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Istversteuerung: Voraussetzungen, Antrag, Grenzen + Rechner

Umsatzsteuer: Wann Sie als Istversteuerer nach vereinnahmten Entgelten versteuern dürfen.



Istversteuerung

Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)

Die Istversteuerung ist eine besondere Form der Umsatzsteuerberechnung, bei der die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt wird, wenn sie vom Kunden tatsächlich bezahlt wurde. Im Gegensatz dazu wird bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig, unabhängig davon, ob der Kunde bereits bezahlt hat oder nicht.

Die Begriffe "Soll-Versteuerung" und "Ist-Versteuerung" beziehen sich auf verschiedene Arten der Umsatzsteuerabrechnung in Deutschland. Sie betreffen die Art und Weise, wie Unternehmen Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

  1. Soll-Versteuerung:

    • Bei der Soll-Versteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer bereits dann an das Finanzamt abführen, wenn sie eine Rechnung an ihre Kunden stellen, unabhängig davon, ob die Kunden die Rechnung bereits bezahlt haben oder nicht.
    • Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf den Umsatz erfasst wird, sobald die Rechnung ausgestellt wird, auch wenn das Geld noch nicht eingegangen ist.
    • Die Soll-Versteuerung ist die Standardmethode für die Umsatzsteuerabrechnung in Deutschland.
  2. Ist-Versteuerung:

    • Bei der Ist-Versteuerung hingegen müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abführen, wenn sie das Geld von ihren Kunden tatsächlich erhalten haben.
    • Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann fällig wird, wenn die Zahlung des Kunden eingegangen ist.
    • Die Ist-Versteuerung kann in bestimmten Fällen auf Antrag bei der Finanzbehörde genehmigt werden. Dies ist bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 Euro möglich.

Voraussetzungen für die Istversteuerung:

  • Der Unternehmer muss im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 600.000 € (bis 31.12.2019: 500.000 €) nicht überschritten haben.
  • Der Unternehmer muss beim Finanzamt einen Antrag auf Istversteuerung stellen.
  • Der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Buchführung führen.

Vorteile der Istversteuerung:

  • Liquiditätsvorteil: Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren, bevor er sie vom Kunden erhalten hat.
  • Vermeidung von Liquiditätsengpässen: Dies kann insbesondere für kleine Unternehmen und Existenzgründer von Vorteil sein.
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands: Die Istversteuerung kann den Verwaltungsaufwand bei der Umsatzsteuerabrechnung reduzieren.

Nachteile der Istversteuerung:

  • Erhöhter Prüfungsaufwand: Das Finanzamt kann die Istversteuerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung genauer prüfen.
  • Verzinsungspflicht: Bei verspäteter Zahlung der Umsatzsteuer kann es zu Verzugszinsen kommen.

Fazit:

Die Istversteuerung kann für kleine Unternehmen und Existenzgründer eine Reihe von Vorteilen bieten. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen für die Istversteuerung zu beachten und die damit verbundenen Nachteile zu kennen.

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Voraussetzung Istversteuerung

Voraussetzung ist, dass das Finanzamt auf Antrag die Istversteuerung gestattet und dass der Unternehmer: Das Finanzamt kann gemäß § 20 UStG dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Istversteuerung vorzunehmen. Für die Istversteuerung ist Voraussetzung, dass das Finanzamt diese auf Grund eines Antrages genehmigt hat. Für diese Genehmigung kommen nur 3 Möglichkeiten in Betracht:

  1. Unternehmer die im Vorjahr einen Gesamtumsatz bis zu 800.000 EUR erreicht haben. Wird das Unternehmen neu eröffnet, so ist maßgebend, ob der voraussichtliche Gesamtumsatz die Grenze von 800.000 EUR übersteigt. Der Gesamtumsatz ist auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
  2. Unternehmer, die von den Buchführungspflichten befreit sind.
  3. Freiberufler

Die Istversteuerung ist somit eine Option für Unternehmer, deren Gesamtumsatz die genannte Grenze nicht überschreitet, und kann auf Antrag beim Finanzamt bewilligt werden. Die Besteuerung erfolgt dann auf Basis der tatsächlich erhaltenen Entgelte.

Für die erstmalige Bewilligung der Istbesteuerung ist der Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen. Eine jährliche Neuberechnung des Istumsatzes nach Sollgrundsätzen würde jedoch dem Vereinfachungszweck der Istbesteuerung widersprechen und ist daher nicht erforderlich.

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Mit dem Rechner können Sie schnell & einfach berechnen, ob Sie die Grenzen für die Istversteuerung überschreiten:

Istversteuerung Grenze



Sind Sie Freiberufler:
Beginn 1. Wirtschaftsjahr:
Jahresumsatz vorweg geschätzt:
Jahresumsatz tatsächlich:


Antrag Istversteuerung

In Deutschland können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. Die Ist-Versteuerung ermöglicht es Unternehmen, die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn sie die Zahlungen von ihren Kunden tatsächlich erhalten haben. Dies kann die Liquiditätslage von Unternehmen verbessern, insbesondere wenn Kunden lange Zahlungsfristen haben.

Prüfen Sie die Voraussetzungen: Nicht alle Unternehmen sind berechtigt, die Ist-Versteuerung anzuwenden. In der Regel müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Jahresumsatz darf 800.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sie dürfen keine offenen Steuerschulden oder sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt haben.

Hier sind die Schritte, um einen Antrag auf Ist-Versteuerung zu stellen:

  1. Vorbereitung der Unterlagen: Sammeln Sie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, die für den Antrag benötigt werden. Dies kann Geschäftsunterlagen, Umsatzsteuererklärungen und andere relevante Dokumente umfassen.

  2. Antrag stellen: Der Antrag auf Ist-Versteuerung muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. In der Regel verwenden Sie dafür ein entsprechendes Formular, das beim Finanzamt erhältlich ist. Sie können auch online auf die Formulare zugreifen, die auf der Website der jeweiligen Finanzbehörde verfügbar sind.

  3. Begründung des Antrags: In Ihrem Antrag sollten Sie begründen, warum Sie die Ist-Versteuerung beantragen möchten. Legen Sie dar, wie dies die finanzielle Situation Ihres Unternehmens verbessern würde und wie Sie die Voraussetzungen erfüllen.

  4. Prüfung und Genehmigung: Das Finanzamt wird Ihren Antrag prüfen und entscheiden, ob Sie für die Ist-Versteuerung berechtigt sind. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da das Finanzamt Ihre finanzielle Situation und Ihre steuerliche Historie überprüft.

  5. Umstellung auf Ist-Versteuerung: Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Sie vom Finanzamt über die Umstellung auf die Ist-Versteuerung informiert. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Sie die Zahlungen von Ihren Kunden erhalten haben.

Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 2008, XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026). Dem Antrag kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt. Eine Genehmigung ist unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen und erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. Es handelt sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann.

Die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze auf Grund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein auf Grund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11. 2. 2010, V R 38/08, BStBl II S. 873). Die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 7. 2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590).

Dem Unternehmer kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. In diesem Fall und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendung der Ist-Versteuerung gewisse Verpflichtungen mit sich bringt, insbesondere in Bezug auf die Buchführung und die Meldung der Umsatzsteuer. Daher sollten Sie sich in jedem Fall von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Schritte korrekt durchführen.

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Istversteuerung für Freiberufler

Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. unterliegen nicht der Buchführungspflicht und können daher die Istversteuerung nutzen.

Ist-Besteuerung bei freiwillig bilanzierenden Freiberuflern: Mit Urteil vom 22. Juli 2010 – V R 4/09 – hat der BFH entschieden, dass eine steuerberatend tätige und zur Buchführung verpflichtete GmbH nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt ist. Das Urteil bestätigt insoweit die in Abschnitt 20.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE niedergelegte Verwaltungsauffassung. In den Urteilsgründen führt der BFH weiterhin aus, dass es mit dem Normzweck nicht zu vereinbaren wäre, allein auf eine bestehende Buchführungspflicht abzustellen und unberücksichtigt zu lassen, ob der Unternehmer für die § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegenden Umsätze auf freiwilliger Grundlage Bücher führt. Die Gewährung der Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG kommt nach Ansicht des Gerichts auch bei Fehlen einer Buchführungspflicht nicht in Betracht, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze freiwillig Bücher führt.



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Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung)

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Zur Frage der Vereinnahmung bei Einzahlung auf ein gesperrtes Konto vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1958, V 284/57 U, BStBl 1959 III S. 64, und vom 23.4.1980, VIII R 156/75, BStBl II S. 643. Vereinnahmt sind auch Beträge, die der Schuldner dem Gläubiger am Fälligkeitstag gutschreibt, wenn die Beträge dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1993, X R 55/91, BStBl II S. 499). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1997, XI R 30/97, BStBl 1998 II S. 252). Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums vereinnahmt. Wird für eine Leistung ein Wechsel in Zahlung genommen, gilt das Entgelt erst mit dem Tag der Einlösung oder - bei Weitergabe - mit dem Tag der Gutschrift oder Wertstellung als vereinnahmt. Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2001, IX R 97/97, BStBl II S. 482). Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) führt im Zeitpunkt der Abtretung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes, der der Forderung im Abtretungszeitpunkt zukommt, zu einem Zufluss. Das Gleiche gilt bei einer zahlungshalber erfolgten Zahlungsabtretung (§ 364 Abs. 2 BGB), wenn eine fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1980, IV R 97/78, BStBl 1981 II S. 305). Eine Aufrechnung ist im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung einer Zahlung gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.1977, VIII R 119/75, BStBl II S. 601).

Führen Unternehmer, denen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist, Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.

Die im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer bleiben auch dann maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. Für Umsätze, die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführt wurden, für den dem Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten erlaubt war, gilt diese Besteuerung weiter, auch wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. Danach entsteht die Steuer insoweit bei Vereinnahmung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.2003, V R 58/01, BStBl II S. 817). Im Falle eines bereits sollversteuerten Umsatzes bleibt der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer auch dann unverändert, wenn der Unternehmer zur Istversteuerung wechselt und das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat.

Der Unternehmer ist sowohl bei der Sollversteuerung als auch bei der Istversteuerung verpflichtet, nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Entgelte aufzuzeichnen.

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Istversteuerung von Anzahlungen

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z.B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist.

Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden. Dies setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365). Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist sie entsprechend aufzuteilen. Was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt (Teilleistung), sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1988, V R 102/83, BStBl II S. 848). Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu betrachten ist; aus den Umständen des Einzelfalls, z.B. bei dauernder Geschäftsverbindung mit regelmäßig sich wiederholenden Aufträgen, kann sich ergeben, dass es sich dennoch um eine Anzahlung für eine künftige Leistung handelt, die zur Entstehung der Steuer führt.

Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt oder nicht steuerbar ist, braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden. Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Leistung erfüllt werden. Ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 42/10, BStBl 2012 II S. 248).

Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 15.

Zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen vgl. Abschnitt 14.8, zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen vgl. Abschnitt 15.3 und zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückgewährung einer Anzahlung vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 7.

Werden Anzahlungen in fremder Währung geleistet, ist die einzelne Anzahlung nach dem im Monat der Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG); bei dieser Umrechnung verbleibt es, auch wenn im Zeitpunkt der Leistungsausführung ein anderer Durchschnittskurs gilt.

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Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Voraus- oder Anzahlungen (vgl. Abschnitt 13.5) abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung. Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. 3Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer nach § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen.

Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG nicht ein. 2Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl.BFH-Urteil vom 21. 2. 1980, VR 146/73,BStBl II S. 283).

Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. 2In diesen Fällen gilt § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG.

Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl. Abschnitt 14.5 ff.). 2In Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder Anzahlung geleistet wurde, müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 2006, V R 16/05, BStBl 2007 II S. 340). 3Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV). Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oderbis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht. 6An die Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist. Ist das im Voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, entsteht die Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. Einer Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht.

Der Unternehmer kann über die Leistung im Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. Zusätzliche Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann.

In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden.

Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung

Errichtung einer Lagerhalle

Ablieferung und Abnahme: 10.10.01

Summe

Preis

Entgelt

Umsatzsteuer

7 140 000 €

6 000 000 €

1 140 000 €

./. Abschlagszahlungen

5.3.01

1 190 000 €

1 000 000 €

190 000 €

2.4.01

1 190 000 €

1 000 000 €

190 000 €

4.6.01

1 190 000 €

1 000 000 €

190 000 €

3.9.01

2 380 000 €

5 950 000 €

2 000 000 €

380 000 €

Verbleibende Restzahlung

1 190 000 €

1 000 000 €

190 000 €

Beispiel 2:

Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung

Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls

Ablieferung und Abnahme: 10.9.01

Preis

Entgelt

Umsatzsteuer

1 428 000 €

1 200 000 €

228 000 €

./. Abschlagszahlungen am 2.4. und 4.6.01

1 190 000 €

1 000 000 €

190 000 €

Verbleibende Restzahlung

238 000 €

200 000 €

38 000 €

Beispiel 3:
Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)
Endrechnung

Lieferung und Montage einer Heizungsanlage

Ablieferung und Abnahme: 10.7.01

Entgelt insgesamt

1 500 000 €

+ Umsatzsteuer

285 000 €

Gesamtpreis

1 785 000 €

./. Abschlagszahlungen am 1.2. und 7.5.01

1 428 000 €

Verbleibende Restzahlung

357 000 €

Darin enthaltene Umsatzsteuer

57 000 €

In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer

228 000 €

Beispiel 4:
Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrags
Endrechnung

Lieferung eines Baukrans am 20.8.01

1 Baukran

Entgelt

1 600 000 €


+ Umsatzsteuer

304 000 €


Preis

1 904 000 €

./. Abschlagszahlungen, geleistet am 12.3., 14.5.

und 10.7.01:


Entgelt

1 300 000 €


+ Umsatzsteuer

247 000 €

1 547 000 €

Verbleibende Restzahlung


357 000 €

8Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgende Vereinfachungen:

  1. Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben. 2Auch hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden.

    Beispiel 1:
    Angabe der einzelnen Anzahlungen
    Endrechnung

    Lieferung einer Entlüftungsanlage am 23.7.01

    Entgelt

    800 000 €

    + Umsatzsteuer

    152 000 €

    Preis

    952 000 €

    Geleistete Anzahlungen:


    Gesamtbetrag

    Entgelt

    Umsatzsteuer

    1.2.01:

    238 000 €

    200 000 €

    38 000 €

    5.3.01:

    238 000 €

    200 000 €

    38 000 €

    7.5.01:

    238 000 €

    200 000 €

    38 000 €


    714 000 €

    600 000 €

    114 000 €

    Beispiel 2:
    Angabe der Gesamt-Anzahlungen
    Endrechnung

    Lieferung eines Baggers am 18.6.01

    Preis

    Entgelt

    Umsatzsteuer

    1 Bagger

    535 500 €

    450 000 €

    85 500 €

    Geleistete Anzahlungen am 13.3. und 21.5.01:

    Entgelt

    350 000 €

    + Umsatzsteuer

    66 500 €

    Gesamtbetrag

    416 500 €

  2. Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. 2Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung ausdrücklich hinzuweisen.

    Beispiel:
    Angabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung

    Endrechnung Nr. ........, 19.11.01

    Errichtung einer Montagehalle

    Ablieferung und Abnahme: 12.11.01

    Montagehalle

    Gesamtentgelt

    6 500 000 €

    + Umsatzsteuer

    1 235 000 €

    Gesamtpreis

    7 735 000 €

    Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.

    Anhang der Rechnung Nr. ...... vom 19.11.01

    Zahlungsübersicht


    Gesamtbetrag

    Entgelt

    Umsatzsteuer

    Anzahlung am 1.2.01

    2 380 000 €

    2 000 000 €

    380 000 €

    Anzahlung am 2.4.01

    1 190 000 €

    1 000 000 €

    190 000 €

    Anzahlung am 4.6.01

    1 190 000 €

    1 000 000 €

    190 000 €

    Anzahlung am 1.8.01

    1 190 000 €

    1 000 000 €

    190 000 €


    5 950 000 €

    5 000 000 €

    950 000 €

  3. Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. 2In der Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. 3Die Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.

Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder zurücknimmt, ist er gleichwohl nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verpflichtet, in der Endrechnung die vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts.

Werden – entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG – in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird. 3Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. 4Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche Entgelt entfällt. 5Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuer in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen.

Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung). In ihr sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer) abgesetzt werden.

Top Istversteuerung


Buchung bei Istversteuerung

Bei der Istversteuerung in der Buchhaltung handelt es sich um eine Methode zur Verbuchung der Umsatzsteuer, bei der die Umsatzsteuer erst dann erfasst und an das Finanzamt abgeführt wird, wenn die Zahlung von Ihren Kunden tatsächlich eingegangen ist. Dies steht im Gegensatz zur Sollversteuerung, bei der die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungsstellung erfasst wird, unabhängig davon, ob die Zahlung eingegangen ist.

Hier ist, wie Buchungen in der Buchhaltung bei der Istversteuerung normalerweise durchgeführt werden:

  1. Erfassung des Umsatzes: Wenn Sie eine Leistung oder ein Produkt verkaufen und eine Rechnung an Ihren Kunden ausstellen, wird der Umsatz in Ihrem Verkaufskonto erfasst. Dieser Umsatz wird in Ihrem Buchhaltungssystem aufgezeichnet.

  2. Erfassung der Umsatzsteuer: Bei der Istversteuerung wird die Umsatzsteuer nicht gleichzeitig mit dem Umsatz erfasst. Stattdessen wird die Umsatzsteuer in einem separaten Konto erfasst, das oft als "Umsatzsteuer auf offene Forderungen" oder ähnlich bezeichnet wird. Diese Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, bis die Zahlung von Ihrem Kunden eingegangen ist.

  3. Zahlungseingang: Wenn Ihr Kunde die Rechnung bezahlt, wird der Betrag in Ihrem Bankkonto erfasst, und die offene Forderung in Ihrem Buchhaltungssystem wird als bezahlt markiert.

  4. Abführung der Umsatzsteuer: Erst nachdem die Zahlung eingegangen ist, wird die entsprechende Umsatzsteuer aus dem "Umsatzsteuer auf offene Forderungen"-Konto entnommen und an das Finanzamt abgeführt.

Folgendes Beispiel wird anhand der Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter erklärt.

1. Bei Rechnungslegung

10000 Kundenkonto 119,- an 8400 Erlöse 19% USt. 119,- (offenen Posten erzeugen)

In der Buchungsmaske von MS-Buchhalter:

Soll: 10000 Kundenkonto; Haben: 8400 Erlöse 19% USt.; Betrag 119,-; USt. normal

Übrigens, wenn Sie Ihre Rechnung mit MS-Buchhalter schreiben, kann das Programm diese Buchung für Sie automatisch vornehmen.

2. Bei Zahlungseingang

1200 Bank 119,- an 10000 Kundenkonto 119,- EUR (offenen Posten ausgleichen)

In der Buchungsmaske von MS-Buchhalter:

Soll: 1200 Bank; Haben: 10000 Kundenkonto; Betrag 119,-; USt. <keine>

Die zusätzlich benötigte Umbuchung von USt. nicht fällig auf USt. fällig wird automatisch erzeugt.

Überschussrechnung Ist-Verst. mit offenen Posten

Ist-Versteuerung EÜR mit Offenen Posten (wenn Sie zusätzlich das Mahnwesen und die Offene Posten Verwaltung von MS-Buchhalter nutzen wollen):

a) Ohne Ist-Versteuerungsautomatik:

1. Bei Rechnungslegung

10000 Kundenkonto 119,- an 9100 Gegenkonto Debitoren 119,- (offenen Posten erzeugen)

In der Buchungsmaske von MS-Buchhalter:

Soll: 10000 Kundekonto; Haben: 9100 Gegenkonto Debitoren; Betrag 119,-; USt. <keine>

Übrigens, wenn Sie Ihre Rechnung mit MS-Buchhalter schreiben, kann das Programm diese Buchung für Sie automatisch vornehmen.

2. Bei Zahlungseingang (2 Buchungen)

a) 9100 Gegenkonto Debitoren 119,- an 10000 Kundenkonto 119,- EUR (offenen Posten ausgleichen)

In der Buchungsmaske von MS-Buchhalter:

Soll: 9100 Gegenkonto Debitoren; Haben: 10000 Kundenkonto; Betrag 119,-; USt. <keine>


b) 1200 Bank 119,- an 8400 Erlöse 100,-, USt. Normal 19,- (Bankbuchung und Erlösbuchung)


In der Buchungsmaske von MS-Buchhalter:


Soll: 1200 Bank; Haben: 8400 Erlöse; Betrag 119,-; USt. Normal


Übrigens kann MS-Buchhalter die Buchung a) mittels Zahlungseingang in den offenen Posten halbautomatisch und die Buchung b) mittels des Kontoauszugsimports automatisch buchen.


EÜR: In der EÜR ist keine Korrektur/Abgrenzung am Jahresende nötig.


Vorteil: Sehr übersichtlich in der Buchhaltung (keine automatischen Umbuchungen, keine jahresübergreifenden Abhängigkeiten, keine Abgrenzungen nötig).


Es ist wichtig, Ihre Buchführung genau zu führen, um sicherzustellen, dass Sie die Umsatzsteuer korrekt erheben, erfassen und abführen. Sie sollten auch sicherstellen, dass Ihre Buchhaltungssoftware die Istversteuerung unterstützt und in der Lage ist, die entsprechenden Buchungen automatisch vorzunehmen. Die genauen Buchungsschritte können je nach Buchhaltungssystem variieren, daher ist es ratsam, die Anweisungen des von Ihnen verwendeten Buchhaltungstools zu befolgen oder sich von einem Buchhalter oder Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die Istversteuerung ordnungsgemäß durchführen.

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


  • Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Besteuerung
  • Voraussetzung für eine Ist-Besteuerung
  • Antrag auf Genehmigung (Muster, Brief an das Finanzamt)
  • Zeitpunkt des Zuflusses
  • Ermittlung des Grenzwerts
  • Wann das Finanzamt die Ist-Besteuerung widerrufen kann
  • Was beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Besteuerung zu beachten ist
  • Umsätze aus mehreren Einkunftsquellen, Beispiele
  • Hinweis
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Die Wahl zwischen Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Unternehmensstruktur, des Umsatzvolumens und der individuellen steuerlichen Situation. Unternehmen sollten sich mit einem Steuerberater oder einer Steuerberater in Verbindung setzen, um festzustellen, welche Methode am besten für sie geeignet ist und welche steuerlichen Auswirkungen dies hat. Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen zur Umsatzsteuer in Deutschland komplex sein können und sich im Laufe der Zeit ändern können, daher ist eine professionelle Beratung ratsam.

Mehr Infos zur Istversteuerung im Steuerlexikon ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: Istversteuerung

UStAE 
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStR 
UStR 160. Steuersätze

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 180. Teilleistungen

UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 254. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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