Einkommensteuererklärung
Einkommensteuererklärung online: Frist, Pflicht, Rechner & Formulare
Willkommen auf meiner Seite Einkommensteuererlärung

Hier erhalten Sie Tipps zu Ihrer Steuererklärung und erfahren, ob Sie eine Einkommensteuererlärung abgeben müssen bzw. ob sich die Abgabe lohnt. Desweiteren verrate ich Ihnen was Sie alles in der Steuererklärung absetzen und wie Sie Steuern sparen können. Sie können mit den Steuerrechnern die Einkommensteuer und die Steuererstattung berechnen. Außerdem biete ich eine online Steuererklärung über ELSTER mit individueller Checkliste an.
Inhalt:
- Einkommensteuererklärung Rechner
- Abgabepflicht Einkommensteuererklärung
- Antrag auf Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich)
- Abgabetermine Einkommensteuererklärung
- Steuertipps: Was Sie in der Steuererklärung absetzen können
- Hilfe & Anleitung Einkommensteuererklärung
- Formulare + Unterlagen Einkommensteuererklärung
- Einkommensteuererklärung über ELSTER
- Checkliste Einkommensteuererklärung
- Aktuelles zur Einkommensteuererlärung
„Mancher jammert das ganze Jahr, dass er zu wenig verdiene und muss dann beim Ausfüllen seiner Steuererklärung feststellen, dass er mehr verdient, als er sich leisten kann.“ (Zitat: Verfasser unbekannt)
Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich: i.d.R. werden durchschnittlich mehr als 1.000 Euro Steuern erstattet!
Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.
Einkommensteuererklärung Rechner
Mit unserem kostenlosen online Steuerrechner können Sie berechnen, ob sich eine Einkommensteuererstattung oder Einkommensteuernachzahlung ergibt:
Rechner Steuerertattung
Tipp: Geben Sie Ihre Erklärung elektronisch über ELSTER ab. Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung keine Belegeund separate Aufstellungen bei. Steuererklärungen werden in der Reihenfolge des Erklärungseingangs bearbeitet. Je eher Sie Ihre Steuererklärung abgeben, desto früher erhalten Sie Ihren Bescheid.
Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an:
Ledig / Verheiratet
2018 = 9.000 Euro / 18.000 Euro
2019 = 9.168 Euro / 18.336 Euro
2020 = 9.408 Euro / 18.816 Euro
2021 = 9.744 Euro / 19.488 Euro
2022 = 9.984 Euro / 19.968 Euro
2023 = 10.908 Euro / 21.816 Euro
Abgabepflicht Einkommensteuererklärung
Wer muss eine Steuererklärungabgeben?
Pflichtveranlagung Einkommensteuer (06/22)
»Wann sind Sie verpflichtet, eine Einkommenseuererklärung abzugeben?« (#1020020)
Download:
Vielen Mandanten ist aufgrund der immer strengeren und komplizierteren steuerrechtlichen Vorgaben unklar, ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Unsere Infografik zeigt Ihnen auf, wann Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und wann keine Verpflichtung besteht.
Pflichtveranlagte müssen eine Steuererklärung abgeben. Dazu zählen:
- Selbstständige + Gewerbetreibende
- Verheiratete in den Steuerklassen 3 und 5
- Personen mit unversteuerten Einnahmen (Mieteinkünfte , Gewinn aus Verkauf von Kryptowährung )
- Studenten mit Einkünften in Deutschland
- Rentner (bei Überschreitung des Grundfreibetrags)
- Einnahmen aus Nebentätigkeit mit Steuerklasse 6 (nicht Mini-job!)
- Bezieher , von steuerfreien Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, wenn diese Ersatzleistungen zusammen über 410 Euro liegen)
Mehr Infos siehe Steuererklärungspflicht
Freiwillige müssen keine Steuererklärung abgeben. Dazu zählen: Arbeitnehmer, Auszubildene + Beamte (Ausnahme Steuerklasse 3/5)
Hinweis: Nur weil man einmal eine Steuererklärung abgegeben hat ist man nicht Automatisch verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen
Steuererklärungspflicht
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
-
Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,
- wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
- wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;
-
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
- wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
- wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
- Einkommensteuererklärungspflicht von Arbeitnehmern
- Einkommensteuererklärungspflicht von Nicht-Arbeitnehmern
Einkommensteuererklärungspflicht von Nicht-Arbeitnehmern
Unbeschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in DE) haben eine Einkommensteuererklärung in den folgenden Fällen abzugeben
1 . zusammenveranlagte Ehegatten
- wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
- wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;
2. einzelveranlagte Steuerpflichtige
- wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
- wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.
- Eine Einkommensteuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
Mehr Infos auf Pflichtveranlagung
Einkommensteuererklärungspflicht von Arbeitnehmern
Eine Einkommensteuerveranlagung wird nur durchgeführt,
- wenn steuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, oder Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
- wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
- wenn bei einem Steuerpflichtigen die Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ist;
- wenn ein Ehegatte, nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
- wenn für einen Steuerpflichtigen ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde.
- wenn bei einem Elternpaar, dem nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig waren
a) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
b) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
Die Einkommensteuerveranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; - wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug ermittelt wurde;
- wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist;
- wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
- wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig; - wenn die Einkommensteuerveranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
Kommt nach den obigen Absatz eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
Antrag auf Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich)
Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können einen Antrag auf Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) stellen. Der Antrag war bis 2005 zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nunmehr ist der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren zu stellen. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist wegen fehlender Steuererklärungspflicht regelmäßig nicht anwendbar, es sei denn, der Stpfl. ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert worden.
Sollen ausländische Verluste, die nach einem DBA bei der Ermittlung des z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG) außer Ansatz geblieben sind, zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, ist auf Antrag eine Veranlagung durchzuführen.
Hat ein Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum zeitweise nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, so kann die Dauer der Nichtbeschäftigung z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit, wie einen Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld oder eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III, belegt werden. Kann ein Arbeitnehmer Zeiten der Nichtbeschäftigung durch geeignete Unterlagen nicht nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, ist dies kein Grund, die Antragsveranlagung nicht durchzuführen. Ob und in welcher Höhe außer dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, hängt von dem im Einzelfall ermittelten Sachverhalt ab. Für dessen Beurteilung gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung.
Mehr Infos auf Antragsveranlagung
Abgabetermine Einkommensteuererklärung
Pflichtveranlagte: Grundsätzlich lautet die Frist bis zum 31.7 des Folgejahres. An Sonntagen und Feiertagen kann die Frist nicht ablaufen, erst am nächsten Tag
Im Jahr 2022 läuft die Frist am 1.8.2022 ab
Gibt man später ab, droht ein Verspätungszuschlag und wer sich besonders viel Zeit lässt muss mit Verzugszinsen rechnen
Freiwillige: Freiwillige haben 4 Kalenderjahre mit der Abgabe der Steuererklärung Zeit! Für 2022 währen das 2018 bis 2021
Was Sie in der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen können
Die wichtigsten Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können, finden Sie hier:
Steuertipp: Welche Pauschalen Sie absetzen können finden Sie hier ...
Außerdem können Sie Freibeträge und Kosten für Kinder in der Steuererklärung absetzen:
Hilfe & Anleitung Einkommensteuererklärung
Abgabemöglichkeiten für die Einkommensteuererklärung
- Papierform (siehe Steuerformulare)
- ELSTER
- Steuerprogramme

Tipp: Steuererprogramm online ...
Formulare Einkommensteuererklärung
Zunächst müssen Sie den vierseitigen Mantelbogen auf jeden Fall ausfüllen. Hier tragen Sie neben den allgemeinen Angaben Ihre Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein. Wollen Sie und Ihr Ehepartner sich zusammen veranlagen lassen, dann füllen Sie den Mantelbogen gemeinsam aus.
Die gängigsten Anlagen für die Steuererklärungen sind:
- Anlage Nichtselbständige - Die Anlage N: Hier werden Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufgeführt, also zum Beispiel Ihr Lohn oder Gehalt. Außerdem werden hier Ihre Werbungskosten abgezogen, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit hatten. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten.
- Anlage Gewerbetreibende
- Anlage Selbstständige
- Anlage KAPitalerträge - Die Anlage KAP: Hier werden Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeführt, also zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. Außerdem wird hier der Sparer-Pauschbetrag abgezogen, der Ihnen einen Freibetrag von 801 Euro pro Jahr gewährt. Wenn Sie eine Kirchensteuer zahlen, wird diese hier ebenfalls berücksichtigt.
- Anlage Vermietung
- Anlage SOnstige Einkünfte
- Anlage Kind
- Anlage AV
- Die Anlage Vorsorgeaufwand: Hier werden Ihre Beiträge zu verschiedenen Versicherungen aufgeführt, die Sie als Sonderausgaben absetzen können. Dazu gehören zum Beispiel die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Anlage Sonderausgaben
- Anlage Haushaltsnahe Aufwendung
Es gibt noch weitere Anlagen, die je nach Ihrer persönlichen Situation relevant sein können. Zum Beispiel gibt es Anlagen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft. Außerdem gibt es Anlagen für besondere Situationen, wie zum Beispiel für Ausländer, für Grenzgänger oder für behinderte Menschen.
Welche Steuerformulare Sie noch brauchen, hängt von Ihrem Steuerfall ab. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, wann Sie welchen Steuervordruck Sie benötigen:
- In die Anlage N tragen Sie Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage N ausfüllen (auch bei Zusammenveranlagung).
- In der Anlage Vorsorgeaufwand tragen Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen ein - z.B. Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung.
- Beiträge zu einem Riester-Vertrag abgeschlossen werden in der Anlage AV eingetragen.
- Als Eltern müssen die Anlage Kind ausfüllen.
- Die Anlage KAP brauchen Sie Seit 2009 nur noch in bestimmten Fällen ausfüllen. Grundsätzlich behält die Bank schon bei Gutschrift die pauschale Abgeltungsteuer ein.
- Für in Deutschland zu versteuernden ausländischen Einkünfte müssen Sie die Anlage AUS abgeben.
- In der Anlage SO (Seite 1) müssen Sie als Unterhaltsempfänger Ihre erhaltenen Unterhaltszahlungen angeben, soweit Ihr geschiedener Ehepartner diese als Sonderausgaben geltend macht (Realsplitting).
- In der Anlage SO auf Seite 2 tragen Sie Ihre aus privaten Veräußerungsgeschäften stammenden Spekulationseinkünfte ein. Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind gemäß § 23 EStG steuerpflichtig, wenn Sie Grundstücke und Gebäude innerhalb von 10 Jahren veräußern oder Wertpapiere, die Sie vor dem 1.1.2009 gekauft haben, innerhalb eines Jahres verkaufen. Veräußerungsgewinne für Wertpapiere, die Sie nach dem 31.12.2008 gekauft haben, gehören seit 2009 zu den Kapitalerträgen und unterliegen der Abgeltungsteuer.
- In die Anlage V tragen Sie bitte Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein. Für jede Vermietung müssen Sie eine separate Anlage V abgeben. Auch Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds müssen hier angegeben werden.
- Sofern Sie Unterhalt an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner leisten, können Sie die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Rahmen des sog. "Realsplittings" berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Empfänger der Versteuerung mit seiner Unterschrift auf der Anlage U zustimmt. Alternativ zum Realsplitting kommt der Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrages in Betracht (Anlage Unterhalt).
- Die Anlage Unterhalt müssen Sie ausfüllen, wenn Sie zum Lebensunterhalt einer Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Person beitragen. Diese Zahlungen können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Als Unterhaltsempfänger kommen insbesondere in gerade Linie verwandte Personen (Eltern und Kinder) sowie Ihr nichtehelicher Lebenspartner in Betracht.
Hier erhalten Sie die Steuerformulare als Download ...
Tipp: Steuererprogramm online ...
Die Einkommensteuererklärung muss von dem Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG siehe auch Splittingtabelle), haben sie eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
Einkommensteuererklärung mit ELSTER
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie grds. verpflichtet, Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Einkommensteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronische Steuererklärung ELSTER) zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG (Gewinneinkünfte) erzielt werden und es sich nicht um einen der Antragsveranlagungen (Lohnsteuerjahresausgleich) handelt.
Ihre Einkommensteuererklärung sollten Sie per ELSTER elektronisch einreichen. Sie können dafür das vom Finanzamt kostenlos bereit gestellte Steuerformular namens Elsterformular online verwenden. Das Elsterformular vom Finanzamt enthält keine Steuertipps. Sie können Ihre Einkommensteuererklärung auch von einem Steuerberater erstellen lassen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Ihre Steuererklärung nicht einfach ist und Sie viel abzusetzen haben. Ansonsten können Sie auch selbst mit einem Steuerprogramm Ihre Einkommensteuererklärung erstellen. Dann sollten Sie eine professionelle Steuersoftware nutzen, mit der Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER an das Finanzamt übermitteln können.
Die Steuererklärung ab 2019 wird einfacher. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, dass Steuerbürger, die ihre Steuererklärung selbst machen und nicht das Online-Portal "mein ELSTER" nutzen können oder wollen, bei der Steuererklärung ab 2019 die bereits der Finanzverwaltung elektronisch vorliegenden Daten nicht mehr in die Papiervordrucke eintragen müssen. Die entsprechenden Felder, in denen grundsätzlich Daten elektronisch vorliegen, sollen in den Formularen entsprechend gekennzeichnet werden.
Folgende Daten liegen der Steuerverwaltung derzeit bereits elektronisch vor:
- Angaben des Arbeitgebers mit den Lohnsteuerbescheinigungen
- Rentenleistungen
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
- Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Riester- und Rürup-Verträgen)
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- Andere Lohnersatzleistungen
- Vermögenswirksame Leistungen
Diese Informationen werden schon heute automatisch in die zutreffenden Felder der elektronischen Steuererklärung übernommen.
Der so genannte Belegabruf soll sukzessive um weitere für die Steuererklärung relevante Informationen ausgebaut werden. Dazu gehören:
- Kirchensteuer-Zahlungen und -Erstattungen
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Spenden
- Freigestellte Kapitalerträge
- Grad der Behinderung inklusive ggf. vorhandener Merkzeichen
In einigen Bundesländern wird die Kirchensteuer bereits jetzt automatisch als Sonderausgabe abgezogen, z. B. in Nordrhein-Westfalen.
Die Änderungen sollen die Steuererklärung für Bürgerinnen und Bürger einfacher und schneller machen.
Hinweis: Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.
Tipp: Hier finden Sie gute + kostenlose Steuerprogramme
Besonderes Angebot: Einkommensteuererklärung vom Steuerberater
Wichtige Unterlagen für Ihre Steuererklärung:
- Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
- Nebenkostenabrechnungen der Mietwohnung
- Spendenquittungen
- Belege für Aufwendungen
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheinigung über Zinsen, Kapitalerträge und Lohnersatzleistungen
- Ausgaben für Versicherungen
- Bescheinigung nach § EstG für einen Riester-Vertrag
Neuer Service für Sie: Ihre persönliche Checkliste für die Einkommensteuererklärung: Ihre Einkommensteuererklärung erledigen wir schnell und schöpfen für Sie alle Steuersparmöglichkeiten aus. Dafür brauchen wir einige Informationen und Unterlagen von Ihnen. Welche, das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Deshalb erhalten Sie von uns nicht einfach eine Standard-Liste, sondern eine individuell für Sie erstellte Checkliste. Machen Sie Angaben zu Familienstand, Einkünften und Ausgaben, und in wenigen Sekunden erscheint Ihre Checkliste. Darauf sind alle für Ihre Steuererklärung wichtigen Informationen und Belege zusammengestellt – und nur die.
Mit der Checkliste stellen Sie schnell Ihre Belege zusammen. Und damit Sie die Formulare und Bescheinigungen sofort erkennen, enthält die Checkliste Beispielbelege. Sammeln Sie Ihre Belege und Informationen und bringen oder schicken sie zusammen mit der Checkliste zu uns. Um den Rest kümmern wir uns.
Weitere Informationen zur Einkommensteuererklärung finden Sie im Steuerlexikon.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuererklärung
EStGEStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStDV 56
AO
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
UStAE
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
AEAO
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
EStH 5.7.4 37 46.2
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
LStH 42d.1