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Einnahmenüberschussrechnung 2026: EÜR erstellen, Anlage EÜR ausfüllen und Gewinn richtig ermitteln

Die Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie wird insbesondere von Freiberuflern, Selbstständigen, kleinen Gewerbetreibenden und vielen Kleinunternehmern genutzt, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind.

Diese aktualisierte Übersicht erklärt die EÜR 2026 verständlich und praxisnah: Wer eine EÜR erstellen darf, wie das Zufluss- und Abflussprinzip funktioniert, welche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfassen sind, wann die Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln ist, welche Buchführungsgrenzen gelten und welche typischen Fehler zu Rückfragen, Kürzungen oder Schätzungen durch das Finanzamt führen.

Infografik Einnahmenüberschussrechnung

Inhalt

EÜR im Kurzüberblick

Frage Antwort
Was ist die EÜR? Eine vereinfachte Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.
Rechtsgrundlage § 4 Abs. 3 EStG, ergänzend § 11 EStG und § 60 EStDV.
Wer nutzt die EÜR? Freiberufler, kleine Gewerbetreibende, viele Kleinunternehmer und nebenberuflich Selbstständige ohne Bilanzierungspflicht.
Grundprinzip Zahlungsprinzip: Einnahmen und Ausgaben zählen grundsätzlich bei Zufluss bzw. Abfluss.
Formular Anlage EÜR, grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Bilanzgrenzen 2026 Bei Gewerbetreibenden sind insbesondere 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn relevant.
Wichtigster Fehler Private, nicht abziehbare oder nicht belegte Aufwendungen werden als Betriebsausgaben angesetzt.

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlung. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen betrieblich veranlassten Einnahmen und betrieblich veranlassten Ausgaben.

Gewinn = Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben

Anders als bei der Bilanzierung werden grundsätzlich keine Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Entscheidend ist regelmäßig, wann Geld eingeht oder ausgezahlt wird.

Typische Nutzer

  • Freiberufler, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Designer, Journalisten, Berater und IT-Dienstleister,
  • nebenberuflich Selbstständige,
  • Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht,
  • Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne,
  • GbR mit einfacher gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit, soweit keine Bilanzierungspflicht besteht.

EÜR erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Abgabepflicht prüfen: Klären, ob die EÜR zulässig ist oder eine Bilanzierungspflicht besteht.
  2. Bank- und Kassenbewegungen sammeln: Alle betrieblichen Zahlungsströme vollständig erfassen und insbesondere Barumsätze und Kassenbewegungen nachvollziehbar dokumentieren.
  3. Belege prüfen: Rechnungen, Quittungen, Verträge und Kontoauszüge den Zahlungen zuordnen und die Beleg- und Aufbewahrungspflichten beachten.
  4. Betriebseinnahmen kategorisieren: Betriebseinnahmen wie Umsätze, steuerfreie Einnahmen, private Nutzungsanteile und Erstattungen trennen.
  5. Betriebsausgaben kategorisieren: Betriebsausgaben wie Wareneinsatz, Miete, Versicherungen, Reisekosten, Werbung, Kfz, Büro, Software usw. zutreffend zuordnen.
  6. Umsatzsteuer prüfen: Regelbesteuerung, Kleinunternehmerregelung, Vorsteuer und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abstimmen.
  7. Anlagevermögen erfassen: AfA, GWG, Sammelposten und Anlageverzeichnis prüfen.
  8. Privatanteile berücksichtigen: Privatanteile und gemischt genutzte Wirtschaftsgüter wie Pkw, Telefon, Internet und Arbeitszimmer aufteilen.
  9. Nicht abziehbare Aufwendungen korrigieren: Geschenke, Bewirtung, Geldbußen, private Lebensführung und andere nicht abziehbare Aufwendungen prüfen.
  10. Gewinn ermitteln: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, zuzüglich bzw. abzüglich steuerlicher Korrekturen.
  11. Anlage EÜR übermitteln: Die Anlage EÜR elektronisch mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung übermitteln.
  12. Bescheid prüfen: Steuerbescheid, Erläuterungen und Abweichungen kontrollieren.

Wer darf eine EÜR erstellen?

Eine EÜR dürfen Steuerpflichtige erstellen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die nicht freiwillig bilanzieren.

Freiberufler

Freiberufler sind grundsätzlich nicht handelsrechtlich buchführungspflichtig. Sie können ihren Gewinn regelmäßig durch EÜR ermitteln, unabhängig von der Höhe des Gewinns oder Umsatzes, solange keine freiwillige Bilanzierung erfolgt und keine besondere gesetzliche Buchführungspflicht eingreift.

Freiberufler oder Gewerbe prüfen

Gewerbetreibende

Gewerbetreibende dürfen eine EÜR erstellen, wenn sie nicht nach Handelsrecht oder Steuerrecht buchführungspflichtig sind. Eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO kommt insbesondere in Betracht, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden und das Finanzamt zur Buchführung auffordert.

Grenze 2026 Wert Bedeutung
Umsatzgrenze § 141 AO mehr als 800.000 Euro steuerliche Buchführungspflicht kann entstehen
Gewinngrenze § 141 AO mehr als 80.000 Euro steuerliche Buchführungspflicht kann entstehen
Einzelkaufleute § 241a HGB nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss mögliche handelsrechtliche Befreiung bei zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

Bilanzierungspflicht prüfen

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG, AG und KGaA können keine EÜR als Gewinnermittlung verwenden. Sie sind handelsrechtlich zur Bilanzierung verpflichtet und müssen einen Jahresabschluss erstellen.

EÜR oder Bilanz: die wichtigsten Unterschiede

Kriterium EÜR Bilanz
Rechtsgrundlage § 4 Abs. 3 EStG § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, HGB
Grundprinzip Zufluss und Abfluss von Zahlungen Periodengerechte Erfolgsermittlung
Forderungen regelmäßig erst bei Zahlungseingang bereits bei Entstehung
Verbindlichkeiten regelmäßig erst bei Zahlung bereits bei wirtschaftlicher Entstehung
Rückstellungen grundsätzlich nicht ja, soweit Voraussetzungen erfüllt sind
Inventur nicht in gleicher Form wie bei Bilanzierung erforderlich
Elektronische Übermittlung Anlage EÜR E-Bilanz

Anlage EÜR: elektronische Übermittlung

Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Dafür wird die Anlage EÜR verwendet. Bei Mitunternehmerschaften können zusätzlich Sonder- und Ergänzungsrechnungen erforderlich sein.

Typische Bestandteile der Anlage EÜR

  • allgemeine Angaben zum Betrieb,
  • Betriebseinnahmen,
  • Betriebsausgaben,
  • private Nutzungsanteile,
  • nicht abziehbare Betriebsausgaben,
  • Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen,
  • Schuldzinsenabzug,
  • Anlageverzeichnis und Abschreibungen,
  • Ermittlung des Gewinns oder Verlusts.

Fristen für die Steuererklärung 2025

Fall Abgabefrist
Nicht steuerlich beraten 31.07.2026
Steuerlich beraten 01.03.2027

Die Fristen betreffen die Steuererklärungen einschließlich Anlage EÜR. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeldandrohung, Schätzung und weitere steuerliche Nachteile.

Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG

Bei der EÜR gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Einnahmen werden in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie zufließen. Ausgaben werden in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie geleistet werden.

Beispiele

Sachverhalt Behandlung in der EÜR
Rechnung im Dezember 2025, Zahlung im Januar 2026 Einnahme grundsätzlich 2026
Lieferantenrechnung im Dezember 2025, Zahlung im Februar 2026 Ausgabe grundsätzlich 2026
Vorschusszahlung des Kunden Einnahme bei Zahlungseingang
Abschlagszahlung an Dienstleister Ausgabe bei Zahlung, soweit kein Sonderfall greift

10-Tage-Regel

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben können ausnahmsweise dem wirtschaftlich richtigen Jahr zugeordnet werden, wenn Zahlung und Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit um den Jahreswechsel liegen. In der Praxis betrifft dies häufig Mieten, Zinsen, Versicherungen oder Umsatzsteuerzahlungen. Die Voraussetzungen sind eng zu prüfen.

Vorauszahlungen für mehr als fünf Jahre

Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie regelmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen. Das ist eine wichtige Ausnahme vom einfachen Abflussprinzip.

Betriebseinnahmen in der EÜR

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die betrieblich veranlasst sind. Dazu gehören nicht nur klassische Umsätze, sondern auch Erstattungen, Zuschüsse, private Nutzungsanteile und Sachentnahmen.

Typische Betriebseinnahmen

  • Honorare, Dienstleistungsumsätze und Warenverkäufe,
  • vereinnahmte Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung,
  • erhaltene Anzahlungen und Abschläge,
  • Erstattungen von Betriebsausgaben,
  • Versicherungsentschädigungen,
  • Zuschüsse und Fördermittel,
  • private Pkw-Nutzung,
  • private Warenentnahmen,
  • Veräußerungserlöse aus Betriebsvermögen.

Keine Betriebseinnahmen

  • Privateinlagen,
  • Darlehensauszahlungen,
  • durchlaufende Posten im Namen und für Rechnung eines Dritten,
  • echte Schadenersatzleistungen ohne betrieblichen Ertragsbezug im Einzelfall.

Betriebsausgaben in der EÜR

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der betriebliche Zusammenhang muss nachvollziehbar sein und im Zweifel durch Belege, Verträge, Zahlungsnachweise oder ergänzende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.

Typische Betriebsausgaben

  • Wareneinkauf und Fremdleistungen,
  • Miete, Nebenkosten und betriebliche Raumkosten,
  • Versicherungen, Beiträge und Gebühren,
  • Software, Lizenzen und Cloud-Dienste,
  • Telefon, Internet und Porto,
  • Büromaterial, Fachliteratur und Arbeitsmittel,
  • Reisekosten, Fahrtkosten und Übernachtungen,
  • Werbung und Marketing,
  • Fortbildungskosten,
  • Steuerberatungskosten,
  • Rechtsberatungskosten, soweit betrieblich veranlasst,
  • gezahlte Vorsteuer bei Regelbesteuerung,
  • gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt.

Nicht oder nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

  • private Lebensführung,
  • nicht angemessene Repräsentationsaufwendungen,
  • nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Bewirtungskosten,
  • Geschenke oberhalb der gesetzlichen Grenze,
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und bestimmte Nebenfolgen,
  • nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen,
  • Gewerbesteuer, soweit einkommensteuerlich nicht abziehbar.

Anlagevermögen, AfA und GWG

Anschaffungen, die dem Betrieb längerfristig dienen, sind regelmäßig Anlagevermögen. Sie werden nicht immer sofort vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt, sondern über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Typische Anlagegüter

  • Computer, Notebook, Tablet und Smartphone,
  • Maschinen, Werkzeuge und Geräte,
  • Fahrzeuge,
  • Büromöbel und Geschäftsausstattung,
  • Kameras, technische Ausrüstung und Produktionsmittel,
  • Software und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter.

GWG und Sammelposten

Geringwertige Wirtschaftsgüter können unter bestimmten Voraussetzungen sofort abgeschrieben werden. Für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt weiterhin die 800-Euro-Grenze. Alternativ kann für bestimmte Wirtschaftsgüter ein Sammelposten genutzt werden. Die Entscheidung sollte für das jeweilige Jahr einheitlich und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Anlageverzeichnis

Auch bei der EÜR ist ein Anlagenverzeichnis erforderlich, wenn abnutzbares Anlagevermögen vorhanden ist. Es enthält insbesondere Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, AfA und Restbuchwert.

Umsatzsteuer, Vorsteuer und Kleinunternehmer

In der EÜR ist die Umsatzsteuer korrekt zu behandeln. Bei Regelbesteuerung sind vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge Betriebseinnahmen und gezahlte Vorsteuerbeträge Betriebsausgaben. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind ebenfalls Betriebsausgaben; Erstattungen des Finanzamts sind Betriebseinnahmen.

Regelbesteuerung

  • Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen wird als Betriebseinnahme erfasst.
  • Vorsteuer aus Eingangsrechnungen wird als Betriebsausgabe erfasst.
  • Umsatzsteuer-Zahllasten sind Betriebsausgaben.
  • Umsatzsteuer-Erstattungen sind Betriebseinnahmen.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen mit der EÜR abgestimmt werden.

Kleinunternehmerregelung 2026

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und haben keinen Vorsteuerabzug. Seit 2025 gelten neue Grenzen: Die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen haben; im laufenden Kalenderjahr ist die 100.000-Euro-Grenze zu beachten.

Rechnungspflichtangaben

Für den Vorsteuerabzug sind ordnungsgemäße Rechnungen erforderlich. Bei Rechnungen über 250 Euro sind insbesondere Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag zu prüfen.

E-Rechnung und Belegpflichten 2026

Seit 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich die E-Rechnung eingeführt. Für die Ausstellung bestehen Übergangsregelungen; die Empfangsfähigkeit ist jedoch bereits ein praktisches Muss. Auch EÜR-Ersteller sollten deshalb ihre Belegprozesse digital und revisionssicher organisieren.

Praxis-Hinweise

  • Eingehende E-Rechnungen müssen lesbar, geordnet und elektronisch aufbewahrt werden.
  • PDF-Rechnungen sind nicht automatisch strukturierte E-Rechnungen.
  • Belege sollten eindeutig Zahlungen zugeordnet werden.
  • Nachträgliche Änderungen an Belegen und Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein.
  • Kleinunternehmer sind von bestimmten Ausstellungspflichten erleichtert, müssen aber E-Rechnungen empfangen und archivieren können.

Kasse, Bareinnahmen und Aufzeichnungspflichten

Auch EÜR-Ersteller müssen ihre Einnahmen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Wer Barumsätze erzielt, muss besonders sorgfältig dokumentieren. Eine formelle Kassenbuchpflicht besteht bei EÜR zwar nicht immer, aber die Aufzeichnungen müssen die Einnahmen nachvollziehbar machen.

Bei Barumsätzen wichtig

  • tägliche Aufzeichnung der Bareinnahmen,
  • Aufbewahrung von Kassenbons, Z-Bons und Ursprungsaufzeichnungen,
  • Dokumentation von Stornos, Retouren und Entnahmen,
  • Abgleich des tatsächlichen Kassenbestands, wenn mit Kassenbericht gearbeitet wird,
  • keine nachträglich veränderbaren Excel-Listen ohne ergänzende Sicherung,
  • Beachtung der KassenSichV bei elektronischen Aufzeichnungssystemen.

Fehler bei Bargeschäften gehören zu den häufigsten Gründen für Hinzuschätzungen. Gerade bargeldintensive Betriebe sollten ihre Kassenführung regelmäßig prüfen.

Privatanteile und gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Werden Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich. Der private Anteil darf den Gewinn nicht mindern oder ist als Betriebseinnahme zu erfassen.

Typische gemischte Aufwendungen

  • Telefon und Internet,
  • Computer und Smartphone,
  • Pkw und Fahrrad,
  • Reisekosten mit privatem Anteil,
  • Bewirtung mit privatem Anlass,
  • Arbeitszimmer oder häusliche Räume,
  • Fortbildung mit privater Mitveranlassung.

Eine pauschale Schätzung ist nur dann akzeptabel, wenn sie plausibel, dokumentiert und im Einzelfall vertretbar ist. Besser sind Nutzungsaufzeichnungen, Verträge, Kalender, Fahrtenbuch oder technische Nachweise.

Firmenwagen, Fahrtenbuch und 1-%-Regelung

Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen ist zunächst zu klären, ob das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist. Danach richtet sich, welche Kosten abzugsfähig sind und wie die private Nutzung zu versteuern ist.

Grundregeln

  • Mehr als 50 % betriebliche Nutzung: notwendiges Betriebsvermögen.
  • Zwischen 10 % und 50 % betriebliche Nutzung: gewillkürtes Betriebsvermögen möglich.
  • Unter 10 % betriebliche Nutzung: regelmäßig Privatvermögen.
  • 1-%-Regelung nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung.
  • Fahrtenbuch nur bei ordnungsgemäßer, zeitnaher und geschlossener Führung.

Elektrofahrzeuge

Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten besondere Bewertungsvergünstigungen. Die Voraussetzungen hängen insbesondere von Anschaffungszeitpunkt, Bruttolistenpreis, CO2-Werten und elektrischer Reichweite ab und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Bewirtung, Geschenke und nicht abziehbare Betriebsausgaben

Bewirtungskosten

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur unter besonderen Voraussetzungen abziehbar. Erforderlich sind insbesondere ordnungsgemäße Rechnung, Angaben zu Teilnehmern, Anlass, Ort und Datum sowie ein angemessener betrieblicher Zusammenhang. Der nicht abziehbare Anteil ist in der EÜR zu korrigieren.

Geschenke

Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sind nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen abziehbar. Empfänger, Anlass und Wert müssen dokumentiert werden. Bei Arbeitnehmern gelten gesonderte lohnsteuerliche Regeln.

Geldbußen und Ordnungsgelder

Geldbußen, Ordnungsgelder und vergleichbare Sanktionen sind steuerlich häufig nicht abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie betrieblich veranlasst erscheinen.

Reisekosten, Verpflegung und Übernachtung

Reisekosten sind Betriebsausgaben, wenn die Reise betrieblich veranlasst ist. Entscheidend sind Anlass, Ziel, Teilnehmer, Zeitraum und Nachweise.

Typische Reisekosten

  • Fahrtkosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Verpflegungsmehraufwand nach Pauschalen,
  • Reisenebenkosten,
  • Parkgebühren, Maut und Gepäckkosten,
  • Tagungs- und Seminargebühren.

Reisekosten-Rechner

Arbeitszimmer und Homeoffice

Bei selbstständiger Tätigkeit können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale relevant sein. Entscheidend ist, ob ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt oder ob nur tageweise von zu Hause gearbeitet wird.

Prüfpunkte

  • Ist der Raum nahezu ausschließlich betrieblich genutzt?
  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit?
  • Gibt es einen anderen Arbeitsplatz?
  • Welche Kosten sind anteilig zu berücksichtigen?
  • Ist die Homeoffice-Pauschale günstiger oder einfacher?

Wechsel von EÜR zur Bilanz und Übergangsgewinn

Wird von der EÜR zur Bilanz gewechselt, müssen Unterschiede zwischen Zahlungsprinzip und periodengerechter Gewinnermittlung ausgeglichen werden. Dadurch entsteht ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust.

Typische Korrekturposten

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
  • Warenbestände und unfertige Leistungen,
  • Rückstellungen,
  • Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Umsatzsteuer- und Vorsteuerpositionen,
  • aktive und passive Bestände.

Ein Übergangsgewinn kann steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen auf mehrere Jahre verteilt werden. Die Details sollten vor dem Wechsel mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung und letzte EÜR

Bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung endet die laufende Gewinnermittlung. Häufig müssen stille Reserven aufgedeckt werden, etwa bei Betriebsvermögen, Fahrzeugen, Anlagevermögen oder entnommenen Wirtschaftsgütern.

Wichtige Prüfpunkte

  • Datum der Betriebsaufgabe oder Veräußerung,
  • Restbuchwerte des Anlagevermögens,
  • Entnahmewerte privater Wirtschaftsgüter,
  • Forderungen und Verbindlichkeiten,
  • Umsatzsteuerliche Folgen,
  • Aufgabegewinn oder Veräußerungsgewinn,
  • mögliche Steuerbegünstigungen,
  • letzte Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung.

Unterlagen, Belege und Aufbewahrungsfristen

Für die EÜR gilt: Belege müssen grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie müssen aber geordnet aufbewahrt und auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden können.

Wichtige Unterlagen

  • Ausgangsrechnungen,
  • Eingangsrechnungen,
  • Kontoauszüge,
  • Kassenbelege und Kassenberichte,
  • Verträge,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Bescheide und Steuerkontoauszüge,
  • Anlageverzeichnis,
  • Fahrtenbuch oder Nutzungsaufzeichnungen,
  • Reisekosten- und Bewirtungsnachweise.

Aufbewahrungsfristen 2026

Unterlage Regelmäßige Frist
Buchungsbelege, Rechnungen und Kostenbelege 8 Jahre
Aufzeichnungen, Bücher, Jahresabschlussunterlagen soweit vorhanden 10 Jahre
Geschäftsbriefe und sonstige steuerlich relevante Unterlagen 6 Jahre

Bei laufenden Einsprüchen, Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen oder offenen Streitfragen sollten Unterlagen nicht vorschnell vernichtet werden.

EÜR mit Software, Excel oder Steuerberater

Mit einer Software oder einer strukturierten Vorlage können Sie Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ermitteln und die Anlage EÜR für die Steuererklärung erstellen.

Lösung Vorteile Risiken
Excel einfach, günstig, flexibel fehleranfällig, nicht revisionssicher, keine automatische Plausibilitätsprüfung
Buchhaltungssoftware Bankimport, Belegverwaltung, Umsatzsteuer, Kategorien falsche Kontierung bleibt möglich, steuerliche Einordnung nicht automatisch richtig
Steuerprogramm Anlage EÜR und Steuererklärung in einem Prozess bei komplexeren Sachverhalten begrenzt
Steuerberater fachliche Prüfung, Fristen, Rechtsbehelfe, Optimierung höhere Kosten, aber häufig geringeres Fehlerrisiko

Besonders bei Umsatzsteuer, Auslandssachverhalten, Kasse, Pkw, Investitionsabzugsbetrag, Betriebsaufgabe, Immobilienbezug oder hohen Gewinnen ist eine steuerliche Prüfung sinnvoll.

Steuerberaterkosten für die EÜR

Die Gebühren für die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung, soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich sind Gegenstandswert, Umfang, Schwierigkeit, Buchhaltungsqualität und Haftungsrisiko.

Typische Kostentreiber

  • ungeordnete oder verspätete Belege,
  • fehlende Bank- oder Kassenabstimmung,
  • Umsatzsteuerdifferenzen,
  • viele Kleinbelege und private Vermischung,
  • Auslandssachverhalte,
  • Kfz-Privatnutzung und Fahrtenbuch,
  • Investitionsabzugsbetrag,
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung.

Steuerberaterkosten-Rechner

Checkliste für die EÜR

  1. EÜR-Berechtigung prüfen: Keine Bilanzierungspflicht, keine freiwillige Bilanzierung?
  2. Bankkonten abstimmen: Alle betrieblichen Zahlungen vollständig erfassen.
  3. Kasse prüfen: Barumsätze vollständig und nachvollziehbar dokumentieren.
  4. Rechnungen kontrollieren: Pflichtangaben und Vorsteuerabzug prüfen.
  5. Umsatzsteuer abstimmen: Voranmeldungen, Zahllasten und Erstattungen mit EÜR vergleichen.
  6. Betriebseinnahmen vollständig erfassen: Umsätze, Erstattungen, Zuschüsse und Entnahmen prüfen.
  7. Betriebsausgaben bereinigen: Private und nicht abziehbare Kosten korrigieren.
  8. Anlagevermögen erfassen: AfA, GWG, Sammelposten und Restbuchwerte prüfen.
  9. Privatanteile berechnen: Pkw, Telefon, Internet, Warenentnahmen und gemischte Kosten.
  10. Anlage EÜR ausfüllen: Summen richtig zuordnen und elektronisch übermitteln.
  11. Belege aufbewahren: Aufbewahrungsfristen und elektronische Archivierung beachten.
  12. Bescheid prüfen: Gewinn, Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Abweichungen kontrollieren.

Typische Fehler bei der EÜR

  • EÜR wird erstellt, obwohl bereits Bilanzierungspflicht besteht.
  • Umsatzsteuer und Vorsteuer werden nicht richtig als Einnahme bzw. Ausgabe behandelt.
  • Rechnungen werden nach Rechnungsdatum statt nach Zahlungsdatum erfasst.
  • Die 10-Tage-Regel wird falsch angewendet.
  • Private Aufwendungen werden als Betriebsausgaben gebucht.
  • Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter werden nicht aufgeteilt.
  • Anlagevermögen wird sofort abgezogen, obwohl AfA erforderlich ist.
  • Bewirtungskosten, Geschenke oder nicht abziehbare Betriebsausgaben werden nicht korrigiert.
  • Barumsätze sind nicht vollständig nachweisbar.
  • Belege werden nicht revisionssicher aufbewahrt.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen stimmen nicht mit der Jahreserklärung und EÜR überein.
  • Ein Wechsel zur Bilanz wird ohne Übergangsgewinn vorgenommen.

FAQ zur Einnahmenüberschussrechnung

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung. Der Gewinn ergibt sich aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Wer darf eine EÜR erstellen?

Eine EÜR dürfen Steuerpflichtige erstellen, die nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind und nicht freiwillig bilanzieren.

Müssen Freiberufler bilanzieren?

Freiberufler sind grundsätzlich nicht handelsrechtlich buchführungspflichtig und können ihren Gewinn regelmäßig per EÜR ermitteln.

Welche Umsatz- und Gewinngrenzen gelten 2026?

Für gewerbliche Unternehmer sind insbesondere 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn relevante Grenzen für die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO.

Muss die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden?

Ja. Die Anlage EÜR ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

Gilt bei der EÜR das Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum?

Grundsätzlich gilt das Zahlungsdatum. Einnahmen und Ausgaben werden regelmäßig im Jahr des Zuflusses bzw. Abflusses berücksichtigt.

Wie wird Umsatzsteuer in der EÜR behandelt?

Bei Regelbesteuerung ist vereinnahmte Umsatzsteuer eine Betriebseinnahme und gezahlte Vorsteuer eine Betriebsausgabe. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben, Erstattungen Betriebseinnahmen.

Braucht ein EÜR-Ersteller ein Kassenbuch?

Eine formelle Kassenbuchpflicht besteht nicht immer. Barumsätze müssen aber vollständig, richtig und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Bei bargeldintensiven Betrieben sind besonders sorgfältige Kassenaufzeichnungen erforderlich.

Kann ich die EÜR mit Excel erstellen?

Excel kann für einfache Übersichten hilfreich sein. Für steuerlich belastbare Aufzeichnungen müssen jedoch Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit sichergestellt sein.

Was passiert beim Wechsel von EÜR zur Bilanz?

Beim Wechsel ist ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zu ermitteln, damit Einnahmen und Ausgaben nicht doppelt oder gar nicht erfasst werden.

Aktuelles und weitere Informationen

Bilanzierungsgrenzen 2026

Für gewerbliche Unternehmer bleiben insbesondere 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn zentrale Schwellenwerte. Wer diese Grenzen überschreitet, sollte frühzeitig prüfen, ab wann eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gilt.

Anlage EÜR 2025/2026 elektronisch vorbereiten

Die Anlage EÜR ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Für das Steuerjahr 2025 sind die Abgabefristen 2026 besonders zu beachten: ohne steuerliche Beratung grundsätzlich 31.07.2026, mit steuerlicher Beratung grundsätzlich 01.03.2027.

Kleinunternehmerregelung und E-Rechnung

Seit 2025 gelten neue Kleinunternehmergrenzen. Außerdem ist die E-Rechnung im B2B-Bereich eingeführt. Auch kleine Unternehmer sollten deshalb ihre digitale Belegablage und E-Rechnungsfähigkeit prüfen.

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Einnahmenüberschussrechnung

EStR 
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStR R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen

EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStDV 60
KStR 13.3
EStH 4.1 4.4 4.5.1 4.5.2 4.5.6 4.6 4.11 6.5 6.6.5 6.7 7.4 11 13a.1 16.2 25

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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