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Hier finden Sie die Einkommensteuererklärungsformulare

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung PDF Download + Hilfe

Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Aufnahme einer  gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
und Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Inhalt

  • Einleitung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Allgemeine Angaben
  • Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
  • Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
  • Angaben zur Gewinnermittlung
  • Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
  • Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
  • Kleinunternehmer-Regelung
  • Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
  • Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
  • Dauerfristverlängerung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Hier finden Sie die Formulare für die Anmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt:

Einleitung

Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher erläutert.

Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ

(T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2002).

Abkürzungsverzeichnis

AO =Abgabenordnung
EStG =Einkommensteuergesetz
UStG =Umsatzsteuergesetz

Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Erstmaliger Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht

Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bereits bisher im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Ab dem 01.01.2021 sind – sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) – folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung nur noch auf elektronischem Weg im ELSTER-Verfahrens innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit zu übermitteln:

Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben bieten die Steuerverwaltungen der Länder Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung stellt oder die Sie im Internet unter den Download Angeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne für Einzelfragen zur Verfügung.

Allgemeine Angaben

Zeilen 5 und 15
Hier sind auch eventuell vorhandene Namenszusätze (z.B. Prof., Dr., Graf, von) einzutragen.

Zeilen 6 und 16
Tragen Sie Ihren derzeit ausgeübten Beruf bzw. den Ihres Ehegatten ein.

Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in geeigneter Weise ab.

Ändert sich künftig Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit.

Für die Erstattung von Steuern haben Sie folgende Möglichkeiten:
1. Die Angabe einer Bankverbindung füral le Steuererstattungen in Zeile 23.
2. Die Angabe je einer gesonderten Bankverbindung für die Erstattung von Personensteuern (z.B. Einkommensteuer) in Zeile 31 und die Angabe einer weiteren Bankverbindung für die Erstattung von Betriebssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) in Zeile 34.

Zeilen 7 und 17
Tragen Sie die Religionszugehörigkeit ein, wenn Sie/Ihr Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehören/angehört, die Kirchensteuer erhebt.

Zeilen 7 und 8
Tragen Sie bitte Ihre jetzige Postanschrift ein. Haben Sie zurzeit mehrere Wohnsitze, wird um die Angabe aller Wohnsitze auf einem Zusatzblatt gebeten. Der Hauptwohnsitz als Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (z.B. Familienwohnsitz) ist dabei besonders zu kennzeichnen. Soweit Sie über ein Postfach verfügen, tragen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.

Zeile 14
Eine dauernde Trennung liegt nicht vor, wenn Ehegatten nur vorübergehend, z.B. bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit, nicht zusammen leben.

Zeile 17
Tragen Sie hier die ggf. abweichende Anschrift des Ehegatten ein.

Zeilen 20 bis 22
Tragen Sie nur die Kinder ein, für die Sie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bzw. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag) erhalten. Sollten die für die Antwort vorgesehenen Zeilen nicht ausreichen, fügen Sie die weiteren Angaben bitte auf einem
gesonderten Blatt bei.

Zeilen 23 bis 36
Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar abgewickelt. Geben Sie deshalb Ihre  Girokontonummer, die Bankleitzahl, das Geldinstitut und den Kontoinhaber an. Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem

Zeile 37
Das Lastschrifteinzugsverfahren ist für beide Seiten der
einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fälligkeitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und Ihnen dadurch Säumniszuschläge entstehen.
Wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte den beigefügten Vordruck aus.

Zeilen 43 bis 47
Sie haben die Möglichkeit, eine dritte Person als Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn eine entsprechende Vollmacht beigefügt ist.

Zusätzlich zu den Angaben in Zeile 43 und 44 ist es außerdem erforderlich, die Zuständigkeit des Empfangsbevollmächtigten in Zeile 45 näher zu bestimmen. Dabei können Sie zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:

1. Die Empfangsvollmacht gilt für das Feststellungs-/ Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren.
(Der Bevollmächtigte erhält sämtliche Schreiben und Bescheide der Finanzverwaltung.)
2. Die Empfangsvollmacht gilt nur für das Feststellungs-/ Festsetzungsverfahren. (Der Bevollmächtigte erhält nur die Schreiben und Bescheide, welche in erster Linie die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse zur Berechnung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179ff.
AO bzw. die Berechnung und Festsetzung der Steuern, Steuermessbeträge u. Nebenleistungen usw. betreffen, z.B. auch die Steuerbescheide.)
3. Die Empfangsvollmacht gilt nur für das Erhebungsverfahren.

(Der Bevollmächtigte erhält nur die Schreiben und Bescheide, welche ausschließlich der reinen Zahlung
und Erstattung der Steuern sowie der steuerlichen Nebenleistungen dienen.)

Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

Zeile 52
Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausgeübten Gewerbes bzw. der von Ihnen nachgegangenen Tätigkeit, z.B.:
• Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen,

• Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen – Brötchen, Brot, Backwaren),

• Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt),
• Arzt – Internist,
• landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.

Zeile 53
Tragen Sie an dieser Stelle die Bezeichnung Ihres Unternehmens/Ihrer Firma ein, z.B.:

• Otto Müller – Gerüstbau,
• Imbiss „Balkangrill“, Inhaber Horst Spieß,

• Friedrich Spanisch – Übersetzungen,
• Hofgut „Jotwede“, Inhaber Harald Schauinsland.

Zeilen 54 bis 56
Tragen Sie bitte die Postanschrift des Unternehmens ein. Soweit das Unternehmen über ein Postfach verfügt, tragen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.

Zeilen 64 bis 70
Werden in mehreren Gemeinden Betriebstätten unterhalten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern aller Betriebstätten an. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, z. B. Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen (§ 12 AO).

Zeile 72
Soweit Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, fügen Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des aktuellen Auszuges bei bzw. reichen diese nach.

Zeilen 73 bis 76
Geben Sie die Anschrift der Geschäftsleitung an, soweit diese von der Anschrift des Unternehmens (Zeilen 52 bis – 54) abweicht. Als Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO).

Zeilen 77 bis 82
Geben Sie die Gründungsform sowie das Gründungsdatum Ihres Unternehmens/IhrFirma an. er Soweit eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des vorherigen Unternehmens bzw. des Vorinhabers sowie das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben. Im Falle einer Übernahme, Verlegung oder Umwandlung fügen Sie bitte die entsprechenden Verträge bei.

Wichtiger Hinweis:
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.

Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen

Zeilen 91 bis 97

Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das
Folgejahr alle voraussichtlichen Einkünfte von Ihnen und
ggf. Ihrem Ehegatten an.

Zeilen 98 und 99
Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das
Folgejahr alle voraussichtlichen Sonderausgaben sowie
Steuerabzugsbeträge von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten
an.

Angaben zur Gewinnermittlung

Zeilen 100 bis 102

raum – Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr anzugeben.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen
Gewinn zu ermitteln:
a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung),
b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung.

Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z. B. nach Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf die dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden verpflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG)
600.000 € im Kalenderjahr oder deren Gewinn 60.000 € im Wirtschaftsjahr jährlich übersteigt und die Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen.

Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt:

Betriebseinnahmen
abzüglich Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust

Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist.

Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z. B. Ladeneinrichtung, BetriebsPKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbe-
trägen als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) der Steuererklärung beizufügen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Den Vordruck und eine Anleitung dazu finden Sie unter www.finanzamt.de bzw. hier.

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 22.000 Euro, kann der Steuererklärung an Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden.

Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.

Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).

Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt einzureichen.

Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3

EStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.

Zeile 105
Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen und geringfügig Beschäftigten an, die in Ihrem Betrieb tätig sind. Die Anzahl der beschäftigten Familienangehörigen und der geringfügig Beschäftigten in sog. Minijobs sind zusätzlich
gesondert anzugeben.

Zeile 107
– Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehältern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrechnung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuertarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand der im Buchhandel erhältlichen Lohnsteuertabellen und Daten auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer zu
ermitteln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pauschal.

Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:

Voraussichtliche Lohnsteuer jährlich / Abgabezeitraum
Bis 800 € / Jährlich
Mehr als 800 € / Vierteljährlich
Mehr als 3.000 € / Monatlich

Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.

Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Verwaltungsstelle Cottbus) abzuführen hat.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm aufbewahrten Lohnsteuerkarten seiner Arbeitnehmer unter Verschluss gehalten und dem Zugriff unbefugter Personen entzogen werden.

Zeile 108 bis 110
Die lohnsteuerliche Betriebstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne
Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung USt 1 A auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Sofern Sie eine Dauerfristverlängerung (s.u.) beantragen, können Sie diese auch auf elektronischem Weg mit dem Vordruck USt 1 H beantragen (zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vgl. Hinweis zu Zeile 132). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.

Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren.

Zeile 111
Tragen Sie den geschätzten Gesamtumsatz für das Jahr der Betriebseröffnung und das Folgejahr ein. Diese Information ist wichtig für die Beurteilung, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung (s. Zeilen 122 bis 124) in Anspruch nehmen können.

Zeile 121
Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in den Zeilen 77 bis 82 einzutragen.

Zeilen 122 bis 124

Kleinunternehmer-Regelung

Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € (ab 2020 22.000 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird
(Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Absatz 1 UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmer Regelung die voraussichtliche Umsatzgrenze.

Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kann kein  Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Zeile 130 und 131

Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)

Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Sollversteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später.

Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung.

Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)

Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich.

Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 250.000 € (500.000 € bei Gewerbetreibenden, für deren Umsatzbesteuerung ein Finanzamt in den neuen Bundesländern zuständig ist) nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der
Gutschrift.

Zeile 132

Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.

Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der
Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist.

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 H) zu stellen. Nähere Informationen zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung der Sondervorauszahlung entnehmen Sie bitte der Ausfüllanleitung für diesen Vordruck.

Zeilen 133 bis 140

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG).

Zeilen 151 bis 156

Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Wenn Sie an einer Persesellschaft/-gemeinschaft beteiligt sind, geben Sie bitte deren Firmennamen bzw.
die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft/Gemeinschaft auftritt, deren Anschrift, das für die Personengesellschaft/gemeinschaft zuständige Finanzamt und deren Steuernummer an.