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Kleinunternehmer § 19 UStG

Kleinunternehmerregelung Vorteile + Voraussetzungen: Wann Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind.



Kleinunternehmer § 19 UStG

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht: Viele Selbstständige und Gründer können sich nach § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen - und damit bürokratischen Aufwand sparen. Möglich macht das die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 19 UStG für Unternehmer, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, Erleichterungen vor, die den sog. Kleinunternehmer im Ergebnis aus den meisten umsatzsteuerrechtlichen Anwendungsbereichen heraushalten. Der Unternehmer kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten und die freiwillige Besteuerung. wählen

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings dürfen sie auch keine Vorsteuer geltend machen. Die Kleinunternehmerregelung ist ein attraktives Steuersparmodell für Unternehmen, die einen geringen Umsatz erzielen. Sie bietet eine Reihe von Vorteilen, die die Buchhaltung und die Steuerlast vereinfachen. Kleinunternehmer müssen ihre Einkünfte dennoch in der Einkommenssteuererklärung angeben und gegebenenfalls Einkommenssteuer zahlen.

Kleinunternehmerregelung, ihre Vorteile, Nachteile und die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer zu gelten. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Was ist die Kleinunternehmerregelung?

    • Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung für Selbstständige und Unternehmer, die es ermöglicht, weniger Bürokratie und Verwaltungsarbeit zu haben, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer.
  2. Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern:

    • Als Kleinunternehmer müssen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen, sondern nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
    • In Ihren Rechnungen dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sollten Sie auf Ihren Rechnungen vermerken: "Nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen."
    • Als Kleinunternehmer können Sie die Vorsteuer, die Sie zahlen, nicht erstatten lassen. Dies ist relevant bei größeren Investitionen.
  3. Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung:

    • Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Sie im Vorjahr höchstens 22.000 € Einnahmen erzielt haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erzielen werden.
  4. Beispiel zur Ermittlung der Kleinunternehmerschaft:

    • Wenn Sie Ihr Unternehmen im Vorjahr gegründet haben, müssen Sie Ihre tatsächlichen Einnahmen auf einen fiktiven Jahresbetrag hochrechnen. Liegt dieser fiktive Jahresbetrag unter 22.000 €, erfüllen Sie die Anforderungen für die Kleinunternehmerregelung.
  5. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:

    • Sie können darauf verzichten, als Kleinunternehmer geführt zu werden, sollten jedoch beachten, dass Sie dann für fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden sind.
  6. Überschreiten der Umsatzgrenze:

    • Wenn Sie in einem Jahr mehr als 22.000 € verdienen, gilt im nächsten Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr für Sie. Sie müssen dann ab dem Folgejahr regulär Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen.

Die Kleinunternehmerregelung kann für viele Selbstständige und Unternehmer eine attraktive Option sein, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, insbesondere in den Anfangsjahren der Geschäftstätigkeit.

Kleinunternehmer haben folgende Vorteile:

  • Befreiung von der Umsatzsteuererklärung: Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung befreit. Dies bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abgeben müssen.
  • Keine Umsatzsteuerabführung: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer, die sie von ihren Kunden erheben, nicht an das Finanzamt weiterleiten müssen.
  • Kleinunternehmerregelung auch bei Auslandsgeschäften: Kleinunternehmer dürfen die Kleinunternehmerregelung auch dann anwenden, wenn sie Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Dies bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer, die sie für diese Waren oder Dienstleistungen bezahlen, nicht als Vorsteuer abziehen können.

Im Einzelnen siehe auch Vorteile der Kleinunternehmerregelung.

Nachteile:

Kein Vorsteuerabzug:

Vorsteuer ist die Steuer, die ein Unternehmen bei seinen Vorleistungen bezahlt. Kleinunternehmer können die Vorsteuer nicht abziehen. Mehr hierzu siehe Nachteile

Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung:

Um die Kleinunternehmerregelung anwenden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Umsatz des Unternehmens darf im Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 2020: 17.500 Euro) betragen.
  • Das Unternehmen darf im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen.

Mehr Infos siehe Voraussetzungen.

Wichtig zu wissen

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Kleinunternehmer können eine USt-ID beantragen, was insbesondere bei Geschäften innerhalb der EU Vorteile bieten kann.
  • Bindung: Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer für fünf Jahre, es sei denn, die Umsatzgrenzen werden überschritten.
  • Wechsel der Regelung: Ein Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung heraus oder in diese hinein sollte gut überlegt und geplant sein, da dies steuerliche und administrative Auswirkungen hat.
  • Verpflichtungen: Auf Rechnungen muss ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG erfolgen, ohne dass Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Diese Zusammenfassung soll als Leitfaden dienen, um die wesentlichen Aspekte der Kleinunternehmerregelung und der Umsatzsteuerbefreiung zu verstehen. Es ist jedoch immer ratsam, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an das Finanzamt oder einen Steuerberater zu wenden.


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Sie können gleich berechnen, ob die Kleinunternehmerregelung auch für Sie zutrifft:

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Umsatzermittlung

Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG genannten Grenzen von 22.000 € und 50.000 € ist jeweils auf den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG abzustellen (vgl. Abschnitt 19.3 UStAE). Der Gesamtumsatz ist jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu ermitteln. Im Übrigen ist bei der Ermittlung des Umsatzes nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttoentgelte abzustellen.

Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 22 000 € überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Jahr die Grenze von 22 000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 10. 2007, V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).

Bei der Grenze von 50 000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Besteuerungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer im Laufe des Jahres seinen Betrieb erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, XI R 51/94, BStBl II S. 562). Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich Steuer von nicht mehr als 50 000 € zu erwarten, so ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50 000 € übersteigt (vgl. auch Absatz 4 UStAE).

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). Entsprechend dem Zweck des § 19 Abs. 1 UStG ist die Grenze von 22 000 € und nicht die Grenze von 50 000 € maßgeblich. Es kommt also allein darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 22 000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).


Beendigung der Kleinunternehmerregelung:

Die Kleinunternehmerregelung endet, wenn die Umsatzgrenze von 22.000 Euro (bis 2020: 17.500 Euro) überschritten wird. In diesem Fall muss das Unternehmen ab dem Folgejahr Umsatzsteuer abführen und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Sie hierzu Übergang zur Umsatzbesteuerung.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung:

Ein Unternehmen kann von der Kleinunternehmerregelung in das Regelbesteuerungsverfahren wechseln. Sie hierzu Übergang zur Umsatzbesteuerung.


Übersicht Kleinunternehmerregelung: Vorteile, Nachteile und Voraussetzungen


Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Steuervergünstigung des Umsatzsteuerrechts. Sie bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen allgemein eine Reihe von steuerlichen und administrativen Vorteilen. Die Anwendbarkeit ist insbesondere an das Unterschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen geknüpft. Darüber hinaus existieren grundsätzlich keine besonderen persönlichen oder sachlichen Anforderungen.

Welche Voraussetzungen Sie für die Kleinunternehmerregelung erfüllen müssen und wann die Regelung für Sie wirklich positiv ist, erfahren Sie in diesem Video.


Stehen Sie am Beginn Ihrer Selbständigkeit, sollte die Anwendung der Kleinunternehmerreglung in Betracht gezogen werden. Erforderlich ist dann vor allem das Aufstellen eines Businessplans unter Einbeziehung von prognostizierten Umsätzen und deren steuerlichen Folgen. Was genau zu beachten ist, erfahren Sie hier. Sie erhalten hier alle erforderlichen Informationen rund um die Kleinunternehmerregelung.


I. Vorteile

1. Keine Umsatzbesteuerung

2. Weniger Bürokratiepflichten


1. Keine Umsatzbesteuerung

Das Wesensmerkmal der Kleinunternehmerregelung ist, dass betroffene Unternehmer nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Sie können (und müssen) ihre Umsätze ohne Aufschlag der derzeit geltenden 7 % oder 19 % Umsatzsteuer (MwSt.) erbringen. Dies kann einen echten Wettbewerbsvorteil darstellen, wenn man so seine Leistungen günstiger anbieten kann als die Mitwettbewerber. In einigen Branchen wie etwa im E-Commerce oder im kleingewerblichen Handel beruhen ganze Geschäftsmodelle darauf, Leistungen ohne Umsatzsteuer anbieten zu können.


2. Weniger Bürokratiepflichten

Der große administrative Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Kleinunternehmer wesentlich weniger Erklärungspflichtigen zu erfüllen hat, als der regelbesteuerte Unternehmer. Vor allem muss er keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Wird er grenzüberschreitend tätig, entfällt auch die Pflicht zur Abgabe sogenannter Zusammenfassender Meldungen. Bestehen bleibt lediglich die Notwendigkeit zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung.

Zudem gelten für Kleinunternehmer vereinfachte Aufzeichnungspflichten. Verbunden mit der einkommensteuerlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt regelmäßig die Aufzeichnung tatsächlich vereinnahmter und verausgabter Beträge. Einige Verpflichtungen wie etwa die Führung eines Rechnungsausgangsbuchs bleiben bestehen.


II. Nachteile

Der einzig echte Nachteil der Kleinunternehmerregelung kommt bei Verlustsituationen zum Tragen. Hier sind reguläre Unternehmer besser gestellt, weil der Staat ihnen den „Umsatzsteuerverlust“ erstattet. Kleinunternehmer tragen diesen als Betriebsausgabe und können den Verlust später nur teilweise ertragsteuerlich geltend machen. Gleichwohl ist dieser Nachteil betragsmäßig eher gering. Zudem wird sich die Verlustperiode meist zeitlich in tendenziell engen Grenzen halten.

Ein unechter Nachteil der Kleinunternehmerregelung besteht in dem Verwaltungsmehraufwand beim Übergang zur Regelbesteuerung. Der Wechsel der Besteuerungsform erfordert eine Reihe von Übergangsmaßnahmen. Das kann die Kleinunternehmerregelung insgesamt unattraktiv machen, wenn beispielsweise absehbar ist, dass schon im zweiten Jahr nach der Unternehmensgründung die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überschritten werden.

Ferner kann ein psychologischer Nachteil daraus resultieren, wenn Geschäftspartner den Kleinunternehmerstatus erkennen und so auf eine geringe Unternehmensgröße schließen. Dies kann in bestimmten Branchen wie etwa im Dienstleistungsbereich die Auftragsentwicklung behindern.


III. Voraussetzungen

1. Kein Antrag

2. Umsatzgrenzen


1. Kein Antrag

Die Anwendung der Kleinunternehmerreglung muss nicht beantragt werden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gilt man automatisch als Kleinunternehmer. Man hat jedoch die Möglichkeit auf die Anwendung der Sonderregelung zu verzichten. Hierfür muss ein formloser Antrag gestellt werden.


2. Umsatzgrenzen

Das „klein“ in Kleinunternehmer wird über den Unternehmensumsatz definiert.

Grundsätzlich ist die Regelung bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 € anwendbar. Maßgeblich ist die Summe der tatsächlich vereinnahmten Entgelte. Steuerfreie Einnahmen, wie z. B. aus ärztlicher Tätigkeit bleiben außer Betracht. Auf die Gewinnspanne kommt es nicht an. Wird die Umsatzgrenze überschritten, darf im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt solange, bis der Vorjahresumsatz die Grenze von 22.000 € wieder unterschreitet. Für das laufende Unternehmensjahr hat die Grenzüberschreitung grundsätzlich keine Auswirkungen.

Droht zum Jahresende die Nichteinhaltung der Grenze darf die Vereinnahmung von Umsätzen ins Folgejahr hinausgezögert werden. Entscheidend ist, dass der Unternehmer über die Geldmittel noch keine Verfügung hat. Daher sollte der eigene Umsatz als Kleinunternehmer regelmäßig in den Blick genommen werden.

Hinweis : Übt der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres aus, weil er sein Unternehmer erst unterjährig aufgenommen und/oder beendet hat, muss der tatsächliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden. Maßgeblich sind dabei angefangene Kalendermonate. Wer etwa sein Unternehmer am 30. Juli eröffnet, gilt bis Jahresende als sechs Monate lang tätig. Der tatsächliche Umsatz ist für die Frage nach der Grenzunterschreitung zu verdoppeln. Die Regelung gilt nur bei echter Unternehmens(-neu-)eröffnung oder -beendigung. Entsprechend gilt sie z. B. nicht für Saisonbetriebe.

Neben der Umsatzgrenze für Vorjahre von 22.000 € existiert noch eine Grenze für die Höhe der prognostizierten Umsätze des laufenden Jahres. Der voraussichtliche Gesamtumsatz muss danach 50.000 € im laufenden Kalenderjahr unterschreiten. Hierzu muss der Unternehmer eine substantiierte Prognose dokumentieren. Erfolgt die Dokumentation nicht oder nur unzureichend und wird die Umsatzgrenze von 50.000 € überschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nicht nur für das Folgejahr, sondern auch rückwirkend für das laufende Jahr. Alle vereinnahmten Umsätze müssen dann nachversteuert werden.

Wird die Grenze der prognostizierten Umsätze trotz einer anderslautenden, stichhaltigen Prognose doch überschritten, bleibt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr anwendbar. Aufgrund der zwangsläufigen Überschreitung der Grenze von 22.000 € entfällt jedoch die Anwendung der Regelung für das Folgejahr.

Eine Besonderheit gilt für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme. Die Prognosegrenze ist hier nur 22.000 € statt 50.000 €.


IV. Wichtige Hinweise

1. Rechnung

Der Kleinunternehmer ist nicht berechtigt, Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Dies gilt uneingeschränkt, auch für den Steuersatzausweis auf Kleinbetragsrechnungen. Daneben gelten jedoch – bußgeldbewährt – die gewöhnlichen Rechnungsanforderungen. Dennoch ausgewiesene Steuer wird dem Finanzamt geschuldet.

Gegenüber Unternehmerkunden ist ein Hinweis auf die Nichtbesteuerung in den Ausgangsrechnungen hilfreich, aber nicht erforderlich. Die Formulierung kann daher frei gewählt werden, z. B. „Kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG“.


2. Freiwillige Besteuerung

Der Kleinunternehmer kann auf die Anwendung der Sonderregelung verzichten und sich freiwillig der Normalbesteuerung unterwerfen. Dies kann sinnvoll sein, wenn die oben beschriebenen Nachteile im konkreten Einzelfall besonders schwer wiegen.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann für das laufende Jahr im Voraus oder auch rückwirkend erklärt werden. Möglich ist ein Verzicht grundsätzlich auch noch mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Wird auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet, erfolgt eine Behandlung wie beim gewöhnlichen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Unternehmer hat insoweit alle Rechte und Pflichten des gewöhnlichen umsatzsteuerlichen Unternehmers.

Hinweis : Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet den Betroffenen für fünf Kalenderjahre. In dieser Zeit kann nicht zur Kleinunternehmerreglung zurückgekehrt werden.


3. Nebenerwerb

Besonders geeignet ist die Kleinunternehmerregelung auch für Personen mit selbständigem Nebenerwerb. Dies gilt z. B. für den Angestellten, der in geringem Umfang nebenher als Autor oder Dozent tätig wird.

Hinweis : Auch der Nebenerwerb muss umsatzsteuerlich zwingend angezeigt werden. Allein die Erzielung von Einnahmen ist hierfür hinreichende Bedingung. Auf eine mögliche Gewinnerzielung kommt es nicht an. Die unterbliebene Unternehmensanzeige stellt steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten dar.

Zudem ist die Kleinunternehmerreglung als Ergänzung meist ideal für Unternehmer, die mit ihrer Haupttätigkeit einer bestimmten Sonderform der Besteuerung unterliegen und in geringem Umfang Nebenumsätze erzielen. Dies betrifft etwa den Arzt, der in geringem Umfang steuerpflichtige Umsätze erzielt. Gleiches gilt für den Land- und Forstwirt, welcher mit dem Großteil seiner Umsätze der Durchschnittsbesteuerung unterliegt. Steuerfreie Umsätze können dabei in beliebigem Umfang erzielt werden. Für Land- und Forstwirte ist derweil Voraussetzung, dass ihre gesamten Umsätze (also auch diejenigen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) die Umsatzgrenzen unterschreiten, damit die Kleinunternehmerreglung für die Nebenumsätze in Anspruch genommen werden kann.


4. Grenzüberschreitende Umsätze

Wird die Unternehmenstätigkeit auch grenzüberschreitend ausgeübt, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für regelbesteuerte Unternehmer. So können etwa auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Hinweis : Bei grenzüberschreitender Betätigung können den Kleinunternehmer zusätzliche Steuerpflichten treffen. Sollten sich bei Ihnen hierzu Fragen ergeben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Rechtsstand: 1. 12. 2013. Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgibt. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres auf, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.

Für die Anmeldung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Berechnet der Unternehmer die Steuer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu sehen (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II S. 420, und vom 24. 7. 2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210).

Der Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nicht wirksam durch eine Umsatzsteuererklärung verzichten, in der die Steuer nur für einen Unternehmensteil nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. 7. 2013, XI R 31/12, BStBl 2014 II S. 214).

Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er Rechnungen, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG berichtigen, vgl. Abschnitt 14c.2 Abs. 6 UStAE.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer an die Erklärung mindestens für die Dauer von fünf Kalenderjahren gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Frist von fünf Jahren ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung abgegeben worden ist.

Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann die Unternehmerin oder der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). Der Widerruf muss spätestens bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das Jahr erklärt werden, für das er gelten soll (§ 19 Abs. 2 Satz 4 UStG). Im Widerrufsfall kann der Unternehmer Rechnungen, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 berichtigen.

Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, ohne dass ein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, oder wenn der Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Unter Unanfechtbarkeit ist die formelle Bestandskraft der ursprünglichen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II S. 420, und vom 11. 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420).


Übergang von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, unterliegen auch dann § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.

Der Regelbesteuerung unterliegen die Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang zur Regelbesteuerung ausführt.

Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten: Auf diese Umsätze ist § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden.


Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung

§ 19 Abs. 1 UStG gilt für Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt. Wurden für diese Umsätze vor der Übertragung Vorauszahlungen geleistet, die der Mehrwertsteuer unterliegen, so ist die bezahlte Steuer zurückzuerstatten, sofern keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausgestellt wurde.

Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. Werden für diese Umsätze nach dem Übergang Entgelte vereinnahmt (Forderungen), gilt nachstehende Regelung:

Hat der Unternehmer die Steuer vor der Übertragung nach vereinbarten Entgelten berechnet, sind die Umsätze bereits vor der Übertragung in dem Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt werden, steuerpflichtig (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts ist ausgeschlossen.

Berechnet der Unternehmer die Steuer vor der Übertragung nach vereinnahmten Entgelten, sind die Umsätze nach der Übertragung der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).


Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind nur zur Aufzeichnung des Wertes der Gegenleistung verpflichtet (§ 65 UStDV). Anzugeben ist grundsätzlich der vereinnahmte Preis.

Anstelle der Angaben nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes haben Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist, aufzuzeichnen

  • für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die Werte der vereinnahmten Entgelte
  • die sonstigen Leistungen nach § 3 Absatz 9a Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes. Nummer 1 gilt entsprechend für die Ermittlung dieser Werte.

Die Buchführungspflichten nach § 22 Absatz 2 Nummer 4, 7, 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes bleiben bestehen.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Kleinunternehmerregelung: Umsatz 2023 jetzt hochrechnen, um Ärger zu vermeiden

Als Selbstständige können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, um Ihren Kunden keine Umsatzsteuer zu berechnen und somit günstigere Preise bieten zu können. Das ist oft von Vorteil, wenn Sie Privatkunden haben, die die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen können.

Von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) können Sie allerdings nur Gebrauch machen, wenn Sie

  • im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz erzielt haben
  • und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen.

Das heißt: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, sollten Sie jetzt überprüfen, wie viel Umsatz Sie bereits erzielt haben und wie viel bis Ende des Jahres wahrscheinlich noch hinzukommt.

Wenn Sie in 2023 mehr als 22.000 € einnehmen, müssen Sie Ihren Kunden ab 1.1.2024 die Umsatzsteuer berechnen, regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen.

Keine Aufforderung vom Finanzamt

Das Finanzamt macht Sie nicht auf Ihre neue Umsatzsteuerpflicht aufmerksam. Mögliche Folge: Überschreiten Sie die Grenze in 2023, ohne es zu merken, und berechnen dann in 2024 zunächst keine Umsatzsteuer, fällt dies dem Finanzamt spätestens bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung 2023 auf. Dann fordert das Finanzamt die bis dahin aufgelaufene Umsatzsteuer 2024 ein. Das ist bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % viel Geld.

Das heißt für Sie, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen:

  • Wenn Sie jetzt feststellen, dass Sie die 22.000-€-Grenze bis Ende 2023 voraussichtlich knapp überschreiten könnten und bei der Kleinunternehmerregelung bleiben wollen, können Sie noch versuchen Einnahmen ins kommende Jahr verschieben. Wenn finanziell möglich, verschicken Sie für Ihre Leistungen in den letzten Wochen des Jahres keine Rechnungen mehr. Ihre Rechnungen senden Sie dann erst am 31.12.2023 heraus. So erfolgt die Zahlung erst in 2024 und Sie können in knappen Fällen unter der 22.000-€-Grenze bleiben.
  • Wenn Sie als bisheriger Nutzer der Kleinunternehmerregelung die 22.000-€-Grenze in 2023 überschreiten und weiter mit steigenden Umsätzen rechnen, denken Sie daran, ab 2023 Umsatzsteuer zu berechnen. Sonst droht später die unangenehme Nachzahlung.

Fazit:

Kleinunternehmer sollten ihren Umsatz in diesem Jahr genau im Auge behalten. Wenn Sie die 22.000-€-Grenze überschreiten, müssen Sie ab 2024 Umsatzsteuer berechnen. Um das zu vermeiden, können Sie Einnahmen ins kommende Jahr verschieben. Wenn Sie mit steigenden Umsätzen rechnen, sollten Sie sich frühzeitig auf die Umsatzsteuerpflicht vorbereiten.


Künstliche Aufspaltung für Kleinunternehmerreglegung ist Gestaltungsmißbrauch

  • Künstliche Aufspaltung: Einige Unternehmen versuchen, die Vorteile der Kleinunternehmerregelung zu nutzen, indem sie ihre Umsätze künstlich auf mehrere Unternehmen aufteilen, um jeweils unter der Umsatzgrenze zu bleiben.

  • Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Der BFH hat klargestellt, dass eine solche künstliche Aufspaltung und Verlagerung von Umsätzen zwischen Unternehmen, um die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten, als zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung angesehen wird. Dies führt dazu, dass die Regelung für den leistenden Unternehmer nicht angewendet wird.

  • Fallbeispiel: Ein Steuerberater gründete mehrere Tochtergesellschaften, die jeweils unter der Kleinunternehmergrenze blieben. Er versuchte, Buchführungsdienstleistungen ohne Umsatzsteuer an Mandanten zu erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte oder Kleinunternehmer). Der BFH spielte jedoch nicht mit und sah dies als zweckwidrige Inanspruchnahme der Regelung an.

  • Weiteres Beispiel: Eine freie Theologin, die als Rednerin auf verschiedenen Zeremonien tätig war, gründete mit ihrem Ehemann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Durchführung von Zeremonien. Die Umsätze wurden willkürlich entweder vom Einzelunternehmen oder von der GbR erbracht.


Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG

Informationen zur Kleinunternehmerregelung und zur Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UStG, insbesondere im Kontext von Lehrkräften und Bildungseinrichtungen. Hier sind einige Schlüsselpunkte zusammengefasst:

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UStG

  • Zielgruppe: Bestimmte Berufsgruppen und Leistungen, unabhängig vom Umsatz. Dazu gehören u.a. medizinische Berufe, Bildungseinrichtungen und bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten.
  • Voraussetzungen: Die Befreiung ist abhängig von der Art der Leistung und dem Kundenkreis. Für Lehrkräfte kann dies z.B. bei berufs- und prüfungsvorbereitenden Unterricht relevant sein.
  • Nachweis: Bei Tätigkeiten für Bildungseinrichtungen, die nach §4 UStG befreit sind, muss ggf. eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung vorliegen, die die Befreiung bestätigt.

Rechnungsstellung

  • Anforderungen: Vollständiger Name und Anschrift des Anbieters, Steuernummer oder USt-ID, Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Liefer- oder Leistungsdatum und ggf. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung.
  • Besonderheiten bei Befreiung: Zusätzlicher Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG oder § 19 UStG muss auf der Rechnung vermerkt sein.

Für eigene Bildungseinrichtungen

  • Antragstellung: Die Bescheinigung über Umsatzsteuerfreiheit kann bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Erforderliche Unterlagen umfassen u.a. Handelsregisterauszug, AGBs, Beschreibung der Bildungsmaßnahmen und Nachweise über die Qualifikation der Lehrkräfte.

Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne oder auf den vereinnahmten gesamten Verkaufspreis abzustellen ist.

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro von der Umsatzsteuerpflicht. Bei der Differenzbesteuerung wird die Umsatzsteuer nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis erhoben.

Differenzbesteuerung und wie sie in Bezug auf Wiederverkäufer angewendet wird. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Kernpunkt: Bei Wiederverkäufern, die die Differenzbesteuerung nutzen, wird zur Ermittlung der Umsatzgrößen für die Kleinunternehmerregelung nicht nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis betrachtet. Stattdessen ist der gesamte vereinnahmte Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer maßgeblich.

  • Historischer Kontext: Das FG Köln hatte 2016 entschieden, dass bei der Differenzbesteuerung nur die Handelsspanne (Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) und nicht der Gesamtumsatz relevant sei.

  • Europäischer Gerichtshof (EuGH): Der Bundesfinanzhof hatte den EuGH um Klärung gebeten. Der EuGH entschied, dass der für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatz auf Basis des gesamten vereinnahmten Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer zu berechnen ist, unabhängig von der tatsächlichen Besteuerungsart.

  • Bundesfinanzhof: Obwohl der XI. Senat des Bundesfinanzhofs ursprünglich der Meinung war, dass die Handelsspanne maßgeblich sei, hat er die Vorgaben des EuGH umgesetzt.

  • Betroffene: Diese Regelung betrifft nicht nur Gebrauchtwagenhändler. Auch andere Steuerpflichtige, die nach der Handelsspanne besteuert werden, sind betroffen. Dazu zählen Wiederverkäufer von beweglichen Gegenständen wie Ebay-Händler und Händler von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Insbesondere diese Gruppen könnten aufgrund geringerer Umsätze eher von der Kleinunternehmerregelung betroffen sein als Gebrauchtwagenhändler.

Zusammengefasst hat der EuGH klargestellt, dass bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung für Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung nutzen, der gesamte Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer und nicht nur die Handelsspanne zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung in Deutschland umgesetzt.


Mehr Infos im Steuerlexikon:

  1. Nichterhebung der Steuer
  2. Nichtanwendung von Vorschriften
  3. Umsatzgrenzen
    1. Allgemeines
    2. Unentgeltliche Wertabgaben
    3. Neugründungen
  4. Verzicht (§ 19 Abs. 2 UStG)
  5. Bindungsfrist

Siehe auch Kleinunternehmer & Rechnung und UStAE zu § 19 UStG


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kleinunternehmer

UStG 
UStG § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStG § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen

UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

UStAE 
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 
UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 193. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 230a. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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