Kostenloser Abfindungsrechner online -
Steuerberechnung mit Fünftelregelung
Willkommen bei Abfindung und Steuer
hier erfahren Sie,
wann Ihre Abfindung mit Fünftelregelung versteuert wird und vor allem wie Sie die Steuer auf Ihre
Abfindung minimieren können. Außerdem können Sie mit dem kostenlosen Abfindungsrechner online
die Steuer nach der Fünftelregelung auf Ihre Abfindung berechnen:
Sie haben eine Abfindung erhalten und möchten Steuern sparen? Es ist schon
ärgerlich genug, wenn der Arbeitsplatz verloren geht.
Noch ärgerlicher ist es, wenn das Finanzamt bei der Abfindung dann auch noch die "Hand aufhält". Ich heiße Michael Schröder
und habe mich als Steuerberater auf die
Steuerberatung bei Abfindungen spezialisiert.
Gerne möchte ich Ihnen beim Steuern
sparen helfen, denn es gibt Steuersparmodelle, wie Sie Steuern sparen können. Sie können die
gesparten Steuern in eine Altersvorsorge investieren.
Das kann sich auszahlen, da die gesparte Steuer
bei Abfindungen 100% betragen kann.
Die Steuerberaterkosten sind bei einer
Erstberatung auf 180 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer
begrenzt. Eine weitergehende Steuerberatung wird nach der
Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet. Die
Steuerberaterkosten können Sie mit dem
Steuerberatergebühren-Rechner vorab ermitteln. Ich freue mich auf Ihre Anfrage: Bitte übersenden Sie mir Ihre voraussichtlichen Einkünfte,
insbesondere die Höhe der Abfindung, sowie Ihre letzte Steuererklärung.
Top Abfindung und Steuern
Bei Abfindungen wird in der Regel trotz Fünftelregelung zu viel Lohnsteuer
(wegen der Lohnsteuertabelle) einbehalten,
so dass Sie am Jahresende mit einer Steuererstattung rechnen können und aus diesem Grund eine
Steuererklärung
bzw.
Lohnsteuerjahresausgleich abgeben sollten. Die Besteuerung
durch den Lohnsteuerabzug ist also nur vorübergehend und nicht endgültig,
da die einbehaltene Lohnsteuer nur auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet wird.
Selbstverständlich sollten Sie auch den Lohnsteuerabzug durch die
richtige Wahl der Steuerklasse auf
Ihrer Lohnsteuerkarte optimieren. Viel interessanter als
der Lohnsteuerabzug ist jedoch, wie Sie bei Abfindungen Steuern sparen können.
Es gibt Steuersparmodelle, wie sich Steuern auf Abfindungen vollständig vermeiden lassen. Die Steuerersparnisse können durch die
Fünftelregelung bis über 100% betragen.
Bei einer Senkung des Steuersatzes durch eine
Steuersparmodell bewirkt die Fünftelregelung einen Hebel von 5 und 5 x 20% = 100%.
Sie können die gesparten Steuern z. B. in eine
Altersversorgung
investieren.
Top Abfindung und Steuern
Steuern auf Abfindungen können Sie neben der steuerbegünstigen
Fünftelregelung noch zusätzlich optimieren,
indem Sie einen Teil der Abfindung in
die steuerlich geförderten Wege der privaten
Altersvorsorge investieren,
beispielsweise in eine Basis- oder auch Rürup-Rente.
Bis zu maximal 14.800 Euro bzw. 29.600 Euro bei Zusammenveranlagung (entspricht 74 Prozent aus 20.000 bzw.
40.000 Euro) können Sie im Jahr 2012 steuerbegünstigt in eine Basis-Rente einzahlen.
Die Beiträge können Sie als Vorsorgeaufwendungen von der
Steuer absetzen. In einem Beratungsgespräch sollten wir die
Details besprechen.
Top Abfindung und Steuern
Sie können auch mit dem sog.
Investitionsabzugsbetrag Steuern sparen.
Das gilt auch,
wenn Sie bisher noch keinen Betrieb haben.
Der Investitionsabzugsbetrag wird nämlich für zukünftige
betriebliche Anschaffungen gewährt.
Ihre Abfindung können Sie ohne eigenen finanziellen Aufwand steuerfrei erhalten,
wenn Sie z. B. die Anschaffung einer
Photovoltaikanlage planen.
Das sichert Ihnen staatlich garantierte Einnahmen und kann eine Rendite von ca. 8 - 9%
erbringen.
Sie können aber auch die Anschaffung von anderen begünstigten Wirtschaftsgüter planen, wie z. B.
eine Yacht
kaufen.
Die Yachtvercharterung kann Renditen von ca. 8 - 9% erbringen. Wenn Sie Interesse haben,
dann berechne ich für Sie Ihre Steuerersparnis.
Ich freue mich auf Ihre Anfrage:
Bitte übersenden Sie mir Ihre voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere die
Höhe der Abfindung, sowie
Ihre letzte Steuererklärung.
Top Abfindung und Steuern
Abfindungen sind leider nicht mehr nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 8.181 € steuerfreit.
Der Freibetrag wurde sukzessive gekürzt und schließlich abgeschafft.
Der volle Abfindungsbetrag ist daher steuerpflichtig.
Abfindungen sind aber weiterhin nach § 34 EStG steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte
und können unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG ermäßigt besteuert
werden (sog. Fünftelregelung).
Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung setzt unter anderem voraus,
dass die Abfindung für entgehende Einnahmen
zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt.
Bei niedrigen steuerpflichtigen Abfindungen und keine oder nur geringe andere steuerpflichtigen Einkünfte kann die
Fünftelregelung zu einer Steuer von 0 Euro führen.
Gerne zeige ich Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf,
wie Sie die Steuer auf Ihre Abfindung vermeiden können,
beispielsweise mittels steueroptimaler Verteilung geplanter Abfindungen und Zusatzleistungen.
Top Abfindung und Steuern
Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf rückständigen Arbeitslohn, Urlaubsgeld oder Tantieme) sind
keine steuerbegünstigten Abfindungen. Die Beteiligten haben es selbst in der Hand, durch entsprechende Vereinbarungen zu bestimmen, in welchem Umfang sie
steuerbegünstigte Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten lassen. Ist es noch nicht zur Kündigung bzw. Auszahlung der Abfindung gekommen, berate
ich Sie gerne und gebe Ihnen auch im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber entsprechende Gestaltungsempfehlungen zur Hand.
Top Abfindung und Steuern
Berechnen Sie die Steuer auf Ihre hre Abfindung mit dem kostenlosen
online Abfindungsrechner.
und berechnen Sie mit dem Abfindungsrechner, ob die
Fünftelregelung für Sie günstiger ist.
Hier finden Sie weitere kostenlose online Steuerrechner und
Steuerprogramme für Ihre
Steuerberechnung. Weitere Informationen erhalten Sie unter
Abfindung Steuern.
Steuerberatung erhalten Sie per E-Mail, wie Sie bei Ihrer
Abfindung Steuern sparen können.
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberaterberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberatung bei
Abfindungen vom Steuerberater Berlin
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