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Bilanzierungspflicht

Bilanzierungspflicht nach HGB und Steuerrecht

Bilanzierungspflicht Grenzen, GmbH, Einzelunternehmen + Freiberufler


Prüfen Sie mit dem Rechner schnell & einfach die Grenzwerte nach HGB + Steuerrecht, ob Sie bilnazierungspflichtig sind:

Bilanzierungspflicht

Gewinn Euro

Umsatz Euro


Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
– Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung? –


Bilanz oder EÜR - Vorschriften nach HGB und Steuerrecht für die Gewinnermittlung - Es gibt zwei Methoden, mit denen Selbstständige und Unternehmen den Gewinn ermitteln können: Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die >Bilanz. Wer darf welche Methode nutzen und welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden? Hier erfahren Sie im Video mehr ...


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Wer ist bilanzierungspflichtig?

Kaufleute i.S.d. § 1 HGB und andere Unternehmer sind nach Handels- und/oder Steuerrecht grundsätzlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Kaufmann ist jeder, der einen Gewerbebetrieb betreibt, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Deshalb ist ein Handelsvertreter z.B.

Kaufmann i.S.d. HGB, wenn er ein auswärtiges Büro mit Publikumsverkehr unterhält, in dem er und seine Mitarbeiter (Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter) tätig sind,

kein Kaufmann, wenn er sein Büro in seinem häuslichen Arbeitszimmer betreibt, keine Mitarbeiterbeschäftigt und nur gelegentlich von einem Kunden besucht wird.

Freiberufler sind unabhängig von Umsatz- und Gewinnhöhe nicht verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Freiberufler haben also immer die freie Wahl zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG.


Grenzwerte für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Bagatellgrenze gem. § 241a HGB nur für Einzelunternehmen

Die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht entfällt, wenn der Unternehmer an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

– einen Jahresüberschuss (Gewinn) von nicht mehr als 60.000 € und

– einen Umsatz von nicht mehr als 600.000 € erzielt hat.

Beispiel:

Ein Unternehmer ist Kaufmann i.S.d. § 1 HGB und hat bis einschließlich 2015 seinen Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. 2015 hat er einen Jahresüberschuss von 61.856 € und 2014 von 49.511 €. Sein Umsatz belief sich im Jahr 2015 auf 512.874 € und 2014 auf 498.822 €.

Ergebnis:

Der Unternehmer muss trotz der Erhöhung der Grenzwerte in § 241a HGB für das Jahr 2016 seinen Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, weil sein Gewinn in 2015 den Grenzwert von 60.000 € überschritten hat. Die Bilanzierungspflicht gilt dann auch für das Steuerrecht.

Die handelsrechtlichen Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind durch das Bürokratie-Entlastungsgesetzes vom 28.07.2015 erhöht worden. Die Umsatzgrenze ist von 500.000 € auf 600.000 € und die Gewinngrenze von 50.000 € auf 60.000 € erhöht worden.

Die steuerlichen Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind inhaltsgleich in § 141 AO übernommen worden, so dass es für die Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht keine unterschiedlichen Grenzwerte gibt.

HGB: Anwendung der neuen Grenzwerte

Einzelkaufleute i.S.d. HGB dürfen ihren Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen ihr Umsatz 600.000 € und ihr Jahresüberschuss (Gewinn) 60.000 € nicht überschritten hat. Für Einzelkaufleute, die aufgrund dessen von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln, unterliegen dann nur den steuerlichen und nicht aber den handelsrechtlichen Regelungen. Die höheren Grenzwerte sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Konsequenz:

Wurden die neuen Grenzwerte in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 nicht überschritten, kann ab 2016 der Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.


Vorsicht!

Sobald einer der Grenzwerte oder beide Grenzwerte wieder überschritten werden, besteht handelsrechtlich sofort wieder Bilanzierungspflicht. Nach Überschreiten von mindestens einem Grenzwert ist demnach eine Handelsbilanz für das Folgejahr aufzustellen, nachdem einer der Grenzwerte oder beide überschritten wurden. Der Zeitpunkt, zu dem eine Handelsbilanz aufzustellen ist, wirkt sich auch steuerlich aus, weil die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht gem. § 5 EStG den Unternehmer verpflichtet, auch für steuerliche Zwecke eine Bilanz zu erstellen.

Steuerrecht: Anwendung der neuen Grenzwerte

Bei Unternehmern, die nicht nach HGB buchführungspflichtig sind, richtet sich die Bilanzierungspflicht allein nach den Regeln des Steuerrechts (§ 141 AO). Die neuen steuerlichen Grenzwerte sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12. 2015 beginnen.

Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanz

Wer mit einer gewerblichen Tätigkeit beginnt, kann zunächst nur schätzen, wie hoch Umsatz und Gewinn sein werden. Betriebsgründer können – auch wenn sie Kaufleute i.S.d. HGB sind – die Einnahmenüberschussrechnung wählen, wenn sie nach ihrer Schätzung bzw. überschlägigen Berechnung keinen der Grenzwerte überschreiten.

Der Unternehmer kann in den Grenzen seines Wahlrechts zwischen Bilanzierung und Einnahmenüberschussrechnung wechseln. Bei einem freiwilligen Wechsel (also wenn keiner der Grenzwerte überschritten wird) ist der Unternehmer i.d.R. für drei Kalenderjahre an seine Wahl gebunden (BFH, Urt. v. 09.11.2000 – IV R 18/00). Ein beliebiges Hin und Her zwischen den Gewinnermittlungsarten ist unzulässig. Der Unternehmer muss jedoch zur Bilanzierung wechseln, wenn er einen der beiden Grenzwerte überschritten hat bzw. das Finanzamt ihn dazu auffordert.

Wechsel zur Bilanzierung setzt eine zeitnah erstellte Eröffnungsbilanz voraus

Wer berechtigt ist, seinen Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, hat jederzeit auch die Möglichkeit, freiwillig zur Bilanzierung zu wechseln. Es ist allerdings mehr als nur eine Willenserklärung notwendig. Nach dem BFH-Urteil vom 19.10.2005 (XI R 4/04) setzt der Wechsel von einer Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung voraus, dass zeitnah für Gegenstände und halbfertige Arbeiten eine Bestandsaufnahme gemacht, eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung eingerichtet wird. Es reicht somit nicht aus, (nachträglich) eine doppelte Buchführung zu erstellen.

Konsequenz ist, dass nur dann ein Wechsel zur Bilanzierung möglich ist, wenn zum Bilanzstichtag die für eine Eröffnungsbilanz erforderlichen Positionen zeitgerecht ermittelt worden sind. Umgekehrt kann das Finanzamt keinen freiwilligen Wechsel zur Bilanzierung unterstellen, wenn eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung eingerichtet wurde, ohne dass eine Eröffnungsbilanz erstellt worden ist. Der Unternehmer darf also eine doppelte Buchführung erstellen und trotzdem seinen Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Die Einnahmenüberschussrechnung bleibt steuerlich auch dann zulässig, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme einer der Grenzwerte überschritten wurde. Kaufleute sind allerdings dazu verpflichtet, beim Überschreiten einer der Grenzwerte sofort zur Bilanzierung zu wechseln. Diese Verpflichtung gilt dann über § 5 EStG automatisch auch für das Steuerrecht.

Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch, wenn einer der beiden Grenzwerte überschritten wird. Der Unternehmer darf warten, bis das Finanzamt ihn zur Bilanzierung auffordert. Die Bilanzierungspflicht beginnt dann frühestens mit Beginn des folgenden Jahres nach der Aufforderung. Das bedeutet, dass zunächst zum 01.01. des folgenden Jahres eine Eröffnungsbilanz erstellt werden muss.

Die Finanzverwaltung soll niemanden zur Buchführungspflicht und Bilanzierung auffordern, dessen Umsätze/Gewinne in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen Schwellenwert, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO).

Wichtig!

Fordert das Finanzamt jetzt einen Unternehmer auf, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, dann sollte er dagegen Einspruch einlegen, wenn sein Umsatz 600.000 € und sein Gewinn 60.000 € nicht übersteigen. Der Unternehmer kann dann bei der Einnahmenüberschussrechnung bleiben. Sollte sich das Finanzamt weigern, kann sich der Unternehmer auf § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO i.d.F. des Bürokratie-Entlastungsgesetzes berufen. Es macht schließlich keinen Sinn, wenn der Unternehmer nach dem Übergang zur Bilanzierung gleich wieder zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln könnte.

Tipp:

Überschreitet der Unternehmer, der kein Kaufmann i.S.d. HGB ist, einen der steuerlichen Grenzwerte, darf er mit dem Wechsel zur Bilanzierung so lange warten, bis ihn das Finanzamt zur Bilanzierung auffordert.


Hinweis:

Wenn ein Unternehmen aufgegeben wird, muss immer zur Bilanzierung übergegangen werden, weil nur auf der Basis einer Schlussbilanz der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust festgestellt werden kann.

Unterschiede bei der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Bei der doppelten Buchführung, die Grundlage für eine Bilanz ist, wird der Gewinn nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ermittelt, während bei der Einnahmenüberschussrechnung regelmäßig maßgebend ist, wann die Einnahmen zufließen bzw. die Ausgaben abfließen. Einnahmen und Ausgaben werden also (zumindest teilweise) zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst. Das ist auch der Grund, warum bei einem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung und umgekehrt Gewinnkorrekturen erforderlich sind.

Tipp: Siehe auch Ermittlung des Übergangsgewinns (Zu- und Abschläge als Korrekturposten bei Wechsel der Gewinnermittlung)

Siehe auch E-Bilanz ...


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführungspflicht

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich

EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

AO 
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

UStAE 
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 23.4. Verfahren

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 23.4. Verfahren

UStR 
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 263. Verfahren

KStR 8.2 8.5
AEAO 
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:

Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:

AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

HGB 
§ 238 HGB Buchführungspflicht

EStH 4.1 4.5.1 5.1 13a.1 18.2
KStH 8.2
StBerG 
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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