Grunderwerbsteuer 2026 berechnen: Rechner, Steuersätze & Steuertipps
Die Grunderwerbsteuer 2026 fällt beim Kauf eines Grundstücks, einer Immobilie oder eines grundstücksgleichen Rechts an. Je nach Bundesland beträgt sie aktuell zwischen 3,5 % und 6,5 % der Gegenleistung, in der Regel also des Kaufpreises. Mit unserem Grunderwerbsteuer-Rechner berechnen Sie die Steuer schnell und erhalten zusätzlich praktische Hinweise, wie sich die Bemessungsgrundlage legal reduzieren lässt.
Rechtsstand: 04.06.2026 · Inhaltlicher Stand: Juni 2026
Was ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer. Sie knüpft an Rechtsvorgänge an, durch die ein inländisches Grundstück, ein Grundstücksanteil oder ein grundstücksgleiches Recht erworben wird. Klassischer Fall ist der notarielle Immobilienkaufvertrag.
Einfach erklärt: Wer eine Immobilie kauft, zahlt nicht nur den Kaufpreis, Notar- und Grundbuchkosten. Zusätzlich setzt das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Steuer erteilt das Finanzamt in der Regel die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch benötigt wird.
Die Steuer steht den Bundesländern zu. Deshalb unterscheiden sich die Grunderwerbsteuersätze je nach Bundesland deutlich. Bayern erhebt 2026 weiterhin 3,5 %. Den Höchstsatz von 6,5 % verlangen Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein.
Grunderwerbsteuer-Rechner 2026
Mit dem Grunderwerbsteuer-Rechner können Sie die voraussichtliche Steuerbelastung beim Immobilienkauf berechnen. Geben Sie einfach den Kaufpreis und das Bundesland ein. Der Rechner berücksichtigt die aktuellen Steuersätze der Länder.
Grunderwerbsteuer Rechner
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer 2026 in den Bundesländern?
Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Steuersätze der Grunderwerbsteuer im Jahr 2026. Maßgeblich ist das Bundesland, in dem das Grundstück liegt.
| Bundesland | Steuersatz 2026 | Steuer bei 100.000 € Kaufpreis | Letzte Änderung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5,0 % | 5.000 € | seit 05.11.2011 |
| Bayern | 3,5 % | 3.500 € | seit 01.01.1998 |
| Berlin | 6,0 % | 6.000 € | seit 01.01.2014 |
| Brandenburg | 6,5 % | 6.500 € | seit 01.07.2015 |
| Bremen | 5,5 % | 5.500 € | seit 01.07.2025 |
| Hamburg | 5,5 % | 5.500 € | seit 01.01.2023 |
| Hessen | 6,0 % | 6.000 € | seit 01.08.2014 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | 6.000 € | seit 01.07.2019 |
| Niedersachsen | 5,0 % | 5.000 € | seit 01.01.2014 |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | 6.500 € | seit 01.01.2015 |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % | 5.000 € | seit 01.03.2012 |
| Saarland | 6,5 % | 6.500 € | seit 01.01.2015 |
| Sachsen | 5,5 % | 5.500 € | seit 01.01.2023 |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % | 5.000 € | seit 01.03.2012 |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % | 6.500 € | seit 01.01.2014 |
| Thüringen | 5,0 % | 5.000 € | seit 01.01.2024 |
Quelle: § 11 GrEStG i. V. m. den Landesgesetzen und aktuellen Länderübersichten; Stand: Juni 2026.
Wann fällt Grunderwerbsteuer an?
Grunderwerbsteuer entsteht nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch. Bei einem Grundstückskauf ist grundsätzlich bereits der wirksame notarielle Kaufvertrag entscheidend.
Steuerpflichtig sind insbesondere:
- Grundstückskaufverträge über bebaute oder unbebaute Grundstücke,
- Eigentumswohnungen und Miteigentumsanteile,
- Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden,
- Grundstückstausch, wobei jeder Erwerbsvorgang gesondert betrachtet wird,
- Meistgebote in der Zwangsversteigerung,
- Übertragungen im Gesellschaftsvertrag, etwa Sacheinlagen,
- Anteilsübertragungen bei grundbesitzenden Gesellschaften, wenn die gesetzlichen Beteiligungsschwellen erreicht werden,
- bestimmte Umwandlungen, Verschmelzungen und Einbringungen.
Was gilt als Grundstück?
Der Grunderwerbsteuer unterliegen inländische Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte. Dazu zählen:
- unbebaute Grundstücke,
- bebaute Grundstücke,
- Eigentumswohnungen,
- Miteigentumsanteile,
- Erbbaurechte,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?
Steuerschuldner sind nach § 13 GrEStG grundsätzlich Erwerber und Veräußerer als Gesamtschuldner. Im Kaufvertrag wird jedoch fast immer vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Für das Finanzamt ist diese interne Vereinbarung nicht zwingend bindend: Zahlt der Käufer nicht, kann das Finanzamt unter Umständen auch den Verkäufer in Anspruch nehmen.
Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
Nicht jeder Grundstückserwerb löst Grunderwerbsteuer aus. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht mehrere Befreiungen vor.
- Erwerb von Todes wegen, also insbesondere Erbschaften (§ 3 Nr. 2 GrEStG),
- Grundstücksschenkungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 GrEStG,
- Nachlassteilung unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG),
- Übertragungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG),
- Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 5 GrEStG),
- Erwerbe in gerader Linie, zum Beispiel zwischen Eltern, Kindern, Großeltern und Enkeln (§ 3 Nr. 6 GrEStG),
- Bagatellerwerbe bis 2.500 €; dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
Wichtig: Geschwister gehören nicht zur geraden Linie. Ein Grundstücksverkauf zwischen Geschwistern ist deshalb grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig, sofern keine andere Befreiung greift.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Beim normalen Immobilienkauf ist das in der Regel der Kaufpreis. In Sonderfällen, etwa bei Umwandlungen oder fehlender Gegenleistung, kann stattdessen der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz maßgeblich sein.
Typische Bestandteile der Gegenleistung
- Kaufpreis für Grundstück und Gebäude,
- übernommene Grundstückslasten, soweit sie wirtschaftlich den Erwerber belasten,
- kapitalisierte Erbbauzinsen beim Erbbaurecht,
- Entschädigungen, Ablösezahlungen oder Zahlungen an Dritte, wenn sie mit dem Erwerb zusammenhängen,
- Bauleistungen, wenn Grundstückskauf und Bauvertrag als einheitlicher Erwerbsgegenstand gelten.
Typische Kosten, die regelmäßig nicht zur Gegenleistung gehören
- Notarkosten,
- Grundbuchkosten,
- Maklerprovision, wenn sie ausschließlich vom Käufer geschuldet wird,
- Finanzierungskosten des Käufers,
- gesondert bewertetes bewegliches Inventar, soweit realistisch und nachvollziehbar.
Praxistipp: Übernommene Einbauküchen, Möbel, Markisen, Saunen, Gartenhäuser oder sonstige bewegliche Gegenstände sollten im notariellen Kaufvertrag realistisch einzeln ausgewiesen werden. Überhöhte Inventarwerte werden vom Finanzamt nicht akzeptiert und können steuerlich riskant sein.
Erhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen darf die anteilige Erhaltungsrücklage die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr mindern. Sie sollte dennoch im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden, weil sie für die ertragsteuerliche Behandlung und die Kaufpreisaufteilung relevant sein kann.
Wie kann man Grunderwerbsteuer legal sparen?
Die Grunderwerbsteuer lässt sich nicht beliebig vermeiden. Es gibt aber legale Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen die Steuerbelastung reduziert oder unnötige Mehrbelastungen vermieden werden können.
1. Bewegliches Inventar gesondert ausweisen
Bewegliche Gegenstände gehören nicht zum Grundstück. Werden Einbauküche, Möbel, Gartengeräte, Sauna, Markisen oder sonstiges Inventar mitverkauft, sollte der Wert nachvollziehbar im Kaufvertrag genannt werden. Nur der realistische Grundstücks- und Gebäudewert unterliegt der Grunderwerbsteuer.
2. Einheitliches Vertragswerk vermeiden
Wer ein unbebautes Grundstück kauft und anschließend baut, sollte darauf achten, dass Grundstückskauf und Bauvertrag nicht als einheitlicher Erwerbsgegenstand gewertet werden. Andernfalls können auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 08.03.2017 (II R 38/14) entschieden, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand nicht vorliegen muss, wenn ein ursprünglich angebotener Generalübernehmervertrag nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags wesentlich geändert wird. Als Indizien kommen insbesondere erhebliche Änderungen der Baukosten, Flächen oder ein zusätzliches prägendes Gebäude in Betracht.
3. Erwerb in gerader Linie nutzen
Grundstücksübertragungen zwischen Personen in gerader Linie sind nach § 3 Nr. 6 GrEStG befreit. Dazu zählen insbesondere Übertragungen zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln sowie umgekehrt.
4. Schenkung und Erbschaft richtig strukturieren
Erwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen sind in vielen Fällen von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Es können aber Erbschaft- oder Schenkungsteuerfolgen entstehen. Deshalb sollten Immobilienübertragungen im Familienkreis immer ganzheitlich geprüft werden.
5. Personengesellschaften vor dem 31.12.2026 prüfen
Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen für Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern sind durch das MoPeG besonders sensibel geworden. § 24 GrEStG fingiert rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand, jedoch nach der aktuellen Rechtslage nur befristet bis zum 31.12.2026.
Hinweis „in Schwebe“: Ob und wie der Gesetzgeber ab 2027 eine Anschlussregelung schafft, ist weiter zu beobachten. Strukturierungen mit Personengesellschaften sollten deshalb frühzeitig geprüft werden.
6. Share Deals nur mit sorgfältiger Beratung
Bei grundbesitzenden Gesellschaften können Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen. Seit 01.07.2021 gelten verschärfte Regeln: Die maßgebliche Beteiligungsschwelle liegt grundsätzlich bei 90 %, und die Betrachtungszeiträume wurden in vielen Fällen auf 10 Jahre verlängert.
Share-Deal-Strukturen sind deshalb deutlich anspruchsvoller geworden. Schon kleine Fehler bei Beteiligungsquoten, Fristen, Signing, Closing oder Anzeigepflichten können erhebliche Steuerfolgen haben.
Häufige Fragen zur Grunderwerbsteuer 2026
Wie berechnet man die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer berechnet sich grundsätzlich aus Kaufpreis mal Steuersatz des Bundeslandes. Beispiel: Bei 500.000 € Kaufpreis und 6,5 % Steuersatz beträgt die Steuer 32.500 €.
Welches Bundesland hat die niedrigste Grunderwerbsteuer?
Bayern hat 2026 mit 3,5 % den niedrigsten Grunderwerbsteuersatz.
Welche Bundesländer haben den höchsten Satz?
Den höchsten Satz von 6,5 % erheben 2026 Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein.
Gibt es einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer?
Nein. Es gibt keinen allgemeinen Freibetrag. § 3 Nr. 1 GrEStG enthält lediglich eine Freigrenze von 2.500 €. Wird diese überschritten, ist der gesamte steuerpflichtige Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig.
Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig?
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Wann bekomme ich die Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt oder ihre Zahlung sichergestellt ist. Ohne diese Bescheinigung kann der Eigentumswechsel im Grundbuch regelmäßig nicht vollzogen werden.
Kann man die Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen?
Bei selbst genutzten Immobilien gehört die Grunderwerbsteuer grundsätzlich zu den privaten Anschaffungskosten und ist nicht direkt abziehbar. Bei vermieteten Immobilien zählt sie zu den Anschaffungsnebenkosten und wirkt sich über die Abschreibung aus.
Müssen Geschwister Grunderwerbsteuer zahlen?
Ja, grundsätzlich schon. Die Befreiung für Erwerbe in gerader Linie gilt nicht für Geschwister.
Kann die Erhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer mindern?
Nach der BFH-Rechtsprechung mindert die anteilige Erhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht.
Passend dazu
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), insbesondere §§ 1, 3, 5, 6, 6a, 8, 9, 11, 13, 15, 16, 18–24 GrEStG.
- Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz.
- Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021.
- Kreditzweitmarktförderungsgesetz, insbesondere Einführung von § 24 GrEStG.
- BFH, Urteil vom 08.03.2017 – II R 38/14 zum einheitlichen Erwerbsgegenstand.
- BFH, Urteil vom 16.09.2020 – II R 49/17 zur Erhaltungsrücklage.
- BFH, Urteil vom 15.03.2007 – II R 80/05 zur Steuerentstehung bei Grundstückskaufverträgen.
- EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C-156/08 zur Einbeziehung von Bauleistungen.
- Aktuelle Landessteuersätze der Grunderwerbsteuer; Stand: Juni 2026.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Grunderwerbsteuer
UStGUStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStAE
UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
UStAE 10.1. Entgelt
UStR
UStR 71. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
UStR 149. Entgelt
AEAO
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
ErbStR 13.5 25
BewG 17 29 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 148a 149 150 151 155
EStH 6.2 6.4 6.12 21.2
GrEStG 1 9 22
ErbStH E.7.4.4 B.151.2
StBerG
§ 1 StBerG Anwendungsbereich
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