Steuertermine 2026 als PDF-Download: Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer & mehr
Wann sind welche Steuern fällig? Hier finden Sie die aktuellen Steuertermine 2026 im Überblick – inklusive Abgabefristen, Schonfristen und Zahlungstermine für Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und weitere Steuerarten.
Inhalt:
Steuertermine 2026: Wichtige Fristen im Überblick
Viele Steuerpflichtige verlieren leicht den Überblick über die zahlreichen Abgabe- und Zahlungstermine. Diese Übersicht hilft Ihnen, alle relevanten Steuerfristen für 2026 im Blick zu behalten.
Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung
- Fällig am: 10. Januar, 10. Februar, 10. März, 10. April, 10. Mai, 10. Juni, 10. Juli, 10. August, 10. September, 10. Oktober, 10. November, 10. Dezember 2026
- Zeitraum: Vormonat
- Hinweis: Die Steuer ist direkt an das Finanzamt zu zahlen. Eine separate Aufforderung erfolgt nicht.
Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Fällig am: 10. Januar, 10. Februar, 10. März, 10. April, 10. Mai, 10. Juni, 10. Juli, 10. August, 10. September, 10. Oktober, 10. November, 10. Dezember 2026
- Zeitraum: Vormonat
- Hinweis: Die Steuer ist unmittelbar an das Finanzamt zu überweisen. Eine gesonderte Erinnerung erfolgt nicht.
Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung
- Fällig am: 10. Februar, 10. März, 10. April, 10. Mai, 10. Juni, 10. Juli, 10. August, 10. September, 10. Oktober, 10. November, 10. Dezember 2026, 10. Januar 2027
- Zeitraum: Vorvormonat
Quartalsweise Lohnsteuer-Anmeldung
- Fällig am: 10. April, 10. Juli, 10. Oktober 2026 und 10. Januar 2027
- Zeitraum: Vorangegangenes Quartal
Quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Fällig am: 10. April, 10. Juli, 10. Oktober 2026 und 10. Januar 2027
- Zeitraum: Vorangegangenes Quartal
Quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung
- Fällig am: 10. Mai, 10. August, 10. November 2026 und 10. Februar 2027
- Zeitraum: Vorvorangegangenes Quartal
Einkommensteuer- & Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
- Fällig am: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2026
- Zeitraum: Vorangegangenes Quartal
Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung
- Fällig am: 10. Januar 2026
- Zeitraum: Vorjahr (2025)
Weitere Hinweise
- Bei allen Steuerarten gilt: Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
- Bei Zahlungsverpflichtung muss die Steuer unverzüglich entrichtet werden – ohne separate Aufforderung.
- Nutzen Sie das Lastschriftverfahren, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Die aktuellen Steuertermine finden Sie regelmäßig in unseren Mandantenbriefen. Bei Fragen zu Fristen oder zur korrekten Abgabe Ihrer Steuererklärung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Steuerterminkalender 2026
Datum |
Zahlungsschonfrist |
Steuern |
10. Januar 2026 | 13. Januar 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
29. Januar 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Februar 2026 | 13. Februar 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
17. Februar 2026 | 20. Februar 2026 | Gewerbesteuer, Grundsteuer |
26. Februar 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. März 2026 | 13. März 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer |
27. März 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. April 2026 | 14. April 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
28. April 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
12. Mai 2026 | 15. Mai 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
15. Mai 2026 | 19. Mai 2026 | Gewerbesteuer, Grundsteuer |
27. Mai 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Juni 2026 | 15. Juni 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer |
26. Juni 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Juli 2026 | 13. Juli 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
29. Juli 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
11. August 2026 | 14. August 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
17. August 2026 | 20. August 2026 | Gewerbesteuer, Grundsteuer |
27. August 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. September 2026 | 14. September 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer |
28. September 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
12. Oktober 2026 | 15. Oktober 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
15. November 2026 | 18. November 2026 | Gewerbesteuer, Grundsteuer |
28. Oktober 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. November 2026 | 13. November 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
26. November 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Dezember 2026 | 14. Dezember 2026 | Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer |
29. Dezember 2026 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge |
Bitte beachten Sie: Die dreitägige Zahlungsschonfrist gilt nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Hinweis für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.
Werden Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Innerhalb der Schonfrist muss auch die Steuerzahlung erfolgen, um Zuschläge zu vermeiden.
Dieser Steuerterminkalender 2026 berücksichtigt bundeseinheitliche Feiertage.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Wichtige Hinweise zu den Steuerterminen:
Die genannten Steuertermine dienen Ihrer Orientierung. Bitte beachten Sie, dass es in einzelnen Bundesländern aufgrund von Feiertagen oder Sonderregelungen zu abweichenden Fristen kommen kann.
Schonfrist für Zahlungen: Was gilt?
Bei Überweisungen und Zahlungen im Lastschriftverfahren gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist. Für Barzahlungen und Scheckzahlungen ist diese Schonfrist jedoch nicht anwendbar.
- Die Abgabe-Schonfrist wurde abgeschafft. Die dreitägige Zahlungsschonfrist gilt ausschließlich für Überweisungen.
- Verspätete Abgabe von Steuererklärungen oder -anmeldungen kann zu Verspätungszuschlägen führen.
- Empfehlung: Nutzen Sie das Lastschriftverfahren, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Wichtig für Scheckzahler:
Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als geleistet. Reichen Sie den Scheck daher spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin ein, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen: So vermeiden Sie Verspätungszuschläge
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung müssen fristgerecht abgegeben werden. Erfolgt die Abgabe oder Zahlung verspätet, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Geben Sie daher die Anmeldung rechtzeitig ab und zahlen Sie innerhalb der Schonfrist, um Zuschläge zu vermeiden.
Sonderregelungen: Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Mit einer Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist um einen Monat. Bei monatlicher Abgabe ist eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres erforderlich. Diese wird in der letzten Voranmeldung des Jahres wieder angerechnet.
Säumniszuschläge: Wann sie entstehen
Bei verspäteter Zahlung erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge . Diese betragen 1 % der auf 100 € abgerundeten Steuerschuld je angefangenem Monat der Säumnis. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit eingehen (Schonfrist) – jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlungen.
Fristverschiebungen: Wochenende oder Feiertag
Gemäß § 108 AO verschiebt sich der Fälligkeitstag automatisch auf den nächsten Werktag, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. In einigen Bundesländern (z. B. Bayern, Saarland) kann sich der Termin zusätzlich aufgrund des Feiertags Mariä Himmelfahrt verschieben.
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Steuererklärungsfristen 2020–2026
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen in beratenen Fällen (z. B. durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine) zunächst verlängert. Diese Übergangsregelung wird seitdem schrittweise wieder reduziert, sodass ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die regulären gesetzlichen Abgabefristen gelten.
Beratene Fälle (mit Steuerberater)
- VZ 2020: bis 31. August 2022 (LuF: 31. Januar 2023) – Verlängerung um 6 Monate
- VZ 2021: bis 31. August 2023 (LuF: 31. Januar 2024) – Verlängerung um 6 Monate
- VZ 2022: bis 31. Juli 2024 (LuF: 31. Dezember 2024) – Verlängerung um 5 Monate
- VZ 2023: bis 31. Mai 2025 (LuF: 31. Oktober 2025) – Verlängerung um 3 Monate
- VZ 2024: bis 30. April 2026 (LuF: 30. September 2026) – Verlängerung um 2 Monate
Nicht beratene Fälle (ohne Steuerberater)
- VZ 2021: bis 31. Oktober 2022 (LuF: Ende abweichendes WJ + 10 Monate) – Verlängerung um 3 Monate
- VZ 2022: bis 30. September 2023 (LuF: Ende abweichendes WJ + 9 Monate) – Verlängerung um 2 Monate
- VZ 2023: bis 30. August 2024 (LuF: Ende abweichendes WJ + 8 Monate) – Verlängerung um 1 Monat
- VZ 2024: bis 31. Juli 2025 (LuF: Ende abweichendes WJ + 8 Monate) – Verlängerung um 1 Monat
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) gelten wieder die ursprünglichen gesetzlichen Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO:
- Nicht beratene Fälle: 31. Juli des Folgejahres
- Beratene Fälle: Ende Februar des übernächsten Jahres
Tipp: Wer seine Steuererklärung frühzeitig einreicht, erhält in der Regel schneller seinen Steuerbescheid und vermeidet mögliche Verspätungszuschläge.
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Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
- 10. März
- 10. Juni
- 12. September
- 12. Dezember
Die Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Beträge können an die voraussichtliche Steuer für den laufenden Erhebungszeitraum angepasst werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Einkommensteuer-Vorauszahlungen .
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Vorauszahlungen der Gewerbesteuer
Nach § 19 GewStG sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu den folgenden Terminen zu leisten:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Auch hier gilt: Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Eine Anpassung an die voraussichtliche Gewerbesteuer des laufenden Jahres ist möglich.
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Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen – Abgabe und Zahlung
Die elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist hier möglich: Umsatzsteuervoranmeldung online .
Monatszahler
Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt werden (§§ 46 ff. UStDV).
- 10. Januar
- 10. Februar
- 10. März
- 11. April
- 10. Mai
- 10. Juni
- 11. Juli
- 10. August
- 12. September
- 10. Oktober
- 10. November
- 12. Dezember
Vierteljahreszahler
- 10. Januar
- 11. April
- 11. Juli
- 10. Oktober
Jahreszahler (nur Lohnsteuer)
- 10. Januar
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Vorauszahlungen zur Grundsteuer
Für die Grundsteuer gelten grundsätzlich dieselben vierteljährlichen Zahlungstermine wie für die Gewerbesteuer. Die Gemeinden können jedoch abweichende Regelungen treffen:
- Vorauszahlungen bis 15 € sind in einer Summe am 17. August zu leisten.
- Beträge bis 30 € sind je zur Hälfte am 17. Februar und 17. August fällig.
Bei höheren Beträgen gelten die regulären vierteljährlichen Zahlungstermine.
Fristen und Termine im Steuerrecht
Sowohl im Besteuerungs- als auch im finanzgerichtlichen Verfahren sind zahlreiche Fristen zu beachten. Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet in § 108 AO zwischen Fristen und Terminen, ohne diese zu definieren. Fristen sind abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, innerhalb derer eine Handlung vorgenommen oder ein Ereignis eintreten muss, um fristgerecht zu sein.
Termine sind dagegen bestimmte Zeitpunkte, zu denen etwas geschehen soll oder eine Wirkung eintritt. Bei Fristen müssen Steuerpflichtige meist eine Handlung vornehmen, um Pflichten zu erfüllen oder Rechtsnachteile zu vermeiden (sogenannte Handlungsfristen).
Häufig werden die Begriffe im Sprachgebrauch verwechselt: Ein „Zahlungstermin“ ist in Wahrheit das Ende einer Frist (Zahlungsfrist). Auch die „Drei-Tages-Fiktion“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten beschreibt keinen Zeitraum, sondern einen fiktiven Termin.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Gesetzliche Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 108 und 109 AO sowie in Einzelvorschriften der Abgabenordnung, etwa § 149 AO zur Abgabe von Steuererklärungen, und in weiteren Steuergesetzen.
Arten von Fristen
Gesetzliche Fristen
Gesetzliche Fristen sind unmittelbar durch Gesetz geregelt. Sie sind häufig Ausschlussfristen, etwa bei Rechtsbehelfs- oder Verjährungsfristen. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nur möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (z. B. die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO).
Wird eine gesetzliche Frist versäumt, ist unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Daneben existieren viele gesetzliche Fristen, die keine Ausschlussfristen sind, etwa für die Abgabe der Steuererklärung oder für Stundungsanträge. Diese können bei berechtigtem Interesse verlängert werden.
Behördliche Fristen
Behördliche Fristen werden vom Finanzamt individuell gesetzt oder durch Allgemeinverfügung geregelt (§ 109 AO). Sie sind in der Regel verlängerbar – auch rückwirkend oder gegen Sicherheitsleistung. Wird eine behördliche Frist nicht eingehalten, können Nachteile wie Säumnis- oder Verspätungszuschläge entstehen.
Eine Wiedereinsetzung ist bei behördlichen Fristen nicht vorgesehen; stattdessen kann die Behörde in der Regel eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren.
Berechnung von Fristen
Für die Fristberechnung verweist die AO auf die Vorschriften des BGB (§ 187 ff. BGB). Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten gemäß § 54 FGO i. V. m. § 222 ZPO ebenfalls die bürgerlich-rechtlichen Regeln.
Beginn einer Frist
Beginnt eine Frist mit einem Ereignis (z. B. der Bekanntgabe eines Bescheids), zählt der Tag dieses Ereignisses nicht mit. Die Frist beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen.
Beispiel: Wird ein Steuerbescheid am 5. März bekannt gegeben, beginnt die Einspruchsfrist am 6. März.
Ende einer Frist
Das Ende einer Frist richtet sich nach ihrer Dauer:
- Fristen in Tagen: enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 108 Abs. 1 AO).
- Monatsfristen: enden mit Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, der dem Ereignistag entspricht (§ 188 BGB).
- Wochenfristen: enden mit Ablauf des gleichnamigen Wochentags (§ 188 BGB).
- Jahresfristen: enden am Tag mit gleicher Zahl des Folgejahres (§ 188 BGB analog).
Beispiel: Bekanntgabe am 31. Januar → Einspruchsfrist endet am 29. Februar (im Schaltjahr) oder 28. Februar (im Normaljahr).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Fristwahrung
Eine Frist ist gewahrt, wenn ein Schriftstück bis 24:00 Uhr des letzten Tages in den Machtbereich der Behörde gelangt – z. B. durch Einwurf in den Hausbriefkasten oder durch elektronische Übermittlung über Mein ELSTER. Der Eingangsstempel des Finanzamts oder Gerichts gilt dabei als öffentlicher Beweis (§ 418 ZPO).
Besondere Fristen
Verjährungsfristen
Die Berechnung der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung richtet sich nach den §§ 169 ff. AO. Die Fristen laufen in der Regel zum Jahresende ab und betragen 4, 5 oder 10 Jahre. Fällt der 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Schonfrist
Bei verspäteter Zahlung wird gemäß § 240 Abs. 3 AO kein Säumniszuschlag erhoben, wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit erfolgt („Schonfrist“). Diese Frist verlängert sich entsprechend § 108 Abs. 3 AO, wenn sie auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Termine
Termine sind festgelegte Zeitpunkte, zu denen eine Handlung erfolgen muss – etwa eine mündliche Verhandlung oder ein Anhörungstermin. Sie können auf Antrag verlegt werden. Bei Säumnis eines Termins ist jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, da diese nur für Fristen gilt.
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