Umsatzsteuer: Rechnungen richtig
erstellen und Vorsteuerabzug sichern
Die Umsetzung der
EU-Rechnungsrichtlinie sowie die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes brachte erweiterte und
verschärfte formale Anforderungen in Bezug auf die
Ausstellung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen
mit sich. Mit diesem Beitrag zeige ich Ihnen auf, was Sie
beachten müssen, wenn Sie Rechnungsaussteller bzw.
vorsteuerabzugsberechtigter Rechnungsempfänger
sind:
Ausstellen von Rechnungen
Abrechnung per Gutschrift
Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen und Vorsteuerabzug
Checkliste Rechnung
Buchführungsprogramm mit Rechnungserstellung (Faktura)
Hier finden
Sie einen kostenlosen online Umsatzsteuerrechner
Haben Sie als Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausgeführt, sind Sie von Gesetzes
wegen verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine Rechnung auszustellen. Dies gilt auch bei Lieferungen oder
Leistungen an eine juristische Person, die nicht
Unternehmer ist. Der wohl wichtigste Bestandteil einer
Rechnung ist der vollständige Name und die Anschrift des
leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers.
Verfügt Ihr Kunde (der Leistungsempfänger)
über ein Postfach oder über eine
Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese
Daten anstelle der Anschrift angegeben werden. Bei
Unternehmern, die über mehrere Zweigniederlassungen,
Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen,
können Sie jede betriebliche Anschrift als
vollständige Anschrift angeben. Des Weiteren haben Sie
als leistender Unternehmer Ihre
Steuernummer oder wahlweise
die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung
anzugeben.
Des Weiteren müssen Sie jede
Rechnung mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen. Dies wird meiner Erfahrung nach von der
Betriebsprüfung
penibel genau untersucht. Durch die Vergabe solcher Nummern
soll sichergestellt werden, dass jede von einem Unternehmer
erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der
Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere
Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Eine
Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.
Nummernkreise können auch für zeitlich,
geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche, z.
B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage),
verschiedene Filialen, Betriebsstätten usw. festgelegt
werden. Bei Dauerverträgen reicht es aus,
wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten
(z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Die
entsprechenden Zahlungsbelege benötigen keine
gesonderte, fortlaufende Nummer.
In jeder Rechnung müssen Sie
außerdem den Zeitpunkt
der
Lieferung oder sonstigen Leistung angeben. Das gilt auch
dann, wenn Sie ein Teilentgelt für eine noch nicht
ausgeführte Leistung vereinnahmen, sofern der
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts feststeht und
nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Nur in den
Fällen, in denen der Zeitpunkt der Leistung nicht
feststeht, etwa bei einer Rechnung über Voraus- oder
Anzahlungen, ist eine Angabe entbehrlich. In
diesem Fall müssen Sie allerdings auf der Rechnung
kenntlich machen, dass Sie über eine noch nicht
erbrachte Leistung abrechnen. Bei periodisch
wiederkehrenden Zahlungen im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen ergibt sich der
Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch
die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie
geleistet wird.
Schließlich darf in jeder
Rechnung, die Sie ausstellen, das Entgelt nicht fehlen.
Dieses müssen Sie nach Steuersätzen und eventuellen
einzelnen Steuerbefreiungen getrennt aufschlüsseln.
Welche von Ihnen ausgeführten Umsätze eventuell
steuerbefreit und extra auszuweisen sind,
erläutere ich Ihnen gerne. Vergessen Sie auch nicht,
jede im Voraus vereinbarte
Minderung des Entgelts, also
Rabatte oder Skonti anzugeben, sofern Sie die Minderung
nicht bereits im Entgelt berücksichtigt haben. Ich
sage Ihnen gerne, welche Formulierung sich hierzu am besten
eignet.
Besteht die Rechnung aus mehreren Dokumenten, muss in einem
dieser Dokumente mindestens das Entgelt und der
Steuerbetrag angegeben sein (Umsatzsteuerausweis in Rechnungen). Außerdem sind in diesem
Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen
sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.
Hier finden Sie Informationen, was Sie bei der
Rechnungserstellung hinsichtlich der
Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften beachten
müssen.
Gerne gehe ich jeden einzelnen Punkt mit Ihnen in
einem persönlichen Beratungsgespräch durch.
Top Umsatzsteuer Rechnung
Unter Gutschrift wird
eine "Rechnung" verstanden, die vom Leistungsempfänger
(Kunden/Auftraggeber) ausgestellt wird. Bei der
Gutschriftabrechnung können Sie mit Ihrem
Geschäftspartner frei vereinbaren, ob Sie als
Auftragnehmer oder Ihr Kunde als Auftraggeber abrechnet.
Mittels Gutschrift können Sie auch steuerfreie
Umsätze abrechnen. Gutschriften eignen sich auch, wenn
bei Ihnen als leistendes Unternehmen die Steuer nicht
erhoben wird, weil Sie unter die sog.
"Kleinunternehmerregelung" im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes fallen. Beachten Sie, dass Sie im Fall
der Gutschrift die Steuernummer bzw. die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden
Unternehmers (also Ihre Steuer- oder sofern vorhanden Ihre
UST-ID-Nummer) angeben. Zu diesem Zweck müssen Sie von
Ihrem Geschäftspartner seine Steuernummer oder
ersatzweise seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erfragen. Im Gutschriftsverfahren vergeben Sie als
Gutschriftsaussteller die fortlaufende Rechnungsnummer.
Übrigens: Wann Sie unter die "Kleinunternehmerregelung"
fallen, was Sie dabei im Einzelnen zu
beachten haben, welche Vor- und Nachteile sich daraus
für Sie ergeben und was zu tun ist, wenn der
Empfänger der Gutschrift eine unrichtig oder
unberechtigt ausgewiesene Steuer schuldet, erläutere
ich Ihnen gerne.
Top Umsatzsteuer Rechnung
Wollen Sie aus empfangenen Lieferungen und Leistungen die
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen,
muss die Rechnung alle oben genannten bzw. in der
Checkliste aufgezählten formellen Voraussetzungen
erfüllen (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen, siehe unten).
Hat Ihnen Ihr Geschäftspartner
eine Rechnung zugefaxt oder per E-Mail geschickt, ist zu
beachten, dass bei der Übermittlung von Rechnungen per
Telefax nur die Übertragung von Standard-Telefax an
Standard-Telefax zulässig ist und der
Vorsteuerabzug nur gesichert ist, wenn der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in
Papierform aufbewahrt
und Sie
als Empfänger die
eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form
aufbewahren. Bei allen anderen
Telefax-Übertragungsformen, wie z. B. Übertragung
von Standard-Telefax an Computer-Telefax sowie bei
Übermittlung der Rechnung per E-Mail ist eine
qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Hier finden Sie weitere Informationen zu
Rechnungen per E-Mail.
Top Umsatzsteuer Rechnung
Unter Kleinbetragsrechnungen werden
solche über einen Gesamtbetrag von bis zu 150 EUR
verstanden. Stellen Sie solche
Rechnungen aus oder erhalten Sie solche Rechnungen,
brauchen diese keine fortlaufende Nummer enthalten. Als
formale Voraussetzung bzw. zum Vorsteuerabzug genügt,
wenn der vollständige Name und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers, das
Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten
Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen
Leistung und das Entgelt und der darauf entfallende
Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende
Steuersatz genannt ist. Im Fall einer Steuerbefreiung
genügt ein entsprechender Hinweis darauf.
Formulierungsvorschläge habe ich für Sie
parat.
Top Umsatzsteuer Rechnung
Nachfolgende Checkliste für
Rechnungen soll Ihnen als roter Faden hinsichtlich
aller notwendigen Formalitäten für steuerlich
ordnungsgemäße Rechnungen gemeinsam mit mir
dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle
Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details
besprechen. Ich freue mich auf das Beratungsgespräch.
Ich biete
meinen Mandanten
ein online Buchführungsprogramm kostenlos
an, mit Sie Belege einscannen und
online Rechnungen erstellen
können. Für die kostenlose Nutzung bitte bei
der Anmeldung den Promotioncode angeben:
steuerschroeder
E-Mail:
Umsatzsteuer-Rechnung@steuerschroeder.de
Dipl.-Kfm. Michael
Schröder, Steuerberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Öffnungszeiten Steuerbüro: Montag - Freitag 9.00
- 18.00 Uhr
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de
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