Steuertermine 2024 als PDF Download: Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer etc.
Wann sind welche Steuern fällig? Die aktuellen Steuertermine im Überblick: Abgabe der Steuererklärungen/ Voranmeldungen + Zahlung mit Schonfristen etc..
Inhalt:
Steuertermine: Wichtige Fristen im Überblick
Für viele Steuerpflichtige ist es eine Herausforderung, alle Steuertermine und -fristen im Blick zu behalten. Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Hinweise zu den Steuerterminen geben.
Aktuelle Steuertermine:
Wichtige Steuertermine 2024/2025: Abgabefristen im Überblick
Die Abgabe von Steueranmeldungen und -erklärungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Pflichten von Arbeitgebern und Unternehmern. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Steuertermine für die kommenden Monate.
Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung
- Fällig am: 10. Oktober 2024, 10. November 2024, 10. Dezember 2024, 10. Januar 2025, 10. Februar 2025
- Für den Zeitraum: Vormonat
- Hinweis: Die Steuer ist unmittelbar an das Finanzamt zu zahlen. Eine gesonderte Aufforderung erhalten Sie in der Regel nicht. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Lohnsteuer für Arbeitgebende“.
Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Fällig am: 10. Oktober 2024, 10. November 2024, 10. Dezember 2024, 10. Januar 2025, 10. Februar 2025
- Für den Zeitraum: Vormonat
- Hinweis: Die Steuer ist direkt an das Finanzamt zu entrichten. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt normalerweise nicht. Mehr Details finden Sie im Beitrag „Umsatzsteuer-Voranmeldung“.
Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung
- Fällig am: 10. Oktober 2024, 10. November 2024, 10. Dezember 2024, 10. Januar 2025
- Für den Zeitraum: Vorvormonat
- Hinweis: Sollte eine Zahlungsverpflichtung entstehen, muss die Steuer direkt an das Finanzamt überwiesen werden. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt in der Regel nicht.
Quartalsweise Lohnsteuer-Anmeldung
- Fällig am: 10. Oktober 2024, 10. Januar 2025
- Für den Zeitraum: Vorangegangenes Quartal
- Hinweis: Auch hier gilt: Bei Zahlungsverpflichtung ist die Steuer unmittelbar zu zahlen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag „Lohnsteuer für Arbeitgebende“.
Quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Fällig am: 10. Oktober 2024, 10. Januar 2025
- Für den Zeitraum: Vorangegangenes Quartal
- Hinweis: Die Steuer ist bei einer Zahlungsverpflichtung direkt an das Finanzamt zu zahlen.
Quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung
- Fällig am: 10. November 2024
- Für den Zeitraum: Vorvorangegangenes Quartal
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
- Fällig am: 10. Dezember 2024
- Für den Zeitraum: Vorangegangenes Quartal
- Hinweis: Weitere Informationen zu Vorauszahlungen finden Sie in unserem Beitrag „Vorauszahlungen“.
Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung
- Fällig am: 10. Januar 2025
- Für den Zeitraum: Vorjahr
- Hinweis: Bei Zahlungsverpflichtung ist die Steuer direkt an das Finanzamt zu entrichten.
Jährliche Abgaben und Fristen:
- 31. Dezember 2024: Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 2022 (steuerlich beraten).
- 31. Dezember 2024: Abgabe der Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 2022 (steuerlich beraten).
- 31. Dezember 2024: Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Hier haben Sie vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Jahres Zeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.
Weitere Hinweise
- Bei allen genannten Fristen gilt: Löst die Anmeldung eine Zahlungsverpflichtung aus, ist die Steuer unmittelbar an das Finanzamt zu zahlen. Eine separate Aufforderung erfolgt nicht.
- Nutzen Sie das Lastschriftverfahren, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
- Mehr Informationen zu den einzelnen Themen finden Sie in unseren ausführlichen Beiträgen auf der Webseite.
Die aktuellen Steuertermine finden Sie regelmäßig in unseren Mandantenbriefen. Bei Fragen zu Fristen oder zur korrekten Abgabe Ihrer Steuererklärung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Steuerterminkalender 2024
Datum | Zahlungsschonfrist | Steuern |
10. Januar 2024 | 15. Januar 2024 | Umsatzsteuer |
29. Januar 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
12. Februar 2024 | 15. Februar 2024 | Umsatzsteuer |
15. Februar 2024 | 19. Februar 2024 | Gewerbesteuer |
27. Februar 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
11. März 2024 | 14. März 2024 | Umsatzsteuer |
26. März 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. April 2024 | 15. April 2024 | Umsatzsteuer |
26. April 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Mai 2024 | 13. Mai 2024 | Umsatzsteuer |
15. Mai 2024 | 21. Mai 2024 | Gewerbesteuer |
29. Mai 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Juni 2024 | 13. Juni 2024 | Umsatzsteuer |
26. Juni 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Juli 2024 | 15. Juli 2024 | Umsatzsteuer |
29. Juli 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
12. August 2024 | 15. August 2024 | Umsatzsteuer |
15. August 2024 | 19. August 2024 | Gewerbesteuer |
28. August 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
2. September 2024 | Einkommensteuererklärung | |
10. September 2024 | 13. September 2024 | Umsatzsteuer |
26. September 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Oktober 2024 | 14. Oktober 2024 | Umsatzsteuer |
29. Oktober 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
11. November 2024 | 14. November 2024 | Umsatzsteuer |
15. November 2024 | 18. November 2024 | Gewerbesteuer |
27. November 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge | |
10. Dezember 2024 | 13. Dezember 2024 | Umsatzsteuer |
27. Dezember 2024 | Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge |
Bitte beachten Sie Folgendes:
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Wichtig für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Dieser Terminkalender berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage.
Alle Angaben ohne Gewähr
Wichtige Hinweise zu den Steuerterminen:
Die oben genannten Informationen und Steuertermine dienen zur Orientierung. Bitte beachten Sie, dass für einzelne Bundesländer, besondere Fälle und Feiertage spezifische Regelungen gelten können.
Schonfrist für Zahlungen: Was gilt?
Bei der Steuerzahlung können Sie von einer dreitägigen Schonfrist profitieren – allerdings nur, wenn Sie per Überweisung oder Lastschriftverfahren zahlen. Für Barzahlungen und Zahlungen per Scheck gilt diese Schonfrist nicht.
- Die Abgabe-Schonfrist wurde abgeschafft. Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist gilt nur bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen oder Scheckzahlungen.
- Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen und -anmeldungen können Verspätungszuschläge anfallen.
- Die Zahlung im Lastschriftverfahren ist empfehlenswert, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Wichtig für Scheckzahler:
Beachten Sie, dass bei Zahlungen per Scheck dieser erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als geleistet gilt. Daher sollten Sie den Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Finanzamt einreichen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen: Vermeiden Sie Verspätungszuschläge
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung müssen fristgerecht abgegeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Um diesen zu vermeiden, ist es wichtig, nicht nur die Anmeldung innerhalb der Schonfrist abzugeben, sondern auch die angemeldete Steuer rechtzeitig zu entrichten.
Sonderregelungen: Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist in der Regel bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Mit der sogenannten Dauerfristverlängerung kann sich die Abgabefrist um einen Monat verlängern. Bei monatlicher Abgabe muss jedoch eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres geleistet werden, um einen möglichen Zinsgewinn auszugleichen. Diese Sondervorauszahlung wird in der letzten Voranmeldung des Jahres wieder abgezogen.
Säumniszuschläge: Wann und wie werden sie berechnet?
Sollte eine Steuer erst nach dem Fälligkeitstag bezahlt werden, erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge. Diese dienen als Druckmittel mit Zinscharakter und betragen 1% der auf 100 Euro abgerundeten rückständigen Steuer für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verspätung bis zu drei Tage beträgt – jedoch nicht bei Barzahlungen oder Scheckzahlungen.
Fristverschiebungen: Was passiert, wenn der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?
Gemäß § 108 AO wird der Fälligkeitstag automatisch auf den nächsten Werktag verschoben, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. In einigen Bundesländern, wie Bayern (in katholischen Gemeinden) und im Saarland, verschiebt sich der Termin aufgrund des Feiertags Mariä Himmelfahrt entsprechend.
Top Steuertermine
Steuererklärungsfristen:
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume verlängert. Es gelten dann bei der Einkommensteuer folgende Fristen:
Beratene Fälle:
VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023) = +6 Monate,
VZ 2021: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024) = +6 Monate,
VZ 2022: bis 31.7.2024 (LuF: 31.12.2024) = +5 Monate,
VZ 2023: bis 31.5.2025 (LuF: 31.10.2025) = +3 Monate,
VZ 2024: bis 30.4.2026 (LuF: 30.9.2026) = +2 Monate.
Nicht beratene Fälle:
VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = +3 Monate,
VZ 2022: bis 30.9.2023 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = +2 Monate,
VZ 2023: bis 30.8.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = +1 Monat.
VZ 2024: bis 31.07.2025 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = +1 Monat.
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Top Steuertermine
Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
- 10. März
- 10. Juni
- 12. September
- 12. Dezember
Die Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (siehe Einkommensteuer-Vorauszahlungen).
Top Steuertermine
Vorauszahlung der Gewerbesteuer
Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wie folgt zu entrichten:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Die Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
Top Steuertermine
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen - Abgabe und Zahlung
Umsatzsteuervoranmeldung online
Monatszahler
Hinweis:
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV
- 10. Januar
- 10. Februar
- 10. März
- 11. April
- 10. Mai
- 10. Juni
- 11. Juli
- 10. August
- 12. September
- 10. Oktober
- 10. November
- 12. Dezember
Vierteljahreszahler
- 10. Januar
- 11. April
- 11. Juli
- 10. Oktober
Jahreszahler (nur Lohnsteuer)
- 10. Januar
Top Steuertermine
Vorauszahlungen zur Grundsteuer
Bei der Grundsteuer gelten grundsätzlich dieselben vierteljährlichen Zahlungstermine wie bei der Gewerbesteuer. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass die Vorauszahlungen bis 15 Euro auf einmal am 17.08. und Beträge bis 30 Euro je zur Hälfte am 17.02. und 17.08. zu zahlen sind.
Fristen und Termine
Sowohl im Besteuerungs- als auch im finanzgerichtlichen Verfahren sind zahlreiche Fristen zu beachten. Die AO unterscheidet in § 108 AO zwischen Fristen und Terminen, ohne sie zu definieren. Fristen sind abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis wirksam werden muss, um fristgerecht zu sein.
Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. In der Regel haben bei Fristen die Steuerpflichtigen eine bestimmte wirksame Handlung vorzunehmen, um eine Pflicht zu erfüllen oder Rechtsnachteile zu vermeiden (Handlungsfristen).
Nicht selten werden im Sprachgebrauch die Begriffe Fristen und Termine falsch verwendet. So ist z. B. ein "Zahlungstermin" kein Termin, sondern das Ende einer Frist (Zahlungsfrist). Auch ist z. B. die "3-Tagesfiktion" des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten eigentlich keine Frist, sondern eher ein Termin.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Gesetzliche Grundlagen finden sich in den §§ 108, 109 AO i. V. m. Einzelregelungen der AO (z. B. hinsichtlich der Abgabe von Steuererklärungen in § 149 AO) oder in den Steuergesetzen.
Fristen
Für das steuerrechtliche Verfahren gibt es Fristen, die in der AO, aber auch solche, die in den Steuergesetzen geregelt sind (gesetzliche Fristen). Darüber hinaus kann auch die Behörde eine Frist setzen bzw. verlängern (behördliche Fristen). Es gibt verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen, Ausschluss- und Nichtausschlussfristen. Bei Ausschlussfristen führt die fehlende Handlung zu nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen des Steuerpflichtigen, z. B. der Ablauf der Einspruchsfrist, die Unanfechtbarkeit und Nichtabänderbarkeit des Steuerbescheids. Bei Nichtausschlussfristen ist ein solcher Nachteil nicht zwingend, z. B. bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung nach der gesetzlichen oder behördlichen Abgabefrist.
Gesetzliche Fristen
Sie sind gesetzlich geregelt. Soweit sie unmittelbar mit der Steuerfestsetzung zusammenhängen, handelt es sich regelmäßig um Ausschlussfristen, so z. B. Rechtsbehelfsfristen und Verjährungsfristen. Sie sind nur verlängerbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, was i. d. R. nicht der Fall ist. Ausnahme: Die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO ist verlängerungsfähig. Bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] in Betracht.[2]
Im Übrigen gibt es zahlreiche Fristen, die keine Ausschlussfristen sind und die auch verlängerbar sind, z. B. Fristen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung[3] oder die Frist zur Zahlung einer Einkommensteuerabschlusszahlung durch Stundung.[4]
Behördliche Fristen
Sie werden vom Finanzamt im Einzelfall bestimmt. Möglich ist auch eine behördliche Frist bzw. Fristverlängerung durch eine Allgemeinverfügung. Die Fristen können – auch rückwirkend oder gegen Sicherheitsleistung – nach § 109 AO verlängert werden. Sie sind i. d. R. keine Ausschlussfristen (Ausnahme s. u.), können aber bei Nichteinhaltung ggf. das Entstehen von Nachteilen nicht mehr beseitigen oder verhindern, z. B. Säumniszuschläge bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, Verspätungszuschläge bei Nichteinhaltung der Einkommensteuererklärungsfrist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es bei behördlichen Fristen nicht. Sie ist nur für gesetzliche Fristen vorgesehen. Sie wird jedoch, so weit erforderlich, ersetzt durch die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung. Eine Sonderstellung nimmt die im Einspruchsverfahren gesetzte Ausschlussfrist des § 364b AO ein.[1] Sie hat Ausschlusscharakter, ist aber gleichwohl – auf Antrag – verlängerbar. Bei Überschreitung der Frist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Berechnung von Fristen
Ist das Ende einer Frist ausdrücklich benannt, ist eine Berechnung nicht erforderlich.
Praxis-Beispiel
Zahlungsaufforderung des Finanzamts
Ein Steuerpflichtiger wird aufgefordert, bis zum 30.6. (oder bis zum Ablauf des Monats Juni) etwas zu tun, z. B. eine Steuer zu zahlen.
Praxis-Beispiel
Einkommensteuer-Vorauszahlung
Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nach § 37 Abs. 1 EStG am 10.3. zu zahlen.
Oft wird aber nicht das Ende der Frist, sondern der Beginn (und die Länge) der Frist bezeichnet. Hier ist das Ende der Frist zu berechnen.
Praxis-Beispiel
Fristbeginn mit Bekanntgabe
Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO oder Zahlungsfrist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG beginnen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Für die Berechnung von Fristen verweist die AO auf die Vorschriften des BGB. Zur Berechnung der Fristen im finanzgerichtlichen Verfahren verweist die FGO auf die Vorschriften der ZPO, in denen wiederum auf die Vorschriften des BGB verwiesen wird.[2]
Der Anfang einer Frist
Der Anfang einer Frist kann auf zweierlei Weise geregelt sein. Beginnt die Frist mit einem Ereignis – was die Regel ist –, dann zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag zu laufen.
Praxis-Beispiel
Fristbeginn mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids
Am 5.3. wird ein Steuerbescheid bekannt gegeben oder gilt als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist[1] beginnt mit dem 6.3. zu laufen.
Ist für den Anfang einer Frist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Solche Fristen kommen kaum vor. Im Übrigen spielt bei der Berechnung einer Frist deren Beginn oft keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Regelung über das Ende einer Frist.
Das Ende einer Frist
Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben.
Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere Monate), so endet gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht.
Praxis-Beispiel
Ende der Einspruchsfrist
Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 5.3. bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 5.4.
Gibt es im Folgemonat den betreffenden Tag nicht, endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats.[1]
Praxis-Beispiel
Fristablauf bei Monatsfristen
Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 31.3. (oder 31.1.) bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 30.4. (oder 28.2., beim Schaltjahr 29.2.).
Beträgt eine Frist eine Woche (oder mehrere Wochen), endet die Frist gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der betreffenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht.
Praxis-Beispiel
Fristablauf bei Wochenfristen
Kläger K erhält vom Finanzgericht am Donnerstag, den 12.3., die Mitteilung, dass seine (am letzten Tag der Klagefrist zur Post gegebene) Klageschrift am Donnerstag, den 5.3., beim Gericht eingegangen ist. Die Klagefrist endete indes mit Ablauf des 4.3. K kann – unter Beachtung einer 2-wöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses, hier Kenntnis von der Fristversäumung durch die am 12.3. erhaltene Mitteilung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] stellen.[3] Die 2-wöchige Frist endet mit Ablauf des Donnerstags, 26.3.
Beträgt eine Frist ein Jahr (oder mehrere Jahre), so endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats (letzten Monats), welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB, der zwar nicht von einem "Jahr" spricht, jedoch entsprechend anzuwenden ist.
Praxis-Beispiel
Fristablauf bei Jahresfristen
Ein Bescheid ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung wird (gilt als) am 5.1.01 bekannt gegeben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO für die Einlegung des Einspruchs endet mit Ablauf des 5.1.02.
Praxis-Beispiel
Fristende bei Ablaufhemmung
Eine Ungewissheit, wegen der ein Steuerbescheid für vorläufig erklärt ist, wird am 5.3.01 beseitigt. Die Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 8 AO (Ablaufhemmung) von einem Jahr endet mit Ablauf des 5.3.02.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Die gesetzlichen Feiertage sind von den Ländern, teils auch vom Bund festgelegt, wie z. B. der 3.10.
Praxis-Beispiel
Fristablauf mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags
Das Ende einer Frist fällt auf einen Samstag. Die Frist endet mit Ablauf des folgenden Montags.
Bei der Regelung des § 122 Abs. 2 AO über die Fiktion der Bekanntgabe eines Bescheids am 3. Tag bzw. in einem Monat nach dem Tag der Aufgabe zur Post handelt es sich ebenfalls um eine Frist. § 108 Abs. 3 AO gilt für alle Arten von Fristen, also die "eigentlichen" (Handlungsfristen), aber auch die "uneigentlichen", wie hier § 122 Abs. 2 AO.[4] Die 3-Tagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe verlängert sich daher bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. Diese Zugangsfiktion (3-Tagesfrist) kann durch substanziierten Tatsachenvortrag widerlegt werden.[5]
Praxis-Beispiel
Fristbeginn bei Bekanntgabe am Wochenende
Ein Steuerbescheid geht am 4.3., einem Donnerstag, zur Post. Er gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am 8.3., einem Montag, als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt daher mit dem 9.3. zu laufen und endet mit Ablauf des 8.4.
Wahrung von Fristen
Für den Zugang eines Schriftstücks gelten die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend. Danach ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Finanzbehörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erhalten konnte. Dieser Grundsatz hat aber nur für den Sonderfall Relevanz, bei dem es auf den genauen Zeitpunkt des Zugangs ankommt.
Ansonsten ist es für den Zugang und damit auch für die Wahrung einer Frist ausreichend, wenn die Willenserklärung (z. B. der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) vor 24:00 Uhr des betreffenden Tags in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt. Dies kann auch außerhalb der Dienstzeiten geschehen, z. B. durch Einwurf in den Briefkasten[2] oder durch Nutzung sicherer elektronischer Übermittlungsmöglichkeiten, insbesondere über "Mein ELSTER" oder das auf den Internetseiten der Finanzämter eingerichtete "Kontaktformular".
Eingänge im Hausbriefkasten
Beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Finanzamts (oder Finanzgerichts) ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück sich um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist im Hausbriefkasten befindet. Ob dies geschehen ist, ist nur bei einem sog. Nachtbriefkasten feststellbar. Nachtbriefkästen gibt es jedoch allenfalls bei den Gerichten, nicht aber bei den Finanzämtern. Dort gilt Folgendes: Bei der Leerung des Hausbriefkastens am Morgen eines Arbeitstages erhalten alle darin befindlichen Schriftstücke, die also seit der letzten Leerung am Vortag bis zu diesem Morgen in den Briefkasten gelangt sind, den Eingangsstempel des vorhergehenden Arbeitstages, an dem der Hausbriefkasten letztmals geleert worden ist.
Praxis-Beispiel
Posteingang am Montag bei fehlendem Nachtbriefkasten
Der Hausbriefkasten des Finanzamts ist zuletzt am Freitag um 16 Uhr geleert worden. Schriftstücke, die am folgenden Montag dem Hausbriefkasten entnommen werden, erhalten den Eingangsstempel des vorausgegangenen Freitags.
Eingänge im Post(schließ)fach
Schriftstücke, die in das Postfach des Finanzamts eingelegt werden, sind dem Finanzamt nicht schon mit dem Einsortieren in das Postfach, sondern erst mit der Abholung der Sendung durch einen Amtsträger zugegangen.[1] In der Praxis ist gewährleistet, dass das Postfach des Finanzamts täglich geleert wird. Oft werden Schriftstücke aus dem Postfach aber nicht mehr abgeholt, sondern vom Postdienstleister beim Finanzamt eingeliefert. Diese Schriftstücke werden dann auf den Vortag zurückdatiert.
Fristberechnung bei Telefax
Die Fristwahrung durch Übermittlung eines Schriftsatzes mit Telefax ist bei allen Fristen möglich, auch beim Finanzgericht, z. B. bei Erhebung einer Klage. Die Frist ist gewahrt, wenn das Telefax vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist vollständig beim Finanzamt bzw. Gericht durch das Empfangsgerät aufgenommen worden ist. Geht die letzte Seite mit der Unterschrift erst nach 24.00 Uhr beim Empfangsgerät ein, ist die Frist nicht gewahrt.[1]
Beweis des rechtzeitigen Zugangs
Der Steuerpflichtige hat die objektive Beweislast dafür, dass das Schriftstück fristwahrend beim Finanzamt bzw. Gericht zugegangen ist. Einen besonderen Beweiswert hat der Eingangsstempel des Finanzamts und des Gerichts. Es handelt sich bei ihm um eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO, deren Richtigkeit nur mit dem vollen Gegenbeweis widerlegt werden kann.[1]
Besondere Fristen
Verjährungsfristen
Eine Sonderstellung bei der Fristberechnung nehmen die Verjährungsfristen ein, die i. d. R. zu einem Jahresende ablaufen. Ihre Berechnung ergibt sich aus den Vorschriften über die Länge der Frist (4, 5 oder 10 Jahre bei der Festsetzungsverjährung, 5 Jahre bei der Zahlungsverjährung) und den Beginn der Frist, der im Regelfall auf den Ablauf eines Kalenderjahres fällt.[1] Eine Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit den Vorschriften des BGB erübrigt sich hier.
Hinsichtlich des Endes der Verjährungsfrist findet § 108 Abs. 3 AO Anwendung. So handelt es sich bei der Verjährungsfrist – wie bei der 3-Tagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – um eine "uneigentliche" Frist.[2] Von praktischer Bedeutung ist dies nicht zuletzt bei der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Denn anders als bei der Pflichtveranlagung wird durch die rechtzeitige Antragstellung der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Fällt demnach der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag (Feiertag ist er nicht), verlängert sich die Antragsfrist, d. h. die durch die 4-jährige Festsetzungsfrist – ohne Anlaufhemmung – begrenzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung, auf den nächsten Werktag.
Praxis-Beispiel
Fristverlängerung bei der Antragsveranlagung
Der Antrag in Form der Steuererklärung des S für das Jahr 2012 ging am Montag, den 2.1.2017 beim Finanzamt ein. Dies reicht aus, um die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO zu bewirken. Zwar hätte die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016 im Normalfall geendet. Da dies jedoch ein Samstag war, verlängerte sich die Frist auf den nächsten Werktag, also Montag, den 2.1.2017.
Praktische Bedeutung erlangt die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO des Weiteren in den Fällen der Festsetzungsverjährung, bei denen aufgrund einer Ablaufhemmung nochmals eine besondere Frist in Gang gesetzt wird.[3] Bei der Berechnung der entsprechenden Fristen ist dabei nicht nur der Abs. 3, sondern auch der Abs. 1 des § 108 AO zu beachten.
Schonfrist
Ein Säumniszuschlag wird gem. § 240 Abs. 3 AO bei Säumnis von bis zu 3 Tagen nicht erhoben. Die 3 Tage werden allgemein als Frist angesehen (Schonfrist). Ihre Berechnung bietet keine Schwierigkeiten. Auf sie ist § 108 Abs. 3 AO anwendbar.
Termine
Sie kommen vor, wenn ein Steuerpflichtiger (oder ein Dritter) vom Finanzamt zum Erscheinen an Amtsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wird oder wenn das Gericht zur mündlichen Verhandlung oder zum Erörterungstermin lädt. In allen Fällen ist eine Verlegung des Termins auf Antrag möglich. Bei der Säumnis eines Termins gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur für die Säumnis von Fristen vorgesehen ist.