Einkommensteuer

Einkommensteuer

Was wird besteuert?

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen.

Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z. B. > Lohnsteuer und > Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte

  1. aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. aus Gewerbebetrieb,
  3. aus selbstständiger Arbeit,
  4. aus nichtselbstständiger Arbeit,
  5. aus Kapitalvermögen,
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (Gewinneinkünfte). Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind.

Bei den übrigen Einkunftsarten (Überschusseinkünfte) sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).

Bei der Besteuerung von Leibrenten sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus besonderen privaten Leibrentenversicherungen unterliegen der Besteuerung mit dem sog. Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Beginns der Rente abhängig ist.
  • Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (sog. Riester- Rente) unterliegen vollständig der Besteuerung, soweit die Rente auf geförderten Beiträgen beruht.
  • Leibrenten aus anderen Versicherungen werden nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Das gilt auch für die sog. RiesterRente, soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruht. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers bei Beginn der Rente.

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden (Verlustausgleich). Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.

Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein Altersentlastungsbetrag und bei allein stehenden Steuerpflichtigen mit Kindern ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 € jährlich abgesetzt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit Beginn des Kalenderjahrs 2004 eingeführt. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem im Übrigen allein stehenden Steuerpflichtigen einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, und das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Es verbleibt dann der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (betragsmäßig begrenzter Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag), für den dieselben Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug insbesondere der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.

Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und ggf. Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge (gegebenenfalls z. B. um den Anspruch auf Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden, weil das Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat) ist die festzusetzende Einkommensteuer. Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.

Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u. a. wenn

  • noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410 € bezogen worden sind,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,
  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
  • einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
  • auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach § 7 EStG geltend gemacht werden,
  • sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.

Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet

  • die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, der sich nach voraussichtlicher Jahressteuerschuld richtet und zur vierteljährlichen Zahlung auf die Einkommensteuer (am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) verpflichtet,
  • die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer/ Zinsabschlag),
  • die anrechenbare Körperschaftsteuer.

Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, so hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, so wird ihm dieser Betrag erstattet.

 

Wer zahlt die Einkommensteuer?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z. B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung). Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, und die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 € im Kalenderjahr betragen. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen. Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungsbeträge bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ Dienstleistungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der Besteuerung wird der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt. Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.

 

Wie hoch ist die Einkommensteuer?

Der Einkommensteuertarif, nach dem auch die Lohnsteuer (maschinell oder Lohnsteuertabellen) unter Berücksichtigung der für die Arbeitnehmer anzusetzenden Freibeträge und Pauschbeträge berechnet werden, ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch – unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen – der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss. Er ist wie folgt gestaltet: Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag von 8.004 € steuerfrei. Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in linearprogressiven Zonen im Jahr 2012 von 14 Prozent (Eingangssteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 55.008 €/ 110.016 € (Ledige/Verheiratete) bis au 45 Prozent (Spitzensteuersatz). In den linear-progressiven Zonen steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) – mit unterschiedlicher Steigung – linear an. Sie ist in der oberen Proportionalzone konstant. Die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen an und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz. Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z. B. Entschädigungsleistungen, Arbeitnehmerabfindungen, Ausgleichszahlungen an selbständige Handels- und Versicherungsvertreter, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert wird. Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu einmal im Leben 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn – der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder

  • der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und
  • soweit der Gewinn 5 Mio. € nicht übersteigt.

In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (z. B. mindestens 14 Prozent) anzusetzen.

-> Einkommensteuerrechner

 

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz i. d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) und das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) sowie die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) und das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (Einkommensteuer- Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien) herausgegeben worden.

 

Wer erhebt die Einkommensteuer?

Die Bedeutung der Einkommensteuer im Besteuerungssystem zeigt sich im Vergleich mit den gesamten Steuereinnahmen und dem Bruttosozialprodukt. Im Jahr 2003 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der > Lohnsteuer und des >Zinsabschlags, die eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer darstellt) mit einem Aufkommen von 145,3 Mrd. € einen Anteil von 32,8 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (= 442,2 Mrd. €). Damit ist die Einkommensteuer die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte. Durch Berücksichtigung bestimmter sach- oder personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen will die Einkommensteuer der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Die Einkommensteuer dient zunehmend auch wirtschaftspolitischen, konjunkturpolitischen, sozialpolitischen und ähnlichen Zielen. Diese steuerlichen Maßnahmen sind – abgesehen von den im Einkommensteuergesetz selbst getroffenen Regelungen – in besonderen Gesetzen, wie z. B. dem Fördergebietsgesetz oder dem Eigenheimzulagengesetz geregelt.

 

Wie hat sich die Einkommensteuer entwickelt?

Ansätze zur Personalbesteuerung sind in den kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters sowie in den territorialen Kopfsteuern zu suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern – wie im 17. Jahrhundert z. B. der preußische Kopfschoß – entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg führte Preußen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der Einkommen- und der Kopfsteuer „die Mitte halten“ sollte; sie wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheits- Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Erzbergerschen Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde. Nach 1945 von den Besatzungsmächten wieder den Ländern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Durch Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und Ländern erklärt, deren Beteiligungsverhältnisse jeweils dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern anzupassen war; der Bundesanteil schwankte von 1958 bis 1969 zwischen 33,3 und 39 Prozent. Seit der Finanzreform 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer im Rahmen eines großen Steuerverbundes, bei dem ein gesetzlich zu regelnder Anteil (ab 1969 = 14 Prozent, seit 1. Januar 1980 = 15 Prozent) an die Gemeinden und die Hauptmasse je zur Hälfte an Bund und Länder fließen.


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