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Abfindung, Steuerplanung & Fünftelregelung

Abfindung versteuern: Steuer berechnen, Fünftelregelung nutzen und Fehler vermeiden

Eine Abfindung ist steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet. Der Vorteil wird regelmäßig erst über die Einkommensteuererklärung geprüft und erstattet.

Das Wichtigste zur Abfindung auf einen Blick

  • Abfindungen sind steuerpflichtig und gehören regelmäßig zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
  • Die Fünftelregelung bleibt möglich, wird aber seit 2025 grundsätzlich erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt.
  • Der Auszahlungszeitpunkt ist entscheidend, weil die Abfindung im Jahr des Zuflusses versteuert wird.
  • Echte Entlassungsabfindungen sind regelmäßig sozialversicherungsfrei; anders kann es bei Arbeitslohnbestandteilen oder freiwilliger Krankenversicherung sein.
  • Arbeitslosengeld kann ruhen oder durch Sperrzeit betroffen sein, wenn Kündigungsfristen oder Meldepflichten nicht beachtet werden.

Kostenloser Abfindungsrechner: Steuer auf Abfindung berechnen

Mit dem folgenden Abfindungsrechner können Sie überschlägig berechnen, wie hoch die Einkommensteuer auf Ihre Abfindung ausfallen kann und ob die Fünftelregelung für Sie voraussichtlich einen Vorteil bringt.

Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

Abfindungsbetrag

Abfindungsjahr

Steuertabelle

zu versteuerndes Einkommen
(ohne Abfindung)

Hinweis: Der Rechner ersetzt keine individuelle Steuerberechnung. Für die endgültige Steuer berücksichtigt das Finanzamt alle Einkünfte des Jahres, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt und weitere persönliche Besteuerungsmerkmale.

Weitere hilfreiche Rechner:

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die häufig für den Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Arbeitsrechtlich gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch kann sich aber aus Gesetz, Sozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, gerichtlichem Vergleich oder individueller Vereinbarung ergeben.

Wann besteht ein gesetzlicher Anspruch?

Ein gesetzlicher Anspruch kann zum Beispiel nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bestehen, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigung einen Abfindungshinweis aufnimmt und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Daneben kann das Arbeitsgericht nach § 9 und § 10 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Die häufig genannte Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie ist aber kein gesetzlicher Automatismus. Die tatsächliche Höhe hängt von Verhandlungslage, Kündigungsschutz, Prozessrisiko, Betriebszugehörigkeit, Alter, Gehalt, Sozialplan, Branche und wirtschaftlicher Situation des Arbeitgebers ab.

PDF Download: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes

Wie kann man bei einer Abfindung Steuern sparen?

Abfindung versteuern und Steuern sparen

Die wichtigste Steuerfrage lautet nicht nur: „Wie hoch ist die Abfindung?“, sondern: In welchem Jahr fließt sie zu und welche weiteren Einkünfte fallen in diesem Jahr an? Die Steuer auf eine Abfindung hängt stark von der Progression ab. Je höher die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte im Auszahlungsjahr sind, desto geringer fällt oft der Vorteil der Fünftelregelung aus.

Legale Gestaltungsmöglichkeiten

  • Auszahlungstermin planen: Eine Verschiebung ins Folgejahr kann sinnvoll sein, wenn dort deutlich geringere Einkünfte erwartet werden.
  • Fünftelregelung prüfen: Die Entschädigung muss grundsätzlich zusammengeballt zufließen und die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 und § 34 EStG erfüllen.
  • Sonderausgaben nutzen: Beiträge zur Basisversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung oder Altersvorsorge können die Steuerbelastung mindern.
  • Betriebliche Altersversorgung prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Zahlung in eine bAV-Lösung fließen.
  • Kirchensteuer-Teilerlass prüfen: Viele Kirchensteuerstellen sehen bei tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften Billigkeitsregelungen vor.
  • Arbeitslosengeld und Krankenversicherung mitdenken: Steuerliche Optimierung darf keine sozialrechtlichen Nachteile auslösen.

Vorsicht bei pauschalen „Steuersparmodellen“

Gestaltungen mit Immobilien, Photovoltaik, Investitionsabzugsbetrag, betrieblichen Verlusten oder Altersvorsorge können im Einzelfall sinnvoll sein. Sie sollten aber nicht allein wegen der Abfindung abgeschlossen werden. Entscheidend sind wirtschaftliche Tragfähigkeit, steuerliche Anerkennung und die langfristigen Folgen.

Abfindung und Fünftelregelung: Wann ist die ermäßigte Besteuerung möglich?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG soll Progressionsnachteile abmildern, wenn außerordentliche Einkünfte geballt in einem Jahr zufließen. Die Abfindung wird dabei nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt. Vielmehr wird die Steuer rechnerisch so ermittelt, als würde ein Fünftel der Abfindung dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet; der Unterschiedsbetrag wird anschließend verfünffacht.

Voraussetzungen der Fünftelregelung

  • Entschädigung: Die Zahlung muss Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sein.
  • Keine bloße Lohnnachzahlung: Rückständiger Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder bereits verdiente Ansprüche sind regelmäßig keine begünstigte Abfindung.
  • Zusammenballung: Die Entschädigung muss grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
  • Außerordentlichkeit: Die Einkünfte müssen aus dem üblichen Verlauf herausfallen und zu einer atypischen Einkünfteballung führen.

Vereinfachtes Beispiel

Ein Arbeitnehmer scheidet zum 30. Juni aus. Ohne Beendigung hätte er von Juli bis Dezember noch 18.000 € Arbeitslohn erzielt. Er erhält eine Abfindung von 30.000 €. Die Abfindung übersteigt die weggefallenen Einnahmen bis Jahresende. Damit spricht viel für eine Zusammenballung. Ob die Fünftelregelung tatsächlich greift, prüft das Finanzamt anhand des gesamten Steuerfalls.

Teilzahlungen: Wann wird es kritisch?

Wird die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt, kann die Fünftelregelung verloren gehen. Geringfügige Nebenleistungen in einem anderen Jahr können unschädlich sein, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung gering sind. Die Verteilung sollte deshalb vor Unterzeichnung der Vereinbarung steuerlich berechnet werden.

Wichtig seit 2025: Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an

Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Lohnsteuerabzug anwenden. Seit 2025 ist diese Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren weggefallen. Praktisch bedeutet das: Die Abfindung wird zunächst regelmäßig mit höherem Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Der steuerliche Vorteil der Fünftelregelung wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.

Praxistipp für Arbeitnehmer

Reichen Sie für das Jahr der Abfindung unbedingt eine Einkommensteuererklärung ein, wenn die Fünftelregelung für Sie in Betracht kommt. Ohne Steuererklärung bleibt der mögliche Vorteil regelmäßig ungenutzt.

Praxistipp für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten Abfindungen in der Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung sauber als Entschädigung beziehungsweise sonstigen Bezug ausweisen. Die steuerliche Vorteilsermittlung erfolgt jedoch beim Arbeitnehmer über die Veranlagung.

Zufluss und Fälligkeit: Wann ist eine Abfindung zu versteuern?

Eine Abfindung ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt. Zufluss liegt regelmäßig vor, wenn der Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wird oder der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann.

Auszahlungsjahr bewusst planen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Fälligkeits- und Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich vertraglich regeln. Eine klare Vereinbarung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich ist wichtig. Nachträgliche Verschiebungen können steuerlich riskant sein, wenn der Anspruch bereits fällig war und der Arbeitnehmer wirtschaftlich verfügen konnte.

Typische Gestaltung

  • Zahlung im Beendigungsjahr, wenn dort geringe übrige Einkünfte vorliegen.
  • Zahlung im Folgejahr, wenn im Beendigungsjahr noch hohes Gehalt oder Bonuszahlungen zufließen.
  • Keine ungeprüfte Ratenzahlung über mehrere Jahre, wenn die Fünftelregelung genutzt werden soll.

Abfindung in der Einkommensteuererklärung

Seit 2025 ist die Einkommensteuererklärung besonders wichtig, weil die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet wird. Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Veranlagung das gesamte Jahreseinkommen und prüft, ob die Abfindung als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt besteuert werden kann.

Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?

  • Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Sozialplan oder gerichtlicher Vergleich,
  • Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers,
  • Nachweise über Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen,
  • Nachweise über Krankenversicherungsbeiträge, Altersvorsorge und Sonderausgaben,
  • Angaben zu weiteren Einkünften, zum Beispiel Vermietung, Kapitalerträge oder selbständige Tätigkeit.

Ihre persönliche Checkliste Steuererklärung

Steuern sparen bei Abfindungen mit Altersvorsorge und bAV

Beiträge zur Altersvorsorge können die Steuerbelastung im Abfindungsjahr mindern. In Betracht kommen insbesondere Basisversorgung, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge sowie bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung.

Basisrente und gesetzliche Rentenversicherung

Beiträge zur Basisversorgung können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar sein. Besonders relevant ist das für Steuerpflichtige mit hoher Abfindung und ansonsten sinkendem Einkommen. Ob sich die Einzahlung lohnt, hängt von Liquidität, Alter, Rentenplanung und späterer Besteuerung ab.

Betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG

Die steuerfreie Einzahlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds kann eine Option sein. Zusätzlich kann die Vervielfältigungsregelung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis interessant sein. Die konkreten Grenzen hängen von der Beitragsbemessungsgrenze und den bereits genutzten steuerfreien Beiträgen ab.

Wertguthaben und Mannheimer Modell

In besonderen Fällen kann die Zuführung zu einem Wertguthaben beziehungsweise die Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerlich interessant sein. Der Bundesfinanzhof hat zum sogenannten Mannheimer Modell entschieden, dass bei wirtschaftlich tatsächlich durchgeführter Wertguthabenlösung nicht zwingend bereits bei Zuführung ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Diese Gestaltung ist komplex und sollte arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich abgestimmt werden.

Kirchensteuer auf Abfindungen

Abfindungen erhöhen grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Bei hohen Abfindungen kann deshalb eine erhebliche Kirchensteuer entstehen. In vielen Fällen kann ein Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer für außerordentliche Einkünfte geprüft werden.

Kirchenaustritt ist keine einfache Standardlösung

Ein Kirchenaustritt sollte nicht vorschnell allein aus steuerlichen Gründen erfolgen. Je nach Landesrecht und Zeitpunkt kann die Kirchensteuer anteilig oder nach besonderen Regeln anfallen. Außerdem setzen Billigkeitsmaßnahmen der Kirchensteuerstellen häufig voraus, dass im relevanten Zeitraum eine Kirchenmitgliedschaft besteht.

Empfehlung: Prüfen Sie vor der Auszahlung, ob ein Teilerlassantrag sinnvoll ist und welche Praxis die zuständige Kirchensteuerstelle anwendet.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhen vermeiden

Eine Abfindung wird nicht automatisch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Problematisch wird es aber, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wird.

Ruhen nach § 158 SGB III

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ruhen, wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird und die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Das Ruhen verschiebt den Beginn der Auszahlung.

Sperrzeit nach § 159 SGB III

Eine Sperrzeit kann drohen, wenn Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Eine Sperrzeit kann die Anspruchsdauer mindern und sollte deshalb vor Unterzeichnung arbeitsrechtlich geprüft werden.

Meldepflichten beachten

Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos. Wer Fristen versäumt, riskiert zusätzliche Nachteile beim Arbeitslosengeld.

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Eine echte Entlassungsabfindung, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist regelmäßig kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Anders ist es, wenn mit der Zahlung tatsächlich bereits erdienter Arbeitslohn, Überstunden, Boni, Urlaubsabgeltung oder sonstige Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis abgegolten werden.

Wichtig für freiwillig gesetzlich Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann die Abfindung für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung relevant werden. Hier kommt es auf Versicherungsstatus, Zeitpunkt, Art der Zahlung und Satzungspraxis der Krankenkasse an. Vor Auszahlung sollte deshalb eine individuelle Prüfung erfolgen.

Keine Rentenbeiträge aus echter Abfindung

Weil eine echte Entlassungsabfindung sozialversicherungsfrei ist, erhöht sie für sich genommen auch nicht die gesetzlichen Rentenanwartschaften. Wer Rentenlücken vermeiden möchte, sollte freiwillige Beiträge oder Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge prüfen lassen.

Steuerberatung: Abfindung richtig gestalten

Die steuerliche Optimierung einer Abfindung sollte möglichst vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags oder Vergleichs erfolgen. Nachträglich lassen sich Auszahlungszeitpunkt, Fälligkeit, bAV-Gestaltung, Kirchensteuerstrategie oder Arbeitslosengeldrisiken oft nur noch eingeschränkt korrigieren.

Unsere Beratungsschwerpunkte

  • Berechnung der Steuerbelastung mit und ohne Fünftelregelung,
  • Vergleich Zahlung im Beendigungsjahr oder Folgejahr,
  • Prüfung der Zusammenballung und der Voraussetzungen nach § 24 und § 34 EStG,
  • Optimierung von Sonderausgaben, Altersvorsorge und bAV,
  • Prüfung von Kirchensteuer-Teilerlass,
  • Abstimmung mit Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rentenplanung,
  • Unterstützung bei der Einkommensteuererklärung im Abfindungsjahr.

Abfindung erhalten oder Aufhebungsvertrag vorliegen?

Lassen Sie vor der Unterschrift berechnen, welche Auszahlung steuerlich am günstigsten ist und welche Klauseln in die Vereinbarung aufgenommen werden sollten.

Steuerberatung zur Abfindung anfragen

Checkliste: Abfindung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags prüfen

1. Angaben zum Arbeitsverhältnis

  • Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
  • ordentliche Kündigungsfrist
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Bruttogehalt, variable Vergütung, Boni und Restansprüche
  • Urlaubsabgeltung, Überstunden, Tantiemen und sonstige Zahlungen

2. Angaben zur Abfindung

  • Höhe der Abfindung
  • genauer Fälligkeits- und Auszahlungstermin
  • Einmalzahlung oder Teilzahlungen
  • Formulierung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
  • Zusatzleistungen wie Outplacement, Dienstwagen, Zuschüsse oder Altersvorsorge

3. Steuerliche Planung

  • Berechnung der Steuer im Auszahlungsjahr und im Folgejahr
  • Prüfung der Fünftelregelung
  • Berücksichtigung weiterer Einkünfte des Arbeitnehmers und Ehepartners
  • Prüfung von Sonderausgaben und Altersvorsorgebeiträgen
  • Kirchensteuer und möglicher Teilerlass

4. Sozialrechtliche Planung

  • Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung fristgerecht planen
  • Sperrzeitrisiko bei Aufhebungsvertrag prüfen
  • Ruhen des Arbeitslosengeldes bei verkürzter Kündigungsfrist vermeiden
  • Krankenversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses klären
  • Rentenrechtliche Lücken und Ausgleichszahlungen prüfen

FAQ: Häufige Fragen zur Abfindung und Steuer

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Ja. Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

Gilt die Fünftelregelung 2026 noch?

Ja. Die Fünftelregelung wurde nicht abgeschafft. Seit 2025 wird sie jedoch nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet, sondern regelmäßig erst in der Einkommensteuerveranlagung geprüft.

Muss ich wegen einer Abfindung eine Steuererklärung abgeben?

Wer die Fünftelregelung nutzen möchte, sollte für das Abfindungsjahr eine Einkommensteuererklärung einreichen. Eine Pflichtveranlagung kann zusätzlich aus anderen Gründen bestehen, etwa bei Lohnersatzleistungen oder mehreren Arbeitgebern.

Wann ist die Auszahlung steuerlich am günstigsten?

Oft ist das Jahr günstiger, in dem die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte niedriger sind. Ob das Beendigungsjahr oder das Folgejahr besser ist, sollte konkret berechnet werden.

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Eine echte Entlassungsabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig nicht beitragspflichtig. Werden jedoch Arbeitslohnbestandteile abgegolten oder besteht freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, kann eine gesonderte Prüfung erforderlich sein.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird nicht automatisch angerechnet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann aber ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Zusätzlich kann bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit drohen.

Kann ich Kirchensteuer auf die Abfindung reduzieren?

Bei tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften kann je nach Kirchensteuerstelle ein Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer in Betracht kommen. Die Voraussetzungen sollten vorab geprüft werden.

Kann ich einen Teil der Abfindung in Altersvorsorge investieren?

Ja, je nach Einzelfall können Beiträge zur Basisversorgung, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge oder bestimmte bAV-Lösungen steuerlich sinnvoll sein. Die spätere Besteuerung und Liquidität müssen aber mitgerechnet werden.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 24 Nr. 1 EStG – Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
  • § 34 EStG – ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte
  • § 11 EStG – Zuflussprinzip
  • § 3 Nr. 63 EStG – betriebliche Altersversorgung
  • § 1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen
  • § 158 SGB III – Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Entlassungsentschädigung
  • § 159 SGB III – Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • § 14 SGB IV – Be


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





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