraufbereitungsanlagen

12

3.1.11

Spezialwagen

25

4.1

Sprinkleranlagen

20

3.10.7

Spritzgussmaschinen

13

5.21

Spülmaschinen, Geschirr-

7

7.2.3

Squashhallen

20

1.2

Stahlschränke

14

6.19.1

Stahlspundwände

20

2.6

Stampfer

11

5.13

Stände, Verkaufs-

8

6.17

Stanzen

14

5.11

Stapler

8

4.5

Staubsauger, Industrie-

7

7.2.5

Stauchmaschinen

10

5.12

Stempelmaschinen

8

5.25

Sterilisatoren

10

7.2.8

Straßenbeleuchtung

19

2.4

Straßenbrücken (Holz)

15

2.2.2

- , (Stahl u. Beton)

33

2.2.1

Straßenfahrzeuge

4.2

Stromerzeugung

19

3.1.2

Stromgeneratoren

19

3.1.2

Stromumformer

19

3.1.2

T

Tankanlagen, Treib- und Schmierstoff-

14

3.10.2

Tanks, Brennstoff-

25

3.10.3

Teiche, Löschwasser-

20

2.7.4

Telefone, Auto-

5

6.13.2.2

Telekommunikationsanlagen

6.13

Tennishallen

20

1.2

Teppiche, hochwertige (über 500 Euro/qm)[1]

15

6.19.4.2

- , normale

8

6.19.4.1

Teppichreinigungsgeräte (transportabel)

7

7.2.9

Textendeinrichtungen

6

6.13.3

Theken, Verkaufs-

10

6.16

Toilettenkabinen

9

7.11

Toilettenwagen

9

7.11

Trafostationshäuser

20

1.8

Traglufthallen

10

1.3

Traktoren

12

4.2.4

- , Klein-

8

4.2.5

Transportanlagen

3.4

Transportbänder

14

3.4.1

Transportcontainer

10

3.6

Trennmaschinen, mobil

7

5.15.2

- , stationär

10

5.15.1

Tresoranlagen

25

6.19.3

Tresore

23

6.19.2

Trockner, Wäsche-

8

7.3

Trocknungsgeräte, Bau-

5

7.2.11

U

Überwachungsanlagen

11

3.10.6

Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)

10

3.3.4

Umzäunungen

2.3

Unterhaltungsautomaten, Musik-

8

7.5.2

- , sonstige (z. B. Flipper)

5

7.5.4

- , Video

6

7.5.3

V

Ventilatoren

14

3.1.8

Verkaufsbuden

8

6.17

Verkaufsstände

8

6.17

Verkaufstheken

10

6.16

Vermessungsgeräte, elektronisch

8

3.3.5.1

- , mechanisch

12

3.3.5.2

Verpackungsmaschinen

13

5.23

Verstärker

7

6.14.4

Vervielfältigungsgeräte

7

6.14.10

Videoautomaten

6

7.5.3

Videogeräte

7

6.14.4

Visitenkartenautomaten

5

7.4.5

Vitrinen

9

3.9

W

Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u. Ä.)

11

6.19.6

- , Brücken-

20

3.10.1

- , Präzisions-

13

7.8

Wagen, Bau-

12

4.2.10

- , Hub-

8

4.5

- , Kessel-

25

4.1

- , Kombi-

6

4.2.1

- , Lastkraft-

9

4.2.3

- , Personenkraft-

6

4.2.1

- , Spezial-

25

4.1

- , Toiletten-

9

7.11

- , Wohn-

8

4.2.9

Waggons

25

4.1

Warenautomaten

5

7.4.2

Wärmetauscher

15

3.1.14

Waschanlagen, Portal-

10

3.10.4

Wäschetrockner

8

7.3

Waschmaschinen

10

7.2.10

Waschstraßen, Auto-

10

3.10.4

Wasseraufbereitungsanlagen

12

3.1.10

Wasserenthärtungsanlagen

12

3.1.11

Wasserfahrzeuge

4.4

Wasserhochdruckreiniger

8

7.2.4

Wasserreinigungsanlagen

11

3.1.12

Wasserspeicher

20

2.7.5

Wechselaufbauten

11

4.2.6

Wechselgeräte, Geld-

7

6.14.12

Wegebrücken (Holz)

15

2.2.2

- ,(Stahl u. Beton)

33

2.2.1

Weichen (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

- ,(sonstige)

15

3.4.2.2

Werkstatteinrichtungen

14

6.1

Winden, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Windkraftanlagen

16

3.1.5

Wohncontainer

10

3.6

Wohnmobile

8

4.2.9

Wohnwagen

8

4.2.9

Workstations

3

6.14.3.2

Y

Yachten, Segel-

20

4.4.3

Z

Zählgeräte, Geld-

7

6.14.12

Zapfanlagen, Treib-und Schmierstoff-

14

3.10.2

Zeichengeräte, elektronisch

8

6.14.9.1

- , mechanisch

14

6.14.9.2

Zeiterfassungsgeräte

8

6.14.11

Zelte, Arbeits-

6

6.12

- , Bier-

8

1.7

Zentrifugen

10

7.12

Ziegelmauer

17

2.3.2

Zigarettenautomaten

8

7.4.3

Züge, Hochgeschwindigkeits-

25

4.1

Zusammentragmaschinen

12

5.24

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Neues zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Der Gesetzgeber hat im Juni 2017 das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ verabschiedet. Das Gesetz betrifft neben der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Rechte und Lizenzen auch zwei weitere Bereiche, die für viele Unternehmen Bedeutung haben, nämlich die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG).


Erhöhung der Wertgrenze für GWG: GWG können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn sie eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren haben. Bislang lag die Wertgrenze bei 800 (vor 2018 = 410 €) netto (also ohne Umsatzsteuer).


Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann den vollen Kaufpreis direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.


Beträgt der Wert des GWG mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d. h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €.


Hinweise: Die Neuregelung gilt für alle GWG, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.


Die Abschreibungsgrenze hat grundsätzlich keine Auswirkung auf immaterielle Wirtschaftsgüter. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen mitgeteilt, dass sie die 800 €-Grenze ab 2018 prinzipiell auch auf Computerprogramme anwenden will. Sollten sich diese Pläne noch ändern, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.


Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens


Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens selbständig nutzungsfähig ist, stellt sich regelmäßig für solche Wirtschaftsgüter, die in einem Betrieb zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Für die Entscheidung in dieser Frage ist maßgeblich auf die betriebliche Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes abzustellen. Hiernach ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:


Das Wirtschaftsgut kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden,


das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einen ausschließlichen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt, d. h., es tritt mit den in den Nutzungszusammenhang eingefügten anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung, wobei für die Bestimmung dieses Merkmals im Einzelfall die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein können,


das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt.


Dagegen bleiben Wirtschaftsgüter, die zwar in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, dennoch selbständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter im Betrieb genutzt werden können (z. B. Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens). Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, so dass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung treten (z. B. Bestecke, Trivialprogramme). Selbständig nutzungsfähig sind ferner Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, technisch mit diesen Wirtschaftsgütern aber nicht abgestimmt sind (z. B. Paletten, Einrichtungsgegenstände).


Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, 410 Euro oder 1.000 Euro nicht übersteigen, ist,


wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes ein Betrag nach § 6b oder § 6c EStG abgesetzt worden ist, von den nach § 6b Abs. 6 EStG maßgebenden


wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG Gewinn mindernd herabgesetzt wurden, von den geminderten


wenn das Wirtschaftsgut mit einem erfolgsneutral behandelten Zuschuss aus öffentlichen oder privaten Mitteln nach R 6.5 angeschafft oder hergestellt worden ist, von den um den Zuschuss gekürzten


und wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes ein Betrag nach R 6.6 abgesetzt worden ist, von den um diesen Betrag gekürzten


Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.


Stellt ein Stpfl. ein selbständig bewertungsfähiges und selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut aus erworbenen Wirtschaftsgütern her, muss die Sofortabschreibung gem. § 6 Abs. 2 EStG oder die Einstellung in den Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, in dem das Wirtschaftsgut fertig gestellt worden ist.


Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, sind in späteren Wirtschaftsjahren nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr ihrer Entstehung ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 410 Euro bzw. im Falle der Bildung des Sammelpostens gem. § 6 Abs. 2a EStG von 150 Euro übersteigen.


Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem vom einheitlich für alle Anlagegüter i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG auszuübenden Antragsrecht zur Bildung eines Sammelpostens Gebrauch gemacht wurde, ist ein gesonderter Sammelposten zu bilden. 2Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung angefallen sind, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen. Macht der Stpfl. in diesem Wirtschaftsjahr vom Wahlrecht nach § 6 Abs. 2a EStG keinen Gebrauch, beschränkt sich der Sammelposten auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betroffenen Wirtschaftsgüter. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 1.000 Euro übersteigen.


Der Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße und damit beispielsweise einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich. 2Ein Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG wird nicht dadurch vermindert, dass ein oder mehrere darin erfasste Wirtschaftsgüter durch Veräußerung oder Entnahme oder auf Grund höherer Gewalt (R 6.6 Abs. 2) aus dem Betriebsvermögen des Stpfl. ausscheiden. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 3 EStG zusammen mit einem Teilbetrieb übertragen, nach § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen oder nach den §§ 20, 24 UmwStG zusammen mit einem Teilbetrieb in eine Kapital- oder Personengesellschaft eingebracht werden.

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Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 IS. 3950, BStBl 2010 I S. 2)

BMF vom 30.9.2010 (BStBl I S. 755)

IV C 6 – S 2180/09/10001 – 2010/0750885

AfA-Tabelle

Nach § 6 Absatz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2) können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Für gleichartige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro , aber nicht 1.000 Euro übersteigen, kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Absatz 2a EStG). Die Regelungen gemäß § 6 Absatz 2 und 2a EStG gelten auch bei Einlagen und im Falle der Betriebseröffnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 6 EStG).

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung von § 6 Absatz 2 und 2a EStG in Ergänzung zu Richtlinie R 6.13 EStR 2008 die folgenden Regelungen. Soweit nichts anderes angegeben, sind bei Verwendung der Begriffe

  • Aufwendungen

    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1 EStG), oder der nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und

  • Wirtschaftsjahr

    das Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung eines Betriebes

gemeint.

I. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Aufwendungen bis 1.000 Euro

1. Grundsatz

1

Die Aufwendungen sind grundsätzlich durch Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der §§ 7 ff. EStG (insbesondere § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 EStG) unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen.

2. Aufwendungen bis 150 Euro

2

Abweichend von Randnummer 1 können Aufwendungen bis 150 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

3

Bei Anwendung des § 6 Absatz 2 EStG bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten; aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar im Sinne des § 240 HGB nicht erforderlich.

3. Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro

  1. Erstes Wahlrecht

    4

    Abweichend von Randnummer 1 können Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden.

    5

    Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 EStG ist das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

  2. Zweites Wahlrecht

    6

    Die Aufwendungen können im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden (zu den Einzelheiten vgl. Randnummern 8 bis 25). Dieses Wahlrecht kann nach § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro (Randnummern 4 bis 7) in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

4. Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro

7

Abweichend von Randnummer 1 können Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten (Randnummern 8 bis 25) erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht, Randnummer 6 Satz 2).

II. Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG

1. Bildung des Sammelpostens

8

Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße (R 6.13 Absatz 6 Satz 1 EStR).

9

Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2a EStG können alternativ zur Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 EStG oder zur ratierlichen Absetzung für Abnutzung im maßgebenden Wirtschaftsjahr in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten je Bilanz (Gesamthandsbilanz, Sonderbilanz, Ergänzungsbilanz) erfasst werden (vgl. R 6.13 Absatz 5 Satz 1 EStR). Dies gilt sinngemäß auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Ein Schrott- oder Schlachtwert für im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter bleibt außer Ansatz, da bei diesen Wirtschaftsgütern nach vollständiger gewinnmindernder Auflösung des Sammelpostens nicht mehr von einem beträchtlichen Restwert ausgegangen werden kann ( BFH-Urteil vom 22. Juli 1971, BStBl II S. 800). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter in den Sammelposten bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Die Wirtschaftsgüter des Sammelpostens müssen aus steuerlichen Gründen nicht in ein Inventar im Sinne des § 240 HGB aufgenommen werden.

10

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Absatz 2a EStG erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Absatz 5 Satz 2 EStR). Beabsichtigt der Steuerpflichtige, in diesem Wirtschaftsjahr § 6 Absatz 2a EStG nicht anzuwenden (vgl. Randnummern 6 und 7), beschränkt sich der Sammelposten auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter. Fallen die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Wirtschaftsjahr der Investition an und übersteigt die Summe der Gesamtkosten in diesem Wirtschaftsjahr die Betragsgrenze von 1.000 Euro, kann § 6 Absatz 2a EStG nicht angewendet werden; das Wirtschaftsgut ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 EStG einzeln zu bewerten. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage aus dem Betriebsvermögen aus, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Wirtschaftsgutes im Sammelposten zum Schluss dieses Wirtschaftsjahres nicht vor.

11

Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern sind, sofern sie keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, nicht im Sammelposten zu erfassen.

Beispiel

Einzelunternehmer A schafft am Ende des Wirtschaftsjahres 01 für sein Anlagevermögen einen PC an. Die Anschaffungskosten betragen 500 Euro. Im Wirtschaftsjahr 02 erfolgt die Anschaffung eines Druckers – welcher neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann – sowie einer PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 180 Euro und für die PC-Maus 25 Euro. A wendet in 01 und 02 die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Absatz 2a EStG an.

Lösung

Der PC ist als selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten des Wirtschaftsjahres 01 zu erfassen. Eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht, da A sich für die Anwendung der Regelungen zum Sammelposten entschieden hat (einheitliche Wahlrechtsausübung). Dagegen ist der Drucker ein nicht selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004, BStBl II S. 958). Die Aufwendungen stellen aber keine nachträglichen Anschaffungskosten des PC dar. Der Drucker ist einzeln nach den Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu bewerten und die Anschaffungskosten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Demgegenüber bildet die ebenfalls nicht selbständig nutzungsfähige PC-Maus eine Nutzungseinheit mit dem PC. Daher sind die Aufwendungen für die PC-Maus nachträgliche Anschaffungskosten des PC und im Sammelposten des Wirtschaftsjahres 02 zu erfassen (vgl. R 6.13 Absatz 5 Satz 2 EStR).

12

Die Regelungen zum Sammelposten gelten sowohl für notwendiges als auch für gewillkürtes Betriebsvermögen.

13

Der Ansatz von Festwerten (§ 240 Absatz 3 HGB) ist für im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter nicht zulässig. Der Festwert für Wirtschaftsgüter, die zulässigerweise mit einem gleich bleibenden Wert angesetzt wurden, ist planmäßig gemäß R 5.4 Absatz 3 EStR anzupassen.

2. Auflösung des Sammelpostens

14

Scheidet ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Entnahme, Veräußerung, Verschrottung oder sonstiges Abhandenkommen aus, hat dieser Vorgang keine Auswirkung auf den Sammelposten. Auch der Abgang sämtlicher im Sammelposten erfasster Wirtschaftsgüter führt nicht zu einer Auflösung des Sammelpostens. Bei im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgütern sind Sonderabschreibungen sowie Teilwertabschreibungen nicht zulässig.

15

Sammelposten sind jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflösung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils einem Fünftel gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, beispielsweise bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wirtschaftsjahres. Die gewinnmindernde Auflösung zum Ende des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres mit einem Fünftel ist beim laufenden Gewinn dieses (Rumpf-)Wirtschaftsjahres zu erfassen. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen.

16

Die Grundsätze der Randnummer 15 gelten für die Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Absatz 4 EStG entsprechend. Der Unterschiedsbetrag ist für den einzelnen Sammelposten insgesamt durch die Gegenüberstellung des Buchwerts des Sammelpostens und der Teilwerte der im Betriebsvermögen noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des jeweiligen Sammelpostens festzustellen. Scheidet ein in einem Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus oder dient es nicht mehr dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, führt dies nicht zur Hinzurechnung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 EStG.

17

In den Fällen der Realteilung (§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 EStG) sind die Sammelposten des Gesamthandsvermögens entsprechend der Beteiligung am Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft bei den einzelnen Mitunternehmern fortzuführen. Sammelposten des Sonderbetriebsvermögens sind unmittelbar bei den einzelnen Mitunternehmern planmäßig aufzulösen.

18

Werden im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter außerbetrieblich genutzt, ist für die Ermittlung der als Entnahme zu behandelnden Selbstkosten der Wertverzehr im Schätzungsweg zu berücksichtigen.

3. Sammelposten in Fällen der Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 3 EStG, Überführung oder Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 5 EStG und Einbringung im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG

  1. Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebes

    19

    In den Fällen der Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebes zum Buchwert gehen die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter zusammen mit dem Betrieb auf den neuen Rechtsträger über. Der übernehmende Rechtsträger führt den Sammelposten unverändert fort.

    20

    Bei einer Einbringung zu einem über dem Buchwert liegenden Wert liegt für den übernehmenden Rechtsträger ein Anschaffungsvorgang vor, der unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2a EStG zur Bildung eines neuen Sammelpostens führen kann.

    21

    Behält der übertragende, überführende oder einbringende Rechtsträger Betriebsvermögen zurück ( z. B. Einbringung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, wenn die einbringende Personengesellschaft fortbesteht), ist der Sammelposten im verbleibenden Betriebsvermögen auszuweisen.

  2. Übertragung oder Einbringung eines Teilbetriebes

    22

    Die Übertragung oder Einbringung eines Teilbetriebes hat ungeachtet des Verbleibs der im Sammelposten zu erfassenden erfassten Wirtschaftsgüter keine Auswirkung auf den Sammelposten des übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers (R 6.13 Absatz 6 EStR); Entsprechendes gilt für nach § 6 Absatz 5 EStG überführte oder übertragene und im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter.

    Wird ein Teilbetrieb zum Buchwert übertragen oder eingebracht, erfolgt beim übernehmenden Rechtsträger mangels eines eigenen Buchwertes für im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter weder ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter noch der Ausweis eines Sammelpostens. Dies gilt auch für eine Übertragung oder Überführung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert nach entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 5 EStG.

4. Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

24

Bei der unentgeltlichen Übertragung des gesamten oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bleibt der im Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gebildete Sammelposten unverändert bestehen. Ein im Sonderbetriebsvermögen des übertragenen Mitunternehmeranteils enthaltener Sammelposten geht auf den Rechtsnachfolger über, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen wird. Wird hingegen nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen, wird der Sammelposten im Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden unverändert fortgeführt, es sei denn, mit der Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils wird das gesamte Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich übertragen. Beim rückwirkenden Ansatz des Teilwerts nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG bleibt der Sammelposten aus Vereinfachungsgründen in unveränderter Höhe bestehen.

25

Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils hat keine Auswirkungen auf den Sammelposten der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft. Für die Sammelposten der Sonderbilanz des veräußerten Mitunternehmeranteils ist Randnummer 15 zu beachten. In der Ergänzungsbilanz des Erwerbers ist aus Vereinfachungsgründen immer nur ein Posten für im Sammelposten enthaltene Mehr- oder Minderwerte zu bilden, unabhängig davon, ob der Mehr- oder Minderwert auf Wirtschaftsgüter entfällt, die in einem oder in verschiedenen Sammelposten erfasst wurden. Der Sammelposten in der Ergänzungsbilanz ist im Wirtschaftsjahr des Erwerbs und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen.

Beispiel

Die ABCD-oHG hat in der Gesamthandsbilanz zum 31.12.02 für Anschaffungen des Jahres 01 (200 Wirtschaftsgüter zu je 500 Euro; Anschaffungskosten somit 100.000 Euro) einen Sammelposten 01 in Höhe von 60.000 Euro (Anschaffungskosten 100.000 Euro abzgl. je ein Fünftel = 20.000 Euro für 01 und 02) und für Anschaffungen des Jahres 02 (100 Wirtschaftsgüter zu je 250 Euro; Anschaffungskosten somit 25.000 Euro) einen Sammelposten 02 in Höhe von 20 000 Euro (Anschaffungskosten 25.000 Euro abzgl. ein Fünftel = 5.000 Euro für 02) gebildet.

Mitunternehmer A hat in seiner Sonderbilanz zum 31.12.02 für Anschaffungen des Jahres 01 ( AK 20.000 Euro) einen Sammelposten 01 in Höhe von 12.000 Euro (Anschaffungskosten 20.000 Euro abzgl. je ein Fünftel = 4.000 Euro für 01 und 02) und für Anschaffungen des Jahres 02 (Anschaffungskosten 5.000 Euro) einen Sammelposten 02 in Höhe von 4.000 Euro (Anschaffungskosten 5.000 Euro abzgl. ein Fünftel = 1.000 Euro für 02) gebildet.

ABCD-oHG 31.12.02

Sammelposten 01

60.000 Kapital A 20.000

Sammelposten 02

20.000 Kapital B 20.000


Kapital C 20.000


Kapital D 20.000
Sonderbilanz A 31.12.02

Sammelposten 01

12.000 Kapital 16.000

Sammelposten 02

4.000

Zum 01.01.03 veräußert A seinen Mitunternehmeranteil für 50.000 Euro an E. Die Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens entnimmt er in sein Privatvermögen (Teilwert = 17.000 Euro). Von den Anschaffungskosten des E entfallen 24.000 Euro auf die in den Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter, der Rest entfällt auf den Geschäfts- oder Firmenwert.

Behandlung A
Veräußerungserlös 50.000 Euro
Entnahmewert 17.000 Euro
Kapitalkonto Gesamthandsvermögen – 20.000 Euro
Kapitalkonto Sonderbetriebsvermögen – 16.000 Euro
Veräußerungsgewinn 31.000 Euro
Behandlung oHG und E:

In der Gesamthandsbilanz der BCDE-oHG erfolgt keine Änderung auf Grund der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei den Sammelposten 01 und 02. Die Sammelposten in der Gesamthandsbilanz werden in den Folgejahren wie bisher jeweils um ein Fünftel (für 01 je 20.000 Euro und für 02 je 5.000 Euro) gewinnmindernd aufgelöst. Den Mehrwert für die im Sammelposten der Gesamthandsbilanz erfassten Wirtschaftsgüter (24.000 Euro abzgl. 20.000 Euro = 4.000 Euro) hat E in einem Sammelposten neben dem Geschäfts- oder Firmenwert (26.000 Euro) in seiner Ergänzungsbilanz zu erfassen. E muss im Jahr 03 in seiner Ergänzungsbilanz den Mehrwert für die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter entsprechend § 6 Absatz 2a Satz 2 EStG um ein Fünftel (= 800 Euro) gewinnmindernd auflösen.

5. Zeitliche Anwendung

  1. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden

    26

    Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, sind die Randnummern 1 bis 25 anzuwenden (§ 52 Absatz 16 Satz 14 EStG ).

  2. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden

    27

    Abweichend von den Randnummern 1 bis 7 ist bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, § 6 Absatz 2 und 2a i. V. m. § 52 Absatz 16 Satz 17 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630) anzuwenden. Danach sind Aufwendungen bis 150 Euro zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen. Für Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro ist zwingend ein Sammelposten im Sinne der Randnummern 8 bis 13 zu bilden, der nach Maßgabe der Randnummern 14 bis 18 aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen bis 1.000 Euro bestehen keine weiteren steuerlichen Aufzeichnungspflichten.

  3. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftjahr (§ 4a EStG)

    28

    Weicht das Wirtschaftjahr vom Kalenderjahr ab (§ 4a Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG), sind in dem vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Wirtschaftsjahr (Übergangsjahr) sowohl Randnummer 26 als auch Randnummer 27 zu beachten. Wird im Übergangsjahr hinsichtlich der nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter das Wahlrecht nach den Randnummern 6 und 7 in Anspruch genommen, ist insoweit kein eigener Sammelposten zu bilden; diese Wirtschaftsgüter sind vielmehr in dem für die vor dem 1. Januar 2010 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro zwingend gebildeten Sammelposten zu erfassen.

    29

    In vor dem 1. Januar 2008 beginnenden abweichenden Wirtschaftsjahren ist für die vor dem 1. Januar 2008 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter ausschließlich § 6 Absatz 2 EStG in der Fassung vor der zeitlichen Anwendung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630) maßgebend; Randnummer 27 ist insoweit nicht anzuwenden.

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Mehr Infos:


Rechtsgrundlagen zum Thema: AfA

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen

EStR R 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d.
§ 6b EStG
EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter

EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand

EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

UStAE 
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

BpO 38
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

EStH 4.2.3 4.4 4.5.3 4.7 4.10.12 5.5 6.4 6.5 6.7 6b.2 6c 7.1 7.2 7.3 7.4 7a 12.3 13.5 21.1 21.2 55
LStH 8.1.9.10 9.12 9.14

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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