Arbeitnehmer, Arbeitgeber & Lohnabrechnung

Lohnsteuer 2026 berechnen: Abzug vom Gehalt, Steuerklassen, ELStAM und Jahresausgleich

Lohnsteuer 2026 berechnen: Steuerklassen, ELStAM und Lohnsteuerabzug

Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Der Arbeitgeber behält sie bei jeder Gehaltszahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Für Arbeitnehmer ist wichtig: Der monatliche Lohnsteuerabzug ist regelmäßig nur eine Vorauszahlung. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich häufig erst mit der Einkommensteuererklärung.

Das Wichtigste zur Lohnsteuer 2026

  • Die Lohnsteuer wird nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, kurz ELStAM, berechnet.
  • Der offizielle Programmablaufplan 2026 berücksichtigt unter anderem den Grundfreibetrag von 12.348 € und die Freibeträge für Kinder.
  • Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer grundsätzlich spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums anmelden und abführen.
  • Fehler in der Lohnabrechnung sollten möglichst noch im laufenden Jahr korrigiert werden.
  • Seit 2025 wird die Fünftelregelung für Abfindungen nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet; die Prüfung erfolgt regelmäßig in der Einkommensteuerveranlagung.
  • Für Minijobs gilt 2026 eine monatliche Verdienstgrenze von 603 €.

Was ist Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer ist keine eigene zusätzliche Steuer neben der Einkommensteuer. Sie ist die Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer schuldet die Einkommensteuer wirtschaftlich. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen.

Definition: Lohnsteuer

Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitslohn einbehalten wird. Sie wird im Lohnsteuerabzugsverfahren erhoben und später bei der Einkommensteuerveranlagung auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet.

Grundlage des laufenden Abzugs ist eine rechnerische Jahreslohnsteuer. Vereinfacht wird so getan, als würde der Arbeitnehmer das jeweilige Gehalt über das gesamte Jahr beziehen. Deshalb können Einmalzahlungen, Bonuszahlungen oder unterjährige Änderungen zu ungewöhnlich hohen oder niedrigen Abzügen führen.

Lohnsteuerrechner 2026: Netto und Steuerabzug berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie die voraussichtliche Lohnsteuer 2026 berechnen. Berücksichtigt werden insbesondere Arbeitslohn, Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Krankenversicherung und weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Lohnsteuer 2026

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil Beitragsabschläge
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro

Hier finden Sie außerdem die Lohnsteuertabelle und weitere Rechenhilfen.

Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer

Wie wird die Lohnsteuer berechnet?

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer mit einer Lohnabrechnungssoftware auf Basis des amtlichen Programmablaufplans. Maßgeblich sind die ELStAM des Arbeitnehmers. Dazu gehören insbesondere Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge.

Diese Faktoren beeinflussen den Lohnsteuerabzug

  • Höhe des laufenden Arbeitslohns,
  • Steuerklasse,
  • Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmal,
  • Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach Antrag beim Finanzamt,
  • Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung,
  • sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Bonus, Prämie oder Abfindung.

Keine gültigen ELStAM?

Liegen dem Arbeitgeber keine gültigen ELStAM vor, muss er grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Das führt häufig zu einem deutlich höheren Lohnsteuerabzug. Arbeitnehmer sollten daher bei Neueinstellung, Heirat, Trennung, Geburt eines Kindes oder Arbeitgeberwechsel prüfen, ob die Daten korrekt abgerufen wurden.

Einmalzahlungen und Bonuszahlungen

Einmalzahlungen werden als sonstige Bezüge besteuert. Der Arbeitgeber vergleicht dafür regelmäßig eine Jahreslohnsteuer ohne und mit sonstigem Bezug. Dadurch kann der Abzug im Auszahlungsmonat hoch wirken. Ob insgesamt zu viel einbehalten wurde, zeigt sich häufig erst in der Einkommensteuererklärung.

Welche Steuerklassen gibt es?

Die Steuerklasse bestimmt, wie der laufende Lohnsteuerabzug technisch berechnet wird. Sie entscheidet nicht endgültig über die Jahressteuer, sondern wirkt vor allem auf die monatliche Liquidität.

Steuerklasse Typischer Anwendungsfall Praxis-Hinweis
I ledig, geschieden, dauerhaft getrennt lebend Standardklasse für viele Alleinstehende.
II Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag Voraussetzungen sorgfältig prüfen, insbesondere Haushaltszugehörigkeit.
III/V Ehegatten oder Lebenspartner mit deutlich unterschiedlichem Einkommen Kann zu Nachzahlungen führen; Steuererklärung ist regelmäßig Pflicht.
IV/IV Ehegatten oder Lebenspartner mit ähnlichem Einkommen Gleichmäßiger Lohnsteuerabzug.
IV mit Faktor Ehegatten oder Lebenspartner, die Nachzahlungen vermeiden möchten Gerechtere Verteilung des Splittingvorteils im laufenden Jahr.
VI weiteres Dienstverhältnis oder fehlende ELStAM Höchster laufender Abzug; Korrektur häufig über Steuererklärung.

Eine ungünstige Steuerklasse bedeutet nicht automatisch, dass endgültig zu viel Steuer gezahlt wird. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird über die Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Lohnsteueranmeldung und Abführung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und abführen. Die Lohnsteueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Fristen und Anmeldungszeiträume

  • Fälligkeit: spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums.
  • Monatlich: bei höherer Lohnsteuer des Vorjahres.
  • Vierteljährlich: bei mittlerer Lohnsteuer des Vorjahres.
  • Jährlich: bei sehr geringer Lohnsteuer des Vorjahres.
  • Zuflussprinzip: Maßgeblich ist regelmäßig, wann der Arbeitslohn gezahlt wird.

Fällt der 10. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Arbeitgeber sollten Fristen, Zahlungswege und Dauerfrist-/Schonfrist-Themen fest in der Lohnbuchhaltung überwachen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann oder muss unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dabei vergleicht er die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer mit der Jahreslohnsteuer, die sich aus dem gesamten Jahresarbeitslohn ergibt.

So funktioniert der Arbeitgeber-Jahresausgleich

  1. Ermittlung des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns.
  2. Berechnung der Jahreslohnsteuer.
  3. Vergleich mit der tatsächlich einbehaltenen Lohnsteuer.
  4. Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer oder Nacherhebung zu wenig einbehaltener Beträge.

Der Jahresausgleich ist nicht in allen Fällen zulässig. Ausgeschlossen oder problematisch kann er zum Beispiel bei unterjährigen Arbeitgeberwechseln, Steuerklassenwechseln, Lohnersatzleistungen, Auslandsbezug oder besonderen ELStAM-Konstellationen sein. In solchen Fällen erfolgt die Korrektur regelmäßig über die Einkommensteuererklärung.

Lohnsteuerabzug und Einkommensteuererklärung: Was ist der Unterschied?

Der Lohnsteuerabzug erfolgt während des Jahres. Die Einkommensteuererklärung betrachtet dagegen alle steuerlich relevanten Einkünfte, Abzüge und Besonderheiten des gesamten Jahres. Deshalb kann sich trotz korrektem Lohnsteuerabzug eine Erstattung oder Nachzahlung ergeben.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Typische Gründe für eine Steuererstattung

  • Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
  • hohe Fahrtkosten, Fortbildungskosten oder Arbeitsmittel,
  • Homeoffice-Pauschale oder häusliches Arbeitszimmer,
  • Sonderausgaben, Spenden oder Kirchensteuer,
  • außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten oder Pflegekosten,
  • unterjährige Gehaltsschwankungen, Elternzeit, Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit,
  • Abfindung, Bonus oder andere Einmalzahlungen.

Eine Steuererklärung kann auch verpflichtend sein, zum Beispiel bei Steuerklassenkombination III/V, Faktorverfahren, Lohnersatzleistungen über bestimmten Grenzen, mehreren Arbeitgebern oder Nebeneinkünften.

Korrekturen und Erstattung: Was ist wann möglich?

Fehler im Lohnsteuerabzug sollten möglichst früh erkannt werden. Je nach Zeitpunkt unterscheiden sich die Korrekturwege.

Im laufenden Kalenderjahr

Der Arbeitgeber kann Fehler häufig über eine spätere Lohnabrechnung korrigieren, zum Beispiel bei falsch berücksichtigten ELStAM, fehlerhafter Einordnung eines Bezugs oder versehentlich zu hohem oder zu niedrigem Steuerabzug.

Nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung

Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs sind Arbeitgeberkorrekturen nur eingeschränkt möglich. In der Praxis erfolgt die Bereinigung dann häufig über die Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer sollten die Lohnsteuerbescheinigung zeitnah prüfen und bei offensichtlichen Fehlern früh reagieren.

Praxistipp

Prüfen Sie besonders Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, steuerfreie Arbeitgeberleistungen, Beiträge zur Sozialversicherung und etwaige Großbuchstaben auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer

Arbeitgeber haften für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Typische Risiken entstehen bei falscher Steuerfreiheit, unzutreffender Pauschalierung, fehlender Lohnsteueranmeldung, unvollständigen Lohnkonten oder fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen.

Typische Haftungsfälle

  • Lohnsteuer wurde nicht oder zu niedrig einbehalten.
  • Steuerfreie Zuschüsse wurden ohne ausreichende Nachweise behandelt.
  • Pauschalierungsvoraussetzungen wurden nicht dokumentiert.
  • Sachbezüge, Dienstwagen, Mahlzeiten oder Betriebsveranstaltungen wurden falsch bewertet.
  • Lohnsteuer wurde in der Unternehmenskrise nicht abgeführt.

Lohnsteuer in der Krise

Werden Nettolöhne oder Bruttolöhne ausgezahlt, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer abzuführen, kann ein erhebliches Haftungsrisiko für Geschäftsführung, Vorstand oder verantwortliche Personen entstehen. Bei Liquiditätsengpässen ist eine vorausschauende Steuer- und Liquiditätsplanung entscheidend.

Pauschalierung der Lohnsteuer

Bei der Lohnsteuerpauschalierung wird die Steuer nicht nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers berechnet, sondern mit einem festen Pauschsteuersatz erhoben. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitgeber.

Häufige Pauschalierungsfälle

Fall Pauschsteuersatz Wichtiger Hinweis
Minijob mit pauschalem Rentenversicherungsbeitrag 2 % einheitliche Pauschsteuer Abwicklung regelmäßig über die Minijob-Zentrale.
Minijob ohne pauschalen Rentenversicherungsbeitrag 20 % Zusätzlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Kurzfristig Beschäftigte nach § 40a EStG 25 % Nur bei Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen, insbesondere Dauer- und Lohngrenzen.
Aushilfen in Land- und Forstwirtschaft 5 % Nur bei typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten und engen Voraussetzungen.
Fahrtkostenzuschüsse Wohnung–erste Tätigkeitsstätte 15 % Regelmäßig begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.
Bestimmte Sachzuwendungen und Arbeitgeberleistungen häufig 25 % oder 30 % Je nach Vorschrift, zum Beispiel § 40 Abs. 2 EStG oder § 37b EStG.

Jahressteuergesetz 2024: Pauschalierung in offenen Fällen

Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Anwendung bestimmter Pauschalierungsregelungen in offenen Fällen klargestellt. Für Arbeitgeber ist wichtig: Die Pauschalierung ist ein Wahlrecht, muss aber korrekt ausgeübt, dokumentiert und abgerechnet werden. Eine fehlerhafte Pauschalierung kann in Lohnsteuerprüfungen zu Nachforderungen führen.

Praxistipp für Arbeitgeber

Prüfen Sie vor jeder Pauschalierung: Rechtsgrundlage, Höchstbetrag, Zusätzlichkeit, Aufzeichnungspflichten, Sozialversicherung, Kirchensteuer und Zuständigkeit für die Abführung. Dokumentieren Sie die Entscheidung im Lohnkonto oder in der Personalakte.

Minijob, Midijob, Teilzeit und kurzfristige Beschäftigung: Steuer und Sozialversicherung 2026

Die Einordnung der Beschäftigung entscheidet über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherung. Besonders wichtig sind 2026 die neue Minijob-Grenze, der Übergangsbereich und die erweiterten Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben.

Übersicht 2026

Beschäftigungsform Grenzen 2026 Lohnsteuer Sozialversicherung
Minijob regelmäßig bis 603 € monatlich meist 2 % Pauschsteuer oder ELStAM Minijob-Regeln; Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption
Midijob / Übergangsbereich 603,01 € bis 2.000 € monatlich ELStAM Sozialversicherungspflicht mit reduzierter Arbeitnehmerbelastung
Kurzfristige Beschäftigung max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage ELStAM oder Pauschalierung bei Voraussetzungen typisch sozialversicherungsfrei, wenn nicht berufsmäßig
Kurzfristige Beschäftigung Landwirtschaft seit 2026 max. 15 Wochen oder 90 Arbeitstage ggf. Pauschalierung nach § 40a EStG prüfen Sonderzeitgrenzen nur für landwirtschaftliche Betriebe
Teilzeit / reguläre Beschäftigung oberhalb Minijob oder außerhalb Kurzfristigkeit ELStAM regelmäßig volle Sozialversicherungspflicht, ggf. Übergangsbereich

Stolperfalle Mehrfachbeschäftigung

Mehrere Beschäftigungen können zusammenzurechnen sein. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist häufig möglich. Weitere Minijobs oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen müssen jedoch sorgfältig geprüft werden. Auch eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wird regelmäßig zusammen betrachtet.

Besondere Personengruppen

  • Schüler und Studenten: Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Werkstudentenstatus gesondert prüfen.
  • Rentner: Lohnsteuer nach ELStAM oder Pauschalierung; Sozialversicherung abhängig vom Rentenstatus.
  • Praktikanten: Pflichtpraktikum, freiwilliges Praktikum, Vor- oder Nachpraktikum unterschiedlich behandeln.
  • Aushilfen: Befristung, Berufsmäßigkeit, Dokumentation und tatsächliche Durchführung sind entscheidend.
  • Angehörige: Fremdvergleich und tatsächliche Durchführung besonders sorgfältig dokumentieren.

Aktuelle Rechtsprechung und Praxisfälle zur Lohnsteuer

Haftungsbescheid und Lohnsteuer-Anmeldungen getrennt angreifen

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Wer einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid anficht, greift damit nicht automatisch auch die zugrunde liegenden Lohnsteuer-Anmeldungen oder einen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an. Für Arbeitgeber bedeutet das: In Einspruchsverfahren müssen die richtigen Bescheide ausdrücklich und fristgerecht angefochten werden.

Pauschale Lohnsteuer richtig festsetzen

Pauschale Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber zu schulden. Wird eine Pauschalierung fehlerhaft angewendet, kann die gewünschte Abgeltungswirkung verloren gehen. Deshalb sollten Arbeitgeber Voraussetzungen und Dokumentation vor Auszahlung prüfen.

Lohnsteuer in der Krise

In finanziellen Schwierigkeiten ist die Lohnsteuer besonders risikobehaftet. Werden Löhne ausgezahlt, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer abzuführen, kann das eine persönliche Haftung auslösen. Geschäftsführung und Vorstand sollten Zuständigkeiten schriftlich regeln und ein Zahlungscontrolling einrichten.

Lohnsteuer prüfen, korrigieren oder optimieren

Ob falsche Steuerklasse, ELStAM-Problem, Abfindung, Minijob, Pauschalierung oder Lohnsteuerprüfung: Wir unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Einordnung und Korrektur.

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FAQ: Häufige Fragen zur Lohnsteuer

Ist Lohnsteuer dasselbe wie Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Sie wird während des Jahres vom Arbeitgeber einbehalten und später auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet.

Warum zahle ich bei Bonus oder Weihnachtsgeld so viel Lohnsteuer?

Bonus, Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen werden als sonstige Bezüge mit einer besonderen Jahresbetrachtung besteuert. Dadurch kann der Abzug im Auszahlungsmonat hoch wirken. Eine Korrektur erfolgt häufig über die Einkommensteuererklärung.

Was kann ich tun, wenn meine Steuerklasse falsch ist?

Prüfen Sie zunächst Ihre ELStAM und informieren Sie den Arbeitgeber. Fehler im laufenden Jahr können häufig über die nächste Abrechnung korrigiert werden. Nach Jahresende erfolgt die Korrektur oft über die Einkommensteuererklärung.

Wann ist eine Steuererklärung für Arbeitnehmer Pflicht?

Eine Pflicht kann zum Beispiel bei Steuerklassenkombination III/V, Faktorverfahren, mehreren Arbeitgebern, Lohnersatzleistungen, Nebeneinkünften oder Freibeträgen bestehen. Auch freiwillig kann sich eine Erklärung wegen möglicher Erstattung lohnen.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze beträgt 2026 603 € monatlich beziehungsweise 7.236 € jährlich.

Was ist der Übergangsbereich 2026?

Der Übergangsbereich, auch Midijob genannt, umfasst 2026 regelmäßige monatliche Arbeitsentgelte von 603,01 € bis 2.000 €.

Wer schuldet pauschale Lohnsteuer?

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt beim Arbeitnehmer in der Einkommensteuerveranlagung regelmäßig außer Ansatz.

Wann muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer anmelden?

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer grundsätzlich spätestens am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums anmelden und abführen.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer
  • § 38a EStG – Höhe der Lohnsteuer
  • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen
  • § 39e EStG – elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer
  • § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
  • § 40a EStG – Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
  • § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
  • § 41b EStG – Lohnsteuerbescheinigung
  • § 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs
  • § 42b EStG – Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
  • § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers
  • § 8 SGB IV – geringfügige Beschäftigung
  • § 20 SGB IV – Übergangsbereich

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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