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Steuertermine 2024 + 2023 als PDF Download: Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer etc.

Wann sind welche Steuern fällig? Die aktuellen Steuertermine im Überblick: Abgabe der Steuererklärungen/ Voranmeldungen + Zahlung mit Schonfristen etc..



Steuertermine

Steuerterminkalender 2024


Datum

Zahlungsschonfrist

Steuern

10. Januar 2024

15. Januar 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

29. Januar 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

12. Februar 2024

15. Februar 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

15. Februar 2024

19. Februar 2024

Gewerbesteuer
Grundsteuer

27. Februar 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

11. März 2024

14. März 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

26. März 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

10. April 2024

15. April 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

26. April 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

10. Mai 2024

13. Mai 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

15. Mai 2024

21. Mai 2024

Gewerbesteuer
Grundsteuer

29. Mai 2024
Hinweis: In Bundesländern, in denen der 30.5.2024 (Fronleichnam) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 28.5.2024 (Dienstag).

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

10. Juni 2024

13. Juni 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

26. Juni 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

10. Juli 2024

15. Juli 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

29. Juli 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

12. August 2024

15. August 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

15. August 2024

19. August 2024

Gewerbesteuer
Grundsteuer

28. August 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

2. September 2024

Einkommensteuererklärung
Umsatzsteuererklärung
Gewerbesteuererklärung

10. September 2024

13. September 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

26. September 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

10. Oktober 2024

14. Oktober 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

29. Oktober 2024
Hinweis: In Bundesländern, in denen der 31.10. (Reformationstag) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 28.10.2024 (Montag).

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

11. November 2024

14. November 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

15. November 2024

18. November 2024

Gewerbesteuer
Grundsteuer

27. November 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

10. Dezember 2024

13. Dezember 2024

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

27. Dezember 2024

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Bitte beachten Sie Folgendes:

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.

Wichtig für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.

Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.

Dieser Terminkalender berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage.

Alle Angaben ohne Gewähr

Steuerterminkalender 2023

1. Halbjahr 2023

Steuerart Jan. Feb. Mär. Apr. Mai Jun.
Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1
Aufsichtsrat- und Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen 10.1. 13.1. 11.4. *2 14.4.
Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.3. 13.3. 12.6. *2 15.6.
Gewerbesteuer 15.2. 20.2. *2 15.5. 19.5. *2
Grundsteuer:
- vierteljährliche Fälligkeit 15.2. 20.2. *2 15.5. 19.5. *2
- Fristablauf für Erlassanträge 2022 31.3. -
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.3. 13.3. 12.6. *2 15.6.
Lohnsteuerbescheinigung 2022
elektronische Übermittlung
28.2. -
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag 10.1. 13.1. 10.2. 13.2. 10.3. 13.3. 11.4. *2 14.4. 10.5. 15.5. *2 12.6. *2 15.6.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
durch Arbeitgeber für 2022
28.2. -
Minijob-Verhältnisse im Privathaushalt *3 31.1. -
One-Stop-Shop (OSS)
vierteljährliche Erklärung
31.1. - 30.4. -
Import-One-Stop Shop 31.1. - 28.2. - 31.3. - 30.4. - 31.5. - 30.6. -
Stromsteuer
- monatliche Anmeldung 16.1. *2 - 15.2. - 15.3. - 17.4. *2 - 15.5. - 15.6. -
- monatliche Fälligkeit 25.1. 30.1. *2 27.2. *2 2.3. 27.3. *2 30.3. 25.4. 28.4. 25.5. 30.5. *2 26.6. *2 29.6.
- jährliche Anmeldung 31.5. -
- jährliche Fälligkeit 26.6. *2 29.6.
Umsatzsteuer *4
- Vorauszahlung 10.1. 13.1. 10.2. 13.2. 10.3. 13.3. 11.4. *2 14.4. 10.5. 15.5. *2 12.6. *2 15.6.
- Zusammenfassende Meldung (ZM) 25.1. - 27.2. *2 - 27.3. *2 - 25.4. - 25.5. - 26.6. *2 -
Vergnügungsteuer 10.1. 13.1. 10.2. 13.2. 10.3. 13.3. 11.4. *2 14.4. 10.5. 15.5. *2 12.6. *2 15.6.

Steuertermine 2023 als PDF Download

Top Steuertermine


2. Halbjahr 2023

Steuerart Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1 Fälligkeitstag Ende der Schonfrist *1

Aufsichtsrat- und Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen

10.7. 13.7. 10.10. 13.10.

Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.9. *2 14.9. 11.12. *2 14.12.

Gewerbesteuer

15.8. *2 18.8. 15.11. 20.11. *2

Grundsteuer:

- vierteljährliche Fälligkeit

15.8. *3 18.8. 15.11. 20.11. *2

- jährliche Fälligkeit

3.7. *2 6.7.

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.9. *2 14.9. 11.12. *2 14.12.

Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag

10.7. 13.7. 10.8. 14.8. *2 11.9. *2 14.9. 10.10. 13.10. 10.11. 13.11. 11.12. *2 14.12.

Minijob-Verhältnisse im Privathaushalt *4

31.7. -

One-Stop-Shop (OSS)

vierteljährliche Erklärung

31.7. - 31.10. -

Import-One-Stop Shop

31.7. - 31.8. - 30.9. - 31.10. - 30.11. - 31.12. -

Wohnungsbauprämie 2021:

letzter Antragstermin *5

2.1. *2 -

Steuererklärungen 2022: *6

Allgemeiner Abgabetermin

- 2.10. *2 -

Stromsteuer

- Wahlrecht

2.1. *2 -

- monatliche Anmeldung

17.7. *2 - 15.8. *3 - 15.9. - 16.10. *2 - 15.11. - 15.12. -

- monatliche Fälligkeit

25.7. 28.7. 25.8. 28.8. 25.9. 28.9. 25.10. 30.10. *2 27.11. *2 30.11. 27.12. *2 2.1. *2

Umsatzsteuer7

- Vorauszahlung

10.7. 13.7. 10.8. 14.8. *2 11.9. *2 14.9. 10.10. 13.10. 10.11. 13.11. 11.12. *2 14.12.

- Zusammenfassende Meldung (ZM)

25.7. - 25.8. - 25.9. - 25.10. - 27.11. *2 - 27.12. *2 -

Vergnügungsteuer

10.7. 13.7. 10.8. 14.8. *2 11.9. *2 14.9. 10.10. 13.10. 10.11. 13.11. 11.12. *2 14.12.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Antrag für 2022

2.10. *2 -

Steuertermine 2023 als PDF Download

Hinweis: Die aktuell anstehenden Steuertermine finden Sie bei den Mandantenbriefen.

Top Steuertermine


1 Säumniszuschläge werden für Steuern erhoben, die erst nach dem Fälligkeitstag entrichtet werden. Sie stellen steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 3 AO dar und sollen für eine versäumte oder verspätete Zahlung des Steuerschuldners als Druckmittel mit Zinscharakter dienen.
Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet, so entsteht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% der auf 100 Euro abgerundeten rückständigen Steuer. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben, es sei denn, die Zahlung erfolgt durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 3 AO) Säumniszuschläge sind nicht auf steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge) zu erheben (§ 240 Abs. 2 AO).

2 Diese Berechnung erfolgt gem. § 108 AO, insbesondere gilt der Abs. 3, nach dem der Fälligkeitstag auf den nächsten Werktag verschoben wird, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

3 Diese Berechnung erfolgt gem. § 108 AO, insbesondere gilt der Abs. 3, nach dem der Fälligkeitstag auf den nächsten Werktag verschoben wird, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt. Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt. Hinweis: Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

4 Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig.

5 Die Wohnungsbauprämie kann beim Bausparen bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Das heißt: Noch bis zum 31.12.2022 kann der Antrag für die Wohnungsbauprämie für das Jahr 2020 eingereicht werden, wenn die entsprechenden Sparbeträge eingezahlt wurden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, sie kann nicht verlängert werden.

6 Für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 haben Sie mehr Zeit. Ihre Steuererklärung müssen Sie bis zum 31. Oktober 2022 einreichen. Sind Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Frist sogar auf den 31. August 2023.

7 Die Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes beim Finanzamt einzureichen (§ 18 Abs. 1 UStG). Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2003 enden (d.h. ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 oder I/2004) wurde die bis dahin gültige fünftägige Abgabeschonfrist aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind die Voranmeldungen jeweils zum 10. eines Monats abzugeben. Die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung besteht nach wie vor.
Für den Fall, dass eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde, verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat.Nach § 46 UStDV kann der Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen verlängern sich dann um einen Monat (vgl. Übersicht bei Abgabefristen - Umsatzsteuer ). Wird die Dauerfristverlängerung gewährt, so ist gemäß § 47 UStDV von Unternehmern, die die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben müssen (vgl. Voranmeldungszeitraum ), eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres zu entrichten. Dadurch wird ein möglicher Zinsgewinn durch die spätere Abgabe der Voranmeldungen und Zahlung der Umsatzsteuer ausgeglichen. Die Sondervorauszahlung wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres wieder abgezogen. Hinweis: Es gibt keine Dauerfristverlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung. Sie sind grundsätzlich monatlich zum 25. des Folgemonats abzugeben. Bei Einhaltung von bestimmten Grenzen bleibt es u.U. bei der vierteljährlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen.

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden.


Hinweise: Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der erst der nächste Werktag der Fälligkeitstag. Werden Abgabefristen für Steuererklärungen oder Steueranmeldungen überschritten, droht ein Verspätungszuschlag. Bei verspäteter Zahlung (Schonfrist von 3 Tagen) fallen dagegen Säumniszuschläge an. Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Damit keine Säumniszuschläge entstehen, ist das Lastschriftverfahren zu empfehlen.



Top Steuertermine



Steuererklärungsfristen:


Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume verlängert. Es gelten dann bei der Einkommensteuer folgende Fristen:

Beratene Fälle:


VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023) = +6 Monate,


VZ 2021: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024) = +6 Monate,


VZ 2022: bis 31.7.2024 (LuF: 31.12.2024) = +5 Monate,


VZ 2023: bis 31.5.2025 (LuF: 31.10.2025) = +3 Monate,


VZ 2024: bis 30.4.2026 (LuF: 30.9.2026) = +2 Monate.


Nicht beratene Fälle:

VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = +3 Monate,


VZ 2022: bis 30.9.2023 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = +2 Monate,


VZ 2023: bis 30.8.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = +1 Monat.


Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Top Steuertermine


Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer


  • 10. März
  • 10. Juni
  • 12. September
  • 12. Dezember

Die Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (siehe Einkommensteuer-Vorauszahlungen).

Top Steuertermine


Vorauszahlung der Gewerbesteuer


Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wie folgt zu entrichten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Die Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

Top Steuertermine


Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen - Abgabe und Zahlung



Umsatzsteuervoranmeldung online


Monatszahler

Hinweis:
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV

  • 10. Januar
  • 10. Februar
  • 10. März
  • 11. April
  • 10. Mai
  • 10. Juni
  • 11. Juli
  • 10. August
  • 12. September
  • 10. Oktober
  • 10. November
  • 12. Dezember

Vierteljahreszahler

  • 10. Januar
  • 11. April
  • 11. Juli
  • 10. Oktober

Jahreszahler (nur Lohnsteuer)

  • 10. Januar

Top Steuertermine


Vorauszahlungen zur Grundsteuer


Bei der Grundsteuer gelten grundsätzlich dieselben vierteljährlichen Zahlungstermine wie bei der Gewerbesteuer. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass die Vorauszahlungen bis 15 Euro auf einmal am 17.08. und Beträge bis 30 Euro je zur Hälfte am 17.02. und 17.08. zu zahlen sind.


Fristen und Termine

Sowohl im Besteuerungs- als auch im finanzgerichtlichen Verfahren sind zahlreiche Fristen zu beachten. Die AO unterscheidet in § 108 AO zwischen Fristen und Terminen, ohne sie zu definieren. Fristen sind abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis wirksam werden muss, um fristgerecht zu sein.

Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. In der Regel haben bei Fristen die Steuerpflichtigen eine bestimmte wirksame Handlung vorzunehmen, um eine Pflicht zu erfüllen oder Rechtsnachteile zu vermeiden (Handlungsfristen).

Nicht selten werden im Sprachgebrauch die Begriffe Fristen und Termine falsch verwendet. So ist z. B. ein "Zahlungstermin" kein Termin, sondern das Ende einer Frist (Zahlungsfrist). Auch ist z. B. die "3-Tagesfiktion" des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten eigentlich keine Frist, sondern eher ein Termin.


Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen finden sich in den §§ 108, 109 AO i. V. m. Einzelregelungen der AO (z. B. hinsichtlich der Abgabe von Steuererklärungen in § 149 AO) oder in den Steuergesetzen.

Fristen


Für das steuerrechtliche Verfahren gibt es Fristen, die in der AO, aber auch solche, die in den Steuergesetzen geregelt sind (gesetzliche Fristen). Darüber hinaus kann auch die Behörde eine Frist setzen bzw. verlängern (behördliche Fristen). Es gibt verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen, Ausschluss- und Nichtausschlussfristen. Bei Ausschlussfristen führt die fehlende Handlung zu nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen des Steuerpflichtigen, z. B. der Ablauf der Einspruchsfrist, die Unanfechtbarkeit und Nichtabänderbarkeit des Steuerbescheids. Bei Nichtausschlussfristen ist ein solcher Nachteil nicht zwingend, z. B. bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung nach der gesetzlichen oder behördlichen Abgabefrist.


Gesetzliche Fristen


Sie sind gesetzlich geregelt. Soweit sie unmittelbar mit der Steuerfestsetzung zusammenhängen, handelt es sich regelmäßig um Ausschlussfristen, so z. B. Rechtsbehelfsfristen und Verjährungsfristen. Sie sind nur verlängerbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, was i. d. R. nicht der Fall ist. Ausnahme: Die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO ist verlängerungsfähig. Bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] in Betracht.[2]

Im Übrigen gibt es zahlreiche Fristen, die keine Ausschlussfristen sind und die auch verlängerbar sind, z. B. Fristen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung[3] oder die Frist zur Zahlung einer Einkommensteuerabschlusszahlung durch Stundung.[4]


Behördliche Fristen


Sie werden vom Finanzamt im Einzelfall bestimmt. Möglich ist auch eine behördliche Frist bzw. Fristverlängerung durch eine Allgemeinverfügung. Die Fristen können – auch rückwirkend oder gegen Sicherheitsleistung – nach § 109 AO verlängert werden. Sie sind i. d. R. keine Ausschlussfristen (Ausnahme s. u.), können aber bei Nichteinhaltung ggf. das Entstehen von Nachteilen nicht mehr beseitigen oder verhindern, z. B. Säumniszuschläge bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, Verspätungszuschläge bei Nichteinhaltung der Einkommensteuererklärungsfrist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es bei behördlichen Fristen nicht. Sie ist nur für gesetzliche Fristen vorgesehen. Sie wird jedoch, so weit erforderlich, ersetzt durch die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung. Eine Sonderstellung nimmt die im Einspruchsverfahren gesetzte Ausschlussfrist des § 364b AO ein.[1] Sie hat Ausschlusscharakter, ist aber gleichwohl – auf Antrag – verlängerbar. Bei Überschreitung der Frist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.


Berechnung von Fristen


Ist das Ende einer Frist ausdrücklich benannt, ist eine Berechnung nicht erforderlich.


Praxis-Beispiel


Zahlungsaufforderung des Finanzamts

Ein Steuerpflichtiger wird aufgefordert, bis zum 30.6. (oder bis zum Ablauf des Monats Juni) etwas zu tun, z. B. eine Steuer zu zahlen.


Praxis-Beispiel


Einkommensteuer-Vorauszahlung

Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nach § 37 Abs. 1 EStG am 10.3. zu zahlen.

Oft wird aber nicht das Ende der Frist, sondern der Beginn (und die Länge) der Frist bezeichnet. Hier ist das Ende der Frist zu berechnen.


Praxis-Beispiel


Fristbeginn mit Bekanntgabe

Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO oder Zahlungsfrist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG beginnen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Für die Berechnung von Fristen verweist die AO auf die Vorschriften des BGB.[1] Zur Berechnung der Fristen im finanzgerichtlichen Verfahren verweist die FGO auf die Vorschriften der ZPO, in denen wiederum auf die Vorschriften des BGB verwiesen wird.[2]


Der Anfang einer Frist


Der Anfang einer Frist kann auf zweierlei Weise geregelt sein. Beginnt die Frist mit einem Ereignis – was die Regel ist –, dann zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag zu laufen.


Praxis-Beispiel


Fristbeginn mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Am 5.3. wird ein Steuerbescheid bekannt gegeben oder gilt als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist[1] beginnt mit dem 6.3. zu laufen.

Ist für den Anfang einer Frist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Solche Fristen kommen kaum vor. Im Übrigen spielt bei der Berechnung einer Frist deren Beginn oft keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Regelung über das Ende einer Frist.


Das Ende einer Frist


Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann.

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben.

Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere Monate), so endet gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht.


Praxis-Beispiel


Ende der Einspruchsfrist

Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 5.3. bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 5.4.

Gibt es im Folgemonat den betreffenden Tag nicht, endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats.[1]


Praxis-Beispiel


Fristablauf bei Monatsfristen

Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 31.3. (oder 31.1.) bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 30.4. (oder 28.2., beim Schaltjahr 29.2.).

Beträgt eine Frist eine Woche (oder mehrere Wochen), endet die Frist gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der betreffenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht.


Praxis-Beispiel


Fristablauf bei Wochenfristen

Kläger K erhält vom Finanzgericht am Donnerstag, den 12.3., die Mitteilung, dass seine (am letzten Tag der Klagefrist zur Post gegebene) Klageschrift am Donnerstag, den 5.3., beim Gericht eingegangen ist. Die Klagefrist endete indes mit Ablauf des 4.3. K kann – unter Beachtung einer 2-wöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses, hier Kenntnis von der Fristversäumung durch die am 12.3. erhaltene Mitteilung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] stellen.[3] Die 2-wöchige Frist endet mit Ablauf des Donnerstags, 26.3.

Beträgt eine Frist ein Jahr (oder mehrere Jahre), so endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats (letzten Monats), welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB, der zwar nicht von einem "Jahr" spricht, jedoch entsprechend anzuwenden ist.


Praxis-Beispiel


Fristablauf bei Jahresfristen

Ein Bescheid ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung wird (gilt als) am 5.1.01 bekannt gegeben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO für die Einlegung des Einspruchs endet mit Ablauf des 5.1.02.


Praxis-Beispiel


Fristende bei Ablaufhemmung

Eine Ungewissheit, wegen der ein Steuerbescheid für vorläufig erklärt ist, wird am 5.3.01 beseitigt. Die Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 8 AO (Ablaufhemmung) von einem Jahr endet mit Ablauf des 5.3.02.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Die gesetzlichen Feiertage sind von den Ländern, teils auch vom Bund festgelegt, wie z. B. der 3.10.


Praxis-Beispiel


Fristablauf mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags

Das Ende einer Frist fällt auf einen Samstag. Die Frist endet mit Ablauf des folgenden Montags.

Bei der Regelung des § 122 Abs. 2 AO über die Fiktion der Bekanntgabe eines Bescheids am 3. Tag bzw. in einem Monat nach dem Tag der Aufgabe zur Post handelt es sich ebenfalls um eine Frist. § 108 Abs. 3 AO gilt für alle Arten von Fristen, also die "eigentlichen" (Handlungsfristen), aber auch die "uneigentlichen", wie hier § 122 Abs. 2 AO.[4] Die 3-Tagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe verlängert sich daher bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. Diese Zugangsfiktion (3-Tagesfrist) kann durch substanziierten Tatsachenvortrag widerlegt werden.[5]


Praxis-Beispiel


Fristbeginn bei Bekanntgabe am Wochenende

Ein Steuerbescheid geht am 4.3., einem Donnerstag, zur Post. Er gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am 8.3., einem Montag, als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt daher mit dem 9.3. zu laufen und endet mit Ablauf des 8.4.


Wahrung von Fristen


Für den Zugang eines Schriftstücks gelten die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend. Danach ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Finanzbehörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erhalten konnte. Dieser Grundsatz hat aber nur für den Sonderfall Relevanz, bei dem es auf den genauen Zeitpunkt des Zugangs ankommt.

Ansonsten ist es für den Zugang und damit auch für die Wahrung einer Frist ausreichend, wenn die Willenserklärung (z. B. der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) vor 24:00 Uhr des betreffenden Tags in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt. Dies kann auch außerhalb der Dienstzeiten geschehen, z. B. durch Einwurf in den Briefkasten[2] oder durch Nutzung sicherer elektronischer Übermittlungsmöglichkeiten, insbesondere über "Mein ELSTER" oder das auf den Internetseiten der Finanzämter eingerichtete "Kontaktformular".


Eingänge im Hausbriefkasten


Beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Finanzamts (oder Finanzgerichts) ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück sich um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist im Hausbriefkasten befindet. Ob dies geschehen ist, ist nur bei einem sog. Nachtbriefkasten feststellbar. Nachtbriefkästen gibt es jedoch allenfalls bei den Gerichten, nicht aber bei den Finanzämtern. Dort gilt Folgendes: Bei der Leerung des Hausbriefkastens am Morgen eines Arbeitstages erhalten alle darin befindlichen Schriftstücke, die also seit der letzten Leerung am Vortag bis zu diesem Morgen in den Briefkasten gelangt sind, den Eingangsstempel des vorhergehenden Arbeitstages, an dem der Hausbriefkasten letztmals geleert worden ist.


Praxis-Beispiel


Posteingang am Montag bei fehlendem Nachtbriefkasten

Der Hausbriefkasten des Finanzamts ist zuletzt am Freitag um 16 Uhr geleert worden. Schriftstücke, die am folgenden Montag dem Hausbriefkasten entnommen werden, erhalten den Eingangsstempel des vorausgegangenen Freitags.


Eingänge im Post(schließ)fach


Schriftstücke, die in das Postfach des Finanzamts eingelegt werden, sind dem Finanzamt nicht schon mit dem Einsortieren in das Postfach, sondern erst mit der Abholung der Sendung durch einen Amtsträger zugegangen.[1] In der Praxis ist gewährleistet, dass das Postfach des Finanzamts täglich geleert wird. Oft werden Schriftstücke aus dem Postfach aber nicht mehr abgeholt, sondern vom Postdienstleister beim Finanzamt eingeliefert. Diese Schriftstücke werden dann auf den Vortag zurückdatiert.


Fristberechnung bei Telefax


Die Fristwahrung durch Übermittlung eines Schriftsatzes mit Telefax ist bei allen Fristen möglich, auch beim Finanzgericht, z. B. bei Erhebung einer Klage. Die Frist ist gewahrt, wenn das Telefax vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist vollständig beim Finanzamt bzw. Gericht durch das Empfangsgerät aufgenommen worden ist. Geht die letzte Seite mit der Unterschrift erst nach 24.00 Uhr beim Empfangsgerät ein, ist die Frist nicht gewahrt.[1]


Beweis des rechtzeitigen Zugangs


Der Steuerpflichtige hat die objektive Beweislast dafür, dass das Schriftstück fristwahrend beim Finanzamt bzw. Gericht zugegangen ist. Einen besonderen Beweiswert hat der Eingangsstempel des Finanzamts und des Gerichts. Es handelt sich bei ihm um eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO, deren Richtigkeit nur mit dem vollen Gegenbeweis widerlegt werden kann.[1]


Besondere Fristen

Verjährungsfristen


Eine Sonderstellung bei der Fristberechnung nehmen die Verjährungsfristen ein, die i. d. R. zu einem Jahresende ablaufen. Ihre Berechnung ergibt sich aus den Vorschriften über die Länge der Frist (4, 5 oder 10 Jahre bei der Festsetzungsverjährung, 5 Jahre bei der Zahlungsverjährung) und den Beginn der Frist, der im Regelfall auf den Ablauf eines Kalenderjahres fällt.[1] Eine Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit den Vorschriften des BGB erübrigt sich hier.

Hinsichtlich des Endes der Verjährungsfrist findet § 108 Abs. 3 AO Anwendung. So handelt es sich bei der Verjährungsfrist – wie bei der 3-Tagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – um eine "uneigentliche" Frist.[2] Von praktischer Bedeutung ist dies nicht zuletzt bei der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Denn anders als bei der Pflichtveranlagung wird durch die rechtzeitige Antragstellung der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Fällt demnach der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag (Feiertag ist er nicht), verlängert sich die Antragsfrist, d. h. die durch die 4-jährige Festsetzungsfrist – ohne Anlaufhemmung – begrenzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung, auf den nächsten Werktag.


Praxis-Beispiel


Fristverlängerung bei der Antragsveranlagung

Der Antrag in Form der Steuererklärung des S für das Jahr 2012 ging am Montag, den 2.1.2017 beim Finanzamt ein. Dies reicht aus, um die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO zu bewirken. Zwar hätte die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016 im Normalfall geendet. Da dies jedoch ein Samstag war, verlängerte sich die Frist auf den nächsten Werktag, also Montag, den 2.1.2017.

Praktische Bedeutung erlangt die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO des Weiteren in den Fällen der Festsetzungsverjährung, bei denen aufgrund einer Ablaufhemmung nochmals eine besondere Frist in Gang gesetzt wird.[3] Bei der Berechnung der entsprechenden Fristen ist dabei nicht nur der Abs. 3, sondern auch der Abs. 1 des § 108 AO zu beachten.


Schonfrist


Ein Säumniszuschlag wird gem. § 240 Abs. 3 AO bei Säumnis von bis zu 3 Tagen nicht erhoben. Die 3 Tage werden allgemein als Frist angesehen (Schonfrist). Ihre Berechnung bietet keine Schwierigkeiten. Auf sie ist § 108 Abs. 3 AO anwendbar.


Termine


Sie kommen vor, wenn ein Steuerpflichtiger (oder ein Dritter) vom Finanzamt zum Erscheinen an Amtsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wird oder wenn das Gericht zur mündlichen Verhandlung oder zum Erörterungstermin lädt. In allen Fällen ist eine Verlegung des Termins auf Antrag möglich. Bei der Säumnis eines Termins gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur für die Säumnis von Fristen vorgesehen ist.


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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