Abschreibung: Berechnung & Tipps

AfA-Rechner mit AfA-Tabelle - lineare + degressive AfA, Nutzungsdauer & Restbuchwert



Definition Abschreibung (englisch = depreciation/amortization): Eine Abschreibung ist die buchhalterische Erfassung der Wertminderung von Vermögensgegenständen über die Zeit. Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Dieser Vorgang reflektiert den Umstand, dass Anlagegüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude durch Gebrauch, technischen Fortschritt oder wirtschaftliche Veränderungen an Wert verlieren. Die Abschreibung reduziert den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens, da sie als Betriebsausgabe anerkannt wird. Im Einkommensteuergesetz (EStG) finden sich die Regelungen zur Abschreibung unter den Begriffen "Absetzung für Abnutzung" (AfA) oder "Absetzung für Substanzverringerung" (AfS).



Gemäß § 7 Abs. 1 EStG erfolgt die Abschreibung durch gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes (lineare AfA).
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für kleine und mittlere Unternehmen möglich, die neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine zusätzliche Abschreibung von bis zu 20 % im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden vier Jahren erlauben.

Ein Beispiel für die Abschreibung wäre der Erwerb einer Maschine für 100.000 Euro mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bei linearer Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG würde der Unternehmer jährlich 10.000 Euro (100.000 Euro / 10 Jahre) als Betriebsausgabe absetzen. Wählt der Unternehmer stattdessen die degressive Abschreibung, könnte er beispielsweise im ersten Jahr 20 % und in den folgenden Jahren einen degressiv fallenden Prozentsatz abschreiben, bis die Anschaffungskosten vollständig abgesetzt sind. Bei einer Sonderabschreibung könnte er im ersten Jahr zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung einen weiteren Betrag von bis zu 20.000 Euro (20 % von 100.000 Euro) absetzen, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG erfüllt sind.

Tipp: Sie können - sofern sinnvoll - die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden. Die degressive AfA kann nach einem festen Prozentsatz von maximal 25 % vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA betragen.

Hinweis: Für Gebäude ist die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG anzuwenden, die bestimmte Prozentsätze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu deren voller Absetzung vorschreibt. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG gewählt werden, die eine höhere Abschreibung in den ersten Jahren ermöglicht. Siehe hierzu Gebäude AfA.


Mit dem AfA-Rechner können Sie die lineare Abschreibung, die geometrisch degressive Abschreibung sowie die arithmetisch degressive Abschreibung berechnen. Außerdem können Sie das Wechseljahr von der degressiven Abschreibung zur linearer Abschreibung und den Restbuchwert am Jahresende berechnen. In dem Rechner ist die AfA-Tabelle hinterlegt, so dass Sie die Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut übernehmen können.

AfA Rechner & AfA-Tabelle Finanzamt

AfA-Tabelle


AnschaffungskostenEuro

NutzungsdauerJahre

Tipp: Abschreibungsregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern + Computer, Komponenten, Software und Co. steuerlich richtig behandeln sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


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Die Abschreibung von Anlagevermögen im Steuerrecht ist ein komplexes Thema, das durch verschiedene Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt wird. Hier ist eine detaillierte Erläuterung der wichtigsten Aspekte:


1. Allgemeines

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat wesentliche Änderungen im Handelsrecht eingeführt, die auch die steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung beeinflussen. Insbesondere wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben, was bedeutet, dass handelsrechtliche Wahlrechte nicht mehr zwingend in der Steuerbilanz nachvollzogen werden müssen.


2. Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

  • § 253 HGB und § 6 EStG: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen angesetzt. Bei Einlage aus dem Privatvermögen erfolgt die Bewertung zum Teilwert.
  • § 5 Abs. 1 EStG: Gewerbetreibende, die Bücher führen, müssen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anwenden, aber unter Beachtung der steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften.

3. Planmäßige Abschreibung

3.1 Absetzung für Abnutzung

  • § 7 EStG: Regelt die zulässigen Abschreibungsmethoden für die steuerliche Rechnungslegung, einschließlich linearer, degressiver und leistungsgemäßer Abschreibung.

3.2 Bemessungsgrundlage

  • Die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen sind in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Teilwert bei Einlage.

3.3 Beginn und Ende der Abschreibung

  • Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts und endet mit dessen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen.

3.4 Nutzungsdauer

  • Die Nutzungsdauer bestimmt die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Jahre der Nutzung.

3.5 Lineare Abschreibung

  • Die Kosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt.

3.6 Degressive Abschreibung

  • Erlaubt höhere Abschreibungen in den ersten Jahren und abnehmende Beträge in den folgenden Jahren.

3.7 Leistungsgemäße Abschreibung

  • Die Abschreibung richtet sich nach der Inanspruchnahme des Wirtschaftsguts.

4. Außerplanmäßige Abschreibung

4.1 Voraussichtlich dauernde Wertminderung

  • Bei dauerhafter Wertminderung eines Wirtschaftsguts kann eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.

4.2 Abschreibungswahlrecht

  • Es besteht ein Wahlrecht für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sowie für Teilwertabschreibungen.

4.3 Steuerrechtliche Abschreibungen, die nicht zu Werten führen, die mit handelsrechtlich maßgeblichen Werten übereinstimmen

  • Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sind Beispiele für steuerrechtliche Abschreibungen, die nicht den handelsrechtlichen Bewertungsprinzipien entsprechen.

5. Wertaufholung

  • Nach einer Teilwertabschreibung oder außergewöhnlichen Absetzung für Abnutzung besteht ein Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für die Abschreibung wegfallen.

Zusammenfassung

Die Abschreibung von Anlagevermögen im Steuerrecht ist durch eine Vielzahl von Vorschriften geregelt, die die Bewertung, die Abschreibungsmethoden und die Dauer der Abschreibung betreffen. Die wesentlichen Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Handelsgesetzbuch (HGB). Mit dem BilMoG wurden einige Änderungen eingeführt, insbesondere die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit, was die Unabhängigkeit der steuerlichen von der handelsrechtlichen Bilanzierung stärkt. Für Unternehmen ist es wichtig, die aktuellen Regelungen zu kennen und korrekt anzuwenden, um steuerliche Vorteile zu nutzen und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

Hinweis: Für Immobilien oder besser Gebäude gibt es normierte Abschreibungen. Hier finden Sie weitere Infos zur Gebäude-AfA


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Absetzung für Abnutzung (AfA) - wie wird abgeschrieben?


Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eine steuerrechtliche Methode, um den Wert eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer zu verteilen. Die AfA beginnt, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist.


Beginn der AfA

Abschreibung

Anschaffung

Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Lieferung auch für den Beginn der AfA maßgeblich ist.

Montage

Wenn im Kaufvertrag über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer vereinbart ist, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. Das Wirtschaftsgut ist also noch nicht angeschafft, bevor die Montage abgeschlossen ist.

Wenn die Montage durch den Steuerpflichtigen oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt wird, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Steuerpflichtigen geliefert. Das bedeutet, dass die AfA auch dann beginnen kann, wenn die Montage noch nicht abgeschlossen ist.

Herstellung

Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt. Das bedeutet, dass die AfA beginnen kann, sobald das Wirtschaftsgut fertiggestellt und der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt hat.

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die Maschine wird am 1. Februar 2023 geliefert und am 1. März 2023 montiert. Die AfA kann daher ab dem 1. März 2023 beginnen.

Lieferung

  • Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (BFH vom 28.4.1977 – BStBl II S. 553).
  • Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (BFH vom 7.11.1991 – BStBl 1992 II S. 398).
  • Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing- und Mietkauf-Verträgen BMF vom 28.6.2001 (BStBl I S. 379), Rz. 144.

Fertigstellung

  • Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (BFH vom 20.2.1975 – BStBl II S. 412 und vom 21.7.1989 – BStBl II S. 906).
  • Gebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig gestellt (BMF vom 14.11.2001 – BStBl I S. 864).

  • Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (BMF vom 17.9.1990 – BStBl I S. 420).

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Fazit

Der Beginn der AfA hängt davon ab, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. Die Anschaffung ist im Zeitpunkt der Lieferung abgeschlossen. Die Herstellung ist im Zeitpunkt der Fertigstellung abgeschlossen.

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AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage

Die AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ist grundsätzlich zeitanteilig zu mindern, wenn das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Dies gilt auch für die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG, die für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gilt.

Berechnung der zeitanteiligen Minderung

Die zeitanteilige Minderung der AfA wird nach folgender Formel berechnet:

Minderung = [Anzahl der Tage der Nichtnutzung / (365 Tage + Anzahl der Tage der Nutzung)] * AfA-Betrag

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die Maschine wird am 1. Februar 2023 geliefert und am 1. März 2023 montiert. Die Maschine wird jedoch erst ab dem 1. April 2023 zur Erzielung von Einkünften verwendet.

Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt 2.500 Euro (10.000 Euro * 20 %). Da die Maschine jedoch vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, beträgt die zeitanteilige Minderung der AfA-Betrag 1.250 Euro (2.500 Euro * (31 Tage / 365 Tage)).

Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt daher nur noch 1.250 Euro.

Ausnahmen

Die zeitanteilige Minderung der AfA gilt nicht für folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, die nur vorübergehend nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, z. B. aufgrund einer Reparatur oder Wartung.
  • Wirtschaftsgüter, die nach der Anschaffung oder Herstellung sofort zu einer Betriebsveräußerung führen, z. B. bei einem Betriebsübergang.
  • Wirtschaftsgüter, die nach der Anschaffung oder Herstellung sofort in ein anderes Betriebsvermögen eingelegt werden, z. B. bei einer Betriebsverlegung.

Fazit

Die AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ist grundsätzlich zeitanteilig zu mindern, wenn das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird.

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Bemessung der AfA nach der Nutzungsdauer

Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Zeitspanne, in der ein Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

Berechnung der AfA

Die AfA wird nach folgender Formel berechnet:

        AfA-Betrag = Anschaffungs- oder Herstellungskosten / Nutzungsdauer

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.

Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt daher 1.000 Euro (10.000 Euro / 10 Jahre).

Ausnahmen

Die AfA nach der Nutzungsdauer gilt nicht für folgende Wirtschaftsgüter:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro (netto) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden.
  • Gebäude können auch nach der degressiven Abschreibungsmethode abgeschrieben werden. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag in jedem Jahr um einen festen Prozentsatz gemindert. Siehe auch Gebäudeabschreibung

Fazit

Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind. Bei Gebäuden kann die AfA auch nach der degressiven Abschreibungsmethode erfolgen.

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AfA-Volumen

Das AfA-Volumen ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, der noch als Werbungskosten abziehbar ist.

Berechnung des AfA-Volumens

Das AfA-Volumen wird nach folgender Formel berechnet:

        
	AfA-Volumen = Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Abgezogene AfA
	

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.

Das Unternehmen hat für die Maschine im Jahr 2023 eine AfA in Höhe von 1.000 Euro vorgenommen.

Das AfA-Volumen beträgt daher 9.000 Euro (10.000 Euro - 1.000 Euro).

AfA-Volumen bei Übergang von der Schätzung zur Buchführung

Beim Übergang von der Schätzung zur Buchführung ist das AfA-Volumen der Wert, der sich ergibt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um die übliche AfA gemindert werden.

Beispiel

Ein Unternehmen hat ein Wirtschaftsgut im Jahr 2023 geschätzt. Die Schätzung ergibt einen Buchwert von 10.000 Euro. Die übliche AfA für das Wirtschaftsgut beträgt 2.000 Euro pro Jahr.

Das AfA-Volumen beträgt daher 8.000 Euro (10.000 Euro - 2.000 Euro).

AfA-Volumen bei Umwidmung eines Wirtschaftsguts

Bei Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung ist das AfA-Volumen der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

Beispiel

Ein Unternehmen hat ein Wirtschaftsgut im Jahr 2023 angeschafft und privat genutzt. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts betragen 10.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts beträgt 10 Jahre.

Im Jahr 2025 wird das Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen des Unternehmens umgewidmet.

Das AfA-Volumen beträgt daher 6.000 Euro (10.000 Euro / 10 Jahre * 5 Jahre).

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Entgeltlicher Erwerb und Herstellung

Die Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.

Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes entstehen. Dazu gehören insbesondere:

  • der Kaufpreis
  • die Nebenkosten des Erwerbs, z. B. Maklergebühren, Grunderwerbsteuer
  • die Kosten der Anschaffung, z. B. Transportkosten, Montagekosten

Herstellungskosten

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstehen. Dazu gehören insbesondere:

  • die Materialkosten
  • die Lohnkosten
  • die Nebenkosten der Herstellung, z. B. Abschreibungen auf Werkzeuge und Maschinen

Teilfertiges Gebäude

Wird ein teilfertiges Gebäude erworben und fertig gestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes.

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 ein teilfertiges Gebäude für 100.000 Euro. Die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes betragen 50.000 Euro.

Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt daher 150.000 Euro (100.000 Euro + 50.000 Euro).

Fazit

Die Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Bei einem teilfertigen Gebäude gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes.

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Unentgeltlicher Erwerb

Bei einem unentgeltlichen Erwerb entstehen dem Steuerpflichtigen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage für die AfA der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbs.

Gemeiner Wert

Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für ein Wirtschaftsgut zu zahlen wäre, wenn es zu diesem Zeitpunkt verkauft würde. Der gemeine Wert wird im Allgemeinen durch Sachverständige ermittelt.

Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das Eigentum an einem Wirtschaftsgut von einem Rechtssubjekt auf ein anderes Rechtssubjekt über. Dies ist z. B. der Fall bei einer Erbschaft oder einer Schenkung.

Einzelrechtsnachfolge

Bei der Einzelrechtsnachfolge geht nur ein einzelnes Recht an einem Wirtschaftsgut von einem Rechtssubjekt auf ein anderes Rechtssubjekt über. Dies ist z. B. der Fall bei einem Erbfall, bei dem nur ein einzelnes Wirtschaftsgut vererbt wird.

Anwendung der §§ 6 Abs. 3 und 4 EStG und § 11d EStDV

Die §§ 6 Abs. 3 und 4 EStG und § 11d EStDV gelten sowohl bei der Gesamtrechtsnachfolge als auch bei der Einzelrechtsnachfolge.

§ 6 Abs. 3 EStG

§ 6 Abs. 3 EStG bestimmt, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbs als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist, wenn das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben wird.

§ 6 Abs. 4 EStG

§ 6 Abs. 4 EStG bestimmt, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbs auch dann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist, wenn das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben wird und der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nachweisen kann.

§ 11d EStDV

§ 11d EStDV enthält Regelungen zur Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs.

Beispiel

Ein Unternehmen erbt am 1. Januar 2023 eine Maschine von seinem Gesellschafter. Der gemeine Wert der Maschine im Zeitpunkt des Erbfalls beträgt 10.000 Euro.

Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt daher 10.000 Euro.

Fazit

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist die Bemessungsgrundlage für die AfA der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbs. Die §§ 6 Abs. 3 und 4 EStG und § 11d EStDV gelten sowohl bei der Gesamtrechtsnachfolge als auch bei der Einzelrechtsnachfolge.

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AfA nach Einlage oder Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur Buchführung

Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgutes oder nach Übergang zur Buchführung ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:

Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage

Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert, ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.

Beispiel:

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher 10.000 Euro.

Das Unternehmen nimmt die Maschine am 1. Januar 2025 in das Betriebsvermögen ein. Die Nutzungsdauer der Maschine wird aufgrund der veränderten betrieblichen Verhältnisse auf 8 Jahre geschätzt.

Die AfA für das Jahr 2025 beträgt daher 1.250 Euro (10.000 Euro / 8 Jahre).

Bestandsbehalt der AfA-Bemessungsgrundlage

Bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend, ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen.

Beispiel:

Das Unternehmen in dem obigen Beispiel hat die Maschine im Jahr 2023 nach der degressiven Abschreibungsmethode abgeschrieben. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher weiterhin 10.000 Euro.

Die AfA für das Jahr 2025 beträgt daher 2.500 Euro (10.000 Euro * 25 %).

AfA-Volumen

Die AfA kann nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt (AfA-Volumen).

Beispiel:

Das Unternehmen in dem obigen Beispiel hat für die Maschine im Jahr 2023 bereits eine AfA in Höhe von 1.000 Euro vorgenommen. Das AfA-Volumen beträgt daher noch 9.000 Euro (10.000 Euro - 1.000 Euro).

Die AfA für das Jahr 2025 beträgt daher 1.250 Euro (9.000 Euro / 8 Jahre).

Nochmalige AfA

Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen.

Beispiel:

Ein Unternehmen erhält am 1. Januar 2023 eine Maschine als Schenkung. Die Maschine hat einen gemeinen Wert von 10.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.

Die AfA für das Jahr 2023 beträgt daher 1.000 Euro (10.000 Euro / 10 Jahre).

Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung

Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum vor dem Übergang entfallen.

Beispiel:

Ein Unternehmen führt am 1. Januar 2023 die Buchführung ein. Das Unternehmen hat für eine Maschine im Jahr 2022 bereits eine AfA in Höhe von 1.000 Euro vorgenommen. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher noch 9.000 Euro (10.000 Euro - 1.000 Euro).

Die AfA für das Jahr 2023 beträgt daher 1.250 Euro (9.000 Euro / 8 Jahre).

Der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung zur Berechnung der Abschreibung nach einer Einlage getroffen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut, wie beispielsweise eine Immobilie, nach einer Gesamtrechtsnachfolge in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach einer solchen Einlage?


Der Fall: Gesamtrechtsnachfolge und Einlage zum Teilwert

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein Steuerpflichtiger betreibt einen Textileinzelhandel in einem Gebäude, das seiner Ehefrau gehört. Nach dem Tod des Ehemanns wird die Ehefrau Alleinerbin und führt das Unternehmen weiter. Das Gebäude wird nun zum notwendigen Betriebsvermögen, und die Einlage erfolgt gemäß § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Teilwert. Die Frage, die sich dabei stellt, lautet: Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach dieser Einlage berechnet?

Der BFH hat entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung die Differenz zwischen dem Teilwert des Wirtschaftsguts und den bereits bei den Überschusseinkunftsarten in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen ist. Das bedeutet, dass nicht die fortgeführten historischen Anschaffungskosten herangezogen werden, wie es bisher die Finanzverwaltung praktiziert hatte.


Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Diese Berechnungsmethode kann für Steuerpflichtige vorteilhaft sein, insbesondere wenn das Wirtschaftsgut seit der Anschaffung im Wert gestiegen ist. In solchen Fällen können auch die im Privatvermögen gebildeten stillen Reserven über die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass sich dieser Vorteil bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts wieder ausgleicht, da dann die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Steuerpflichtige sorgfältig die Höhe des Einlagewerts dokumentieren und nachweisen sollten. Es könnte ratsam sein, die bisherige Berechnungsmethode der Abschreibung zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, falls diese für den Steuerpflichtigen nachteilig war.


Offene Fragen bei der Einzelrechtsnachfolge

Während der BFH das Vorgehen bei der Gesamtrechtsnachfolge klargestellt hat, bleibt die Frage offen, ob diese Berechnungsmethode auch bei einer unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge, wie etwa nach einer Schenkung, gilt. Anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge wird dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger nicht zugerechnet. Somit wäre die Einlage in solchen Fällen stets mit dem aktuellen Teilwert zu bewerten, unabhängig von einem Drei-Jahres-Zeitraum nach Anschaffung oder Herstellung.

Ein Verfahren zu dieser Frage ist derzeit unter dem Aktenzeichen X R 34/09 vor dem BFH anhängig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Steuerpflichtige, die von dieser Unklarheit betroffen sind, ihre Fälle durch Einlegung eines Einspruchs offenhalten. Diese Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes aufgrund der anhängigen Revision.


Fazit


Das BFH-Urteil zur Abschreibung nach Einlage bei einer Gesamtrechtsnachfolge bringt Klarheit und stellt eine wichtige Entscheidung für Immobilienbesitzer und andere Steuerpflichtige dar. Für Fälle der Einzelrechtsnachfolge bleibt jedoch noch eine wichtige Frage offen, die voraussichtlich durch das anhängige BFH-Verfahren geklärt werden wird. Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und ihre Steuerstrategien gegebenenfalls anpassen.

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Zuschüsse, Übertragung stiller Reserven

Zuschüsse und Übertragungen stiller Reserven können die Bemessungsgrundlage für die AfA beeinflussen.

Zuschüsse

Zuschüsse, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes gewährt werden, können erfolgsneutral behandelt werden. In diesem Fall mindern sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit auch die Bemessungsgrundlage für die AfA.

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Das Unternehmen erhält im gleichen Jahr einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für die Maschine.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Maschine betragen daher 8.000 Euro (10.000 Euro - 2.000 Euro).

Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt daher 666,67 Euro (8.000 Euro / 12 Jahre).

Zuschüsse in späteren Jahren

Zuschüsse, die in späteren Jahren als das Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewährt werden, können ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die AfA beeinflussen.

In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG, also bei degressiver Abschreibung oder bei Gebäuden, wird die AfA von den um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen.

In allen anderen Fällen wird die AfA von dem um den Zuschuss geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsgutes bemessen.

Übertragung stiller Reserven

Bei der Übertragung stiller Reserven wird der Buchwert des Wirtschaftsgutes um die übertragenen stillen Reserven gemindert. Die Bemessungsgrundlage für die AfA wird daher ebenfalls um die übertragenen stillen Reserven gemindert.

Beispiel

Ein Unternehmen hat eine Maschine mit einem Buchwert von 10.000 Euro. Das Unternehmen überträgt die Maschine auf einen anderen Betrieb. Bei der Übertragung werden stille Reserven in Höhe von 2.000 Euro übertragen.

Der Buchwert der Maschine beträgt daher nach der Übertragung 8.000 Euro (10.000 Euro - 2.000 Euro).

Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt daher 666,67 Euro (8.000 Euro / 12 Jahre).

Fazit

Zuschüsse und Übertragungen stiller Reserven können die Bemessungsgrundlage für die AfA beeinflussen. Die genaue Auswirkung hängt von der Art des Zuschusses oder der Übertragung stiller Reserven ab.

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Wahl der AfA-Methode

Die AfA-Methode kann vom Steuerpflichtigen frei gewählt werden. Die Wahl der AfA-Methode muss jedoch für alle Wirtschaftsgüter desselben Anlagevermögensarten gleich sein.

Bei der Wahl der AfA-Methode sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Nutzungsdauer: Die Nutzungsdauer ist bei der AfA nach der Nutzungsdauer maßgeblich. Bei der AfA nach Maßgabe der Leistung ist die Nutzungsdauer nicht maßgeblich.
  • Leistung: Die Leistung ist bei der AfA nach Maßgabe der Leistung maßgeblich. Bei der AfA nach der Nutzungsdauer ist die Leistung nicht maßgeblich.
  • Nachweis: Der Nachweis der Leistung ist bei der AfA nach Maßgabe der Leistung erforderlich. Bei der AfA nach der Nutzungsdauer ist der Nachweis der Leistung nicht erforderlich.

Beispiele:

  • Maschinen: Bei Maschinen ist die AfA nach der Nutzungsdauer in der Regel die richtige Wahl. Die Nutzungsdauer von Maschinen ist in der Regel relativ konstant.
  • Fahrzeuge: Bei Fahrzeugen ist die AfA nach Maßgabe der Leistung in der Regel die richtige Wahl. Die Leistung von Fahrzeugen schwankt in der Regel erheblich.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): GWG mit einem Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro (netto) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Wahl der AfA-Methode ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Fazit:

Maximale Abschreibung nutzen: Generell sollten Sie, wenn möglich, die höchstmögliche Abschreibung nutzen, um eine sofort höhere Steuerersparnis zu erzielen. Die degressive Abschreibung kann besonders in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung zu einer deutlichen Steuerentlastung führen, da sie höhere Abschreibungsbeträge ermöglicht. Die Wahl der AfA-Methode sollte sorgfältig überlegt werden. Die richtige Wahl der AfA-Methode kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.


Lineare Abschreibung

  • Gleichbleibender Betrag: Bei der linearen Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Dieser Betrag ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verteilt über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

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Degressive AfA

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere die durch die Corona-Krise verursachten, die degressive Abschreibung zeitweise wieder eingeführt. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie überlegen, ob Sie die degressive oder lineare Abschreibung für Ihre Wirtschaftsgüter oder Wohngebäude nutzen möchten:

  1. Zeitraum: Sie können die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nutzen, die Sie nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 anschaffen oder herstellen. Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 30. September 2023 angeschafft oder hergestellt wurden, ist die degressive Abschreibung nicht verfügbar.

  2. Abschreibungsrate: Die degressive Abschreibung erlaubt einen höheren Abschreibungsbetrag in den ersten Jahren. Der Abschreibungssatz ist ein fester Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert, der maximal das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes betragen darf, jedoch insgesamt nicht mehr als 25 %. Für Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren wäre der lineare Satz 7,69 % und der degressive Satz daher maximal 19,2 %, solange dieser 25 % nicht überschreitet.

  3. Zeitanteiligkeit: Ähnlich wie bei der linearen Abschreibung müssen Sie auch bei der degressiven Abschreibung die Zeitanteiligkeit beachten, insbesondere im Erst- und Schlussjahr der Nutzung.

Die degressive Abschreibung ist eine Methode zur Berechnung des Wertverlusts von Anlagegütern, bei der die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr fallen. Dieser Abschreibungsstil ist besonders in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts attraktiv, da er zu höheren Abschreibungsbeträgen führt und somit die steuerliche Belastung in diesen Jahren reduziert. Hier sind einige wichtige Aspekte der degressiven Abschreibung in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf das Einkommensteuergesetz (EStG):

Allgemeines zur Degressiven Abschreibung:

  1. § 5 Abs. 1 EStG: Dieser Paragraph regelt die Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung von Wirtschaftsgütern. Er besagt, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, solange sie nicht gegen zwingende steuerrechtliche Bewertungsvorschriften verstoßen.

  2. § 7 Abs. 2 und 3 EStG: Diese Paragraphen regeln die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie legen fest, dass die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen kann, wobei bestimmte Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen.

  3. § 7 Abs. 5 EStG: Dieser Paragraph regelt die degressive Abschreibung für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile, allerdings mit sehr spezifischen Voraussetzungen und Einschränkungen.

Wichtige Aspekte der Degressiven Abschreibung:

  • Methoden: Zu den degressiven Abschreibungsmethoden gehören die geometrisch-degressive Abschreibung, die arithmetisch-degressive (digitale) Abschreibung und die kombinierte degressive/lineare Abschreibung.

  • Handelsrecht vs. Steuerrecht: Handelsrechtlich ist jede degressive Abschreibung zulässig, die den GoB entspricht. Steuerrechtlich sind die Möglichkeiten jedoch eingeschränkt und müssen den spezifischen Vorgaben des EStG entsprechen.

  • Wahlrecht und Maßgeblichkeitsprinzip: Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Abschreibung. Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die handelsrechtliche Bilanz für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass die in der Handelsbilanz gewählte Abschreibungsmethode grundsätzlich auch für die Steuerbilanz übernommen werden muss.

Spezifische Regelungen:

  • Bewegliche Anlagegegenstände (§ 7 Abs. 2 EStG): Für bewegliche Anlagegegenstände ist die geometrisch-degressive Abschreibung zulässig. Die Abschreibungssätze und Bedingungen variieren je nach Anschaffungszeitraum.

  • Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 5 EStG): Für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile sind degressive Abschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei die Sätze und Bedingungen je nach Baujahr oder Anschaffungszeitraum variieren.

Hinweise:

  • Umgekehrte Maßgeblichkeit: Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Dies bedeutet, dass die Wahl der Abschreibungsmethode in der Handelsbilanz nicht mehr zwingend für die Steuerbilanz übernommen werden muss.

  • Einschränkungen und Änderungen: Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wurde durch verschiedene Gesetze und Reformen immer wieder angepasst, eingeschränkt oder temporär erweitert. Es ist wichtig, die jeweils aktuellen Regelungen zu beachten.

Degressive AfA in Erwerbsfällen

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen.

Beispiel

Ein Unternehmen erwirbt am 1. Januar 2023 ein Gebäude für 100.000 Euro. Das Gebäude wird am 31. Dezember 2023 fertiggestellt.

Der Erwerber kann für das Jahr 2023 nur lineare AfA in Höhe von 2.500 Euro (100.000 Euro / 40 Jahre) geltend machen.

Für das Jahr 2024 kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen. Die degressive AfA beträgt in diesem Jahr 25.000 Euro (100.000 Euro * 25 %).


Degressive AfA nach Einlage

Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird.

Beispiel

Ein Unternehmen erwirbt am 1. Januar 2023 ein Gebäude für 100.000 Euro. Das Gebäude wird am 31. Dezember 2023 fertiggestellt.

Das Unternehmen legt das Gebäude am 1. Januar 2024 in das Betriebsvermögen ein.

Die degressive AfA für das Jahr 2024 ist nicht zulässig, da das Gebäude nicht bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in das Betriebsvermögen eingelegt wurde.

Der Erwerber kann für das Jahr 2024 nur lineare AfA in Höhe von 2.500 Euro (100.000 Euro / 40 Jahre) geltend machen.

Fazit:

Die degressive Abschreibung bietet Unternehmen steuerliche Vorteile, insbesondere in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts. Allerdings ist die Anwendung dieser Methode an spezifische handels- und steuerrechtliche Voraussetzungen gebunden. Unternehmen sollten daher die aktuellen gesetzlichen Regelungen prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie die degressive Abschreibung korrekt anwenden und ihre steuerlichen Vorteile optimal nutzen.

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Steuerlast in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zu reduzieren. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen und Einschränkungen zu beachten und gegebenenfalls mit einem Steuerberater oder Fachexperten zu konsultieren, um die für Ihr Unternehmen vorteilhafteste Abschreibungsmethode zu wählen.

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Leistungsabschreibung

Die Leistungsabschreibung ist ein Abschreibungsverfahren, bei dem die Abschreibungsbeträge anhand der tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsguts ermittelt werden. Anders als bei der linearen Abschreibung, bei der der Abschreibungsbetrag gleichbleibend ist, kann sich die Höhe der Abschreibungsbeträge bei der Leistungsabschreibung also von Jahr zu Jahr unterscheiden.

Voraussetzungen

Die Leistungsabschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Außerdem muss der Abschreibungsbetrag auf der Grundlage einer objektiven und messbaren Leistung ermittelt werden können. Typische Beispiele für die Leistungsabschreibung sind:

  • Abschreibung von Maschinen auf der Grundlage der Betriebsstunden
  • Abschreibung von Fahrzeugen auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer
  • Abschreibung von Werkzeugen auf der Grundlage der produzierten Stückzahl

Berechnung

Die Höhe der Abschreibungsbeträge wird nach folgender Formel ermittelt:

        Abschreibungsbetrag = Anschaffungswert * Leistungsverbrauch / Gesamtleistung

Beispiel:

Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 10.000 Euro. Die voraussichtliche Gesamtleistung der Maschine beträgt 10.000 Betriebsstunden. Im ersten Jahr werden 2.000 Betriebsstunden erbracht.

Die Abschreibungsbeträge für das erste Jahr betragen daher:

        Abschreibungsbetrag = 10.000 Euro * 2.000 Betriebsstunden / 10.000 Betriebsstunden
= 2.000 Euro

Vorteile und Nachteile

Die Leistungsabschreibung bietet einige Vorteile gegenüber der linearen Abschreibung:

  • Sie ist genauer, da sie die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts berücksichtigt.
  • Sie kann zu höheren Abschreibungsbeträgen führen, wenn das Wirtschaftsgut in einem Jahr stärker genutzt wird.

Die Leistungsabschreibung hat aber auch einige Nachteile:

  • Sie ist komplexer als die lineare Abschreibung.
  • Sie erfordert eine genaue Dokumentation der tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsguts.

Fazit

Die Leistungsabschreibung ist eine sinnvolle Alternative zur linearen Abschreibung, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts schwankt. Sie kann zu höheren Abschreibungsbeträgen und damit zu einer Steuerersparnis führen.

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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)

Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ist eine Sonderform der Abschreibung. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Wirtschaftsgut durch außergewöhnliche Umstände seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert oder eine Substanzeinbuße erleidet.

AfaA bei einem im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeug

Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Bemessungsgrundlage für die AfaA beträgt den Minderwert des Fahrzeugs. Der Minderwert ist der Betrag, um den der Verkehrswert des Fahrzeugs durch den Unfall gesunken ist.

Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs sind bei der Bemessung der AfaA um die (normale) AfA zu kürzen, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte.

AfaA-Voraussetzungen

Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger hält ein Fahrzeug im Privatvermögen. Das Fahrzeug wird bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt. Die Reparaturkosten betragen 1.000 Euro. Der Steuerpflichtige entscheidet sich, das Fahrzeug nicht zu reparieren.

Der Minderwert des Fahrzeugs beträgt 2.000 Euro. Der Steuerpflichtige hat das Fahrzeug für 10.000 Euro angeschafft. Die (normale) AfA für das Fahrzeug beträgt 1.000 Euro pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage für die AfaA beträgt daher 1.000 Euro. Der Steuerpflichtige kann daher eine AfaA in Höhe von 1.000 Euro im Jahr des Schadenseintritts geltend machen.

AfaA-Frist

AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung.

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Abschreibung für Immobilien

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein wichtiger Aspekt bei der Investition in Immobilien, da sie es ermöglicht, den Wertverlust des Gebäudes steuerlich geltend zu machen. Die Höhe der AfA, die Sie in einem Jahr geltend machen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Baujahr der Immobilie und der damit verbundenen gesetzlichen AfA-Sätze. Hier sind die grundlegenden Informationen:

Die Aufteilung des Kaufpreises auf das Gebäude und den nicht abschreibungsfähigen Grund und Boden sowie die Höhe des AfA-Satzes sind wichtige Aspekte beim Erwerb einer Immobilie, insbesondere wenn es sich um eine Investition handelt. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:

Aufteilung des Kaufpreises + Ermittlung des Grund- und Bodenanteils:

Da der Grund- und Bodenanteil nicht abschreibbar ist, muss er von den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgezogen werden, um die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes zu ermitteln. Die Ermittlung des Grund- und Bodenanteils kann komplex sein und basiert oft auf einer Schätzung oder einem Gutachten. Das Bundesfinanzministerium bietet Richtlinien und Hilfsmittel zur Ermittlung des Grund- und Bodenanteils. Siehe hierzu Aufteilung des Kaufpreises + Ermittlung des Grund- und Bodenanteil

  • Grund und Boden: Der Teil des Kaufpreises, der auf den Grund und Boden entfällt, ist nicht abschreibbar, da Grund und Boden als nicht abnutzbar gelten.
  • Gebäude: Der Teil des Kaufpreises, der auf das Gebäude entfällt, ist abschreibbar. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer des Gebäudes.

Die Aufteilung muss realistisch und nachvollziehbar sein. Oft wird ein Gutachten oder eine Schätzung von einem unabhängigen Sachverständigen herangezogen, um die Aufteilung zu bestimmen.

Herstellungskosten:

Wie bereits erwähnt, umfassen die Herstellungskosten alle Kosten, die mit dem Neubau einer Immobilie im Zusammenhang stehen, einschließlich Bau- und Baunebenkosten. Diese Kosten sind wichtig, da sie die Basis für die Abschreibung darstellen.

Eigenleistung:

Wenn Sie beim Bau selbst mit anfassen, ist es wichtig zu wissen, dass der Wert Ihrer eigenen Arbeitsleistung nicht als Herstellungskosten angesetzt werden kann. Dies kann die Basis für die Abschreibung reduzieren.

Zeitpunkt der Fertigstellung und Bezugsfertigkeit:

  • Fertigstellung: Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es bewohnbar ist. Dies ist wichtig, da ab diesem Zeitpunkt die Abschreibung beginnen kann.
  • Bezugsfertigkeit: Ein Gebäude gilt als bezugsfertig, wenn wesentliche Funktionen wie Türen, Fenster, Anschlüsse und sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Geringfügige Restarbeiten schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus.

Anschaffungskosten:

Die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten sind entscheidend für die Berechnung der Abschreibung (AfA) für eine Immobilie.

Dies sind alle Beträge, die Sie für den Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung an den Verkäufer gezahlt haben. Dazu gehört in der Regel der Kaufpreis des Objekts.

Anschaffungsnebenkosten:

Zusätzlich zum Kaufpreis fallen bei einem Immobilienerwerb verschiedene Nebenkosten an, die ebenfalls zu den Anschaffungskosten zählen und somit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erhöhen. Dazu gehören:

  • Maklerprovision: Die Provision, die an den Immobilienmakler für die Vermittlung des Kaufs gezahlt wird.
  • Grunderwerbsteuer: Eine Steuer, die auf den Erwerb von Grundstücken erhoben wird.
  • Notargebühren: Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages durch einen Notar.
  • Grundbuchgebühren: Gebühren für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch.
  • Vermessungskosten: Kosten für die amtliche Vermessung des Grundstücks.
Wichtig zu wissen:
  • Geldbeschaffungskosten: Notar- und Grundbuchgebühren, die mit der Eintragung der Grundschuld in Zusammenhang stehen, sind Geldbeschaffungskosten und somit sofort abzugsfähige Werbungskosten, nicht Teil der Anschaffungskosten.

Höhe des AfA-Satzes:

  • AfA (Absetzung für Abnutzung): Die AfA ermöglicht es Ihnen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die Jahre der Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen.
  • Nutzungsdauer: Die Nutzungsdauer eines Gebäudes ist gesetzlich festgelegt oder wird durch ein Gutachten bestimmt. Für Wohngebäude beträgt die Nutzungsdauer in der Regel 50 Jahre, was einem AfA-Satz von 2% pro Jahr entspricht.
  • Sonderabschreibungen: In bestimmten Fällen können höhere AfA-Sätze oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, z.B. bei denkmalgeschützten Gebäuden oder bei energetischen Sanierungen.

AfA-Sätze nach Baujahr:

  1. Immobilien fertiggestellt nach dem 31. Dezember 1924 bis 31. Dezember 2022:

    • AfA-Satz: 2% pro Jahr
    • Sie können also 2% der Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Grund- und Bodenanteil) jährlich als AfA absetzen.
  2. Immobilien fertiggestellt vor 1925 (Baujahr 1924 oder früher):

    • AfA-Satz: 2,5% pro Jahr
    • Hier können Sie 2,5% der Bemessungsgrundlage jährlich absetzen.
  3. Immobilien fertiggestellt nach dem 31. Dezember 2022:

    • AfA-Satz: 3% pro Jahr
    • Für diese Immobilien können Sie 3% der Bemessungsgrundlage jährlich absetzen.

Neuer Abschreibungssatz: Für Wohngebäude, die Sie selbst herstellen oder bis zum Ende des Jahres der Herstellung anschaffen, können Sie einen Abschreibungssatz von 6 % in Anspruch nehmen, sofern die Herstellung oder Anschaffung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 beginnt. Hierbei ist das Datum des notariellen Kaufvertrags entscheidend. Siehe hierzu Abschreibung für Wohngebäude

Zeitanteilige AfA:

Bei einem unterjährigen Erwerb oder Fertigstellung der Immobilie wird die AfA zeitanteilig für das Jahr des Übergangs von Nutzen und Lasten berechnet. Dies bedeutet, dass Sie für das Jahr des Kaufs nur für die Monate ab dem Übergang die AfA geltend machen können.

Beispiel: Wenn A die Immobilie am 27. April 2022 erwirbt, kann A für das Jahr 2022 eine zeitanteilige AfA für 9 Monate (Mai bis Dezember) geltend machen. Dies entspricht 9/12 der Jahres-AfA.

Besondere Regelungen:

  • Gebäude im Betriebsvermögen: Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören, können andere AfA-Sätze und Regelungen gelten. Hierbei können Sonderabschreibungen oder erhöhte AfA-Sätze unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
  • Altregelungen: Es gibt Altregelungen für Gebäude, die vor bestimmten Stichtagen angeschafft oder hergestellt wurden. Diese Regelungen finden auf Neuanschaffungen keine Anwendung mehr, können aber für ältere Immobilien noch relevant sein.

Wichtig zu beachten:

  • Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage für die AfA ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der auf das Gebäude entfällt, abzüglich des Grund- und Bodenanteils. Der Grund- und Bodenanteil ist nicht abschreibbar.
  • Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Unterlagen, wie Kaufvertrag, Gutachten zur Aufteilung des Kaufpreises und Nachweise über Herstellungs- oder Anschaffungskosten, sorgfältig bereit, um die AfA korrekt zu berechnen und bei Bedarf gegenüber dem Finanzamt zu belegen.

Die genaue Berechnung der AfA kann komplex sein, insbesondere bei Gebäuden mit besonderen Eigenschaften oder Nutzungsumständen. Es ist daher ratsam, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt berücksichtigt werden und Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen.

Beispiel:

Nehmen wir an, Sie kaufen ein Gebäude für 500.000 Euro. Ein Gutachter teilt den Kaufpreis wie folgt auf: 400.000 Euro für das Gebäude und 100.000 Euro für den Grund und Boden. Das Gebäude hat eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, was einem AfA-Satz von 2% entspricht.

  • Jährliche AfA: 2% von 400.000 Euro = 8.000 Euro.
  • Nicht abschreibbarer Teil: 100.000 Euro für den Grund und Boden.

Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes können Sie jährlich 8.000 Euro als Abschreibung für Abnutzung geltend machen. Dies reduziert Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus der Immobilie und somit Ihre Steuerlast.

Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen und Nachweise für die Aufteilung des Kaufpreises, die Herstellungskosten und die Fertigstellung des Gebäudes sorgfältig aufzubewahren, da diese Informationen für die steuerliche Behandlung der Immobilie entscheidend sind. Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen kann es ratsam sein, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

Abschreibungsbeginn: Die Abschreibung beginnt bei einer bereits bestehenden Immobilie in dem Zeitpunkt, an dem Nutzen und Lasten auf Sie übergehen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem Sie laut Kaufvertrag wirtschaftlicher Eigentümer werden, unabhängig vom Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder der Eintragung im Grundbuch.

Beispiel:

In diesem Beispiel haben Sie eine Eigentumswohnung erworben, und Sie möchten die Höhe der Abschreibung für das Jahr 2022 berechnen. Hier ist, wie Sie vorgehen können, basierend auf den bereitgestellten Informationen:

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

  • Kaufpreis der Wohnung: 225.000 Euro
  • Grunderwerbsteuer (6,5%): 14.625 Euro
  • Notariatskosten für Kaufvertrag: 2.500 Euro
  • Grundbuchgebühren für die Eintragung des Eigentümerwechsels: 750 Euro
  • Maklerprovision: 8.032 Euro

Summe der Kosten: 250.907 Euro

2. Abzug der sofort abzugsfähigen Werbungskosten:

  • Notariatskosten für Hypothek: 500 Euro
  • Grundbuchgebühren für die Eintragung des Darlehens: 250 Euro

Summe der sofort abzugsfähigen Werbungskosten: 750 Euro

3. Abzug des Grund- und Bodenanteils:

  • Grund- und Bodenanteil (6% von 225.000 Euro): 13.500 Euro

4. Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage:

  • Gesamtkosten: 250.907 Euro
  • Abzüglich Grund- und Bodenanteil: -13.500 Euro

AfA-Bemessungsgrundlage: 237.407 Euro

5. Berechnung der Abschreibung:

  • AfA-Satz (2% für Gebäude fertiggestellt nach 1924 und vor 2023): 2%
  • Jährliche AfA (2% von 237.407 Euro): 4.748 Euro

6. Beachtung der Zeitanteiligkeit für 2022:

Da Sie die Immobilie im Juli 2022 erworben haben und die Abschreibung ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten beginnt, müssen Sie die Abschreibung für das Jahr 2022 zeitanteilig berechnen.

  • Zeitanteilige AfA für 2022 (6 Monate von Juli bis Dezember): 6/12 von 4.748 Euro

Zeitanteilige AfA für 2022: 2.374 Euro

Ergebnis:

  • Bemessungsgrundlage für AfA: 237.407 Euro
  • Jährliche Abschreibung (2%): 4.748 Euro
  • Abschreibung für 2022 (6 Monate): 2.374 Euro

Bitte beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Darstellung ist und in der Praxis weitere Faktoren oder spezifische Regelungen Ihre Situation beeinflussen können. Es ist immer ratsam, bei der Berechnung der AfA und anderen steuerlichen Angelegenheiten einen qualifizierten Steuerberater zu konsultieren.

Zusammenfassung:

Um die Abschreibung für eine Immobilie korrekt zu berechnen, müssen Sie die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten kennen, einschließlich aller Nebenkosten. Davon müssen Sie den nicht abschreibungsfähigen Grund- und Bodenanteil abziehen. Die verbleibenden Kosten stellen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung dar. Die Abschreibung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie werden. Es ist ratsam, bei der Ermittlung der Werte und der Abschreibung professionelle Hilfe, etwa von einem Steuerberater oder einem spezialisierten Anwalt, in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Berechnungen korrekt und optimiert sind.

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AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (BFH vom 25.11.1970 – BStBl 1971 II S. 142).
  • Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz anzuwenden (BFH vom 20.2.1975 – BStBl II S. 412 und vom 20.1.1987 – BStBl II S. 491).
  • Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (BFH vom 7.6.1977 – BStBl II S. 606).

Wenn für ein Wirtschaftsgut nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen, müssen diese bei der AfA berücksichtigt werden. Die AfA wird dabei neu berechnet, wobei die Restnutzungsdauer neu geschätzt wird.

Berechnung der Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer wird unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu geschätzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie sich die nachträglichen Herstellungskosten auf die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes auswirken.

Beispiel

Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre. Im Jahr 2025 entstehen für die Maschine nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von 2.000 Euro.

Die Restnutzungsdauer der Maschine beträgt daher nach der Neuberechnung noch 8 Jahre (10 Jahre - 2 Jahre).

AfA für das Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.

Beispiel

Im Beispiel oben beträgt die AfA-Betrag für das Jahr 2025 daher 1.250 Euro (12.000 Euro / 10 Jahre).

Neues Wirtschaftsgut

Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden, ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.

Beispiel

Im Beispiel oben wird die Maschine im Jahr 2025 so umgebaut, dass sie sich nun für eine andere Verwendung eignet. Die Maschine ist daher nun ein anderes Wirtschaftsgut.

Die weitere AfA für die Maschine ist daher nach § 7 Abs. 1 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsgutes zu bemessen.

Nachträgliche Herstellungskosten

Nachträgliche Herstellungskosten sind Aufwendungen, die nach der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes anfallen und dazu dienen, das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen oder dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verlängern.

Nachträgliche Herstellungskosten und AfA

Nachträgliche Herstellungskosten führen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die AfA. Die AfA wird daher neu berechnet, wobei die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes neu zu schätzen ist.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die AfA wird um die nachträglichen Herstellungskosten erhöht.

Neuberechnung der Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist neu zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie sich die nachträglichen Herstellungskosten auf die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes auswirken.

Sonstige Regelungen

Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern kann der Steuerpflichtige aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsgutes übersteigt.

Beispiel

Ein Unternehmen erwirbt am 1. Januar 2023 ein Gebäude für 100.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt 50 Jahre.

Im Jahr 2025 werden am Gebäude umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt, die Kosten in Höhe von 50.000 Euro verursachen.

Die Restnutzungsdauer des Gebäudes ist neu zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Renovierungsarbeiten die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes verlängern.

Die Restnutzungsdauer kann daher auf 30 Jahre geschätzt werden.

Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt daher 150.000 Euro (100.000 Euro + 50.000 Euro).

Die AfA für das Jahr 2025 beträgt daher 3.000 Euro (150.000 Euro / 50 Jahre).


AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Beispiele:

  1. Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

    Für ein im Jahre 01 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von (8 1/3 % x 2 =) 16 2/3 % vorgenommen worden ist, werden im Jahre 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Jahre.

    Restwert Ende 05

    4.100 €

    nachträgliche Herstellungskosten 06

    + 3.900 €

    Bemessungsgrundlage ab 06

    8.000 €

    Die degressive AfA im Jahre 06 beträgt (12,5 % x 2, höchstens jedoch) 20 % von 8.000 €.

  2. Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

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Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs

Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (BFH vom 19.12.2007 – BStBl 2008 II S. 480).


Unterlassene oder überhöhte AfA

  • AfA – Allgemein

    Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (BFH vom 21.2.1967 – BStBl III S. 386 und vom 3.7.1980 – BStBl 1981 II S. 255).

  • Betriebsvermögen

    Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (BFH vom 24.10.2001 – BStBl 2002 II S. 75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (BFH-Urteil vom 22.6.2010 – BStBl II S. 1035).

  • Unberechtigte Steuervorteile

    AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (BFH vom 3.7.1980 – BStBl 1981 II S. 255 und vom 20.1.1987 – BStBl II S. 491).

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Ende der AfA

Die AfA endet, wenn das Wirtschaftsgut veräußert, aus dem Betriebsvermögen entnommen oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. In diesem Fall kann für das Jahr der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht.

Beispiele:

  • Veräußerung: Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt 1.000 Euro. Die Maschine wird am 30. Juni 2023 veräußert.

Für das Jahr 2023 kann das Unternehmen daher nur 500 Euro AfA absetzen (1.000 Euro * 6 Monate / 12 Monate).

  • Entnahme: Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 eine Maschine für 10.000 Euro. Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt 1.000 Euro. Die Maschine wird am 31. Dezember 2023 aus dem Betriebsvermögen entnommen.

Für das Jahr 2023 kann das Unternehmen daher 1.000 Euro AfA absetzen.

  • Nutzungsänderung: Ein Unternehmen kauft am 1. Januar 2023 ein Wirtschaftsgebäude für 100.000 Euro. Die AfA-Betrag für das Jahr 2023 beträgt 8.333,33 Euro. Das Wirtschaftsgebäude wird am 30. Juni 2023 zu Wohnzwecken umgebaut.

Für das Jahr 2023 kann das Unternehmen daher nur 4.166,67 Euro AfA absetzen (8.333,33 Euro * 6 Monate / 12 Monate).

Ausnahmen

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für folgende Wirtschaftsgüter:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.000 (800 Euro) (netto) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden.
  • Gebäude, die nach der degressiven Abschreibungsmethode abgeschrieben werden, können auch nach der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung weiter abgeschrieben werden.

Fazit

Die AfA endet, wenn das Wirtschaftsgut veräußert, aus dem Betriebsvermögen entnommen oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. In diesem Fall kann für das Jahr der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht.

Top AfA-Rechner


AfA nach einer Nutzungsänderung

Beispiele:

AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung

Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet. Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Fall 2).


Fall 1


Fall 2

Anschaffungskosten im Jahr 01

300.000 €


300.000 €

AfA-Verbrauch

im Jahr 01

1 /12 von 2 %

500 €

4 %

12.000 €

im Jahr 02

2 %

6.000 €

4 %

12.000 €

im Jahr 03

2 /12 von 2 %

1.000 €

2 /12 von 4 %

2.000 €

insgesamt

7.500 €


26.000 €

verbleibendes AfA-Volumen

292.500 €


274.000 €

AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung
im Jahr 03

10 /12 von 2 %

5.000 €

10 /12 von 4 %

10.000 €

ab Jahr 04

je 2 %

6.000 €



im Jahr 04 bis 10

je 4 %

12.000 €

im Jahr 11 bis 18

je 2,5 %

7.500 €

ab Jahr 19

je 1,25 %

3.750 €

Nutzungsdauer

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (BFH vom 26.8.1993 – BStBl 1994 II S. 232).
  • Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert hat (BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 696).
  • Die AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) bemisst sich nach der für den Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts findet auf das Vertreterrecht keine Anwendung (BFH vom 12.7.2007 – BStBl II S. 959).
  • Zur Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532) und BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 590).

  • Wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen (BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 696).
  • Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist (BFH vom 8.7.1980 – BStBl II S. 743).
  • Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes fest steht, z. B. weil sich der Stpfl. verpflichtet hat, das Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen (BFH vom 22.8.1984 – BStBl 1985 II S. 126).
  • Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten BMF vom 15.12.2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7.
  • Zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks BFH vom 14.4.2011 (BStBl II S. 696) und vom 1.2.2012 (BStBl II S. 407).

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AfA-Tabellen

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen: Die AfA-Tabellen beruhen auf Erfahrungswissen und stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt. Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.

Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört. Die "AfA-Tabelle AV" gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.

  1. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.

  2. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.

    Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann den AfA zugrunde gelegt werden.

  3. Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, wie z.B. Nutzung in mehr als einer Schicht, Einfluss von Nässe, Säuren usw., die in einem Wirtschaftszweig üblich sind, bereits bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt, so ist dies in den Vorbemerkungen der jeweiligen AfA-Tabelle angegeben.

  4. Der aufgrund der angegebenen Nutzungsdauer zu errechnende lineare AfA-Satz kann bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen Anlagegütern in Doppelschicht um 25 v.H. und in Drei- oder Vierfachschicht um 50 v.H. erhöht werden, soweit dies bei der Festlegung der Nutzungsdauer nicht schon berücksichtigt worden ist. Für unbewegliche Anlagegüter kommen Mehrschichtzuschläge nicht in Betracht.

  5. Durch die Aufnahme eines Anlagegutes in die AfA-Tabellen ist nicht über seine Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen, Gebäuden oder baulichen Einzelbestandteilen entschieden. Die Abgrenzung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles; vgl. die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bzw. die Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen.

  6. Die Begriffe „Leichtbauweise„ und „massiv„ werden wie folgt definiert:

    Leichtbauweise:

    Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)

    massiv:

    Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.

    1. Die überarbeiteten AfA-Tabellen sind erstmals auf abnutzbare Anlagegüter anzuwenden, die nach dem in der jeweiligen AfA-Tabelle genannten Datum (Tabellenabschluss) angeschafft oder hergestellt werden.

    2. Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft ( § 2 b EStG ) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.


AfA-Tabellen: Systematische Ordnung nach dem 31.12.2000

Fundstelle

Anlagegüter

Nutzungsdauer (in Jahren)

1

Unbewegliches Anlagevermögen

1.1

Hallen in Leichtbauweise

14

1.2

Tennishallen, Squashhallen u. Ä.

20

1.3

Traglufthallen

10

1.4

Kühlhallen

20

1.5

Baracken und Schuppen

16

1.6

Baubuden

8

1.7

Bierzelte

8

1.8

Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser

20

1.9

Silobauten

1.9.1

aus Beton

33

1.9.2

aus Stahl

25

1.9.3

aus Kunststoff

17

1.10

Schornsteine

1.10.1

aus Mauerwerk oder Beton

33

1.10.2

aus Metall

10

1.11

Laderampen

25

2

Grundstückseinrichtungen

2.1

Fahrbahnen, Parkplätze u. Hofbefestigungen

2.1.1

mit Packlage

19

2.1.2

in Kies, Schotter, Schlacken

9

2.2

Straßen- und Wegebrücken

2.2.1

aus Stahl und Beton

33

2.2.2

aus Holz

15

2.3

Umzäunungen

2.3.1

aus Holz

5

2.3.2

Sonstige

17

2.4

Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung

19

2.5

Orientierungssysteme, Schilderbrücken

10

2.6

Uferbefestigungen

20

2.7

Bewässerungs-, Entwässerungs- und Kläranlagen

2.7.1

Brunnen

20

2.7.2

Drainagen

2.7.2.1

aus Beton oder Mauerwerk

33

2.7.2.2

aus Ton oder Kunststoff

13

2.7.3

Kläranlagen mit Zu- u. Ableitung

20

2.7.4

Löschwasserteiche

20

2.7.5

Wasserspeicher

20

2.8

Grünanlagen

15

2.9

Golfplätze

20

3

Betriebsanlagen allgemeiner Art

3.1

Krafterzeugungsanlagen

3.1.1

Dampferzeugung (Dampfkessel m. Zubehör)

15

3.1.2

Stromerzeugung (Gleichrichter, Lade- und Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.)

19

3.1.3

Akkumulatoren

10

3.1.4

Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)

10

3.1.5

Windkraftanlagen

16

3.1.6

Photovoltaikanlagen

20

3.1.7

Solaranlagen

10

3.1.8

Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren, Ventilatoren

usw.

14

3.1.9

Kessel einschl. Druckkessel

15

3.1.10

Wasseraufbereitungsanlagen

12

3.1.11

Wasserenthärtungsanlagen

12

3.1.12

Wasserreinigungsanlagen

11

3.1.13

Druckluftanlagen

12

3.1.14

Wärmetauscher

15

3.2

Rückgewinnungsanlagen

10

3.3

Mess- und Regeleinrichtungen

3.3.1

allgemein

18

3.3.2

Emissionsmessgeräte

8

3.3.3

Materialprüfgeräte

10

3.3.4

Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)

10

3.3.5

Vermessungsgeräte

3.3.5.1

elektronisch

8

3.3.5.2

mechanisch

12

3.4

Transportanlagen

3.4.1

Elevatoren, Förderschnecken, Rollen- und Hängebahnen, Transport-, Förder- und Plattenbänder

14

3.4.2

Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen u. Ä.

3.4.2.1

nach gesetzlichen Vorschriften

33

3.4.2.2

sonstige

15

3.4.3

Krananlagen

3.4.3.1

ortsfest oder auf Schienen

21

3.4.3.2

sonstige

14

3.4.4

Aufzüge, Winden, Arbeits- u. Hebebühnen, Gerüste, Hublifte

3.4.4.1

stationär

15

3.4.4.2

mobil

11

3.5

Hochregallager

15

3.6

Transport-, Bau-, Büro- und Wohncontainer

10

3.7

Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten, Schaufensteranlagen und -einbauten

8

3.8

Lichtreklame

9

3.9

Schaukästen, Vitrinen

9

3.10

Sonstige Betriebsanlagen

3.10.1

Brückenwaagen

20

3.10.2

Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe

14

3.10.3

Brennstofftanks

25

3.10.4

Autowaschanlagen

10

3.10.5

Abzugs- und Entstaubungsvorrichtungen

14

3.10.6

Alarm- und Überwachungsanlagen

11

3.10.7

Sprinkleranlagen

20

4

Fahrzeuge

4.1

Schienenfahrzeuge

25

4.2

Straßenfahrzeuge

4.2.1

Personenkraft- und Kombiwagen

6

4.2.2

Motorräder, Motorroller, Fahrräder u. ä.

7

4.2.3

Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper

9

4.2.4

Traktoren und Schlepper

12

4.2.5

Kleintraktoren

8

4.2.6

Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten

11

4.2.7

Omnibusse

9

4.2.8

Sonderfahrzeuge

4.2.8.1

Feuerwehrfahrzeuge

10

4.2.8.2

Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

6

4.2.9

Wohnmobile, Wohnwagen

8

4.2.10

Bauwagen

12

4.3

Luftfahrzeuge

4.3.1

Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht

21

4.3.2

Drehflügler (Hubschrauber)

19

4.3.3

Heißluftballone

5

4.3.4

Luftschiffe

8

4.4

Wasserfahrzeuge

4.4.1

Barkassen

20

4.4.2

Pontons

30

4.4.3

Segelyachten

20

4.5

Sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler, Hubwagen usw.)

8

5

Be- und Verarbeitungsmaschinen

5.1

Abrichtmaschinen

13

5.2

Biegemaschinen

13

5.3

Bohrmaschinen

5.3.1

stationär

16

5.3.2

mobil

8

5.4

Bohr-und Presslufthämmer

7

5.5

Bürstmaschinen

10

5.6

Drehbänke

16

5.7

Fräsmaschinen

5.7.1

stationär

15

5.7.2

mobil

8

5.8

Funkenerosionsmaschinen

7

5.9

Hobelmaschinen

5.9.1

stationär

16

5.9.2

mobil

9

5.10

Poliermaschinen

5.10.1

stationär

13

5.10.2

mobil

5

5.11

Pressen und Stanzen

14

5.12

Stauchmaschinen

10

5.13

Stampfer und Rüttelplatten

11

5.14

Sägen aller Art

5.14.1

stationär

14

5.14.2

mobil

8

5.15

Trennmaschinen

5.15.1

stationär

10

5.15.2

mobil

7

5.16

Sandstrahlgebläse

9

5.17

Schleifmaschinen

5.17.1

stationär

15

5.17.2

mobil

8

5.18

Schneidemaschinen und Scheren

5.18.1

stationär

13

5.18.2

mobil

8

5.19

Shredder

6

5.20

Schweiß- u. Lötgeräte

13

5.21

Spritzgussmaschinen

13

5.22

Abfüllanlagen

10

5.23

Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte

13

5.24

Zusammentragmaschinen

12

5.25

Stempelmaschinen

8

5.26

Banderoliermaschinen

8

5.27

Sonstige Be-und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten, Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren, Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben, Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften, Lackieren, Nieten)

13

6

Betriebs-und Geschäftsausstattung

6.1

Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor-und Lagereinrichtungen

14

6.2

Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen

8

6.3

Messestände

6

6.4

Kühleinrichtungen

8

6.5

Klimageräte (mobil)

11

6.6

Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte (mobil)

10

6.7

Fettabscheider

5

6.8

Magnetabscheider

6

6.9

Nassabscheider

5

6.10

Heiß-/Kaltluftgebläse (mobil)

11

6.11

Raumheizgeräte (mobil)

9

6.12

Arbeitszelte

6

6.13

Telekommunikationsanlagen

6.13.1

Fernsprechnebenstellenanlagen

10

6.13.2

Kommunikationsendgeräte

6.13.2.1

allgemein

8

6.13.2.2

Mobilfunkendgeräte

5

6.13.3

Textendeinrichtungen (Faxgeräte u. Ä.)

6

6.13.4

Betriebsfunkanlagen

11

6.13.5

Antennenmasten

10

6.14

Büromaschinen u. Organisationsmittel

6.14.1

Adressier-, Kuvertier-und Frankiermaschinen

8

6.14.2

Paginiermaschinen

8

6.14.3

Datenverarbeitungsanlagen

6.14.3.1

Großrechner

7

6.14.3.2

Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirm u. Ä.)

3

6.14.4

Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher,Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u. Ä.)

7

6.14.5

Beschallungsanlagen

9

6.14.6

Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte

8

6.14.7

Registrierkassen

6

6.14.8

Schreibmaschinen

9

6.14.9

Zeichengeräte

6.14.9.1

elektronisch

8

6.14.9.2

mechanisch

14

6.14.10

Vervielfältigungsgeräte

7

6.14.11

Zeiterfassungsgeräte

8

6.14.12

Geldprüf-, -sortier-, -wechsel- und -zählgeräte

7

6.14.13

Reißwölfe (Aktenvernichter)

8

6.14.14

Kartenleser (EC-, Kredit-)

8

6.15

Büromöbel

13

6.16

Verkaufstheken

10

6.17

Verkaufsbuden und -stände

8

6.18

Bepflanzungen in Gebäuden

10

6.19

Sonstige Büroausstattung

6.19.1

Stahlschränke

14

6.19.2

Panzerschränke, Tresore

23

6.19.3

Tresoranlagen

25

6.19.4

Teppiche

6.19.4.1

normale

8

6.19.4.2

hochwertige Teppiche (Anschaffungskosten über 500 Euro/qm) [1]

15

6.19.5

Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)

15

6.19.6

Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u. Ä.)

11

6.19.7

Rohrpostanlagen

10

7

Sonstige Anlagegüter

7.1

Betonkleinmischer

6

7.2

Reinigungsgeräte

7.2.1

Bohnermaschinen

8

7.2.2

Desinfektionsgeräte

10

7.2.3

Geschirr- und Gläserspülmaschinen

7

7.2.4

Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)

8

7.2.5

Industriestaubsauger

7

7.2.6

Kehrmaschinen

9

7.2.7

Räumgeräte

9

7.2.8

Sterilisatoren

10

7.2.9

Teppichreinigungsgeräte (transportabel)

7

7.2.10

Waschmaschinen

10

7.2.11

Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte

5

7.3

Wäschetrockner

8

7.4

Waren- und Dienstleistungsautomaten

7.4.1

Getränke- und Leergutautomaten

7

7.4.2

Warenautomaten

5

7.4.3

Zigarettenautomaten

8

7.4.4

Passbildautomaten

5

7.4.5

Visitenkartenautomaten

5

7.5

Unterhaltungsautomaten

7.5.1

Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten)

4

7.5.2

Musikautomaten

8

7.5.3

Videoautomaten

6

7.5.4

Sonstige Unterhaltungsautomaten (z. B. Flipper)

5

7.6

Fahnenmasten

10

7.7

Kühlschränke

10

7.8

Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u. Ä.)

13

7.9

Mikrowellengeräte

8

7.10

Rasenmäher

9

7.11

Toilettenkabinen und -wagen

9

7.12

Zentrifugen

10

Alphabetische Ordnung nach dem 31.12.2000

Anlagegüter alphabetisch nach dem 31.12.2000

Nutzungsdauer (in Jahren)

Fundstelle

A

Abfüllanlagen

10

5.22

Abgasmessgeräte (für Kfz)

8

3.3.2

-; (sonstige)

8

3.3.2

Abkantmaschinen

13

5.27

Abrichtmaschinen

13

5.1

Abscheider, Fett-

5

6.7

- , Magnet-

6

6.8

- , Nass-

5

6.9

Abspielgeräte, Video-

7

6.14.4

Abzugsvorrichtungen

14

3.10.5

Adressiermaschinen

8

6.14.1

Akkumulatoren

10

3.1.3

Aktenvernichter

8

6.14.13

Alarmanlagen

11

3.10.6

Anhänger

11

4.2.6

Anleimmaschinen

13

5.27

Anspitzmaschinen

13

5.27

Antennenmasten

10

6.13.5

Arbeitsbühnen, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Arbeitszelte

6

6.12

Ätzmaschinen

13

5.27

Audiogeräte

7

6.14.4

Aufbauten, Wechsel-

11

4.2.6

Aufbereitungsanlagen, Wasser-

12

3.1.10

Auflieger

11

4.2.6

Aufzüge, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Außenbeleuchtung

19

2.4

Automaten, Geldspiel-

4

7.5.1

- , Getränke-

7

7.4.1

- , Leergut-

7

7.4.1

- , Musik-

8

7.5.2

- , Passbild-

5

7.4.4

- , Unterhaltungs- (Video-)

6

7.5.3

- , Visitenkarten-

5

7.4.5

- , Waren-

5

7.4.2

- , Zigaretten-

8

7.4.3

Autotelefone

5

6.13.2.2

Autowaschanlagen

10

3.10.4

Autowaschstraßen

10

3.10.4

B

Bahnen, Hänge-

14

3.4.1

- , Rollen-

14

3.4.1

Bahnkörper (nach gesetzl. Vorschriften)

33

3.4.2.1

- , (sonstige)

15

3.4.2.2

Ballone, Heißluft-

5

4.3.3

Bänder, Förder-

14

3.4.1

- , Platten-

14

3.4.1

- , Transport-

14

3.4.1

Banderoliermaschinen

8

5.26

Baracken

16

1.5

Barkassen

20

4.4.1

Baubuden

8

1.6

Baucontainer

10

3.6

Bautrocknungsgeräte

5

7.2.11

Bauwagen

12

4.2.10

Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen-

19

2.4

Belüftungsgeräte (mobil)

10

6.6

Bepflanzungen in Gebäuden

10

6.18

Beschallungsanlagen

9

6.14.5

Beschichtungsmaschinen

13

5.27

Betonkleinmischer

6

7.1

Betonmauer

17

2.3.2

Betriebsfunkanlagen

11

6.13.4

Bewässerungsanlagen

2.7

Biegemaschinen

13

5.2

Bierzelte

8

1.7

Bildschirme

3

6.14.3.2

Blockheizkraftwerke

10

3.1.4

Bohnermaschinen

8

7.2.1

Bohrhämmer

7

5.4

Bohrmaschinen, mobil

8

5.3.2

- , stationär

16

5.3.1

Brennstofftanks

25

3.10.3

Brücken, Schilder-

10

2.5

- , Straßen- (Holz)

15

2.2.2

- , (Stahl u. Beton)

33

2.2.1

- , Wege- (Holz)

15

2.2.2

- , (Stahl u. Beton)

33

2.2.1

Brückenwaagen

20

3.10.1

Brunnen

20

2.7.1

Buden, Bau-

8

1.6

- , Verkaufs-

8

6.17

Bühnen, Arbeits- (mobil)

11

3.4.4.2

- , Arbeits- (stationär)

15

3.4.4.1

- , Hebe- (mobil)

11

3.4.4.2

- , (stationär)

15

3.4.4.1

Bulldog

12

4.2.4

Bürocontainer

10

3.6

Büromaschinen

6.14

Büromöbel

13

6.15

Bürstmaschinen

10

5.5

C

Cassettenrecorder

7

6.14.4

CD-Player

7

6.14.4

Computer, Personal-

3

6.14.3.2

Container, Bau-

10

3.6

- , Büro-

10

3.6

- , Transport-

10

3.6

- , Wohn-

10

3.6

D

Dampferzeugung

15

3.1.1

Dampfhochdruckreiniger

8

7.2.4

Dampfkessel

15

3.1.1

Dampfmaschinen

15

3.1.1

Dampfturbinen

19

3.1.2

Datenverarbeitungsanlagen

6.14.3

Desinfektionsgeräte

10

7.2.2

Dienstleistungsautomaten

7.4

Drahtzaun

17

2.3.2

Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk)

33

2.7.2.1

- , (aus Ton oder Kunststoff)

13

2.7.2.2

Drehbänke

16

5.6

Drehflügler

19

4.3.2

Drehscheiben (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

- , (sonstige)

15

3.4.2.2

Drucker

3

6.14.3.2

Druckkessel

15

3.1.9

Druckluftanlagen

12

3.1.13

Druckmaschinen

13

5.27

E

EC-Kartenleser

8

6.14.14

Elektrokarren

8

4.5

Elevatoren

14

3.4.1

Eloxiermaschinen

13

5.27

Emissionsmessgeräte

8

3.3.2

- , (für Kfz)

8

3.3.2

- , (sonstige)

8

3.3.2

Entfettungsmaschinen

13

5.27

Entfeuchtungsgeräte, Bau-

5

7.2.11

Entgratmaschinen

13

5.27

Enthärtungsanlagen, Wasser-

12

3.1.11

Entlüftungsgeräte (mobil)

10

6.6

Entstaubungsvorrichtungen

14

3.10.5

Entwässerungsanlagen

2.7

Erodiermaschinen

13

5.27

Etikettiermaschinen

13

5.27

F

Fahnenmasten

10

7.6

Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken)

9

2.1.2

- , (mit Packlage)

19

2.1.1

Fahrräder

7

4.2.2

Fahrzeuge

4

- , Feuerwehr-

10

4.2.8.1

- , Krankentransport-

6

4.2.8.2

- , Rettungs-

6

4.2.8.2

Falzmaschinen

13

5.27

Färbmaschinen

13

5.27

Faschinen

20

2.6

Faxgeräte

6

6.13.3

Feilmaschinen

13

5.27

Fernschreiber

6

6.13.3

Fernseher

7

6.14.4

Fernsprechnebenstellenanlagen

10

6.13.1

Fettabscheider

5

6.7

Feuerwehrfahrzeuge

10

4.2.8.1

Filmgeräte

7

6.14.4

Fleischwaagen

11

6.19.6

Flipper

5

7.5.4

Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht

21

4.3.1

Folienschweißgeräte

13

5.23

Förderbänder

14

3.4.1

Förderschnecken

14

3.4.1

Fotogeräte

7

6.14.4

Frankiermaschinen

8

6.14.1

Fräsmaschinen, mobil

8

5.7.2

- , stationär

15

5.7.1

Funkanlagen

11

6.13.4

Funkenerosionsmaschinen

7

5.8

Funktelefon

5

6.13.2.2

G

Galvanisiermaschinen

13

5.27

Gaststätteneinbauten

8

3.7

Gebläse, Heißluft-(mobil)

11

6.10

- , Kaltluft-(mobil)

11

6.10

- , Sandstrahl-

9

5.16

Geldprüfgeräte

7

6.14.12

Geldsortiergeräte

7

6.14.12

Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)

4

7.5.1

Geldwechselgeräte

7

6.14.12

Geldzählgeräte

7

6.14.12

Gelenkwagen-Waggons

25

4.1

Gemüsewaagen

11

6.19.6

Generatoren, Strom-

19

3.1.2

Gerüste, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Geschirrspülmaschinen

7

7.2.3

Getränkeautomaten

7

7.4.1

Gießmaschinen

13

5.27

Gläserspülmaschinen

7

7.2.3

Gleichrichter

19

3.1.2

Gleisanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

- ,(sonstige)

15

3.4.2.2

Golfplätze

20

2.9

Graviermaschinen

13

5.27

Großrechner

7

6.14.3.1

Grünanlagen

15

2.8

Grundstückseinrichtungen

2

H

Hallen, in Leichtbauweise

14

1.1

- , Kühl-

20

1.4

- , Squash-

20

1.2

- , Tennis-

20

1.2

- , Tragluft-

10

1.3

Handy

5

6.13.2.2

Hängebahnen

14

3.4.1

Härtemaschinen

13

5.27

Häuser, Pumpen-

20

1.8

Hebebühnen, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Heftmaschinen

13

5.27

Heißluftanlagen

14

3.1.8

Heißluftballone

5

4.3.3

Heißluftgebläse (mobil)

11

6.10

Heizgeräte, Raum-, mobil

9

6.11

Hobelmaschinen, mobil

9

5.9.2

- , stationär

16

5.9.1

Hochdruckreiniger

8

7.2.4

Hochgeschwindigkeitszüge

25

4.1

Hochregallager

15

3.5

Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken)

9

2.1.2

- , (mit Packlage)

19

2.1.1

Holzzaun

5

2.3.1

Hublifte, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Hubschrauber

19

4.3.2

Hubwagen

8

4.5

I

Industriestaubsauger

7

7.2.5

K

Kabinen, Toiletten-

9

7.11

Kälteanlagen

14

3.1.8

Kaltluftgebläse (mobil)

11

6.10

Kameras

7

6.14.4

Karren, Elektro-

8

4.5

Kartenleser (EC-, Kredit-)

8

6.14.14

Kassen, Registrier-

6

6.14.7

Kassettenrecorder

7

6.14.4

Kehrmaschinen

9

7.2.6

Kessel einschl. Druckkessel

15

3.1.9

- , Druck-

15

3.1.9

- , Druckwasser-

15

3.1.9

- , Wasser-

15

3.1.9

Kesselwagen

25

4.1

Kipper

9

4.2.3

Kläranlagen mit Zu-u. Ableitung

20

2.7.3

Kleintraktoren

8

4.2.5

Klimageräte (mobil)

11

6.5

Kombiwagen

6

4.2.1

Kommunikationsendgeräte, allgemein

8

6.13.2.1

Kompressoren

14

3.1.8

Kopiergeräte

7

6.14.10

Krafterzeugungsanlagen

3.1

Kraftwagen, Personen-

6

4.2.1

Kraft-Wärmekopplungsanlagen

(Blockheizkraftwerke)

10

3.1.4

Krananlagen (ortsfest o. a. Schienen)

21

3.4.3.1

- ,(sonstige)

14

3.4.3.2

Krankentransportfahrzeuge

6

4.2.8.2

Kreditkartenleser

8

6.14.14

Kühleinrichtungen

8

6.4

Kühlhallen

20

1.4

Kühlschränke

10

7.7

Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)

15

6.19.5

Kuvertiermaschinen

8

6.14.1

L

Laboreinrichtungen

14

6.1

Laborgeräte

13

7.8

Lackiermaschinen

13

5.27

Ladeaggregate

19

3.1.2

Ladeneinbauten

8

3.7

Ladeneinrichtungen

8

6.2

Laderampen

25

1.11

Lager, Hochregal-

15

3.5

Lagereinrichtungen

14

6.1

Laptops

3

6.14.3.2

Lastkraftwagen

9

4.2.3

Lautsprecher

7

6.14.4

Leergutautomaten

7

7.4.1

Leichtbauhallen

14

1.1

Leinwände

8

6.14.6

Leser, Karten-

8

6.14.14

Lichtreklame

9

3.8

Lifte, Hub-, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

LKW

9

4.2.3

Lokomotiven

25

4.1

Loren

25

4.1

Löschwasserteiche

20

2.7.4

Lötgeräte

13

5.20

Luftfahrzeuge

4.3

Luftschiffe

8

4.3.4

M

Magnetabscheider

6

6.8

Materialprüfgeräte

10

3.3.3

Mess- und Regeleinrichtungen

3.3

Messeinrichtungen (allgemein)

18

3.3.1

Messestände

6

6.3

Messgeräte, Abgas-

8

3.3.2

- , Emissions- (für Kfz)

8

3.3.2

- ,(sonstige)

8

3.3.2

Mikroskope

13

7.8

Mikrowellengeräte

8

7.9

Mischer, Betonklein-

6

7.1

Mobilfunkendgeräte

5

6.13.2.2

Monitore

7

6.14.4

Motorräder

7

4.2.2

Motorroller

7

4.2.2

Musikautomaten

8

7.5.2

N

Nassabscheider

5

6.9

Nebenstellenanlagen, Fernsprech-

10

6.13.1

Nietmaschinen

13

5.27

Notebooks

3

6.14.3.2

Notstromaggregate

19

3.1.2

O

Obstwaagen

11

6.19.6

Omnibusse

9

4.2.7

Organisationsmittel

6.14

Orientierungssysteme

10

2.5

Overhead-Projektoren

8

6.13.6

P

Paginiermaschinen

8

6.14.2

Panzerschränke

23

6.19.2

Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken)

9

2.1.2

- , (mit Packlage)

19

2.1.1

Passbildautomaten

5

7.4.4

Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. Ä.)

3

6.14.3.2

Personalcomputer

3

6.14.3.2

Personenkraftwagen

6

4.2.1

Photovoltaikanlagen

20

3.1.6

Plattenbänder

14

3.4.1

Poliermaschinen, mobil

5

5.10.2

- , stationär

13

5.10.1

Pontons

30

4.4.2

Portalwaschanlagen

10

3.10.4

Präsentationsgeräte

8

6.14.6

Präzisionswaagen

13

7.8

Pressen

14

5.11

Presslufthämmer

7

5.4

Projektoren, Overhead-

8

6.14.6

Prüfgeräte, Geld-

7

6.14.12

Pumpenhäuser

20

1.8

R

Räder, Fahr-

7

4.2.2

- , Motor-

7

4.2.2

Radios

7

6.14.4

Rampen, Lade-

25

1.11

Rasenmäher

9

7.10

Räumgeräte

9

7.2.7

Raumheizgeräte (mobil)

9

6.11

Recorder

7

6.14.4

Regeleinrichtungen (allgemein)

18

3.3.1

Registrierkassen

6

6.14.7

Reinigungsanlagen, Wasser-

11

3.1.12

Reinigungsgeräte

7.2

- , fahrbar

9

7.2.6

- , Teppich-

7

7.2.9

Reiseomnibusse

6

4.2.7.1

Reißwölfe (Aktenvernichter)

8

6.14.13

Rettungsfahrzeuge

6

4.2.8.2

Rohrpostanlagen

10

6.19.7

Rollenbahnen

14

3.4.1

Roller, Motor-

7

4.2.2

Rückgewinnungsanlagen

10

3.2

Rüttelplatten

11

5.13

S

Sägen aller Art, mobil

8

5.14.2

- , stationär

14

5.14.1

Sandstrahlgebläse

9

5.16

Sattelschlepper

9

4.2.3

Scanner

3

6.14.3.2

Schalthäuser

20

1.8

Schaufensteranlagen

8

3.7

Schaukästen

9

3.9

Scheren, mobil

8

5.18.2

- , stationär

13

5.18.1

Schienenfahrzeuge

25

4.1

Schilderbrücken

10

2.5

Schleifmaschinen, mobil

8

5.17.2

- , stationär

15

5.17.1

Schlepper

12

4.2.4

Schlepper, Sattel-

9

4.2.3

Schnecken, Förder-

14

3.4.1

Schneidemaschinen, mobil

8

5.18.2

- , stationär

13

5.18.1

Schornsteine (aus Mauerwerk o. Beton)

33

1.10.1

- , (aus Metall)

10

1.10.2

Schränke, Kühl-

10

7.7

- , Panzer-

23

6.19.2

- , Stahl-

14

6.19.1

Schreibmaschinen

9

6.14.8

Schuppen

16

1.5

Schweißgeräte

13

5.20

- , Folien-

13

5.23

Segelyachten

20

4.4.3

Shredder

6

5.19

Signalanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

-, (sonstige)

15

3.4.2.2

Silobauten (Beton)

33

1.9.1

- , (Kunststoff)

17

1.9.3

- , (Stahl)

25

1.9.2

Solaranlagen

10

3.1.7

Sonderfahrzeuge

4.2.8

Sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)

5

7.5.4

Sortiergeräte, Geld-

7

6.14.12

Speicher, Wasser-

20

2.7.5

Speisewasseraufbereitungsanlagen

12

3.1.11

Spezialwagen

25

4.1

Sprinkleranlagen

20

3.10.7

Spritzgussmaschinen

13

5.21

Spülmaschinen, Geschirr-

7

7.2.3

Squashhallen

20

1.2

Stahlschränke

14

6.19.1

Stahlspundwände

20

2.6

Stampfer

11

5.13

Stände, Verkaufs-

8

6.17

Stanzen

14

5.11

Stapler

8

4.5

Staubsauger, Industrie-

7

7.2.5

Stauchmaschinen

10

5.12

Stempelmaschinen

8

5.25

Sterilisatoren

10

7.2.8

Straßenbeleuchtung

19

2.4

Straßenbrücken (Holz)

15

2.2.2

- , (Stahl u. Beton)

33

2.2.1

Straßenfahrzeuge

4.2

Stromerzeugung

19

3.1.2

Stromgeneratoren

19

3.1.2

Stromumformer

19

3.1.2

T

Tankanlagen, Treib- und Schmierstoff-

14

3.10.2

Tanks, Brennstoff-

25

3.10.3

Teiche, Löschwasser-

20

2.7.4

Telefone, Auto-

5

6.13.2.2

Telekommunikationsanlagen

6.13

Tennishallen

20

1.2

Teppiche, hochwertige (über 500 Euro/qm)[1]

15

6.19.4.2

- , normale

8

6.19.4.1

Teppichreinigungsgeräte (transportabel)

7

7.2.9

Textendeinrichtungen

6

6.13.3

Theken, Verkaufs-

10

6.16

Toilettenkabinen

9

7.11

Toilettenwagen

9

7.11

Trafostationshäuser

20

1.8

Traglufthallen

10

1.3

Traktoren

12

4.2.4

- , Klein-

8

4.2.5

Transportanlagen

3.4

Transportbänder

14

3.4.1

Transportcontainer

10

3.6

Trennmaschinen, mobil

7

5.15.2

- , stationär

10

5.15.1

Tresoranlagen

25

6.19.3

Tresore

23

6.19.2

Trockner, Wäsche-

8

7.3

Trocknungsgeräte, Bau-

5

7.2.11

U

Überwachungsanlagen

11

3.10.6

Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)

10

3.3.4

Umzäunungen

2.3

Unterhaltungsautomaten, Musik-

8

7.5.2

- , sonstige (z. B. Flipper)

5

7.5.4

- , Video

6

7.5.3

V

Ventilatoren

14

3.1.8

Verkaufsbuden

8

6.17

Verkaufsstände

8

6.17

Verkaufstheken

10

6.16

Vermessungsgeräte, elektronisch

8

3.3.5.1

- , mechanisch

12

3.3.5.2

Verpackungsmaschinen

13

5.23

Verstärker

7

6.14.4

Vervielfältigungsgeräte

7

6.14.10

Videoautomaten

6

7.5.3

Videogeräte

7

6.14.4

Visitenkartenautomaten

5

7.4.5

Vitrinen

9

3.9

W

Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u. Ä.)

11

6.19.6

- , Brücken-

20

3.10.1

- , Präzisions-

13

7.8

Wagen, Bau-

12

4.2.10

- , Hub-

8

4.5

- , Kessel-

25

4.1

- , Kombi-

6

4.2.1

- , Lastkraft-

9

4.2.3

- , Personenkraft-

6

4.2.1

- , Spezial-

25

4.1

- , Toiletten-

9

7.11

- , Wohn-

8

4.2.9

Waggons

25

4.1

Warenautomaten

5

7.4.2

Wärmetauscher

15

3.1.14

Waschanlagen, Portal-

10

3.10.4

Wäschetrockner

8

7.3

Waschmaschinen

10

7.2.10

Waschstraßen, Auto-

10

3.10.4

Wasseraufbereitungsanlagen

12

3.1.10

Wasserenthärtungsanlagen

12

3.1.11

Wasserfahrzeuge

4.4

Wasserhochdruckreiniger

8

7.2.4

Wasserreinigungsanlagen

11

3.1.12

Wasserspeicher

20

2.7.5

Wechselaufbauten

11

4.2.6

Wechselgeräte, Geld-

7

6.14.12

Wegebrücken (Holz)

15

2.2.2

- ,(Stahl u. Beton)

33

2.2.1

Weichen (nach gesetzlichen Vorschriften)

33

3.4.2.1

- ,(sonstige)

15

3.4.2.2

Werkstatteinrichtungen

14

6.1

Winden, mobil

11

3.4.4.2

- , stationär

15

3.4.4.1

Windkraftanlagen

16

3.1.5

Wohncontainer

10

3.6

Wohnmobile

8

4.2.9

Wohnwagen

8

4.2.9

Workstations

3

6.14.3.2

Y

Yachten, Segel-

20

4.4.3

Z

Zählgeräte, Geld-

7

6.14.12

Zapfanlagen, Treib-und Schmierstoff-

14

3.10.2

Zeichengeräte, elektronisch

8

6.14.9.1

- , mechanisch

14

6.14.9.2

Zeiterfassungsgeräte

8

6.14.11

Zelte, Arbeits-

6

6.12

- , Bier-

8

1.7

Zentrifugen

10

7.12

Ziegelmauer

17

2.3.2

Zigarettenautomaten

8

7.4.3

Züge, Hochgeschwindigkeits-

25

4.1

Zusammentragmaschinen

12

5.24

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Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Die Änderungen im Wachstumschancengesetz, die der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hat, bringen signifikante Neuerungen für Selbstständige und Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Hintergrund der GWG-Abschreibung: Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden, anstatt die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die unter bestimmte Kostenlimits fallen.

  2. Aktuelle Regelung bis 31.12.2023:

    • Anschaffungskosten bis 250 € (netto): Vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr.
    • Anschaffungskosten von 250,01 € bis 800 € (netto) : Es besteht die Wahl, diese Kosten entweder sofort vollständig abzuschreiben oder sie in einen Sammelposten aufzunehmen und über fünf Jahre abzuschreiben.
    • Anschaffungskosten über 800 €: Abschreibung über die Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen.
  3. Änderungen ab 1.1.2024:

    • Erhöhung der GWG-Grenze: Die Grenze für sofort abschreibbare GWG steigt von 800 € auf 1.000 €.
    • Änderungen bei der Poolabschreibung: Die Grenze für GWG in der Poolabschreibung steigt von 1.000 € auf 5.000 €. Zudem wird die Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre verkürzt.
  4. Strategische Planung: Diese Änderungen machen es attraktiv, geplante Anschaffungen in das Jahr 2024 zu verschieben, um von den höheren Grenzen und der verkürzten Abschreibungsdauer zu profitieren.

  5. Beispiel: Ein iPhone, das netto 924 € kostet, würde unter der aktuellen Regelung über drei Jahre abgeschrieben werden müssen, da es über der 800 €-Grenze liegt. Ab 2024 würde es jedoch unter die neue Grenze von 1.000 € fallen, wodurch eine sofortige Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich wäre.

Diese Änderungen können für viele Unternehmen und Selbstständige erhebliche steuerliche Vorteile bieten, insbesondere wenn es um die Anschaffung von teureren Wirtschaftsgütern geht, die nun als GWG behandelt werden können. Daher ist es ratsam, Anschaffungen und Investitionen entsprechend zu planen.


Diese Tipps sind besonders relevant für Unternehmen, die eine Vielzahl von geringwertigen Wirtschaftsgütern anschaffen und die Vorteile der Sofortabschreibung oder der Poolabschreibung nutzen möchten. Sie bietet eine klare Anleitung, wie die erhöhten Wertgrenzen anzuwenden sind und wie mit Sammelposten in verschiedenen Szenarien umzugehen ist. Unternehmen sollten diese Regelungen in ihrer Buchführung und Steuerplanung berücksichtigen, um Compliance zu gewährleisten und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.


Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann den vollen Kaufpreis direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.

Beträgt der Wert des GWG mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d. h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €.

Tipp: siehe hierzu auch Abschreibung EDV (Computer etc.) .


  1. Sofortabschreibungswahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):

    • § 6 Abs. 2 EStG ermöglicht die vollständige Abschreibung von abnutzbaren, beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als Betriebsausgaben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € (bis 2017: 410 €) nicht übersteigen.
    • Keine weiteren Aufzeichnungspflichten bei Inanspruchnahme des Wahlrechts.
  2. Sammelposten:

    • § 6 Abs. 2a EStG ermöglicht die Bildung eines Sammelpostens für gleichartige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € (bis 2017: 150 €) und 1.000 €.
    • Der Sammelposten wird über fünf Jahre gleichmäßig verteilt aufgelöst.
  3. Sonderregelung der AfA:

    • Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG sind Sonderregelungen zu den allgemeinen Abschreibungsregelungen nach §§ 7 ff. EStG.
  4. Bilanzierungswahlrechte:

    • Sowohl die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG als auch der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG sind bilanzsteuerrechtliche Abschreibungswahlrechte.
  5. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:

    • Die Regelungen sind auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung anwendbar.
  6. Gestaltungsinstrument:

    • Die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG kann als Gestaltungsinstrument bei der Gewinnermittlung genutzt werden.
  7. Neuerungen ab 2018:

    • Erhöhung der Obergrenze für Sofortabschreibung von GWG von 410 € auf 800 €.
    • Anhebung der Mindestgrenze für sammelpostenfähige Wirtschaftsgüter von 150 € auf 250 €.
    • Erhöhung der Wertgrenze für besondere Aufzeichnungspflichten von 150 € auf 250 €.

Hinweise

  • Die Regelungen sollen die Bewertung und Abschreibung von betrieblichen Wirtschaftsgütern mit geringem Wert vereinfachen.
  • Die Wahlrechte sind einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres auszuüben.
  • Die Regelungen gelten auch bei Einlagen und im Falle einer Betriebseröffnung.
  • Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften können ebenfalls das Wahlrecht zur Sofortabschreibung von GWG nutzen.
  • Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind die Grundsätze der Bilanzänderung zu beachten.

Schlussfolgerung

Die Regelungen zu GWG und Sammelposten bieten Steuerpflichtigen flexible Möglichkeiten zur Abschreibung von Anlagevermögen. Sie ermöglichen eine sofortige oder über fünf Jahre verteilte Abschreibung und können die Steuerlast in den entsprechenden Jahren erheblich beeinflussen. Die Neuerungen ab 2018 erweitern diese Möglichkeiten, indem sie die Wertgrenzen für die Sofortabschreibung und die Bildung von Sammelposten erhöhen. Steuerpflichtige sollten diese Regelungen in ihrer Steuerplanung berücksichtigen und die entsprechenden Wahlrechte sorgfältig ausüben, um ihre steuerliche Belastung zu optimieren.


Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und der Bildung eines Sammelpostens

Die Ausführungen bieten eine detaillierte Analyse der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG und der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:


Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens

  1. Selbständige Nutzungsfähigkeit:

    • Ein Wirtschaftsgut ist selbständig nutzungsfähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne andere Wirtschaftsgüter genutzt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, in einen ausschließlichen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt ist und mit den anderen Wirtschaftsgütern technisch abgestimmt ist.
  2. Sofortabschreibung gemäß § 6 Abs. 2 EStG:

    • Ein selbständig bewertungsfähiges und selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut kann sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € (ab 2018) nicht übersteigen. Die Sofortabschreibung muss in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, in dem das Wirtschaftsgut fertiggestellt wurde.
  3. Bildung eines Sammelpostens gemäß § 6 Abs. 2a EStG:

    • Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst wird. Dieser Sammelposten ist eine Rechengröße und nicht ein Wirtschaftsgut an sich, daher ist er einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich.
  4. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

    • Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, sind nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr ihrer Entstehung ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln. Diese nachträglichen Kosten erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem sie anfallen.
  5. Besondere Regelungen bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

    • Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, 410 Euro oder 1.000 Euro nicht übersteigen, sind bestimmte Kürzungen oder Anpassungen zu berücksichtigen, wie z.B. Beträge nach § 6b oder § 6c EStG, Gewinnminderungen nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG, erfolgsneutrale Zuschüsse oder Beträge nach R 6.6.
  6. Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Sammelposten:

    • Das Ausscheiden eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten, sei es durch Veräußerung, Entnahme oder höhere Gewalt, vermindert den Sammelposten nicht. Der Sammelposten wird weiterhin über die fünf Jahre aufgelöst.

Schlussfolgerung

Die Regelungen zu GWG und Sammelposten bieten Steuerpflichtigen flexible Möglichkeiten zur Abschreibung von Anlagevermögen. Sie ermöglichen eine sofortige oder über fünf Jahre verteilte Abschreibung und können die Steuerlast in den entsprechenden Jahren erheblich beeinflussen. Die detaillierten Vorschriften zur selbständigen Nutzungsfähigkeit und die speziellen Regelungen für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind wichtige Aspekte, die bei der Anwendung dieser Regelungen berücksichtigt werden müssen. Steuerpflichtige sollten diese Regelungen in ihrer Steuerplanung berücksichtigen und die entsprechenden Wahlrechte sorgfältig ausüben, um ihre steuerliche Belastung zu optimieren.


Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Aufwendungen bis 1.000 Euro:

  1. Aufwendungen bis 250 Euro (ab 01.01.2018):

    • Sofortige Vollabschreibung als Betriebsausgaben gemäß § 6 Abs. 2 EStG ist möglich.
    • Dieses Wahlrecht ist wirtschaftsgutbezogen und kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden.
  2. Aufwendungen von 250 Euro bis 800 Euro (ab 01.01.2018):

    • Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist ebenfalls möglich.
    • Wirtschaftsgüter müssen in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern diese Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.
    • Alternativ können diese Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erfasst werden. Dieses Wahlrecht ist wirtschaftsjahrbezogen und kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden.
  3. Aufwendungen von 800 Euro bis 1.000 Euro (ab 01.01.2018):

    • Diese Wirtschaftsgüter können in einem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erfasst werden.

Bilanzsteuerliche Behandlung von Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG:

  • Bildung des Sammelpostens: Wirtschaftsgüter können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten je Bilanz erfasst werden. Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöhen den Sammelposten des entsprechenden Wirtschaftsjahres.
  • Auflösung des Sammelpostens: Der Abgang eines oder aller im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter hat keine Auswirkungen auf den Sammelposten. Sammelposten sind jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.

Fälle der Übertragung oder Einbringung:

  • Bei einer Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebs zum Buchwert gehen die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter auf den neuen Rechtsträger über, welcher den Sammelposten unverändert fortführt.
  • Bei einer Einbringung zu einem über dem Buchwert liegenden Wert liegt für den übernehmenden Rechtsträger ein Anschaffungsvorgang vor, der zur Bildung eines neuen Sammelpostens führen kann.
  • Bei der Übertragung oder Einbringung eines Teilbetriebs oder bei der Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gibt es spezifische Regelungen für die Behandlung des Sammelpostens.

Betroffene Normen: § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG, Fundstelle: OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 28.09.2021, S 2180 A-24-St 516

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Anlagenverzeichnis mit Abschreibungsplan

Ein Anlagenverzeichnis mit Abschreibungsplan hilft dabei, das Anlagevermögen eines Unternehmens sowie die zugehörigen Abschreibungen systematisch zu erfassen. Hier ist ein Beispiel für eine solche Vorlage:

Anlagen-Nr. Anlagegut Anschaffungsdatum Anschaffungskosten Nutzungsdauer (Jahre) Restnutzungsdauer (Jahre) Abschreibungsmethode Abschreibungssatz (%) Jährliche Abschreibung Kumulierte Abschreibung Buchwert (aktueller)
001 Büroausstattung (Tisch) 01.01.2020 1.000,00 € 10 6 linear 10% 100,00 € 400,00 € 600,00 €
002 Computer 15.03.2021 2.500,00 € 5 3 linear 20% 500,00 € 1.000,00 € 1.500,00 €
003 Fahrzeug 10.07.2019 15.000,00 € 6 2 linear 16,67% 2.500,00 € 10.000,00 € 5.000,00 €

Erläuterungen zur Vorlage:

  1. Anlagen-Nr.: Eine eindeutige Nummer zur Identifizierung des Anlageguts.
  2. Anlagegut: Eine Beschreibung des Anlagegegenstands, z.B. "Büroausstattung", "Computer" etc.
  3. Anschaffungsdatum: Das Datum, an dem das Anlagegut erworben wurde.
  4. Anschaffungskosten: Die Gesamtkosten für die Anschaffung des Anlageguts.
  5. Nutzungsdauer (Jahre): Die erwartete Gesamtnutzungsdauer des Anlageguts in Jahren.
  6. Restnutzungsdauer (Jahre): Die verbleibende Nutzungsdauer des Anlageguts.
  7. Abschreibungsmethode: Die Methode, die zur Berechnung der Abschreibung verwendet wird (z.B. linear, degressiv).
  8. Abschreibungssatz (%): Der Prozentsatz der Anschaffungskosten, der jährlich abgeschrieben wird (bei linearer Abschreibung).
  9. Jährliche Abschreibung: Der Betrag, der jährlich als Abschreibung verbucht wird.
  10. Kumulierte Abschreibung: Die bisher insgesamt vorgenommene Abschreibung.
  11. Buchwert (aktueller): Der aktuelle Buchwert des Anlageguts (Anschaffungskosten minus kumulierte Abschreibungen).

Diese Vorlage kann in einer Tabellenkalkulation (z.B. Excel oder Google Sheets) angelegt werden, um die Berechnungen automatisch durchzuführen. Dabei können Sie Formeln verwenden, um z.B. die jährliche Abschreibung, die kumulierte Abschreibung und den aktuellen Buchwert zu berechnen.

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Aktuelles + weitere Infos

Änderungen bei den Abschreibung ab dem 1. Januar 2024

Änderungen in der Abschreibungspraxis für Unternehmen ab dem 1. Januar 2024 bieten interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Hier eine Zusammenfassung:

  1. Erhöhung des GWG-Grenzbetrags: Ab 2024 können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einem Nettobetrag von 1.000 € direkt abgeschrieben werden. Dies ist eine Anhebung gegenüber dem bisherigen Grenzbetrag von 800 €. Diese Änderung ermöglicht es Unternehmen, höherwertige Anschaffungen sofort abzuschreiben, was zu einer schnelleren steuerlichen Entlastung führt.

  2. Verbesserte Bedingungen bei der Sammelposten-Bildung : Ab 2024 können Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 5.000 € in einen Sammelposten aufgenommen werden (vorher bis 1.000 €). Zudem verkürzt sich der Abschreibungszeitraum von bisher fünf auf nun drei Jahre. Dies bedeutet, dass Unternehmen ihre Investitionen schneller abschreiben können, was zu einer früheren steuerlichen Entlastung führt.

  3. Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert. Unternehmen können diese Form der Abschreibung für Wirtschaftsgüter nutzen, die zwischen dem 30. September 2023 und dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung ermöglicht eine höhere Abschreibung in den ersten Jahren nach der Anschaffung.

  4. Erhöhung der Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung für bestimmte Investitionen (z.B. im Bereich der energetischen Sanierung) wird von 20 % auf 50 % erhöht. Dies ermöglicht es Unternehmen, einen größeren Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten Jahren abzuschreiben, was zu einer deutlichen Steuerersparnis führen kann.

Diese Änderungen bieten Unternehmen erhebliche steuerliche Vorteile und sollten bei der Investitionsplanung und Buchführung berücksichtigt werden. Es ist jedoch immer ratsam, sich von einem Steuerberater individuell beraten zu lassen, um die Vorteile optimal zu nutzen und alle steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.


Mehr Infos:


Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers

Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz BMF vom 19.12.2016 (BStBl 2017 I S. 34).


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: AfA

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen

EStR R 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d.
§ 6b EStG
EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter

EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand

EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

UStAE 
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

BpO 38
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

EStH 4.2.3 4.4 4.5.3 4.7 4.10.12 5.5 6.4 6.5 6.7 6b.2 6c 7.1 7.2 7.3 7.4 7a 12.3 13.5 21.1 21.2 55
LStH 8.1.9.10 9.12 9.14

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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