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Istversteuerung-Rechner 2026: Umsatzsteuer nach Zahlungseingang berechnen

Istversteuerung – Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn der Kunde bezahlt. Das schont die Liquidität, weil Unternehmer die Umsatzsteuer nicht bereits vor Zahlungseingang an das Finanzamt abführen müssen. Mit dem Istversteuerung-Rechner prüfen Sie, ob die Voraussetzungen nach § 20 UStG erfüllt sein können.

Die Istversteuerung ist vor allem für kleinere Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler interessant. Sie gilt aber nicht automatisch: Das Finanzamt muss die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten grundsätzlich genehmigen.

Was ist Istversteuerung?

Istversteuerung bedeutet: Die Umsatzsteuer wird erst in dem Voranmeldungszeitraum angemeldet, in dem das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde. Maßgeblich ist also der Zahlungseingang.

Der Gegensatz dazu ist die Sollversteuerung. Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung, unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat.

Einfach erklärt: Bei der Sollversteuerung zählt die Leistung. Bei der Istversteuerung zählt die Zahlung.

Sollversteuerung vs. Istversteuerung

Merkmal Sollversteuerung Istversteuerung
Steuerentstehung grundsätzlich mit Leistungsausführung mit Vereinnahmung des Entgelts
Liquidität Umsatzsteuer kann vorfinanziert werden müssen Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang
Regelfall? ja nur mit Genehmigung bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen
Typische Nutzer größere bilanzierende Unternehmen kleinere Unternehmen, Freiberufler, Selbstständige

Istversteuerung-Rechner

Mit dem Istversteuerung-Rechner prüfen Sie, ob die Umsatzgrenze von 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr eingehalten wird und ob ein Antrag auf Istversteuerung sinnvoll sein kann.

Istversteuerung Grenze



Sind Sie Freiberufler:
Beginn 1. Wirtschaftsjahr:
Jahresumsatz vorweg geschätzt:
Jahresumsatz tatsächlich:

Infografik: Istversteuerung auf einen Blick

Infografik zur Istversteuerung Vergleich zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung mit Voraussetzungen, Antrag, Zahlungseingang, E-Rechnung und Vorsteuerabzug ab 2028. Istversteuerung 2026 Umsatzsteuer erst zahlen, wenn der Kunde gezahlt hat 1 Voraussetzung 800.000 € Grenze oder Freiberuflerregelung 2 Antrag Genehmigung durch das Finanzamt 3 Zahlung Umsatzsteuer entsteht bei Zahlungseingang E-Rechnung B2B-Empfang seit 2025 Prozesse sauber dokumentieren Vorsteuer ab 2028 Bei Istversteuerern grundsätzlich zahlungsabhängig Praxis-Tipp: Zahlungseingänge, Teilzahlungen und E-Rechnungen sauber mit der Buchhaltung verknüpfen.
Infografik: Die Istversteuerung verlagert die Umsatzsteuerentstehung auf den Zahlungseingang und verbessert dadurch häufig die Liquidität.

Welche Voraussetzungen gelten für die Istversteuerung?

Die Istversteuerung darf angewendet werden, wenn das Finanzamt sie gestattet und mindestens eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist. In der Praxis sind vor allem die Umsatzgrenze und die Freiberuflerregelung relevant.

Voraussetzungen nach § 20 UStG

  • Umsatzgrenze: Der Gesamtumsatz im Vorjahr beträgt nicht mehr als 800.000 €.
  • Freiberufler: Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit können begünstigt sein.
  • Befreiung von Buchführungspflichten: In bestimmten Fällen kann auch eine Befreiung nach § 148 AO relevant sein.
  • Finanzamtsgenehmigung: Ohne Genehmigung sollte nicht eigenmächtig auf Istversteuerung umgestellt werden.

Vorteile der Istversteuerung

  • Umsatzsteuer wird erst bei Zahlungseingang fällig.
  • Liquidität wird geschont.
  • Besonders hilfreich bei langen Zahlungszielen oder säumigen Kunden.
  • Geringeres Risiko, Umsatzsteuer aus offenen Forderungen vorfinanzieren zu müssen.

Nachteile und Risiken

  • Zahlungseingänge müssen sauber zugeordnet werden.
  • Teilzahlungen, Skonti und Rückzahlungen erhöhen den Abstimmungsaufwand.
  • Buchhaltungssoftware muss Istversteuerung korrekt abbilden.
  • Beim Wechsel zwischen Soll- und Istversteuerung dürfen Umsätze nicht doppelt oder gar nicht erfasst werden.

Wie beantrage ich die Istversteuerung beim Finanzamt?

Die Istversteuerung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Der Antrag kann regelmäßig formlos gestellt werden. Möglich ist auch, dass die Anwendung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung erkennbar beantragt wird.

Schritte zum Antrag

  1. Gesamtumsatz prüfen: Liegt der Vorjahresumsatz bei maximal 800.000 €?
  2. Unternehmerart prüfen: Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor?
  3. Antrag stellen: formlos beim Finanzamt oder über die steuerliche Erklärung.
  4. Genehmigung abwarten: Erst danach Prozesse verbindlich umstellen.
  5. Buchhaltung anpassen: Steuerentstehung an Zahlungseingänge koppeln.

Formulierungsvorschlag:
„Hiermit beantrage ich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG ab dem Besteuerungszeitraum ____. Der Gesamtumsatz des Vorjahres betrug ____ € / alternativ: Ich übe eine freiberufliche Tätigkeit aus.“

Istversteuerung bei Freiberuflern

Freiberufler profitieren in der Praxis besonders häufig von der Istversteuerung. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten oder andere Katalog- und ähnliche Berufe im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Entscheidend ist, dass die Tätigkeit tatsächlich freiberuflich einzuordnen ist. Bei gemischten Tätigkeiten, freiwilliger Buchführung oder mehreren Unternehmensbereichen sollte die Anwendung der Istversteuerung gesondert geprüft werden.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei der Istversteuerung?

Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Entscheidend ist also der tatsächliche Zahlungseingang.

Typische Zahlungsfälle

  • Banküberweisung: Gutschrift auf dem Bankkonto.
  • Barzahlung: Zeitpunkt der Vereinnahmung in der Kasse.
  • Kartenzahlung: regelmäßig Gutschrift bzw. Wertstellung über den Zahlungsdienstleister.
  • Teilzahlung: Umsatzsteuer entsteht anteilig mit jeder Zahlung.
  • Aufrechnung: kann einer Vereinnahmung gleichstehen, wenn die Forderungen wirksam aufgerechnet werden.

Merksatz: Keine Zahlung, keine Umsatzsteuerentstehung nach Istlogik. Ausnahmen und Sonderfälle, etwa unrichtiger Steuerausweis, sind gesondert zu prüfen.

Wie werden Anzahlungen bei der Istversteuerung behandelt?

Anzahlungen und Teilzahlungen sind bei der Istversteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmer vereinbart für ein Projekt ein Honorar von 10.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Der Kunde zahlt im März eine Anzahlung von 3.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer auf diese Anzahlung ist im März-Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen.

Anzahlung netto:       3.000 €
Umsatzsteuer 19 %:       570 €
Zahlung brutto:        3.570 €

Umsatzsteuer entsteht mit Zahlungseingang.

Wichtig bei Entgeltminderungen

Kommt es später zu Skonto, Storno, Rückzahlung oder Preisnachlass, kann eine Berichtigung nach § 17 UStG erforderlich werden. Deshalb sollten Anzahlungen, Schlussrechnungen und Zahlungseingänge eindeutig miteinander verknüpft sein.

Rechnungen, E-Rechnung ab 2025 und Pflichtangaben

Die Istversteuerung ändert grundsätzlich nicht die Pflicht, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Seit dem 01.01.2025 ist im inländischen B2B-Bereich die E-Rechnung stufenweise eingeführt. Unternehmen müssen deshalb E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

E-Rechnung: Übergangslogik vereinfacht

  • Seit 01.01.2025: Empfang von E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich muss grundsätzlich möglich sein.
  • 2025 und 2026: Für den Versand gelten Übergangsregelungen.
  • 2027: Übergangsregelungen bleiben für bestimmte Unternehmen abhängig vom Vorjahresumsatz relevant.
  • Ab 2028: E-Rechnung wird im B2B-Bereich weitgehend zum Standard.

Neue Pflichtangabe für Istversteuerer ab 2028

Ab dem 01.01.2028 wird für Rechnungen von Istversteuerern die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ relevant. Diese Angabe ist besonders wichtig, weil der Leistungsempfänger daran erkennen kann, dass sein Vorsteuerabzug grundsätzlich an die Zahlung gekoppelt ist.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Rechnungsvorlagen und E-Rechnungssoftware. Die Pflichtangabe sollte ab 2028 automatisiert und fehlerfrei in Rechnungen erscheinen.

Wie wird die Istversteuerung gebucht?

Bei der Istversteuerung muss die Buchhaltung unterscheiden zwischen bereits geschriebenen Rechnungen und tatsächlich vereinnahmten Entgelten. Viele Buchhaltungsprogramme arbeiten dabei mit Konten oder Steuerlogiken wie „Umsatzsteuer nicht fällig“.

Typischer Buchungsablauf

  1. Rechnung wird geschrieben: Forderung und Erlös werden erfasst; die Umsatzsteuer wird softwareabhängig noch nicht als fällig behandelt.
  2. Kunde bezahlt: Mit Zahlungseingang wird die Umsatzsteuer fällig und in der Voranmeldung berücksichtigt.
  3. Teilzahlung oder Skonto: Umsatzsteuer wird nur auf den tatsächlich vereinnahmten Betrag berechnet bzw. berichtigt.

Wichtig: Offene-Posten-Buchhaltung, Bankabgleich und Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen zusammenpassen. Fehler entstehen häufig, wenn Zahlungseingänge nicht eindeutig Rechnungen zugeordnet werden.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Istversteuerern ab 2028

Ab dem 01.01.2028 wird der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Istversteuerern grundsätzlich zahlungsabhängig. Das bedeutet: Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer aus einer solchen Rechnung grundsätzlich erst abziehen, soweit er die Leistung bezahlt hat.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Rechnungseingangsprozesse müssen erkennen, ob der Lieferant Istversteuerer ist.
  • Die neue Rechnungspflichtangabe muss in der Buchhaltung ausgewertet werden.
  • Vorsteuerabzug und Zahlungsfreigabe werden enger miteinander verknüpft.
  • Bei Teilzahlungen ist auch der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich.

Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten bereits 2026/2027 prüfen, ob ihre Buchhaltungssoftware die zahlungsabhängige Vorsteuerlogik ab 2028 abbilden kann.

Wechsel zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung

Ein Wechsel der Besteuerungsart muss sauber vorbereitet werden. Besonders wichtig ist, dass Umsätze nicht doppelt besteuert werden und auch nicht unversteuert bleiben.

Typische Wechselgründe

  • Überschreiten oder Unterschreiten der Umsatzgrenze,
  • Wechsel der Buchführungspflicht,
  • Änderung der Unternehmensstruktur,
  • Wegfall der Freiberufler-Voraussetzungen,
  • freiwillige Rückkehr zur Sollversteuerung.

Beim Wechsel sollten offene Forderungen, Anzahlungen, Schlussrechnungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen besonders sorgfältig abgestimmt werden.

Häufige Fragen zur Istversteuerung

Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung?

Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Leistungsausführung. Bei der Istversteuerung entsteht sie erst bei Zahlungseingang.

Wie hoch ist die Umsatzgrenze für die Istversteuerung 2026?

Die Umsatzgrenze beträgt 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Muss ich die Istversteuerung beantragen?

Ja. Die Istversteuerung setzt grundsätzlich eine Genehmigung des Finanzamts voraus. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Dürfen Freiberufler immer die Istversteuerung nutzen?

Freiberufler haben eine eigene gesetzliche Zugangsmöglichkeit. Trotzdem sollten gemischte Tätigkeiten, freiwillige Buchführung und andere Besonderheiten geprüft werden.

Wie werden Anzahlungen bei Istversteuerung behandelt?

Anzahlungen werden im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert. Bei Teilzahlungen entsteht die Umsatzsteuer anteilig.

Was ändert sich ab 2028?

Ab 2028 wird der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Istversteuerern grundsätzlich zahlungsabhängig. Außerdem wird die Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ relevant.

Aktuelles zur Istversteuerung 2026

800.000-€-Grenze bleibt wichtig

Die seit 2024 geltende Umsatzgrenze von 800.000 € bleibt der zentrale Zugangstatbestand für viele Unternehmen. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres.

E-Rechnung seit 2025

Seit 2025 gelten neue Regeln zur E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich. Auch Istversteuerer sollten ihre Rechnungsprozesse, Archivierung und Zahlungseingangsabstimmung digital sauber aufstellen.

Vorsteuerabzug ab 2028 vorbereiten

Die ab 2028 relevante zahlungsabhängige Vorsteuerlogik bei Rechnungen von Istversteuerern kann Prozesse im Rechnungseingang deutlich verändern. Unternehmen sollten daher bereits vorher prüfen, ob Software, Kontierungsregeln und Zahlungsprozesse darauf vorbereitet sind.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Istversteuerung

UStAE 
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStR 
UStR 160. Steuersätze

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 180. Teilleistungen

UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 254. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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