Arbeitnehmersparzulage: So sichern Sie sich die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Geldzulage, die Arbeitnehmer beim Vermögensaufbau unterstützt – insbesondere, wenn der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt oder Sie selbst VL einzahlen. Entscheidend sind Anlageform, Einkommensgrenzen und der Antrag über die Steuererklärung.
Inhalt
- 1. Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
- Rechner Arbeitnehmer-Sparzulage
- 2. Wer hat Anspruch (Voraussetzungen & Einkommensgrenzen)?
- 3. Welche Anlageformen sind begünstigt – und wie hoch ist die Zulage?
- 4. Antrag, Fristen und Auszahlung
- 5. Sperrfristen: Wann wird ausgezahlt?
- 6. Praxis-Tipps & häufige Fehler
- FAQ
- Weitere Infos + Aktuelles
1. Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Zulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz. Sie fördert bestimmte Formen des Vermögensaufbaus, die über vermögenswirksame Leistungen (VL) bespart werden.
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- Maximale Zulage für vermögenswirksame Leistungen: Bei einer Investition von bis zu 400 Euro pro Jahr in vermögenswirksame Leistungen gibt der Staat 20 Prozent hinzu, was einer maximalen Zulage von 80 Euro pro Jahr entspricht.
- Maximale Zulage für Bausparverträge: Bei einer Investition von bis zu 470 Euro pro Jahr in einen Bausparvertrag gibt der Staat 9 Prozent hinzu, was einer maximalen Zulage von etwa 42 Euro pro Jahr entspricht.
- Gesamtzulage: Insgesamt können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also bis zu 122 Euro pro Jahr als Sparzulage erhalten, wenn sie in beide Anlageformen den zulässigen Höchstbetrag investieren.
Wichtig für die Praxis
- Die Arbeitnehmersparzulage ist nicht steuerpflichtig.
- Sie ist kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
- Sie gehört nicht zum Lohn/Gehalt, sondern ist eine staatliche Geldzulage.
2. Wer hat Anspruch (Voraussetzungen & Einkommensgrenzen)?
Anspruch haben grundsätzlich Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die VL in einem begünstigten Vertrag angelegt werden und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.1 Formelle Voraussetzungen
- Einwilligung in die elektronische Datenübermittlung (Vermögensbildungsbescheinigung) durch das Anlageinstitut.
- Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.).
- Antrag über die Einkommensteuererklärung (siehe Abschnitt 4).
2.2 Einkommensgrenzen (zvE)
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) des Kalenderjahres, in dem die Anlage erfolgt. Je nach Anlageart gelten unterschiedliche Grenzen (typischerweise u. a. 40.000 € bzw. 80.000 €). Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Werte.
Hinweis
Die Einkommensgrenze hängt von der geförderten Anlageform ab. Ob Sie darunter liegen, lässt sich sauber über das zvE der Steuererklärung prüfen – nicht nur über das „Brutto-Gehalt“.
Für bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werden, kann die Zulage ohne Anwendung einer Einkommensgrenze in Betracht kommen (Sonderfall).
3. Begünstigte Anlageformen und Höhe der Zulage
Die Förderung unterscheidet im Kern zwei „Körbe“. Je nachdem, wie Ihre VL angelegt werden, kann die Zulage unterschiedlich hoch ausfallen.
3.1 Vermögensbeteiligungen (Wertpapiere/Beteiligungen)
- Zulage: 20 %
- Bemessungsgrundlage: höchstens 400 € VL pro Jahr
- Maximaler Förderbetrag: bis zu 80 € pro Jahr
3.2 Bausparen/Wohnungsbau (Wohnungsbau-Prämiengesetz u. a.)
- Zulage: 9 %
- Bemessungsgrundlage: höchstens 470 € pro Jahr
- Maximaler Förderbetrag: bis zu 42,30 € pro Jahr
Maximal möglich (wenn beide Wege genutzt werden)
Insgesamt können bis zu 870 € anrechnungsfähige Leistungen berücksichtigt werden und bis zu 123 € Arbeitnehmersparzulage pro Jahr erreicht werden (80 € + 42,30 €).
Nicht jede Sparform ist begünstigt: Für reine Sparverträge (Kontensparen) und bestimmte Lebensversicherungen kann eine Nullförderung gelten.
4. Antrag, Festsetzung und Fristen
Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie wird nur auf Antrag durch das für Sie zuständige Wohnsitzfinanzamt festgesetzt – regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung (amtlicher Vordruck/Anlage).
4.1 Festsetzungsfrist
Es gilt grundsätzlich die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 AO, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage erfolgt ist.
4.2 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung
Voraussetzung für die Festsetzung ist, dass das Anlageinstitut die Vermögensbildungsbescheinigung elektronisch fristgerecht an die Finanzverwaltung übermittelt. Maßgeblich ist dabei die Übermittlungsfrist bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres.
Praxistipp
Wenn die Zulage „nicht erscheint“, liegt es häufig nicht am Antrag – sondern daran, dass die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung fehlt oder die IdNr/Einwilligung nicht sauber hinterlegt ist.
5. Auszahlung und Sperrfristen
Die festgesetzte Arbeitnehmersparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf gesetzlicher Sperr- bzw. Rückzahlungsfristen ausgezahlt (typisch: sechs bis sieben Jahre). Die Auszahlung erfolgt meist in einer Summe an das Anlageinstitut, das die Zulage an Sie auszahlt oder nach Vereinbarung wieder anlegt.
Für bestimmte wohnungswirtschaftliche Verwendungen kann es Konstellationen geben, in denen eine Auszahlung ohne übliche Sperrfrist bzw. jährlich erfolgt (Einzelfallprüfung).
6. Praxis-Tipps & häufige Fehler
- zvE statt Brutto: Prüfen Sie die Einkommensgrenze anhand des zu versteuernden Einkommens.
- Anlageform entscheidet: Nicht jeder VL-Vertrag ist begünstigt (Nullförderung möglich).
- IdNr & Einwilligung: Ohne IdNr/Einwilligung kann die elektronische Meldung scheitern.
- Steuererklärung lohnt sich: Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt häufig die Zulage.
- Sperrfristen beachten: Vorzeitige Verfügung kann Rückzahlungsfolgen auslösen (je nach Anlage).
FAQ zur Arbeitnehmersparzulage
Ist die Arbeitnehmersparzulage steuerpflichtig?
Nein. Es handelt sich um eine staatliche Zulage, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bekomme ich die Zulage sofort ausgezahlt?
In der Regel nicht. Üblicherweise wird nach Ablauf der Sperr-/Rückzahlungsfristen in einer Summe ausgezahlt.
Wie beantrage ich die Arbeitnehmersparzulage?
Über die Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt. Zusätzlich muss die Vermögensbildungsbescheinigung elektronisch übermittelt werden.
Kann ich zwei Förderwege gleichzeitig nutzen?
Ja, je nach Vertragsgestaltung können beide „Körbe“ parallel relevant sein (Vermögensbeteiligung und Bausparen/Wohnungsbau).
Sie möchten wissen, ob und in welcher Höhe Sie profitieren?
Wir prüfen für Sie Anlageform, Einkommensgrenzen (zvE) und die korrekte Antragstellung – damit die Arbeitnehmersparzulage nicht verloren geht.
Arbeitnehmersparzulage: Staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen (VL)
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Geldzulage, mit der der Staat vermögenswirksame Leistungen (VL) fördert. Wenn Sie (oder Ihre Mitarbeitenden) VL in bestimmte Anlageformen einzahlen, kann das Finanzamt – abhängig vom zu versteuernden Einkommen – eine Zulage festsetzen.
Inhalt
Überblick zur Arbeitnehmersparzulage
- Zweck: Förderung von VL-Sparen (Vermögensaufbau).
- Steuer & Sozialversicherung: Die Zulage ist nicht steuerpflichtig und kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
- Förderhöhe: Je nach Anlage bis zu 80 € (Beteiligungssparen) + 43 € (Bausparen/Wohnungsbau) = maximal 123 € pro Jahr.
- Antrag: In der Regel über die Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt.
Wer bekommt die Arbeitnehmersparzulage?
1) Begünstigte Personen
Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Arbeitnehmersparzulage erhalten – wenn VL in eine begünstigte Anlageform fließen und die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: VL sind nicht automatisch „geschenktes Geld“. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber VL zahlt, ergibt sich meist aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Häufig ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, vereinbarte VL weiterzuleiten (an das von Ihnen gewählte Institut), auch wenn er keinen Zuschuss leistet.
2) Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen)
Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der Anlage. Für viele Fälle gilt:
- Einzelveranlagung: bis 40.000 €
- Zusammenveranlagung: bis 80.000 €
Hinweis: Je nach Anlageart und persönlicher Konstellation können Details abweichen. In der Praxis prüfen wir das anhand Ihrer Steuerdaten.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Förderung läuft im Grundsatz über zwei „Förderkörbe“. Sie können – wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind – beide parallel nutzen.
| Anlageart | Förderfähige VL pro Jahr | Zulagensatz | Max. Zulage pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Beteiligungssparen (z. B. Wertpapiere/Beteiligungen) | bis 400 € | 20 % | 80 € |
| Bausparen/Wohnungsbau (wohnungswirtschaftliche Anlagen) | bis 470 € | 9 % | 43 € |
| Gesamt möglich: 400 € + 470 € = 870 € VL-förderfähig und bis zu 123 € Zulage pro Jahr. | |||
Keine Förderung gibt es typischerweise für reine Kontensparverträge und bestimmte Lebensversicherungen (sog. „Nullförderung“). Entscheidend ist die konkrete Vertragsart.
Welche Anlageformen sind begünstigt?
Für die Arbeitnehmersparzulage kommen insbesondere diese Anlagewege in Betracht:
- Beteiligungssparen: z. B. Wertpapier-/Fonds-/Beteiligungsverträge (je nach konkreter Ausgestaltung).
- Bausparen & Wohnungsbau: z. B. Bausparvertrag oder wohnungswirtschaftliche Verwendung nach den gesetzlichen Vorgaben.
Praxistipp: Für viele Arbeitnehmer ist entscheidend, ob der Vertrag die VL-Förderfähigkeit erfüllt und ob die Sperr- bzw. Bindungsfristen zur eigenen Planung passen.
Antrag, Fristen & Vermögensbildungsbescheinigung
1) Antragstellung über die Steuererklärung
Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nur auf Antrag festgesetzt – regelmäßig im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.
2) Elektronische Meldung durch das Anlageinstitut
Damit das Finanzamt die Zulage festsetzen kann, übermittelt das Anlageinstitut eine Vermögensbildungsbescheinigung elektronisch. Praktisch wichtig:
- Sie müssen in die elektronische Datenübermittlung einwilligen.
- Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ist anzugeben.
- Die Meldung muss fristgerecht erfolgen (typisch bis Ende Februar des Folgejahres).
3) Festsetzungsfrist
Für die Festsetzung gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist (gerechnet ab Ende des Kalenderjahres der Anlage). Wenn Sie also bisher nicht beantragt haben, kann sich ein Rückblick lohnen.
Auszahlung & Sperrfristen: Wann kommt das Geld an?
Die festgesetzte Arbeitnehmersparzulage wird in vielen Fällen erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperr- bzw. Bindungsfristen (häufig 6 bis 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut überwiesen. Dieses zahlt dann an Sie aus oder legt nach Vereinbarung erneut an.
Bei bestimmten wohnungswirtschaftlichen Verwendungen kann es Ausnahmen geben (z. B. Auszahlungen ohne klassische Sperrfrist in speziellen Fällen).
Hinweis zur Pfändbarkeit: Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage ist grundsätzlich nicht abtretbar und damit regelmäßig nicht pfändbar.
FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis
Ist die Arbeitnehmersparzulage steuerpflichtig?
Nein. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Zulage und zählt grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.
Habe ich automatisch Anspruch auf VL vom Arbeitgeber?
Ein Zuschuss des Arbeitgebers ist häufig vertraglich/tariflich geregelt. Ohne entsprechende Grundlage besteht meist kein automatischer Anspruch auf eine Arbeitgeberzahlung. Häufig können Sie aber vereinbaren, dass der Arbeitgeber einen Betrag (z. B. aus dem Netto) vermögenswirksam anlegt.
Kann ich beide Förderungen gleichzeitig bekommen?
Ja, wenn Sie VL auf Beteiligungssparen und Bausparen/Wohnungsbau verteilen und jeweils die Voraussetzungen erfüllen, ist die Kombination möglich – bis zur Gesamtzulage von 123 € pro Jahr.
Wie unterstützen wir Sie?
Wir prüfen für Sie, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden, ob Ihr Vertrag förderfähig ist und ob sich eine nachträgliche Beantragung innerhalb der Fristen lohnt. Sprechen Sie uns gerne an.
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ETF-Sparplan mit staatlicher Förderung: Bis zu 80 € pro Jahr vom Staat sichern
Ein ETF-Sparplan mit staatlicher Förderung ist eine attraktive Möglichkeit, langfristig Vermögen aufzubauen und dabei zusätzlich von der Arbeitnehmersparzulage zu profitieren. Wer vermögenswirksame Leistungen (VL) in einen förderfähigen ETF-Sparplan investiert, kann sich vom Staat bis zu 80 € pro Jahr sichern – zusätzlich zur Rendite am Kapitalmarkt.
Auf einen Blick
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- Maximal 80 € Arbeitnehmersparzulage jährlich
- Ideal für langfristigen Vermögensaufbau
1. Was sind vermögenswirksame Leistungen (VL)?
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die nicht direkt ausgezahlt werden, sondern in eine vom Arbeitnehmer ausgewählte Spar- oder Anlageform fließen. VL können entweder zusätzlich zum Gehalt gezahlt oder durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden.
Für die staatliche Förderung sind bis zu 400 € VL pro Jahr relevant. Diese können – bei Einhaltung der Einkommensgrenzen – mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden.
2. Wie funktioniert ein VL-ETF-Sparplan?
Der Ablauf ist einfach und in der Praxis gut umsetzbar:
- Sie schließen einen VL-fähigen ETF-Sparplan bei einer Bank oder einem Online-Broker ab.
- Sie informieren Ihren Arbeitgeber und vereinbaren die Zahlung von VL (z. B. bis zu 40 € monatlich).
- Der Arbeitgeber überweist die VL direkt an den Anbieter Ihres ETF-Sparplans.
- Das Anlageinstitut meldet die Einzahlungen elektronisch an das Finanzamt.
Die Arbeitnehmersparzulage beantragen Sie später im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.
3. Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Bei einem ETF-Sparplan zählt die Anlage regelmäßig zum sogenannten Beteiligungssparen. Dafür gelten folgende Förderbedingungen:
- Förderfähige VL: bis zu 400 € pro Jahr
- Zulagensatz: 20 %
- Maximale Arbeitnehmersparzulage: 80 € pro Jahr
Voraussetzung ist, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet (derzeit regelmäßig 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung).
4. Warum ein ETF-Sparplan besonders sinnvoll ist
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5. Wichtiger Hinweis zur Bindungsfrist
VL-Verträge unterliegen in der Regel einer Sperrfrist von sieben Jahren (sechs Jahre Einzahlung plus ein Ruhejahr). Erst danach kann das angesparte Kapital inklusive der staatlichen Förderung in der Regel frei verfügt werden.
Praxistipp: Wir prüfen für Sie, ob Ihr ETF-Sparplan tatsächlich VL- und förderfähig ist, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden und wie Sie die 80 € staatliche Förderung optimal ausschöpfen können.
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AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
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