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Wie Sie bei Ihrer Abfindung Steuern sparen können
Steuergestaltungsmöglichkeiten bei Abfindungen
Steuern sparen mit Altersvorsorge
Keine steuerbegünstige Abfindung
Wie Sie bei Ihrer Abfindung Steuern sparen können
Sie haben eine Abfindung erhalten und möchten Steuern sparen? Es ist schon ärgerlich genug, wenn der Arbeitsplatz verloren geht. Noch ärgerlicher ist es, wenn das Finanzamt bei der Abfindung dann auch noch die "Hand aufhält". Ich heiße Michael Schröder und habe mich als Steuerberater auf die Steuerberatung bei Abfindungen spezialisiert. Gerne möchte ich Ihnen beim Steuern sparen helfen, denn es gibt Steuerstrategien, wie Sie Steuern sparen können. Sie können die gesparten Steuern in eine Altersvorsorge investieren. Das kann sich auszahlen, da die gesparte Steuer bei Abfindungen 100% betragen kann.
Steuergestaltungsmöglichkeiten bei Abfindungen
Bei Abfindung wird in der Regel trotz Fünftelregelung zu viel Lohnsteuer einbehalten, so dass Sie am Jahresende mit einer Steuererstattung rechnen können und aus diesem Grund eine Steuererklärung abgeben sollten. Die Besteuerung durch den Lohnsteuerabzug ist also nur vorübergehend und nicht endgültig, da die einbehaltene Lohnsteuer nur auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet wird. Viel interessanter als der Lohnsteuerabzug ist, wie Sie bei Abfindungen Steuern sparen können. Es gibt Steuerstrategien, wie sich Steuern auf Abfindungen vollständig vermeiden lassen, z. B. mit Steuersparmodellen (eigentlich darf man das Wort "Steuersparmodelle" nicht mehr verwenden). Die Steuerersparnisse können durch die Fünftelregelung bis über 100% betragen. Bei einer Senkung des Steuersatzes durch eine Steuersparmodell bewirkt die Fünftelregelung einen Hebel von 5 und 5 x 20% = 100%. Sie können die gesparten Steuern z. B. in eine Altersversorgung investieren.
Steuern sparen mit Altersvorsorge
Steuern auf Abfindungen können Sie neben der steuerbegünstigen Fünftelregelung noch zusätzlich optimieren, indem Sie einen Teil der Abfindung in die steuerlich geförderten Wege der privaten Altersvorsorge investieren, beispielsweise in eine Basis- oder auch Rürup-Rente. Bis zu maximal 14.000 Euro bzw. 28.000 Euro bei Zusammenveranlagung (entspricht 70 Prozent aus 20.000 bzw. 40.000 Euro) können Sie im Jahr 2010 steuerbegünstigt in eine Basis-Rente einzahlen. Die Beiträge mache ich für Sie als Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zur Gänze geltend. Dabei schöpfe ich für Sie den seit 2010 geltenden Erhöhungsbetrag für Beiträge zur Rürup-Versicherung voll aus. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich auf Ihre Anfrage: Bitte übersenden Sie mir Ihre voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere die Höhe der Abfindung, sowie Ihre letzte Steuererklärung.
Abfindung Fünftelregelung
Abfindungen sind leider nicht mehr nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 8.181 € steuerfrei. Der volle Abfindungsbetrag ist daher steuerpflichtig. Abfindungen sind nach § 34 EStG steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte und können unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG ermäßigt besteuert werden (sog. Fünftelregelung). Die ermäßigte Besteuerung setzt unter anderem voraus, dass die Abfindung für entgehende Einnahmen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Bei niedrigen steuerpflichtigen Abfindungen und keine oder nur geringe andere steuerpflichtigen Einkünfte kann die Fünftelregelung zu einer Steuer von 0 Euro führen. Gerne zeige ich Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf, wie Sie die Steuer auf Ihre Abfindung vermeiden können, beispielsweise mittels steueroptimaler Verteilung geplanter Abfindungen und Zusatzleistungen.
Keine steuerbegünstige Abfindung
Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf rückständigen Arbeitslohn, Urlaubsgeld oder Tantieme) sind keine steuerbegünstigten Abfindungen. Die Beteiligten haben es selbst in der Hand, durch entsprechende Vereinbarungen zu bestimmen, in welchem Umfang sie steuerfreie Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten lassen. Ist es noch nicht zur Kündigung bzw. Auszahlung der Abfindung gekommen, berate ich Sie gerne und gebe Ihnen auch im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber entsprechende Gestaltungsempfehlungen zur Hand.
Abfindungsrechner
Berechnen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung mit meinem Abfindungsrechner (kostenloser Download) und prüfen Sie, ob die Fünftelregelung für Sie günstiger ist.
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Meinen Abfindungsrechner können Sie kostenlos downloaden.
Hier erhalten Sie Steuerberatung, wie Sie bei Ihrer Abfindung Steuern sparen.
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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