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Istversteuerung-Rechner – Umsatzsteuer nach Zahlungseingang berechnen

Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn Sie das Geld tatsächlich erhalten. Das schützt Ihre Liquidität, weil Sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen (§ 20 UStG (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten); § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Istversteuerung)).

Die Anwendung ist nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt und genehmigt werden. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, hängt vor allem von Ihrer Unternehmerart (z. B. Freiberufler) und der Umsatzgrenze ab (§ 20 UStG (Genehmigungsvorbehalt und Voraussetzungen)).



Istversteuerung – Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Istversteuerung – Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Die Istversteuerung bedeutet: Sie melden Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem Ihr Kunde bezahlt. Das ist der zentrale Unterschied zur Sollversteuerung, bei der die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Leistungsausführung bzw. Rechnungssystematik entsteht (§ 20 UStG (Istversteuerung); § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Steuerentstehung)).

Sollversteuerung vs. Istversteuerung – Kurzvergleich

  • Sollversteuerung: Steuer entsteht grundsätzlich unabhängig vom Zahlungseingang (Standardfall).
  • Istversteuerung: Steuer entsteht mit Zahlungseingang beim Unternehmer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (Entstehung bei Istversteuerung)).

Die Umsatzgrenze für die Istversteuerung liegt seit dem Besteuerungszeitraum 2024 bei 800.000 € Gesamtumsatz des Vorjahres. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG (Definition Gesamtumsatz) und die Genehmigung durch das Finanzamt (§ 20 UStG (800.000-€-Grenze und Antrag)).


Istversteuerung-Rechner

Mit dem Istversteuerung-Rechner prüfen Sie schnell, ob die 800.000-€-Grenze für § 20 UStG erfüllt ist. Zusätzlich erhalten Sie eine klare Orientierung, ob ein Antrag beim Finanzamt in Ihrem Fall sinnvoll ist (§ 20 UStG (Voraussetzungen)).

Istversteuerung Grenze



Sind Sie Freiberufler:
Beginn 1. Wirtschaftsjahr:
Jahresumsatz vorweg geschätzt:
Jahresumsatz tatsächlich:


Voraussetzungen für die Istversteuerung (§ 20 UStG)

Sie dürfen die Istversteuerung nutzen, wenn das Finanzamt sie auf Antrag gestattet und Sie eine der Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllen. In der Praxis ist am wichtigsten: Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € oder die Freiberuflerregelung (§ 20 UStG (Tatbestände Nr. 1 bis 4)).

  • Umsatzgrenze: Gesamtumsatz im Vorjahr ≤ 800.000 € (§ 20 UStG (Umsatzgrenze); § 19 Abs. 3 UStG (Gesamtumsatz)).
  • Befreiung von Buchführungspflichten: Befreiung nach § 148 AO möglich (§ 20 UStG (Befreiungstatbestand)).
  • Freiberufler: Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 20 UStG (Freiberuflerregelung)).

Vorteile

  • Liquiditätsvorteil: Umsatzsteuer wird erst bei Zahlung fällig.
  • Weniger Vorfinanzierung: besonders bei langen Zahlungszielen hilfreich.

Nachteile

  • Mehr Abstimmung in der Buchhaltung: Zahlungseingänge müssen korrekt zugeordnet werden.
  • Fehleranfälligkeit bei Anzahlungen/Abgrenzungen: saubere Prozesse sind wichtig.

Wichtig: Die Istversteuerung gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr, wenn sie genehmigt ist. Der Antrag kann nach Verwaltungsauffassung bis zur formellen Bestandskraft der Jahresfestsetzung gestellt werden (Abschnitt 20.1 UStAE (Antrag bis Bestandskraft); BFH XI R 1/08).

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Antrag auf Istversteuerung (§ 20 UStG)

Den Antrag stellen Sie formlos beim zuständigen Finanzamt oder im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Ohne Genehmigung dürfen Sie die Istversteuerung nicht anwenden (§ 20 UStG (Genehmigung durch das Finanzamt)).

  1. Umsatz prüfen: Vorjahres-Gesamtumsatz ≤ 800.000 € (oder Freiberuflerregelung).
  2. Antrag stellen: formlos schriftlich oder über ELSTER/Erklärung.
  3. Umstellung in der Buchhaltung: Steuerlogik „bei Zahlung“ sauber abbilden.
  4. Dokumentation sichern: Zahlungseingänge, Skonti, Teilzahlungen eindeutig zuordnen.

Praxistipp: Prüfen Sie parallel Ihre Rechnung- und E-Rechnungsprozesse, damit Zahlungseingänge (und damit Steuerentstehung) revisionssicher nachvollziehbar sind.

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Istversteuerung für Freiberufler (§ 20 UStG)

Als Freiberufler können Sie die Istversteuerung regelmäßig beantragen, weil § 20 UStG dafür einen eigenen Tatbestand vorsieht. Entscheidend ist jedoch, dass Sie für diese Umsätze nicht freiwillig Bücher führen, wenn dadurch die Voraussetzungen entfallen (Abschnitt 20.1 UStAE (Ausschluss bei freiwilliger Buchführung); BFH V R 4/09).

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Entstehung der Umsatzsteuer bei der Istversteuerung (§ 13 UStG)

Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Maßgeblich ist also der tatsächliche Zahlungseingang (z. B. Gutschrift auf dem Konto) (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (Steuerentstehung bei vereinnahmten Entgelten)).

  • Überweisung: Zeitpunkt der Gutschrift auf Ihrem Konto.
  • Kartenzahlung/Payment: Zeitpunkt der Wertstellung/Gutschrift (je nach Zahlungsdienstleister).
  • Aufrechnung: kann einer Zahlung gleichstehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wichtig beim Wechsel: Beim Wechsel zwischen Ist- und Sollversteuerung dürfen Umsätze weder doppelt erfasst noch unversteuert bleiben (§ 20 UStG (Wechselregel)).

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Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 UStG)

Auch bei der Istversteuerung müssen Anzahlungen im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert werden. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung eingeht (§ 13 UStG (Steuerentstehung bei Vereinnahmung); Anzahlungen als (Teil-)Entgelt).

Merksätze für die Praxis

  • Anzahlung erhalten = Umsatzsteuer entsteht (im Zahlungsmonat/-quartal).
  • Keine Zahlung erhalten = keine Steuerentstehung nach Istlogik; dennoch auf korrekte Rechnungsstellung achten (Risiko § 14c UStG bei unzutreffendem Steuerausweis).
  • Rückzahlung/Entgeltminderung: Berichtigung kann nach § 17 UStG erforderlich werden.

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Rechnungen, E-Rechnung ab 2025 und Pflichten ab 2028

Seit dem 01.01.2025 ist im inländischen B2B-Bereich regelmäßig eine E-Rechnung zu verwenden, begleitet von Übergangsregeln. Sie müssen E-Rechnungen seit 2025 zumindest empfangen können, auch wenn Sie ggf. noch zeitweise anders ausstellen dürfen (§ 14 UStG (Rechnungsregeln); BMF-FAQ zur E-Rechnung).

Übergangs-Orientierung (vereinfacht)

  • Empfang: E-Rechnung-Empfang im B2B seit 01.01.2025 (Regelfall).
  • Versand: Verpflichtung zum Versand greift gestaffelt; Details richten sich nach den Übergangsregelungen und Umsatzschwellen.

Praxislink: Planen Sie Ihre Prozesse mit den offiziellen FAQ/Schreiben nach, damit Format und Pflichtangaben passen.

Ab dem 01.01.2028 wird der Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Istversteuerern grundsätzlich zahlungsabhängig. Außerdem kommt eine neue Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ hinzu (§ 15 UStG (Zeitpunkt Vorsteuerabzug); § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG (Rechnungspflichtangabe); JStG 2024).

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Buchung bei Istversteuerung – so verbuchen Sie korrekt

Bei der Istversteuerung wird Umsatzsteuer erst „fällig“, wenn die Zahlung eingeht. Ihre Buchhaltung sollte daher offene Posten und Zahlungseingänge sauber mit einem „USt noch nicht fällig“-Mechanismus abbilden (Istlogik nach § 20 UStG; Steuerentstehung nach § 13 UStG).

Typischer Ablauf (vereinfacht)

  1. Rechnung schreiben: Forderung und Erlös werden erfasst; Umsatzsteuer wird als „noch nicht fällig“ behandelt (softwareabhängig).
  2. Zahlungseingang: Mit Zahlung wird Umsatzsteuer fällig und in der Voranmeldung berücksichtigt.

Praxishinweis: Prüfen Sie, ob Ihre Buchhaltungssoftware Istversteuerung, E-Rechnung und die Auswertung „Zahlungseingang = Steuer“ korrekt unterstützt.

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Aktuelles zur Istversteuerung (Stand 2026)

Die 800.000-€-Grenze gilt seit dem Besteuerungszeitraum 2024 und erleichtert vielen Unternehmen den Zugang zur Istversteuerung. Rechtsgrundlage ist § 20 UStG; maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG.

Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich regelmäßig vorgesehen, mit Übergangsregelungen. Nutzen Sie dafür die offiziellen BMF-Hinweise, um Format- und Pflichtangaben korrekt umzusetzen.

Ab dem 01.01.2028 wird der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Istversteuerern grundsätzlich erst bei Zahlung möglich. Zusätzlich ist die Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ vorgesehen (§ 15 UStG (Vorsteuerabzug); § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG (Pflichtangabe)).

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind von umfangreichen Rechnungspflichten erleichtert. Die Grenze von 250 € ist weiterhin maßgeblich und wirkt auch in E-Rechnungsprozesse hinein (§ 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen bis 250 €)).

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Istversteuerung

UStAE 
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStR 
UStR 160. Steuersätze

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 180. Teilleistungen

UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 254. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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