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Kleinunternehmer § 19 UStG

Kleinunternehmerregelung Vorteile + Voraussetzungen:
Wann Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind
.



Übersicht Kleinunternehmerregelung: Vorteile, Nachteile und Voraussetzungen

Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine umsatzabhängige Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht. Sie soll kleine Unternehmen und Existenzgründer entlasten, indem für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben wird bzw. diese Umsätze ab 2025 als steuerfrei ohne Vorsteuerabzug gelten.

Vor allem zu Beginn einer Selbständigkeit lohnt sich ein genauer Blick auf die Kleinunternehmerregelung. Grundlage ist immer ein realistisch geplanter Businessplan mit Umsatzerwartung – nur so lässt sich beurteilen, ob die Umsatzgrenzen eingehalten werden und ob die Regelung wirtschaftlich zu Ihnen passt.


Rechner Kleinunternehmer

Sie können gleich berechnen, ob die Kleinunternehmerregelung auch für Sie zutrifft:

Kleinunternehmer Rechner (ab 2025)

Existenzgründer?

Gründung im Monat
Vorjahresumsatz
Euro

Erwarteter Umsatz
Euro

Beispiel zur Ermittlung der Kleinunternehmerschaft: Wenn Sie Ihr Unternehmen im Vorjahr gegründet haben und nur einen Teil des Jahres tätig waren, müssen Sie Ihre tatsächlichen Einnahmen auf einen fiktiven Jahresbetrag hochrechnen. Liegt dieser hochgerechnete Umsatz unter 22.000 € (bzw. 25.000 € ab 2025), erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung.


Vorteile

1. Keine Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen

2. Weniger Bürokratie


1. Keine Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen

Kern der Kleinunternehmerregelung ist: Ihre Leistungen werden ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Sie schreiben also Rechnungen ohne 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer.

Das kann ein Preis- und Marketingvorteil sein, insbesondere wenn Sie vor allem an Privatkunden oder Kleinunternehmen liefern, die selbst keinen Vorsteuerabzug haben. In manchen Branchen (z. B. E-Commerce, Kleingewerbe, kreative Dienstleistungen) gibt es Geschäftsmodelle, die bewusst auf der Kleinunternehmerregelung aufbauen.

Wichtig: Als Kleinunternehmer haben Sie keinen Vorsteuerabzug. Die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen bleibt also als Kosten bei Ihnen hängen.


2. Weniger Bürokratiepflichten

Der große administrative Vorteil: Kleinunternehmer müssen in der Regel keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Stattdessen genügt regelmäßig:

  • eine jährliche Umsatzsteuererklärung (mit Kennzeichnung als Kleinunternehmer),
  • einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Einkommensteuer,
  • Aufzeichnung der tatsächlich vereinnahmten und verausgabten Beträge.

Einige Pflichten bleiben aber: z. B. ein Rechnungsausgangsbuch sowie die üblichen Anforderungen an Rechnungen nach § 14 UStG (bis auf den fehlenden Umsatzsteuerausweis).


Nachteile

Der wesentliche Nachteil: Sie können keine Vorsteuer geltend machen. Gerade in der Anfangsphase mit hohen Investitionen (z. B. Ausstattung, Software, Fahrzeug) kann das spürbar sein, weil Ihnen die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstattet wird.

Zudem kann der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen (Umstellung der Rechnungsstellung, Prüfen von Vorsteuerberichtigungen etc.). Wenn absehbar ist, dass Sie sehr schnell über den Umsatzgrenzen liegen, kann ein sofortiger Start mit Regelbesteuerung sinnvoller sein.

In einzelnen Branchen kann auch ein psychologischer Nachteil entstehen, wenn Auftraggeber den Kleinunternehmerstatus mit „sehr kleiner“ oder „unsicherer“ Unternehmung verbinden. Das ist eher eine Frage des Marktauftritts, aber in manchen B2B-Bereichen relevant.


Voraussetzungen

1. Kein besonderer Antrag erforderlich

2. Umsatzgrenzen (alt und neu)


1. Kein Antrag

Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, gelten Sie automatisch als Kleinunternehmer. Ein formeller Antrag ist nicht nötig.

Sie können jedoch der Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Dazu genügt eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt – in der Praxis häufig durch eine Umsatzsteuererklärung bzw. Voranmeldungen mit ausgewiesener Steuer.


2. Umsatzgrenzen

Bis 31.12.2024 (alte Rechtslage):

  • Umsatz (inkl. USt) im Vorjahr: höchstens 22.000 €
  • voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr: höchstens 50.000 €

Ab 01.01.2025 (neue Rechtslage / echte Steuerbefreiung):

  • Gesamtumsatz im Vorjahr: max. 25.000 €
  • Gesamtumsatz im laufenden Jahr: max. 100.000 €

Grafische Übersicht: Kleinunternehmerregelung ab 2025

+---------------------------------------------------------------+
|             NEUE KLEINUNTERNEHMERREGELUNG AB 2025            |
+---------------------------+-----------------------------------+
|      Bisher (§ 19 UStG)   |     Ab 01.01.2025 (§ 19 n.F.)     |
+---------------------------+-----------------------------------+
| Steuer wird nicht erhoben | Steuerbefreiung kraft Gesetzes    |
| (Nichtherhebung)          | (steuerfrei, kein Vorsteuerabzug) |
+---------------------------+-----------------------------------+
| Kein EU-weit einheitliches| EU-weite Kleinunternehmerregelung |
| Verfahren                 | mit Meldeverfahren (§ 19a UStG)   |
+---------------------------+-----------------------------------+
| Verzicht bindet 5 Jahre   | Verzicht bindet weiterhin 5 Jahre |
+---------------------------+-----------------------------------+
| Falscher Steuerausweis:   | Falscher Steuerausweis: § 14c Abs.|
| § 14c Abs. 2 UStG         | 1 UStG; Besonderheiten bei        |
|                           | Endverbrauchern                   |
+---------------------------+-----------------------------------+
| Nur nationale Grenzen:    | Neue Umsatzgrenzen:               |
| 22.000 €/50.000 €         | 25.000 € (Vorjahr) / 100.000 €    |
+---------------------------+-----------------------------------+

Maßgeblich ist stets der Gesamtumsatz (vereinnahmte Entgelte, inkl. USt), bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben außer Ansatz. Auf die Gewinnspanne kommt es nicht an.

Wird die jeweilige Grenze im Vorjahr überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewendet werden.

Prognose im Gründungsjahr:

  • In der Gründungsphase gibt es noch keinen Vorjahresumsatz. Maßgeblich ist eine realistische Umsatzprognose für das Gründungsjahr.
  • Die Prognose muss dokumentiert sein (z. B. im Businessplan). Ist sie sachgerecht, führt eine spätere „Überraschungsüberschreitung“ nicht automatisch zu einer rückwirkenden Versagung.

Üben Sie Ihre Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres aus (z. B. Gründung im Juli), wird der tatsächliche Umsatz auf ein fiktives volles Jahr hochgerechnet. So soll verhindert werden, dass kurze Tätigkeitszeiträume die Grenzen künstlich „kleinrechnen“.


Umsatzermittlung

Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG genannten Grenzen von 22.000 € und 50.000 € (ab 2025: 25.000 € und 100.000 €) ist jeweils auf den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG abzustellen (vgl. Abschnitt 19.3 UStAE). Der Gesamtumsatz ist stets nach vereinnahmten Entgelten zu ermitteln. Es ist also nicht auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttoentgelte abzustellen.

Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 € (ab 2025: 25.000 €) überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Jahr die Grenze voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).

Bei der Grenze von 50.000 € (ab 2025: 100.000 €) kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Besteuerungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Ist ein Umsatz von höchstens 50.000 € (ab 2025: 100.000 €) zu erwarten, bleibt es bei der Kleinunternehmerregelung, auch wenn der tatsächliche Umsatz später etwas höher ausfallen sollte.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Entsprechend dem Zweck des § 19 Abs. 1 UStG ist hier die Grenze von 22.000 € (ab 2025: 25.000 €) maßgeblich.


Kleinunternehmerregelung 2025: Umsatz rechtzeitig prüfen, Überraschungen vermeiden

Als Selbstständige oder Selbstständiger können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Dann müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und können Ihren Kunden – vor allem Privatkunden ohne Vorsteuerabzug – oft attraktivere Preise anbieten.

Von der Kleinunternehmerregelung können Sie aber nur Gebrauch machen, wenn

  • Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (vereinnahmte Entgelte) 25.000 € nicht überschritten hat
  • und Ihr Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 100.000 € beträgt.

Das heißt konkret: Wenn Sie 2025 als Kleinunternehmer gelten möchten, sollten Sie jetzt prüfen,

  • wie hoch Ihr tatsächlicher Umsatz im Vorjahr war und
  • welchen Umsatz Sie im Jahr 2025 realistisch erwarten.

Beispiel: Wenn Sie in 2025 mehr als 25.000 € einnehmen, gelten Sie ab dem 1.1.2026 nicht mehr als Kleinunternehmer. Dann müssen Sie Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen, regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Wichtig: Das Finanzamt erinnert Sie nicht automatisch

Das Finanzamt weist Sie in der Regel nicht aktiv darauf hin, dass Sie die Umsatzgrenze überschritten haben und ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig sind.

Überschreiten Sie die Grenze im Vorjahr, stellen im Folgejahr aber weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, bemerkt das Finanzamt dies spätestens bei der Steuererklärung für das betreffende Jahr. Dann kann die Umsatzsteuer nachträglich für alle betroffenen Umsätze erhoben werden – bei 19 % Umsatzsteuer schnell ein größerer Betrag.

Das heißt für Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer:

  • Behalten Sie Ihre Umsätze im laufenden Jahr im Blick. Erfassen Sie regelmäßig, welche Entgelte bereits vereinnahmt wurden und welche Rechnungen voraussichtlich noch bis Jahresende bezahlt werden.
  • Wenn Sie sehen, dass Sie die 25.000- €-Grenze voraussichtlich nur knapp überschreiten würden und unbedingt Kleinunternehmer bleiben möchten, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater. In Einzelfällen kann es – soweit wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich zulässig – möglich sein, Zahlungseingänge ins nächste Jahr zu verlagern (z. B. durch spätere Fälligkeit oder spätere Rechnungsstellung).
  • Wenn Sie die Grenze bereits überschritten haben oder mit deutlich steigenden Umsätzen rechnen, sollten Sie sich frühzeitig auf die Regelbesteuerung einstellen. Passen Sie Ihre Preise, Ihre Rechnungsstellung und Ihre Buchhaltung so an, dass Sie rechtzeitig Umsatzsteuer ausweisen und abführen – so vermeiden Sie unangenehme Nachzahlungen.

Ergebnis:

Kleinunternehmer sollten ihren Umsatz im Jahr 2025 sehr genau beobachten. Wird die Grenze von 25.000 € im Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr und Sie werden umsatzsteuerpflichtig. Je früher Sie das erkennen, desto besser können Sie entscheiden, ob Sie

  • die Kleinunternehmerregelung bewusst beibehalten (z. B. durch moderates Wachstum) oder
  • den geplanten Übergang zur Regelbesteuerung nutzen, um z. B. Vorsteuer aus größeren Investitionen geltend zu machen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Kriterien 2025 erfüllen oder wie sich ein Wechsel auf Ihre Preise und Ihre Liquidität auswirkt, lohnt sich eine kurze individuelle Beratung.


Wichtige Hinweise

1. Rechnung

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen – auch nicht auf Kleinbetragsrechnungen. Tun sie es doch, müssen sie diese Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abführen.

Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist empfehlenswert, z. B.:
„Kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).“


2. Freiwillige Besteuerung (Option zur Regelbesteuerung)

Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und sich wie ein „normaler“ Unternehmer behandeln lassen. Das ist oft sinnvoll, wenn:

  • Sie hohe Investitionen mit viel Vorsteuer haben,
  • Sie hauptsächlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer liefern,
  • Sie mittelfristig deutlich höhere Umsätze planen.

Der Verzicht kann regelmäßig bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Jahr erklärt werden – häufig also noch mit Abgabe der Jahreserklärung.

Wichtig: Ein erklärter Verzicht bindet Sie in der Regel für mindestens fünf Kalenderjahre. Ein häufiger Wechsel zwischen Kleinunternehmerstatus und Regelbesteuerung ist ausdrücklich unerwünscht und wird steuerlich verhindert.


3. Nebenerwerb

Sehr gut geeignet ist die Kleinunternehmerregelung für einen selbständigen Nebenerwerb, z. B.:

  • Angestellte, die nebenbei freiberuflich (Autor, Dozent, Coach) tätig sind,
  • Ärzte mit kleineren steuerpflichtigen Nebentätigkeiten,
  • Land- und Forstwirte mit zusätzlichen Umsätzen neben der Durchschnittssatzbesteuerung.

Wichtig: Auch Nebentätigkeiten müssen beim Finanzamt als unternehmerische Tätigkeit angemeldet werden – unabhängig davon, ob zunächst ein Gewinn erzielt wird.


4. Grenzüberschreitende Umsätze / EU-Regelung (§ 19a UStG)

Üben Sie Ihre Tätigkeit auch in anderen EU-Staaten aus, gelten seit 2025 erweiterte Möglichkeiten:

  • Über ein besonderes Meldeverfahren nach § 19a UStG können Sie die Kleinunternehmerbefreiung EU-weit nutzen.
  • Dabei sind zusätzliche EU-weite Umsatzgrenzen (insbesondere 100.000 €) und besondere Meldepflichten zu beachten.

In grenzüberschreitenden Fällen empfehlen wir dringend eine individuelle steuerliche Beratung, da die Detailregeln komplex sind.


Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Rechtslage allgemein)

Erklären Sie gegenüber dem Finanzamt, dass Sie auf die Anwendung des § 19 UStG verzichten, werden Sie wie ein regulär umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer behandelt.

Die Erklärung:

  • gilt ab Beginn des Kalenderjahres, für das sie abgegeben wird (bei Gründung ab Tätigkeitsbeginn),
  • kann formfrei erfolgen (z. B. durch Abgabe einer USt-Erklärung mit regulärer Besteuerung),
  • bindet Sie mindestens fünf Jahre; danach wirkt der Verzicht fort, bis Sie ihn wirksam widerrufen.

Ein Widerruf ist mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres möglich – spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für dieses Jahr. Ab dem Widerruf gelten Sie – bei Einhaltung der Umsatzgrenzen – wieder als Kleinunternehmer.


Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Wechseln Sie von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, gilt:

  • Umsätze vor dem Übergang bleiben der Kleinunternehmerregelung zugeordnet – auch wenn die Zahlung erst danach zufließt.
  • Umsätze nach dem Übergang unterliegen der normalen Umsatzsteuer (Ausweis in der Rechnung, Voranmeldungen etc.).
  • Ändert sich die Bemessungsgrundlage später (z. B. Gutschriften, Rabatte) für „Alt-Umsätze“, ist weiterhin die damalige Rechtslage (Kleinunternehmer) anzuwenden.

Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung

Wechseln Sie von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung:

  • § 19 UStG gilt für Umsätze, die Sie nach dem Übergang ausführen. Diese werden als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug behandelt.
  • Für Umsätze vor dem Übergang bleibt es bei der Regelbesteuerung. Nachträgliche Entgeltvereinnahmungen lösen dann weiterhin Umsatzsteuer aus – abhängig davon, ob Sie nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten besteuert wurden.
  • Durch den Systemwechsel (ab 2025: echte Steuerbefreiung) sind ggf. Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG zu prüfen.

Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, sind aber nicht völlig von der Buchführung befreit.

Sie haben insbesondere aufzuzeichnen:

  • die vereinnahmten Entgelte für ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen,
  • bestimmte unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Privatnutzung von Gegenständen für Unternehmenszwecke), soweit sie umsatzsteuerlich relevant sind.

Andere allgemeine Buchführungspflichten (z. B. nach Handelsrecht oder Einkommensteuerrecht) bleiben unberührt.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Checkliste für Kleinunternehmer ab dem 1. Januar 2025

1. Allgemeine Änderungen

  • Prüfen, ob die neue Umsatzgrenze (Vorjahr ≤ 25.000 €, laufendes Jahr ≤ 100.000 €) voraussichtlich eingehalten wird.
  • Verzichtserklärung vor 2025? → Bindungsfrist von fünf Jahren beachten; ein Verzicht läuft weiter, bis er wirksam widerrufen wird.

2. Rechnungsstellung

  • Keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen.
  • Hinweis aufnehmen: „Gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“
  • Vorsicht bei fehlerhaftem Steuerausweis: Falsche Umsatzsteuer ist grundsätzlich dennoch an das Finanzamt abzuführen und muss ggf. formal berichtigt werden.

3. EU-Regelung / § 19a UStG

  • Sind grenzüberschreitende Leistungen in andere EU-Staaten geplant?
    • Prüfen, ob das neue Meldeverfahren nach § 19a UStG zur EU-weiten Kleinunternehmerbefreiung sinnvoll ist.
    • Ggf. rechtzeitig Registrierung und organisatorische Umsetzung vorbereiten.

4. Steuererklärung und Buchführung

  • Steuerberater, Buchhaltung und Software auf die neuen Umsatzgrenzen und den Befreiungscharakter der Regelung ab 2025 einstellen.
  • Beachten, dass Kleinunternehmerumsätze nun als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug gelten und dies Auswirkungen auf Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) haben kann.

Ergebnis: Die Kleinunternehmerregelung ist ein wirksames Instrument, um Bürokratie und Liquiditätsbelastung zu reduzieren – insbesondere in der Gründungsphase und im Nebenerwerb. Entscheidend ist jedoch eine saubere Planung der Umsätze und die richtige Entscheidung zwischen Kleinunternehmerstatus und Regelbesteuerung.

Wenn Sie uns Ihre konkrete Situation (Gründung, Nebentätigkeit, Wechsel 2024/2025, Verzicht/Widerruf) schildern, beraten wir Sie gerne, ob und wie die Kleinunternehmerregelung für Sie optimal genutzt werden kann.


FAQ für Kleinunternehmer: Umsatzsteuer einfach erklärt

Hier finden Sie kompakt die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kleinunternehmerregelung – Voraussetzungen, Vorteile, Nachteile und was sich ab 2025 bei den Umsatzgrenzen ändert.

Vorjahr: 22.000 € → ab 2025: 25.000 € Prognosegrenze: 50.000 € → ab 2025: 100.000 € Status: echte Steuerbefreiung ab 2025
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Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregel im Umsatzsteuerrecht für Unternehmer mit geringen Umsätzen. Bis 31.12.2024 wurde die Umsatzsteuer auf diese Umsätze lediglich „nicht erhoben“. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Umsätze als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug.

Ziel ist es, Verwaltungsaufwand zu reduzieren und kleine Unternehmen zu entlasten: keine laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen, vereinfachte Aufzeichnungen und weniger Bürokratie.

Die wichtigsten Vorteile im Überblick:

  • Keine laufenden Voranmeldungen: In der Regel genügt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen entfallen.
  • Kein Umsatzsteuerausweis: Sie weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Gerade bei Privatkunden kann das zu attraktiveren Endpreisen führen.
  • Weniger Bürokratie: Die Aufzeichnungspflichten sind im Vergleich zur Regelbesteuerung deutlich geringer.
  • Ideal für Nebentätigkeiten: Zum Beispiel für nebenberufliche Dozenten, Kreative, Coaches oder kleine Online-Shops mit überschaubaren Umsätzen.

Zentrale Nachteile:

  • Kein Vorsteuerabzug: Die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer (z. B. für Technik, Miete, Dienstleistungen) bleibt endgültige Kostenbelastung, weil Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen können.
  • Investitionsintensive Branchen: Wenn Sie zu Beginn hohe Anschaffungen haben, kann die Regelbesteuerung oft günstiger sein.
  • Außenwirkung: Manche Geschäftskunden erkennen den Kleinunternehmerstatus und schließen daraus auf eine sehr geringe Unternehmensgröße. In vielen Branchen ist das aber völlig unproblematisch.

Ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist, hängt daher stark von Ihrer Investitionsplanung und Ihrer Zielkundschaft ab.

Bis einschließlich 2024:

  • Gesamtumsatz im Vorjahr ≤ 22.000 €
  • voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr ≤ 50.000 €

Ab 1. Januar 2025:

  • Gesamtumsatz im Vorjahr ≤ 25.000 €
  • voraussichtlicher Gesamtumsatz im laufenden Jahr ≤ 100.000 €

Maßgeblich ist immer der Gesamtumsatz (Brutto) nach vereinnahmten Entgelten. Überschreiten Sie die Vorjahresgrenze, gilt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr.

Als Kleinunternehmer erstellen Sie Rechnungen mit allen üblichen Pflichtangaben, lassen aber die Umsatzsteuer weg.

Empfehlenswert ist ein Hinweis wie z. B.:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Wichtig: Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie diese dem Finanzamt (fehlerhafter Steuerausweis).

Überschreiten Sie im Vorjahr die Grenze von 22.000 € bzw. ab 2025 25.000 €, sind Sie im darauffolgenden Jahr regelbesteuert.

  • Sie müssen dann Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und
  • haben im Gegenzug vollen Vorsteuerabzug.

Für den laufenden Zeitraum, in dem die Grenze überschritten wird, bleibt die Kleinunternehmerregelung in der Regel noch bestehen – die Änderung wirkt erst im Folgejahr.

Ja. Sie können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Anwendung des § 19 UStG verzichten möchten. Dann werden Sie wie ein „normaler“ umsatzsteuerlicher Unternehmer behandelt (Regelbesteuerung).

Ein solcher Verzicht bindet Sie grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst danach können Sie – bei Einhaltung der Grenzen – wieder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Beginnen Sie Ihre Tätigkeit unterjährig, ist der tatsächliche Umsatz auf einen fiktiven Jahresumsatz hochzurechnen.

Beispiel:

Gründung am 1. Juli, Umsatz bis Jahresende 10.000 €. Der Zeitraum umfasst 6 Monate. Hochrechnung: 10.000 € × 2 = 20.000 €. Damit liegen Sie unter 22.000 € und können die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Ab 2025 ist anstelle von 22.000 € die neue Grenze von 25.000 € maßgeblich.

Grundsätzlich können auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beantragen und grenzüberschreitend tätig sein.

Ab 2025 eröffnet § 19a UStG ein besonderes EU-weites Meldeverfahren, mit dem Kleinunternehmer ihre Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen können – hier gelten zusätzliche Umsatzgrenzen und Meldepflichten.

Da grenzüberschreitende Fälle oft komplex sind, empfiehlt sich hier eine individuelle steuerliche Beratung.

Besonders lohnend ist die Kleinunternehmerregelung typischerweise für:

  • Nebentätigkeiten (z. B. freiberufliche Dozenten, Kreative, Coaches, kleine Online-Shops),
  • dienstleistungsorientierte Tätigkeiten mit geringen Sachinvestitionen,
  • Gründerinnen und Gründer, die zunächst Markt testen und den bürokratischen Aufwand klein halten möchten.

Wenn Sie dagegen von Anfang an größere Investitionen planen oder überwiegend mit vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden arbeiten, kann die Regelbesteuerung sinnvoller sein.

Aktuelles + weitere Infos

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 2025 im Überblick

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt umfassende Neuerungen bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Umsatzgrenzen, die Abrechnung, den Verzicht auf die Regelung und die Abwicklung von Umsätzen innerhalb der EU. Hier die wichtigsten Neuerungen im Detail:

1. Neue Umsatzgrenzen und unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung

Ab 2025 gelten folgende Netto-Umsatzgrenzen:

  • Vorjahr: Umsatzgrenze steigt von 22.000 € auf 25.000 € .
  • Laufendes Jahr: Die Grenze erhöht sich von voraussichtlich 50.000 € auf 100.000 €.

Wichtige Änderung:

  • Ein tatsächliches Überschreiten der Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr führt unterjährig zum Wechsel von der Steuerfreiheit zur Regelbesteuerung.
  • Der Wechsel erfolgt ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Dieser Umsatz muss dann bereits die Umsatzsteuer enthalten und abgeführt werden.

Tipp:
Unternehmer sollten die Umsatzentwicklung regelmäßig prüfen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.

2. Neue Frist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

  • Bisher konnte der Verzicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt werden.
  • Ab 2025 muss der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres erfolgen, das auf den Besteuerungszeitraum folgt.
  • Dies schafft mehr Planungssicherheit und gleicht die Fristen an die Abgabefristen der Umsatzsteuererklärungen bei steuerlicher Beratung an.

3. Vereinfachte Rechnungsvorgaben

  • Ein neuer § 34a UStDV erlaubt Kleinunternehmern vereinfachte Rechnungen auszustellen.
  • Eine verpflichtende E-Rechnung entfällt. Kleinunternehmer können weiterhin Rechnungen in Papierform, als PDF oder in anderen Formaten ausstellen.

Hinweis:
Diese Erleichterung betrifft ausschließlich Kleinunternehmer. Für Regelbesteuerer bleibt die E-Rechnungspflicht ab 2026 bestehen.

4. Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf EU-Umsätze

  • Ab 2025 können Kleinunternehmer die Steuerfreiheit auch auf Umsätze innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets anwenden.
  • Voraussetzung: Der Gesamtumsatz im Gemeinschaftsgebiet bleibt unter 100.000 € sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr.
  • Unternehmen müssen eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragen und eine quartalsweise Umsatzmeldung abgeben.

Praktische Empfehlungen

  1. Umsätze regelmäßig überwachen: Durch die neuen Netto-Grenzen und den unterjährigen Wechsel zur Regelbesteuerung steigt das Risiko für Fehler.
  2. Fristen beachten: Verzichtserklärungen sollten rechtzeitig bis Ende Februar des übernächsten Jahres eingereicht werden.
  3. Rechnungsvorgaben nutzen: Vereinfachte Rechnungen reduzieren den bürokratischen Aufwand.
  4. EU-Umsätze sorgfältig prüfen: Bei Umsätzen im EU-Ausland ist die Beantragung der neuen Identifikationsnummer notwendig.

Bei weiteren Fragen oder zur Unterstützung bei der Umsetzung der Änderungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Neue Umsatzsteuerregeln für Kleinunternehmer - was sich ab 2025 ändert

Mit den neuen Regelungen erhöhen sich nicht nur die Umsatzgrenzen, sondern es kommen auch strengere Vorschriften hinzu, die eine sofortige Beendigung der Kleinunternehmerregelung bei Überschreiten der neuen Schwellenwerte vorsehen. Die wichtigsten Änderungen sind:

  1. Anhebung der Umsatzgrenzen

    • Im Vorjahr dürfen Sie einen Umsatz von maximal 25.000 € erzielen (statt bisher 22.000 €).
    • Die Grenze für den voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr steigt auf 100.000 € (statt bisher 50.000 €).
  2. Sofortige Beendigung der Regelung bei Überschreitung

    • Wird im Gründungsjahr die 25.000-€-Grenze überschritten, werden alle Umsätze über 25.000 € sofort umsatzsteuerpflichtig . Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei.
    • Im Folgejahr führt das Überschreiten der 100.000-€-Grenze ebenfalls dazu, dass die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden kann.

Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten-Unternehmen – unzulässige Steueroptimierung?

FG Münster, Urteil vom 08.04.2025 – 15 K 2500/22 U

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt: Die Gründung getrennter Einzelunternehmen durch Ehegatten, um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu nutzen, ist nicht automatisch missbräuchlich. Sie kann zulässige Steueroptimierung sein – sofern auch außersteuerliche Gründe für die Aufteilung sprechen.

Worum ging es?

Ein Ehepaar meldete jeweils ein eigenes Unternehmen für „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Betriebe blieben unter der Umsatzgrenze des § 19 UStG. Das Finanzamt sah darin eine künstliche Aufspaltung mit dem Ziel, die Umsatzgrenze zu umgehen. Das FG Münster widersprach.

Die Kernaussagen des FG Münster

  • Keine automatische Missbrauchsvermutung: Getrennte Einzelunternehmen von Ehegatten sind für sich genommen zulässig.
  • Marktauftritt maßgeblich: Entscheidend ist, ob die Leistungsempfänger die Ehegatten als eigenständige, voneinander unabhängige Unternehmer wahrnehmen.
  • Überschneidungen sind möglich: Teilweise identische Leistungen oder Kund:innen können marktüblich sein und begründen allein keinen Missbrauch.
  • Missbrauch, wenn planmäßig aufgespalten: Erst wenn Umsätze gezielt und künstlich verlagert werden, um die Umsatzgrenze zu unterschreiten, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme vor.

Praxisfolgen

Ehegatten können die Kleinunternehmerregelung jeweils separat nutzen, wenn die unternehmerische Trennung tatsächlich gelebt und nach außen dokumentiert wird. Reine „Papiergestaltungen“ ohne eigenständigen Marktauftritt sind riskant.

Woran Prüfer anknüpfen

  • Eigene Firmennamen, Auftreten und Kontaktdaten je Unternehmen
  • Getrennte Rechnungsstellung (eigene Steuernummern, eigene IBAN, eigene E-Mail)
  • Getrennte Buchführung, Kassen und Verträge
  • Eigene Preislisten / Angebote; nachvollziehbare Leistungsabgrenzung
  • Keine systematische Umsatzverlagerung zur Grenzunterschreitung

Checkliste: So erhöhen Sie die Anerkennungschancen

  • Außersteuerliche Gründe dokumentieren (z. B. Spezialisierung, Zielgruppen, regionale Einsätze)
  • Eigenständige Werbeauftritte (Website, Social Media, Flyer) je Unternehmen
  • Eigenes Material/Equipment oder klare Nutzungsvereinbarungen bei Gemeinschaftsnutzung
  • Transparente Ressourcenteilung (z. B. Fahrzeugnutzung, Lager, Büro) mit internen Verrechnungssätzen
  • Umsatzentwicklung beobachten: Grenzwerte des § 19 UStG nicht „punktgenau“ ausreizen

Beispiele

Zulässig (typisch)

  • Unternehmen A: Schwerpunkt Pflegeabos; Unternehmen B: kreative Grabgestaltung & Floristik
  • Unterschiedliche Kundengruppen (Friedhofsverwaltung vs. Privatkunden) und eigene Preislisten
  • Getrennte Rechnungen, Verträge und Zahlungsflüsse

Problematisch (missbräuchlich)

  • Gleiche Leistungen, gleicher Marktauftritt, identische Preislisten, eine gemeinsame Kasse
  • Aufteilung von Aufträgen nach „Umsatzstand“ zur Grenzvermeidung
  • Scheinbare Trennung nur auf dem Papier ohne gelebte organisatorische Eigenständigkeit

Ergebnis

Die getrennte Führung von Ehegatten-Unternehmen kann eine zulässige Steueroptimierung sein, wenn echte unternehmerische Eigenständigkeit vorliegt und diese nach außen erkennbar ist. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzen will, sollte den eigenständigen Marktauftritt, getrennte Prozesse und klare Leistungsabgrenzungen konsequent umsetzen und dokumentieren.


Künstliche Aufspaltung für Kleinunternehmerreglegung ist Gestaltungsmißbrauch

  • Künstliche Aufspaltung: Einige Unternehmen versuchen, die Vorteile der Kleinunternehmerregelung zu nutzen, indem sie ihre Umsätze künstlich auf mehrere Unternehmen aufteilen, um jeweils unter der Umsatzgrenze zu bleiben.

  • Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Der BFH hat klargestellt, dass eine solche künstliche Aufspaltung und Verlagerung von Umsätzen zwischen Unternehmen, um die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten, als zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung angesehen wird. Dies führt dazu, dass die Regelung für den leistenden Unternehmer nicht angewendet wird.

  • Fallbeispiel: Ein Steuerberater gründete mehrere Tochtergesellschaften, die jeweils unter der Kleinunternehmergrenze blieben. Er versuchte, Buchführungsdienstleistungen ohne Umsatzsteuer an Mandanten zu erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte oder Kleinunternehmer). Der BFH spielte jedoch nicht mit und sah dies als zweckwidrige Inanspruchnahme der Regelung an.

  • Weiteres Beispiel: Eine freie Theologin, die als Rednerin auf verschiedenen Zeremonien tätig war, gründete mit ihrem Ehemann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Durchführung von Zeremonien. Die Umsätze wurden willkürlich entweder vom Einzelunternehmen oder von der GbR erbracht.


Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG

Informationen zur Kleinunternehmerregelung und zur Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UStG, insbesondere im Kontext von Lehrkräften und Bildungseinrichtungen. Hier sind einige Schlüsselpunkte zusammengefasst:

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UStG

  • Zielgruppe: Bestimmte Berufsgruppen und Leistungen, unabhängig vom Umsatz. Dazu gehören u.a. medizinische Berufe, Bildungseinrichtungen und bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten.
  • Voraussetzungen: Die Befreiung ist abhängig von der Art der Leistung und dem Kundenkreis. Für Lehrkräfte kann dies z.B. bei berufs- und prüfungsvorbereitenden Unterricht relevant sein.
  • Nachweis: Bei Tätigkeiten für Bildungseinrichtungen, die nach §4 UStG befreit sind, muss ggf. eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung vorliegen, die die Befreiung bestätigt.

Rechnungsstellung

  • Anforderungen: Vollständiger Name und Anschrift des Anbieters, Steuernummer oder USt-ID, Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Liefer- oder Leistungsdatum und ggf. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung.
  • Besonderheiten bei Befreiung: Zusätzlicher Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG oder § 19 UStG muss auf der Rechnung vermerkt sein.

Für eigene Bildungseinrichtungen

  • Antragstellung: Die Bescheinigung über Umsatzsteuerfreiheit kann bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Erforderliche Unterlagen umfassen u.a. Handelsregisterauszug, AGBs, Beschreibung der Bildungsmaßnahmen und Nachweise über die Qualifikation der Lehrkräfte.

Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne oder auf den vereinnahmten gesamten Verkaufspreis abzustellen ist.

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro von der Umsatzsteuerpflicht. Bei der Differenzbesteuerung wird die Umsatzsteuer nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis erhoben.

Differenzbesteuerung und wie sie in Bezug auf Wiederverkäufer angewendet wird. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Kernpunkt: Bei Wiederverkäufern, die die Differenzbesteuerung nutzen, wird zur Ermittlung der Umsatzgrößen für die Kleinunternehmerregelung nicht nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis betrachtet. Stattdessen ist der gesamte vereinnahmte Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer maßgeblich.

  • Historischer Kontext: Das FG Köln hatte 2016 entschieden, dass bei der Differenzbesteuerung nur die Handelsspanne (Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) und nicht der Gesamtumsatz relevant sei.

  • Europäischer Gerichtshof (EuGH): Der Bundesfinanzhof hatte den EuGH um Klärung gebeten. Der EuGH entschied, dass der für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatz auf Basis des gesamten vereinnahmten Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer zu berechnen ist, unabhängig von der tatsächlichen Besteuerungsart.

  • Bundesfinanzhof: Obwohl der XI. Senat des Bundesfinanzhofs ursprünglich der Meinung war, dass die Handelsspanne maßgeblich sei, hat er die Vorgaben des EuGH umgesetzt.

  • Betroffene: Diese Regelung betrifft nicht nur Gebrauchtwagenhändler. Auch andere Steuerpflichtige, die nach der Handelsspanne besteuert werden, sind betroffen. Dazu zählen Wiederverkäufer von beweglichen Gegenständen wie Ebay-Händler und Händler von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Insbesondere diese Gruppen könnten aufgrund geringerer Umsätze eher von der Kleinunternehmerregelung betroffen sein als Gebrauchtwagenhändler.

Zusammengefasst hat der EuGH klargestellt, dass bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung für Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung nutzen, der gesamte Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer und nicht nur die Handelsspanne zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung in Deutschland umgesetzt.


Mehr Infos im Steuerlexikon: Nichterhebung der Steuer



Rechtsgrundlagen zum Thema: Kleinunternehmer

UStG 
UStG § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStG § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen

UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

UStAE 
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 
UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 193. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 230a. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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