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Steuererklärung für Rentner

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner, ELSTER, Abgabefrist, Rechner, Formulare & Tipps vom Steuerberater


Rentner + Steuererklärung

Herzlich willkommen

Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zu Ihrer Steuererklärung als Rentner, wie z.B.

  • Steuererklärungspflicht: Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben bzw. wann müssen Rentner Steuern zahlen?
  • Tipps + Hilfe zur Steuererklärung: Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare, wie z.B. welche Kosten Sie als Rentner absetzen können (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) sowie
  • kostenlose Steuersoftware

Immer mehr Rentner und Pensionäre sind in ihrem Ruhestand steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben. Die meisten Renten sind steuerpflichtig – insbesondere die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Riester-Renten, die auf geförderten Einzahlungen basieren, sind ebenfalls steuerpflichtig.

Hinweis: Das Finanzamt kennt Ihre Rente! Denn die Versicherungen melden dem Finanzamt in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe Ihrer Rente.


unter welchen Umständen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Abgabepflicht der Steuererklärung:

    • Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hängt von der Höhe der gesetzlichen Rente, dem Jahr des Rentenbeginns und möglichen weiteren Einkünften ab.
    • Wenn die Summe aus der Jahresbruttorente (abzüglich des steuerfreien Teils und eines Werbungskostenpauschbetrags von 102 €) den Grundfreibetrag übersteigt, besteht eine Abgabepflicht.
  2. Steuerfreier Teil der Rente:

    • Der steuerfreie Teil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Renten, die bis einschließlich 2005 begonnen haben, sind 50% steuerfrei. Dieser Anteil sinkt für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge jährlich.
    • Für Renten, die ab 2040 beginnen, ist die gesamte Rente steuerpflichtig. Zum Beispiel, wenn die Rente 2018 begonnen hat, sind 76% der Rente steuerpflichtig.
    • Der steuerfreie Teil wird einmalig im Jahr nach Rentenbeginn festgelegt und bleibt dann unverändert.
  3. Beispielrechnung:

    • Ein Rentner, der 2018 in Rente gegangen ist und 2019 eine Jahresrente von 16.000 € erhält, hat einen steuerfreien Teil von 24% (3.840 €). Der steuerpflichtige Teil beträgt somit 12.160 €. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags von 102 € ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 12.058 €.
  4. Elektronische Steuererklärung:

    • Die Steuererklärung kann elektronisch über ELSTER eingereicht werden, wobei viele Daten bereits vorausgefüllt sind.
  5. Absetzbare Kosten:

    • Rentner können verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen, wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Kosten für Haushaltshilfen und Handwerkerleistungen.
  6. Weitere steuerpflichtige Einkünfte:

    • Neben der gesetzlichen Rente müssen auch andere Einkünfte wie private oder betriebliche Renten, Pensionen, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeiten angegeben werden.
  7. Jährliche Prüfung der Steuerpflicht:

    • Bei Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, wie z.B. Rentenerhöhungen, muss jährlich neu geprüft werden, ob eine Steuerpflicht besteht.

Für weitere Informationen und individuelle Beratung sollten Rentnerinnen und Rentner die Webseite des Bundesfinanzministeriums konsultieren oder einen Steuerberater hinzuziehen.

Hinweis: Trotz Abgabepflicht fällt nicht immer Einkommensteuer an. Prüfen Sie, ob Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Das geht ganz einfach geht das mit Renten - Steuerrechner für Rentner.



Renten-Steuerrechner

Hinweis: Maßgeblich für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Der Rechner berechnet die Einkommensteuer auf Ihre Rente und nicht auf weitere Einkünfte. Außerdem werden keine Werbungskosten, Sonderausaugaben und außergewöhnlichen Belastungen in die Berechnung einbezogen.

Bitte beachten Sie: Ihre geleisteten Vorauszahlungen sind lediglich Abschlagszahlungen. Ihre genaue Steuerschuld wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt und zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen.

Steuer Rechner online

 

Geburtsjahr:
Rente wegen:
Rente monatlich

max. Bruttorente ohne Steuerbelastung

Jahr des Rentenbeginns

kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz
%

Rentenversicherung Ost/West

Kinderlos



Warum immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 gelten für Rentner neue Steuerregeln für die Steuererklärung: Eine neue bzw. eigene Rentensteuer wurde durch das Alterseinkünftegesetz aber nicht eingeführt. Rentner mussten schon immer nach den gleichen Regeln eine Steuererklärung abgeben wie alle anderen Steuerzahler auch. Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Renten, d.h. auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).


Das Alterseinkünftegesetz sieht einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nunmehr steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z.B. Altersrente) oder um eine abgekürzte Leibrente (z.B. Erwerbsminderungsrente) handelt. Entscheidend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn.

Der steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente. Für bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.

Rentenerhöhungen nach 2005 sind in voller Höhe steuerpflichtig. Für Renten, die nach 2005 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte pro Jahr auf 80 %. Danach steigt der Besteuerungsanteil um einen Prozentpunkt pro Jahr auf 100 % bis zum Jahr 2040.


Abgabepflicht für Rentner

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung:

  1. Pflichtveranlagung: Sie müssen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  2. Antragsveranlagung: Sie können freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um zu viel erhobene Steuer (z.B. Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) vom Finanzamt zurück zu erhalten.



Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (ohne Arbeitslohn und Versorgungsbezüge). Diesen können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Jahr

Grundfreibetrag für Ledige

Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer)

2023

10.908 €

19.968 €

2022

10.347 €

19.968 €

2021

9.744 €

19.488 €

2020

9.408 €

18.816 €

2019

9.168 €

18.336 €

2018

9.000 €

18.000 €

2017

8.820 €

17.640 €

2016

8.652 €

17.304 €

2015

8.472 €

16.944 €

2014

8.354 €

16.708 €

2013

8.130 €

16.260 €

2012

8.004 €

16.008 €

2011

8.004 €

16.008 €

2010

8.004 €

16.008 €

2009

7.834 €

15.668 €

2008

7.664 €

15.328 €

2007

7.664 €

15.328 €


Renten sind nicht in voller Höhe steuerpflichtig. Es wird nur der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente der Besteuerung unterworfen. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ist von der Art der Rente sowie vom Jahr des Rentenbeginns abhängig. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, sind voll steuerpflichtig. Daher müssen viele Rentner - ohne andere Einkünfte - (noch) keine Einkommensteuererklärung abgeben. Das kann sich aber in der Zukunft ändern. Denn jede Rentensteigerung ist voll steuerpflichtig!

So viel gesetzliche Rente bleibt im Jahr steuerfrei, wenn es keine weiteren Einkünfte gibt:

Rentenbeginn (Jahr)

Rente (jährlich)

Rente (monatlich)

€/Jahr

€/Monat

200517.9001.492
200617.4921.458
200717.1521.429
200816.9421.412
200916.6781.390
201016.3191.360
201116.0521.338
201215.8621.322
201315.6681.306
201415.4411.287
201515.3001.275
201615.1691.246
201714.9491.264
201814.7231.227
201914.4991.208
202014.1891.182
202113.9901.166
202214.6361.220
202315.4121.312

Ob Sie für Ihre Renten eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt also davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist.

Wann die Rente steuerfrei bleibt

Steuertipp: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Allerdings gilt das nach Auffassung des BFH nur in speziellen Fällen. Gegen die Doppelbesteuerung von Renten ist eine Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Weitere Infos auch auf Doppelbesteuerung von Renten.

Rentner müssen ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Anlage R (Renten und andere Leistungen) und Anlage Vorsorgeaufwand beifügen (siehe Steuervordrucke ). Aus den Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung errechnet das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte.

Wenn Sie neben der Rente anderen Einkünfte haben, dann kann sich daraus eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ergeben.


Die steuerpflichtigen Einnahmen aus den Alterseinkünften werden zusammengerechnet und sind – gegebenenfalls zusammen mit weiteren Einkünften aus anderen Einkunftsarten – Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuer.

Hinweis: Auch wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, heißt es lange noch nicht, dass Sie auch Einkommensteuer zahlen müssen. Sie können nämlich noch Ausgaben in der Steuererklärung absetzen.

In der Einkommensteuererklärung können noch Werbungskosten, Sonderausgaben (z.B. Krankenversicherungsbeiträge usw.) und oftmals können auch außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbetrag. abgesetzt werden. Viele Rentner müssen daher keine Steuern zahlen.

Steuertipp: Wenn Ihre Einkünfte (Renten etc.) abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhlichen Belastungen, nicht den Grundfreibetrag überteigen, dann können Sie eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Dann müssen Sie für die nächsten drei Jahre keine Steuererklärung mehr abgeben.


Wenn Sie neben der Rente noch anderen Einkünfte haben

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt nicht nur von den Renteneinkünften ab, sondern auch ob weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder Pensionen erzielt werden.

Sie müssen auch eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie noch andere Einkünfte haben:

  • Steuerpflichtigen Arbeitslohn
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit;
  • nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte;

Erzielen Sie Kapitalerträge, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, sind Sie stets verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.


Rente und Einkünfte auf Lohnsteuerkarte

Beziehen Sie neben der Rente auch noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, dann sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (§ 46 EStG), wenn Ihre gesamten Einkünfte ohne Arbeitslohn mehr als 410 Euro betragen (nicht Minijob, der ist steuerfrei).

  • Rente und daneben Versorgungsbezüge
  • Ehepartner bezieht Versorgungsbezüge
  • Ein Ehepartner ist Rentner, der andere bezieht Arbeitslohn
  • Rentner mit zusätzlichem Arbeitslohn

Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 € ermäßigt besteuert (Härteausgleich).

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Abgabefrist für Rentner

Abgabefrist Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater:

  • 2019 = 31.07.2020
  • 2020 = 31.10.2021
  • 2021 = 31.07.2022
  • 2022 = 31.07.2023
  • 2023 = 31.07.2024

Hinweis: Können Sie Ihre Frist nicht einhalten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Finanzamt die Verlängerung der Frist zu beantragen.


Erstellt ein Steuerberater Ihre Steuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist wie folgt:

  • 2019 = 31.08.2021
  • 2020 = 31.05.2022
  • 2021 = 28.02.2023
  • 2022 = 28.02.2024



Hinweis: Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wird die Einkommensteuererklärung nicht eingereicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

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Welche Steuerformulare brauche ich?

Für die Einkommensteuererklärung benötigen Sie folgende Formulare:

  • Mantelbogen
  • Anlage R (für Renten)
  • Anlage Vorsorgeaufwand (für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)
  • bei anderen Einkünften entsprechend weitere Vordrucke (Anlage V für Vermietung und Verpachtung, Anlage N für Pensionen bzw. nichtselbständige Tätigkeit)
Steuertipp: So erledigen Sie schnell und einfach Ihre Steuererklärung

Es besteht auch die Möglichkeit, die Steuererklärung von zu Hause aus über den PC im ELSTER-Verfahren auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übersenden.

Oder Sie geben Ihre Einkommensteuererklärung mit einem Steuerprogramm ab und nutzen die vorausgefüllte Steuererklärung.

Ihre Rente müssen Sie in der Anlage R der Einkommensteuererklärung erfassen. Die Renteneinnahmen finden Sie auf Ihrem Rentenbescheid.






Der bisherige Vordruck "Anlage R" wurde in folgende drei neuen Anlagen aufgegliedert:

"Anlage R": Hier sind Angaben zu inländischen Renten (von inländischen Rentenversicherungsträgern) einzutragen. Bei der „Anlage R“ gibt es die Möglichkeit des Verzichts auf Angabe von elektronisch vorliegenden Daten.

Auf die Angabe von Werten in den mit gekennzeichneten Zeilen/Bereichen der Einkommensteuererklärung (sogenannten eDatenfeldern) kann grundsätzlich verzichtet werden, da diese der Finanzverwaltung bereits elektronisch vorliegen. Nur wenn bekannt ist, dass die den Finanzämtern vorliegenden elektronischen Daten nicht vollständig oder nicht richtig sind bzw. Werbungskosten erklärt werden sollen, die den jeweiligen Pauschbetrag übersteigen, sind Angaben weiterhin erforderlich. Wenn eigene Angaben in eDatenfeldern gemacht werden, sollten alle Daten zu diesem Thema unbedingt vollständig eintragen werden, um Rückfragen zu vermeiden und um die Bearbeitung der Steuererklärung nicht unnötig zu verzögern.

Gleiches gilt, wenn in der Anlage Angaben zu nicht mit gekennzeichneten Zeilen/Bereichen gemacht werden, die sich auf Zeilen beziehen, die als eDatenfeld gekennzeichnet sind (z.B. Angaben in den Zeilen 10 bis 13 zur Anwendung der Öffnungsklausel).

"Anlage R-AV/bAV": Hier sind Angaben zu Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung einzutragen. Der Hinweis zur Möglichkeit des Verzichts auf Angabe von elektronisch vorliegenden Daten gilt bei der "Anlage R-AV/bAV" gleichermaßen.

"Anlage R-AUS": Hier sind Angaben zu ausländischen Renten und zu Leistungen aus der ausländischen betrieblichen Altersversorgung einzutragen. Da zu diesen Renten keine Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, sind die Angaben zu derartigen Renten und Leistungen stets zu erklären.


Kostenlose Steuertipps für Rentner

Als Rentner kann es sein, dass Sie aufgrund von Rentenanpassungen und anderen Einkommensquellen steuerpflichtig werden. Um eine ordnungsgemäße Steuererklärung abzugeben, ist es wichtig, alle relevanten Unterlagen und Belege zusammenzutragen. Hier ist eine detaillierte Checkliste, die Ihnen dabei helfen kann:

1. Allgemeine Angaben:

  • Steuernummer: Finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid.
  • Steueridentifikationsnummer: Ebenfalls auf dem Steuerbescheid zu finden.
  • Persönliche Daten: Vorname, Name, Adresse.

2. Nachweise über Ihr Einkommen:

  • Rentenbescheide: Die jährlichen Mitteilungen über Ihre gesetzliche Rente.
  • Rentenbezugs-Mitteilungen: Für private oder betriebliche Renten.
  • Betriebsrenten und/oder Zusatzrenten: Bescheinigungen über Betriebs- oder Zusatzrenten.
  • Lohnsteuerbescheinigungen: Relevant für Pensionäre.
  • Kapitalertragssteuerbescheinigungen: Für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Miet- und Pachteinnahmen: Belege über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

3. Sonderausgaben:

  • Versicherungsbeiträge: Nachweise über gezahlte Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen.
  • Spendenbescheinigungen: Belege über geleistete Spenden an gemeinnützige Organisationen.

4. Außergewöhnliche Belastungen:

  • Zahnarztkosten: Rechnungen und Belege.
  • Zuzahlungen bei Rezepten: Quittungen von der Apotheke.
  • Medizinische Zuzahlungen: Belege für Arztbesuche, Physiotherapie, Heil- und Hilfsmittel.
  • Behindertenausweis: Falls vorhanden.
  • Pflegekosten: Nachweise über selbst getragene Pflegekosten.
  • Brillen: Rechnungen für Sehhilfen.

5. Weitere Unterlagen:

  • Betriebskostenabrechnung: Für Eigentümer von vermieteten oder selbstgenutzten Immobilien.
  • Handwerker-Rechnungen: Belege über Handwerkerleistungen im Haushalt.
  • Kosten für Haushaltshilfe: Nachweise über Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Welche Renten unterliegen einer Besteuerung, wie hoch ist die Steuer und was können Sie von der Steuer absetzen?

Steuertipps für Rentner
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Zusätzliche Tipps:

  • Informieren Sie sich: Nutzen Sie die Broschüre "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" der Deutschen Rentenversicherung und andere verfügbare Ressourcen.
  • Checklisten nutzen: Organisationen wie der Lohnsteuerhilfeverein Hamburg oder die Hilfsgemeinschaft der Lohnsteuerzahler e. V. bieten Checklisten und weitere Hilfen an.
  • Aufbewahrung: Bewahren Sie alle Belege und Dokumente sorgfältig auf, um sie bei Rückfragen des Finanzamts vorlegen zu können.
  • Professionelle Hilfe: Ziehen Sie bei Unsicherheiten oder komplexen Steuerfragen einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu Rate.

Indem Sie diese Unterlagen bereithalten und sorgfältig organisieren, können Sie den Prozess der Steuererklärung als Rentner erheblich vereinfachen und sicherstellen, dass Sie alle relevanten Absetzungsmöglichkeiten nutzen.

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Welche Ausgaben können Sie als Rentner in Ihrer Steuererklärung absetzen?

Für Rentner gibt es Freibeträge und diverse Steuererleichterungen, welche die Einkommensteuer mindern. Es gibt insbesondere folgende Ausgaben und Steuervergünstigungen, die Sie als Rentner von der Steuer absetzen können:



Werbungskosten

Aufwendungen für den Erwerb, Erhalt und Sicherung der Rente können Sie abgesetzen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten eines Rentenberaters, Gewerkschaftsbeiträge, Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Rentenansprüchen sowie 16 Euro für Kontoführungsgebühren. Absetzbar sind auch Steuerberatungskosten.

Kosten der privaten Lebensführung, wie z.B. für Essen, Kleidung und Hygieneartikel, stellen keine Werbungskosten dar.
Ausnahme: Sie können allerdings Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.

Werden keine Werbungskosten nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Weitere Infos siehe Werbungskosten


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Sonderausgaben

Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die unvermeidbar oder förderungsfähig sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern. Dazu zählen Vorsorgeaufwendungen und übrige Sonderausgaben, die in der Steuererklärung abgefragt werden und mit entsprechenden Nachweisen abzugsfähig sind.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören Versicherungen, wie zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Rentner zahlen i.d.R. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und können diese steuerlich geltend machen, die allerdings bis einschließlich 2009 insgesamt nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abzugsfähig sind. Ab dem Jahr 2010 sind die Aufwendungen für eine Basiskrankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung voll abzugsfähig. Mehr siehe Vorsorgeaufwendungen.


Tipp: Wie Rentner bei der Krankenkasse sparen können ...


Zu den übrigen Sonderausgaben gehören unter anderem Kirchensteuern, Spenden für gemeinnützige Zwecke und Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Freiwillige Spenden für den guten Zweck von Rentnern können bis zu 200 Euro von der Steuer abgezogen werden. Mehr siehe Spenden. Ohne Nachweis wird für die übrigen Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und 72 Euro bei Ehegatten gewährt. Weitere Infos siehe Sonderausgaben.

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Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Aufwendungen aus der persönlichen Lebenssphäre, die zwangsläufig und existenziell notwendig sind. Bei einigen Aufwendungen tritt erst dann eine steuerliche Entlastung ein, wenn sie die sogenannte „zumutbare Belastung“ (ein bestimmter Prozentsatz abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, in der Regel 4 – 6%) übersteigen.

Gesundheitskosten: Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören unter anderem Behandlungskosten von Ärzten oder zugelassenen Heilpraktikern, die Praxisgebühr, Krankenhauskosten, Kurkosten, Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Zahnersatz und andere medizinische Hilfsmittel oder für die Beschäftigung einer Pflegekraft, soweit sie nicht von der Krankenoder Pflegeversicherung getragen oder zum Beispiel von der Beihilfe ersetzt wurden. Es ist jedoch erforderlich, die Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit dieser Aufwendungen gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Auch die Reise zum Arzt und medizinisch arrangierte Kuren sind für Rentner steuerlich absetzbar.

Für behinderte Menschen werden Pauschbeträge – gestaffelt je nach dem Grad der Behinderung (bei 25 % = 310 Euro, bei 100 % = 1.420 Euro ) und bei Blinden oder hilflosen Personen bis zu 3.700,- Euro – gewährt. Bei ständiger Pflegebedürftigkeit können die tatsächlichen Kosten für die persönliche Pflege (zum Beispiel Pflegeheimkosten) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Behindertenpauschbetrag und Rente 2024

  • Voraussetzungen: Der Behindertenpauschbetrag kann von Rentnern mit einer anerkannten Behinderung in Anspruch genommen werden.
  • Höhe: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Je höher der GdB, desto höher der Freibetrag.

Beispiel:

  • Bruttorente: 15.000 Euro jährlich.
  • Rentenfreibetrag: 16% der Rente, also 2.400 Euro (16% von 15.000 Euro), sind steuerfrei.
  • Zu versteuernder Rentenanteil: 84% der Rente, also 12.600 Euro (84% von 15.000 Euro).
  • Grad der Behinderung: 70, was einen Behindertenpauschbetrag von 1.780 Euro bedeutet.
  • Zu versteuernde Summe nach Abzug des Pauschbetrags: 10.820 Euro (12.600 Euro - 1.780 Euro).
  • Ergebnis: Da der zu versteuernde Rentenanteil unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro liegt, muss sie keine Steuern auf die Rente zahlen.

Viele Menschen benötigen im Alter einen Rollstuhl, eine Prothese oder ein Hörgerät. Im Steuerrecht werden diese Gegenstände "Hilfsmittel im engeren Sinne" genannt. Die Kosten hierfür können als außerordentliche Belastung geltend gemacht werden. Wer eine Wohnung oder ein Haus aufgrund einer Behinderung umbaut, kann die Kosten als außerordentliche Belastung abziehen. Dazu gehört ein Treppenlift, sofern er von einem Arzt verordnet wird. Dann können Kauf und Installation als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Wer krankheitsbedingt in ein Alters- oder Pflegeheim gehen muss, kann diese Kosten auch von der Steuer abziehen.

Mehr Infos siehe außergewöhnlichen Belastungen

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Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) + Haushaltshilfe

Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden steuermindernd berücksichtigt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zum Beispiel Schornsteinfegergebühren, Gartenpflege, Reinigungsservice, Pflegedienste, Umzugsleistungen. Bei den Handwerkerleistungen handelt es sich um Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt bzw. am eigenen Haus. Es können nur die Aufwendungen für Arbeitsleistungen (Lohnkosten, keine Materialkosten) geltend gemacht werden, die in Rechnung gestellt und mittels Überweisung bezahlt wurden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.


Haushaltshilfe: Für die Kosten einer Haushaltshilfe wird eine Steuerminderung von 20 Prozent als sogenannter haushaltsnahe Dienstleistung gewährt. Wer einen Handwerker oder Gärtner engagiert hat, kann die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen. Mehr siehe haushaltsnahe Dienstleistung + Handwerkerleistungen

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Nebeneinkünfte und Altersentlastungsbetrag

Ein Altersentlastungsbetrag Ihnen zu, wenn Sie zu Beginn des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Renten gibt es keinen Altersentlastungsbetrag, aber für Nebeneinkünfte. Ihre Nebeneinkünfte können also nur durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein, soweit es sich nicht um Renten handelt. Das gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Für Rentner gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer. Eine Besonderheit gibt es jedoch beim Altersentlastungsbetrag: Der auf die Nebeneinkünfte entfallende Teil des Altersentlastungsbetrags mindert diese für die 410-Euro-Grenze. Nebeneinkünfte, die nach Abzug des Altersentlastungsbetrags unter 410 € liegen, sollen nicht besteuert werden und auch zu keiner Abgabepflicht führen. Dieser geminderte Betrag ist gleichzeitig der Betrag, der als Härteausgleich vom Einkommen abgezogen wird, also unbesteuert bleibt. Der Altersentlastungsbetrag ändert sich dadurch nicht.

Es gibt drei Möglichkeiten für die 410-Euro-Grenze:

  • Sie haben keinen Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung: Der Altersentlastungsbetrag wird für die begünstigten Nebeneinkünfte gewährt.
  • Ihr Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung liegt über 4.747 €: Der Altersentlastungsbetrag wird durch den Arbeitslohn ausgeschöpft. Auf die Nebeneinkünfte entfällt damit kein Altersentlastungsbetrag.
  • Ihr Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung liegt unter 4.748 €: Der Altersentlastungsbetrag wird auf den Lohn und auf die Nebeneinkünfte aufgeteilt.

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Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils

Wie ermittelt sich der steuerpflichtige Anteil für meine Rente?

1. Gruppe: Leibrenten und andere Leistungen aus der 1. Gruppe (Basisversorgung), werden jahrgangsweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt, wonach nur ein Teil der Rente besteuert wird. Anhand eines gesetzlich festgelegten Prozentsatzes, der sich nach dem Beginn des Rentenbezugs richtet, wird der steuerfreie Teil der Rente ermittelt. Dieser auch als „persönlicher Rentenfreibetrag“ bezeichnete Betrag wird grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen, die auf Rentenanpassungen beruhen, werden in voller Höhe nachgelagert besteuert. Bemessungsgrundlage des der Besteuerung unterliegenden Anteils ist die jeweilige Jahres(brutto)rente. Eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei nicht abzuziehen. Die steuerfreien Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen.

Für die Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente ist das Jahr maßgebend, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt (erstes volles Rentenjahr). Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2007 ist folglich die Jahresbruttorente des Jahres 2008 maßgeblich. Für Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, ist der Jahresbetrag aus 2005 zugrundezulegen.

Die ermittelte Jahresbruttorente wird bei einem Beginn der Rentenzahlungen im Jahr 2005 oder in den Vorjahren zur Hälfte steuerfrei gestellt. Bei Beginn in den Jahren 2006 bis 2020 erhöht sich der Besteuerungsanteil für jeden Jahrgang um zwei Prozentpunkte, in den nachfolgenden Jahren bis zum Jahr 2040 um jeweils einen Prozentpunkt.

Der so ermittelte steuerfreie Teil der Rente gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs und ändert sich auch nicht durch regelmäßige Rentenanpassungen. Bei Änderungen der Rentenhöhe zum Beispiel durch Anrechnung anderer Bezüge oder Einkünfte oder aufgrund eines Rechtsstreits mit dem Rententräger wird der steuerfreie Betrag an die neue Bemessungsgrundlage angepasst; die Höhe des anzusetzenden Prozentsatzes ändert sich dabei jedoch nicht.

Wurden für eine Rente der ersten Gruppe bis zum 31.12.2004 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der Rentenleistung nur mit dem – für die zweite Gruppe geltenden – (geringeren) Ertragsanteil zur Besteuerung herangezogen (sogenannte Öffnungsklausel). Der Versorgungsträger bescheinigt in diesen Fällen auf Verlangen den Prozentanteil, der der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen.

2. Gruppe: Leibrenten der 2. Gruppe werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich, wie bisher, nach dem vollendeten Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil bleibt – vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung – während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert.

Ertragsanteile: Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt (zum Beispiel bei Berufsunfähigkeitsrenten), richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise 10 Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge.

3. Gruppe: Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung werden entsprechend der vom Anbieter ausgestellten Leistungsmitteilung besteuert. In der Regel unterliegen sie in voller Höhe der – nachgelagerten – Besteuerung. Dies ist steuerrechtlich gerechtfertigt, da die eingezahlten Beträge für diese Form der Altersvorsorge staatlich gefördert wurden.

Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen die Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Steuervordrucke „Anlage R“ (Renten und andere Leistungen) und „Anlage Vorsorgeaufwand“ beifügen.

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Fragen zur Steuererklärung für Rentner


1 Muss ich als Rentner zwingend eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag von ca. 11.000 EUR liegt oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Steuererklärung abgeben. Bei einem Rentenempfänger ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente zzgl. ggf. weiterer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Weitere Einkünfte sind z.B. Pensionen, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen), soweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Wurde von den Einnahmen Lohnsteuer einbehalten (z.B. Beamten- oder Werkspension), ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn daneben weitere Einkünfte erzielt wurden, die 410 EUR jährlich übersteigen. Erfolgte ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V oder VI oder wurde auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Das bisherige Verfahren zur Ausstellung von Nichtveranlagungsbescheinigungen bleibt weiterhin bestehen.

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2 Ab welcher Rentenhöhe sind Steuern zu zahlen?

a) Sie beziehen nur Ihre gesetzliche Rente
Nach einer vereinfachten Modellrechnung bleiben in Deutschland ansässige Rentenempfänger mit Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher steuerunbelastet, wenn sie ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen bis zu einer Höhe von rund 19.000 EUR/Jahr (rund 1.583 EUR/Monat) bei Alleinstehenden beziehen.


Beispiel: Bei einer Jahresbruttorente von 19.009 EUR eines allein stehenden Rentners ohne andere Einkünfte ergibt sich folgende Berechnung des zu versteuernden Einkommens:

  Brutto-Rente

19.009 EUR

  Davon steuerpflichtiger Anteil 50 %

9.504 EUR

abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag

102 EUR

abzüglich Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ca. 8,95 % der Rente

1.702 EUR

abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 EUR

ergibt zu versteuerndes Einkommen

7.664 EUR


Da der Grundfreibetrag im Jahr 2005 genau 7.664 EUR beträgt, ist keine Einkommensteuer festzusetzen. Für Verheiratete verdoppeln sich die o.g. Beträge. Bei späterem Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Teil der Rente an, daher tritt bereits bei etwas niedrigeren Renteneinnahmen eine Steuerbelastung ein:

Jahr des Rentenbeginns

Steuerunbelastete Rentenzahlungen bei alleinstehenden Rentnern in EUR

Steuerunbelastete Rentenzahlungen bei verheirateten Rentnern in EUR

2006 ca. 1.500 mtl./18.000 jährlich ca. 3.000 mtl./36.000 jährlich
2007 ca. 1.440 mtl./17.280 jährlich ca. 2.880 mtl./34.560 jährlich
2008 ca. 1.380 mtl./16.560 jährlich ca. 2.760 mtl./33.120 jährlich
2009 ca. 1.350 mtl./16.200 jährlich caca. 2.700 mtl./32.400 jährlich

b) Sie oder Ihr Ehegatte erzielen neben Ihrer Rente weitere Einkünfte
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte zusätzlich zur Rente z.B. Lohneinkünfte, Beamtenpensionen, Betriebsrenten (Werkspensionen), Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen) - soweit sie nicht ab 2009 der Abgeltungsteuer unterlegen haben - beziehen, können Steuern auch dann anfallen, wenn die Rente niedriger ist als die im Absatz zuvor genannten Beträge.


Da es auf die Höhe Ihrer Einkünfte insgesamt ankommt und die Ermittlung dieser Einkünfte - je nach Einkunftsart - sehr unterschiedlich ist, kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Bei Zweifelsfragen sollten Sie weitere Informationen einholen (z.B. beim Finanzamt, oder einem steuerlichen Berater).

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3 Ich bin mir nicht sicher, ob ich Steuern zahlen muss. Was kann ich tun?

Auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main steht Ihnen unter „Steuerberechnung” ein Alterseinkünfte-Rechner des Bayrischen Landesamtes für Steuern zur Verfügung. Damit können Sie Ihre Einkommensteuer überschlägig ermitteln und sich so einen Überblick über Ihre steuerliche Situation verschaffen.

Diese Berechnungshilfe kann im Einzelfall allerdings eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen.

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4 Ich habe für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung abgegeben, obwohl ich hierzu verpflichtet gewesen wäre. Was muss ich tun?

Wenn Sie erkennen, dass Sie für die Vergangenheit Einkommensteuererklärungen hätten abgeben müssen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich nachzuholen. Das zuständige Finanzamt kann Ihnen mitteilen, für welche zurückliegenden Kalenderjahre Sie ggf. weitere Steuererklärungen abzugeben haben. Sollten Sie vorsätzlich die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben haben, gehen Sie straffrei aus, wenn Sie für die zurückliegenden Jahre die Steuererklärungen nachreichen und die festgesetzte Steuer entrichten. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem steuerlichen Berater wäre in diesem Fall allerdings zu empfehlen. Siehe auch Steuererklärung.

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5 Wo muss ich meine Rente auf der Anlage R eintragen?

  • Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und sog. Basisrenten sind auf der Anlage R auf der Vorderseite, oberer Teil (Zeile 5) einzutragen.
  • Für Leistungen aus Lohneinkünften, Beamtenpensionen, Betriebsrenten (Werkspensionen) und andere Versorgungsbezüge wird eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt. Die Beträge sind auf der Anlage N einzutragen.
  • Leistungen aus privaten Rentenversicherungen (ohne Basisrenten) sind auf der Anlage R, Vorderseite, unterer Teil einzutragen.
  • Für Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und Auszahlungen aus einem privaten Riester-Vertrag erhalten Sie zu Beginn des Leistungsbezugs oder bei Änderung der Leistungshöhe eine Leistungsmitteilung. Die Beträge sind auf der Rückseite der Anlage R einzutragen.

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6 Welchen Betrag aus dem Rentenbescheid muss ich in die Anlage R eintragen?

Es ist stets der aus der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers zu errechnende Jahresbruttobetrag der Rente einzutragen, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum einzutragenden Jahresbruttobetrag. Diese können aber in der Anlage Vorsorgeaufwand steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden.


Da es schwierig sein kann, allein aus den jährlichen Anpassungsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger die zum Ausfüllen der Erklärung notwendigen Daten zu ermitteln, stellen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke über die jährlich erhaltenen Rentenbeträge aus.

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7 Bis wann muss jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden?

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, ist diese grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres (also für 2009 bis zum 31.5.2010) beim Finanzamt einzureichen. Sollten Sie Ihre Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereines erstellen, ist Abgabetermin der 31.12. des Folgejahres. Siehe auch Steuererklärungsfrist.

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8 Welche Steuervergünstigungen gibt es?

Bestimmte Kosten der privaten Lebensführung können als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Als Sonderausgaben sind - im Rahmen der gesetzlichenHöchstbeträge - zum Beispiel abziehbar

  • der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Haftpflichtversicherung
  • die gezahlte Kirchensteuer/das gezahlte Kirchgeld
  • Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke
  • Beiträge an politische Parteien.
    • Als außergewöhnliche Belastungen werden zum Beispiel berücksichtigt
    • Pauschbetrag für behinderte Menschen ab einem Behinderungsgrad von 50 % (unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab 30 %)
    • Aufwendungen für eine Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit
    • Krankheitskosten, soweit eine ärztliche Verordnung vorliegt
    • Beerdigungskosten, soweit der Nachlass nicht ausreicht, die Aufwendungen zu bezahlen, wenn diese Aufwendungen nicht durch Leistungen Dritter, z.B. eine Versicherung, ersetzt werden und soweit sie einen bestimmten Prozentsatz der eigenen Einkünfte - die zumutbare Belastung - übersteigen.
  • Darüber hinaus kommen Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Betracht, soweit sie in Ihrem eigenen Haushalt ausgeübt werden.

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1 Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema Besteuerung von Renten?

Bitte sprechen Sie bei weiteren Fragen Ihr Finanzamt oder steuerlichen Berater an. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie außerdem in den Broschüren: Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrechtherausgegeben von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, erhältlich bei ihrem örtlichen Rentenversicherungsträger sowie unter www.deutsche-rentenversicherung.de sowie im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de.

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2 Ich habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung, verliert diese nun ihre Gültigkeit?

Nein. Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung ist grundsätzlich weiterhin gütig. Sollte nach erneuter Überprüfung des Finanzamtes eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich sein, wird das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung widerrufen und Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Sofern Sie selbst feststellen, dass durch eine Änderung der Einkommensverhältnisse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung nachträglich entfallen sind, geben Sie bitte die Bescheinigung an das zuständige Finanzamt zurück.

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3 Welches Finanzamt ist für beschränkt steuerpflichtige Rentenempfänger zuständig?

Das Finanzamt Neubrandenburg ist seit dem 1.1.2009 für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger zuständig, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu veranlagen sind.
Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Sie, wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit Ihren inländischen Einkünften, die von der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleistet werden, sowie mit Renten, die von inländischen Versicherungsunternehmen oder Zahlstellen gewährt werden. Seit 2009 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf Leistungen aus inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit diese auf steuerfreien Beiträgen oder Leistungen beruhen. Daneben können auch weitere inländische Einkünfte aus anderen Einkunftsarten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.


Auch wenn eine beschränkte Einkommensteuerpflicht dem Grunde nach besteht, bedeutet dies nicht, dass Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen. Es hängt von den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen) ab, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg erkundigen, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.


Schriftverkehr richten Sie bitte an das: Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0395/44222-47000 beim Finanzamt Neubrandenburg.

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Der Steuerbescheid ist da, was nun?

Was können Sie gegen einen (geänderten) Steuerbescheid tun?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren steuerlichen Berater. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen. Bitte beachten Sie: Durch einen Einspruch ergibt sich kein Zahlungsaufschub. Im Einspruchsverfahren können Sie für strittige Steuerbeträge die Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit die Fälligkeit der Steuernachforderung ausgesetzt wird.

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Aktuelles + weitere Infos

BMF: Steuererklärung für Rentner und Pensionäre

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit der Einführung der "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung der Steuererklärung für Rentner und Pensionäre getan. Der neue Vordruck ist am Computer ausfüllbar und mit den individuellen Daten der Steuerpflichtigen speicherbar. Dies erleichtert die Bearbeitung der Steuererklärung und spart Zeit und Aufwand.

Vorteile

  • Einfache und übersichtliche Gestaltung
  • Am Computer ausfüllbar und mit individuellen Daten speicherbar
  • Erleichtert die Bearbeitung der Steuererklärung
  • Spart Zeit und Aufwand

Nachteile

  • Kann nur von Rentnern und Pensionären in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen genutzt werden
  • Muss bei weiteren Einkünften wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe durch die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke ersetzt werden

Fazit

Die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" ist ein sinnvoller und hilfreicher Service für Rentner und Pensionäre. Die Vereinfachung der Steuererklärung ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger.


Weitere Infos zur Rente & Steuer:



Weitere Renten-Rechner:

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentner

EStG 
EStG § 3

EStR 
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

EStH 3.14 10.4 32.9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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