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Künstlerische Tätigkeiten

Wie wird das Einkommen bildender Künstler besteuert?

Zuordnung der künstlerischen Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht verschiedene Kunstgattungen, sondern spricht allgemein von einer künstlerischen Tätigkeit.

Künstlerische Tätigkeiten werden in der Regel zu Einkünften

  • aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) oder
  • zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart ist wichtig, da hieran bestimmte steuerliche Folgen geknüpft sind. Bei Künstlern ist vor allem die Abgrenzung zwischen der selbstständig ausgeübten gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und der nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit von erheblicher Bedeutung.

In einem Veranlagungszeitraum können, je nach Tätigkeit, auch mehrere dieser Einkunftsarten berührt sein.

Soweit eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, erfolgt die Besteuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs im Weg der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt. Unter Umständen hat der Künstler Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Einkommensteuerschuld zu leisten.

– Eine selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit zählt laut EStG zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Somit ist der Gewinn gemäß § 18 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Zur Ermittlung des Gewinns sind die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Einnahmen aus der Einräumung von Urheberrechten.

– Wird die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt nicht als „künstlerisch“ eingestuft, liegen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG vor. Zur Ermittlung des Gewinns sind auch hier die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Einnahmen aus der Einräumung von Urheberrechten gehören in diesem Fall zu den Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen zusätzlich zur Einkommens-teuer der Gewerbesteuer, sofern sie eine bestimmte Höhe überschreiten.

Bei einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit kann auch Umsatzsteuer anfallen, während eine Arbeitnehmertätigkeit und Umsatzsteuer sich gegenseitig ausschließen.

– Künstler, die unter Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind und dessen Weisungen folgen müssen, sind nicht-selbständig (§ 19 EStG). Bei nichtselbstständiger Arbeit ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn des Künstlers im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer einzubehalten und wie eine Einkommensteuer-Vorauszahlung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen.  Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Weil Künstler oft nur für wenige Tage bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, die Lohnsteuer aber von einem regelmäßigen Lohn während des gesamten Jahres ausgeht, gelten für Künstler Sonderregelungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer.

Bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung am Jahresende kann der Künstler weitere mit der Tätigkeit zusammenhängende sowie persönliche Abzugsbeträge geltend machen. Das so er-mittelte steuerliche Einkommen wird seinem individuellen Steuersatz unterworfen.

Besteuerung der Einnahmen der bildenden Künstler aus nebenberuflicher Tätigkeit

Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit sind nach § 3 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro jährlich einkommensteuerfrei. Diese Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung erfolgen.

Besteuerung des Einkommens der bildenden Künstler ohne Wohnsitz im Inland

– Handelt es sich bei den Einkünften der Künstler ohne Wohnsitz im Inland (= beschränkt steuerpflichtig) um Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, wird die Einkommensteuer im Weg des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen.

– Gehören die Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hat der inländische Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch mit einem pauschalen Satz erheben, wenn der Künstler nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängende Monate, beschäftigt wird.

Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Tätigkeit

Nichtselbstständig tätig sind Arbeitnehmer. Im Sinn des Steuerrechts sind das alle Personen, die mit ihrer Tätigkeit unter der Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind. Dagegen ist nicht Arbeitnehmer, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit ausführt.

Bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit kommt es nicht so sehr auf die formelle vertragliche Gestaltung, zum Beispiel auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverhältnis, als vielmehr auf die Durchführung der getroffenen Vereinbarung an. Nachdem gerade bei Künstlern und verwandten Berufen die steuerliche Einordnung ihrer Tätigkeit nicht immer einfach ist, hat die Finanzverwaltung für das Steuerrecht im Schreiben vom 5. Oktober 1990 Regelungen getroffen, um den Vollzug für die Praxis zu erleichtern. Danach gilt für die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit im Allgemeinen Folgendes:

1. Tätigkeit bei Theaterunternehmen

Spielzeitverpflichtete Künstler

Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständig.

Gastspielverpflichtete Künstler

Bei gastspielverpflichteten Künstlern und Angehörigen von verwandten Berufen erstreckt sich der Vertrag in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Aufführungen. Hier gelten die folgenden Grundsätze:

  • Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner sind selbstständig.
  • Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine nichtselbstständige Tätigkeit aus; sie sind ausnahmsweise selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
  • Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbstständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Stell- oder Verständigungsproben reichen nicht aus
  • Aushilfen für Chor und Orchester sind selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
  • Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind selbstständig, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.

2. Tätigkeit bei Kulturorchestern

Sämtliche gastspielverpflichtete Künstler, zum Beispiel Dirigenten, Vokal- und Instrumentalsolisten, sind selbstständig. Orchesteraushilfen sind ebenfalls selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

3. Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen

Bei Rundfunk und Fernsehen werden neben dem fest angestellten Personal auch Künstler und Angehörige von verwandten Berufen aufgrund von Honorarverträgen tätig und als freie Mitarbeiter bezeichnet. Diese werden in der Regel als nichtselbstständig Tätige behandelt.

Bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern sind jedoch selbstständig, soweit sie nur für einzelne Produktionen (zum Beispiel ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Dabei handelt es sich um folgende Mitarbeiter:

  • Architekten
  • Arrangeure
  • Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen
  • Autoren
  • Berichterstatter
  • Bildhauer
  • Bühnenbildner
  • Choreographen
  • Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors sind
  • Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangkörpers sind
  • musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangkörpers sind
  • Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken
  • Diskussionsleiter
  • Dolmetscher
  • Fachberater
  • Fotografen
  • Gesprächsteilnehmer
  • Grafiker
  • Interviewpartner
  • Journalisten
  • Kommentatoren
  • Komponisten
  • Korrespondenten
  • Kostümbildner
  • Kunstmaler
  • Lektoren
  • Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt
  • Quizmaster
  • Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt
  • Regisseure
  • Solisten für Gesang, Musik oder Tanz, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen
  • Schriftsteller
  • Übersetzer

Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit eines freien Mitarbeiters ist nichtselbstständig, auch wenn für sie mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Die Tätigkeit für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen ist einheitlich zu beurteilen. Die Einordnung einer solchen Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Dabei kann auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorars abgestellt werden. Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, als selbstständig anerkannt werden. Das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt muss dann eine entsprechende Bescheinigung erteilen. Gehört der freie Mitarbeiter zu den vorgenannten Berufsgruppen, dann kann er gleichwohl aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nichtselbstständig sein.

4. Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten in Eigen- und Auftragsproduktionen einschließlich Synchronisierung

  • Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater sind im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert und daher selbstständig.
  • Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter sind dagegen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert und daher nichtselbstständig.
  • Synchronsprecher und Synchronregisseure sind in der Regel selbstständig.
  • Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 2007 (BStBl 2009 II S. 931) selbstständig sein.

5. Wiederholungshonorare

Wiederholungshonorare werden grundsätzlich der Einkunftsart zugerechnet, zu der das Ersthonorar gehört hat.  War das Ersthonorar dem Arbeitslohn zuzuordnen, werden Wiederholungshonorare entsprechend einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1995 (BStBl 1995 II S. 471) dann ausnahmsweise als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit behandelt, wenn die Leistungsschutzrechte des Arbeitnehmers nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind. Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2006 (BStBl 2006 II S. 917) keinen Arbeitslohn dar.

6. Abgrenzung der Tätigkeiten in der Sozialversicherung

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von im künstlerischen Bereich Beschäftigte oder Tätige haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit Schreiben vom 13. April 2010 einen eigenständigen Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion tätige Personen bekannt gegeben. Ergänzend wird hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von drehtagsverpflichteten Film- und Fernsehschauspielern noch auf die Übereinkunft zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e. V. und dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V. vom 23. April 2008 hingewiesen. Bei Synchronsprechern sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Rundschreiben vom 30. September 2005 zusammengefasst. Rechtsquelle: § 19 EStG, § 1 LStDV, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638)

Preisgelder

Preisgelder für künstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrunde liegenden Zielen auszugehen.

Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Künstlers ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Künstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Künstlers fördert. Dies ist beispielsweise der Fall bei werbewirksamen Auszeichnungen im Rahmen von Ausstellungen, etwa Ausstellungen kunstgewerblicher Erzeugnisse oder bei Film- und Produzentenpreisen, die nach den Vergaberichtlinien einer Zweckbestimmung zur Herstellung eines neuen Films unterliegen.

Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben dagegen Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen. Rechtsquelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. September 1996 (BStBl 1996 I S. 1150) und vom 23. Dezember 2002 (BStBl 2003 I S. 76)