Erbschaftsteuererklärung selber machen
Pflicht, Vordruck/ Formular Download, Unterlagen, Hilfe, Kosten etc.
Sie müssen eine Erbschaftsteuererklärung abgeben? Dann sind Sie hier richtig. Hier finden Sie alle Hilfe und Steuertipps zur Erbschaftssteuer und Steuererklärung:
Inhalt Erbschaftsteuererklärung:
- Was ist eine Erbschaftsteuererklärung?
- Wer muss welche Angaben in der Erbschaftssteuererklärung machen, Formular etc.
- Download Erbschaftsteuerformular
- Wie füllen Sie die Erbschaftsteuererklärung aus?
- Welche Unterlagen brauchen Sie für eine Erbschaftsteuererklärung?
- Hilfe und Steuerberatung Erbschaftssteuererklärung
- Weitere Infos + Aktuelles zur Erbschaftsteuer
Wenn Sie eine Erbschaft erhalten haben, müssen Sie möglicherweise eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen, welche Unterlagen Sie dafür benötigen und wie Sie die Erklärung richtig ausfüllen.
Was ist eine Erbschaftsteuererklärung?
Eine Erbschaftsteuererklärung ist eine Steuererklärung, die Sie beim Finanzamt einreichen müssen, wenn Sie Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben. Das Finanzamt prüft dann, ob und wie viel Erbschaftsteuer Sie zahlen müssen. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:
- dem Wert des geerbten Vermögens
- dem Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und dem Erblasser
- den Freibeträgen und Steuersätzen, die für Ihre Steuerklasse gelten
Wer muss wann eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Das Finanzamt kann von jedem an einer Erbschaft Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst erbschaftssteuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen (§ 31 Erbschaftssteuergesetz). Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Steuerformulare zur Erbschaftsteuererklärung und Schenkungssteuererklärung
Erbschaftsteuererklärung als PDF zum Download:
Weitere Formulare:
Weitere Steuerformulare
Welche Unterlagen brauchen Sie für eine Erbschaftsteuererklärung?
Um eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, brauchen Sie folgende Unterlagen:
- den Mantelbogen zur Erbschaftsteuererklärung (Formular ER-A)
- die Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung (Formular ER-B) für jeden Erben oder Beschenkten
- Kopien von Dokumenten, die den Erbfall oder die Schenkung belegen.
Folgende Unterlagen sollten eingereicht werden:
- der Erbschein oder das Testament
- der Sterbeurkunde oder die Todesanzeige des Erblassers
Nachweise über den Wert des geerbten Vermögens, wie zum Beispiel:
- Kontoauszüge oder Sparbücher
- Wertpapierdepots
- Grundbuchauszüge oder Kaufverträge für Immobilien
- Gutachten oder Rechnungen für Kunstwerke oder Schmuck
- Betriebsvermögensaufstellungen oder Bilanzen für Unternehmen oder Beteiligungen
Wie füllen Sie die Erbschaftsteuererklärung aus?
Die Erbschaftsteuererklärung besteht aus zwei Elementen: dem Mantelbogen und der Anlage Erwerber. Der Mantelbogen enthält allgemeine Angaben zum Erbfall oder zur Schenkung, wie zum Beispiel:
- die persönlichen Daten von Ihnen und dem Erblasser oder Schenker
- das Datum und den Ort des Todesfalls oder der Schenkung
- den Gegenstand und den Wert des Erwerbs
- den Rechtsgrund des Erwerbs, wie zum Beispiel gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis
- das persönliche Verhältnis zwischen Ihnen und dem Erblasser oder Schenker, wie zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad oder der Güterstand
Die Anlage Erwerber enthält detaillierte Angaben zu Ihrem individuellen Erwerb, wie zum Beispiel:
- die Art und die Höhe des Vermögens, das Sie geerbt oder geschenkt bekommen haben
- die Bewertungsgrundlagen und -methoden für das Vermögen
- die Freibeträge und Steuersätze, die für Sie gelten
- die eventuellen Steuervergünstigungen oder -befreiungen, die Sie in Anspruch nehmen können
Sie müssen den Mantelbogen nur einmal ausfüllen, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagt werden. Sie müssen jedoch für jeden einzelnen Erben oder Beschenkten eine eigene Anlage Erwerber ausfüllen und beifügen.
Sie müssen die Erbschaftsteuererklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft oder Schenkung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Es reicht ein formloses Schreiben, in dem Sie die wichtigsten Angaben machen. Das Finanzamt wird Ihnen dann die entsprechenden Formulare zusenden oder Sie können diese online herunterladen.
Das Finanzamt kann verlangen, dass eine Steuererklärung auf einem Steuerformular nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist. Der Erbe muss die Erbschaftssteuer selbst berechnen. Die Erbschafssteuer hängt insbesondere von der Erbschaftssteuerklasse und dem Erbschaftssteuersatz ab. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Erbschaftssteuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
Die Erbschaftssteuererklärung ist ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände beizufügen. Es gibt bei der Erbschaftssteuer diverse Steuerbefreiungen bzw. Erbschaftssteuerfreibeträge. Sofern keine Steuerbefreiung greift, ist das Vermögen zum Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten (siehe auch Unternehmensbewertung und Immobilienbewertung). Vom Vermögen sind Schulden, Auflagen, Vermächtnisse, Pflichtteile und Erbfallkosten von der Erbschaftssteuer abzugsfähig.
In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Erbschaftssteuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Sind im an dem Erbfall mehrere Erben beteiligt, kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.
Gemeinsame Erbschaftssteuererklärung bei Vorhandensein mehrerer Erben und weiterer Erwerber
Eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung im Sinne des § 31 Abs. 4 Erbschaftssteuergesetz kann sowohl von der Gesamtheit der Miterben als auch von einem Teil der Miterben abgegeben werden. Im letzten Fall gilt sie allerdings auch nur für die zu dieser Gruppe gehörenden Miterben. Unter diesen Umständen können auch mehrere Gruppen von Miterben jeweils für sich eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Andere am Erbfall beteiligte Personen (Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer usw.) können dabei mit berücksichtigt werden.
§ 31 Abs. 4 Erbschaftssteuergesetz enthält für die Abgabe der gemeinsamen Steuererklärung - im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz für die Abgabe der Einzelsteuererklärung - keine Fristbestimmung. Fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist auf, sind die Erben (und ggf. die weiteren Personen) nach § 31 Abs. 4 Erbschaftssteuergesetz lediglich berechtigt, anstelle der Einzelsteuererklärungen eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Geben die Miterben und ggf. die weiteren Personen, die außer den Erben an dem Erbfall beteiligt sind, eine gemeinsame Steuererklärung ab, so kann das Finanzamt von ihnen keine Einzelsteuererklärungen verlangen. Geben sie keine gemeinsame Steuererklärung ab, so bleibt ihre Verpflichtung, innerhalb der vom Finanzamt nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz gesetzten Frist Einzelsteuererklärungen abzugeben, bestehen. Im Ergebnis muss also die gemeinsame Steuererklärung innerhalb der für die Abgabe der Einzelsteuererklärung gesetzten Frist abgegeben werden; anderenfalls kann sie die Abgabe von Einzelsteuererklärungen nicht ersetzen.
Steuerberatung Erbschaftssteuererklärung
Ziel meiner Steuerberatung in Sachen Erbschaftssteuererklärung ist im Wesentlichen, die nachstehenden drei Fragen zu klären:
- Berechnung der Erbschaftsteuer (kostenloser Erbschaftssteuer-Rechner). Diese hängt ganz wesentlich davon, mit welchem Wert das zugewendeten Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen wird, welcher Anteil vom NachlassIhnen zusteht und ob und wenn ja, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zum Verstorbenen standen, bzw. ob Sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren.
- Ausloten von auch nach dem Todesfall noch bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, um eine etwaige erbschaftssteuerliche Belastung zu minimieren. Hierzu ist es erforderlich, zu klären, wer neben Ihnen noch als Erbe/ Vermächtnisnehmer Vermögen von der/ dem Verstorbenen zugewendet bekam und ob es noch nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte gibt.
- Vorbereitung der Erbschaftsteuererklärung
Angaben zur Erbschaftssteuererklärung
Um die Steuerberatung in Ihrer Erbschaftssteuer möglichst effektiv zu gestalten, bitte ich Sie deshalb, sich vorab auf folgende Fragen vorzubereiten und zum Gespräch die folgenden Unterlagen mitzubringen:
- Zunächst benötige ich umfassende Informationen zu dem Verstorbenen. Wann und wo ist er verstorben, welche Staatsangehörigkeit besaß er, welche Verwandten gibt es, wo befand sich am Todestag der Wohnsitz des Verstorbenen? Wenn Ihnen ein Familienbuch/ Stammbuch des Verstorbenen vorliegt, und/ oder ein Stammbaum, sollten Sie diese Unterlagen zum Gespräch mitbringen.
- Da die Höhe der Erbschaftsteuer ganz wesentlich davon abhängt, wie das Ihnen durch den Todesfall zugewendete Vermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertet wird, sollten Sie zunächst - soweit möglich - ein Vermögensverzeichnis des Ihnen zugewendeten Vermögens erstellen. Hierzu zählen alle Arten von Vermögen, insbesondere Immobilien, Guthaben auf Bankkonten, Wertpapiere, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen, Schmuck und Kunstgegenstände etc. Werden Sie im Zusammenhang mit dem Erbfall auch rechtlich beraten, ist möglicherweise bereits ein solches Vermögensverzeichnis erstellt werden. In dieses Vermögensverzeichnis aufnehmen müssen Sie selbstverständlich auch sämtliche Schulden des Verstorbenen, z.B. Darlehensschulden, Steuerrückstände oder Verbindlichkeiten des Verstorbenen, da diese in den Wert Ihres Erwerbs beeinflussen können.
- Vergessen Sie an dieser Stelle nicht etwaige Lebensversicherungen, die Ihnen aus Anlass des Todes, insbesondere, weil Sie die bezugsberechtigte Person sind, zustehen.
- Zählt zum Erwerb auch Hausrat, sollten Sie dies besonders vermerken; denn bei Ehegatten und Kindern wird Hausrat unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Wert von 41.000 € (Steuerfreibetrag) nicht der Erbschaftsteuer unterworfen.
- Neben den Schulden des Verstorbenen sollten Sie auch die aus Anlass des Todesfalls entstandenen Kosten z. B. Beerdigungskosten auflisten. Ebenso erbrechtliche Verpflichtungen von Ihnen, etwa wenn Sie als Erbe ein Vermächtnis zu erfüllen haben. Denn bestimmte, aber leider nicht alle aus Anlass des Todes entstandene Verbindlichkeiten mindern den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
- Besteht das Ihnen zugewendete Vermögen (u. a.) aus einem Unternehmen (Betriebsvermögen) oder einer mehr als 25 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft)? In diesen Fällen gewährt der Fiskus erhebliche Vergünstigungen. So gibt es einen zusätzlichen Freibetrag und der über dem Freibetrag liegende Unternehmenswert wird nur zu 65 % der Erbschaftsteuer unterworfen. Voraussetzung ist u.a., dass Sie eine Behaltensfrist von fünf Jahren einhalten, also das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführen bzw. die Beteiligung mindestens fünf Jahre halten. Um zu klären, ob Sie die genannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, sollten Sie wichtige Unterlagen zu diesem Unternehmen, etwa Gesellschaftsverträge, Bilanzen und Jahresabschlüsse, Darlehensverträge etc. zum Gespräch mitbringen. Außerdem sollten Sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Sie sich vorstellen können, das Unternehmen fünf Jahre fortzuführen bzw. die Kapitalbeteiligung fünf Jahre zu halten.
- Für die Höhe Ihrer Erbschaftsteuer ist entscheidend, wer neben Ihnen noch etwas aus dem Nachlass des Verstorben erhalten soll. Dies lässt sich, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist (z.B. in Form eines Testamentes, Erbvertrags, gemeinschaftlichen Berliner Testaments, Vermächtnisses), aus diesem entnehmen. Bitte bringen Sie alle Ihnen vorliegenden Verfügungen von Todes wegen zu unserem Gespräch in Kopie mit. Auch andere erbrechtliche Unterlagen, z.B. ein Erbschein oder Unterlagen zu einer Testamentsvollstreckung, sollten Sie mitbringen. Ist keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, benötige ich einen Stammbaum, aus dem sich die gesetzlichen Erben ermitteln lassen. Bringen Sie - wenn möglich - einen solchen Stammbaum aber auch mit, wenn der Verstorbene eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Denn der Stammbaum (Stammbaum-Software) kann dabei helfen, die Verfügung von Todes wegen auszulegen und nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte zu ermitteln.
- Außerdem hängt die Erbschaftsteuer ganz wesentlich vom Grad der Verwandtschaft ab, die Sie zum Erblasser, d. h. dem Verstorbenen, im Zeitpunkt seines Todes hatten. Solange der Wert des vom Erblassers erhaltenen Vermögens unter dem (persönlichen) Erbschaftssteuerfreibetrag liegt, solange ist grundsätzlich keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Dabei ist zu beachten, dass der Freibetrag für jede Person gesondert gewährt wird, die etwas von Todes wegen erwirbt. Erben beispielsweise zwei Kinder von der Mutter das Vermögen, wird jedem Kind jeweils ein Freibetrag gewährt.
- Auch um zu klären, ob und wenn ja, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zum Verstorbenen standen, benötigen wir den Stammbaum und/oder das Familienbuch/ Stammbuch (Stammbaum-Software). Dieses kann helfen, die verwandtschaftlichen Beziehungen des Verstorbenen zu ermitteln.
- Haben Sie innerhalb der letzten zehn Jahre von dem Verstorbenen Schenkungen erhalten? Wenn ja, bitten wir Sie, diese Schenkungen aufzulisten und vorhandene Unterlagen zu unserem Termin mitzubringen. Denn unentgeltliche Erwerbe während der letzten zehn Jahre werden dem jetzt erfolgten Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet, d.h. Sie können Ihren persönlichen Freibetrag nur alle zehn Jahre einmal ausschöpfen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Zuwendung, etwa weil Sie eine Immobilie verbilligt vom Verstorbenen übernommen haben, unentgeltlich war oder nicht, sollten Sie uns unbedingt ansprechen und Unterlagen dazu zum Gespräch mitbringen.
- Haben Sie mit Ihrem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, zählt der Ihnen ggf. zustehende Zugewinnausgleichsanspruch nicht zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. D. h, dieser Zugewinnausgleichsanspruch ist aus dem Ihnen zugewendeten Vermögen heraus zurechnen. Aber nur, soweit er tatsächlich besteht. Die im Erbrecht übliche pauschale Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt das Finanzamt nicht; er ist konkret zu berechnen. Aber die Mühe kann sich lohnen, denn dadurch kann im Einzelfall der erbschaftsteuerliche Wert Ihres Erwerbes erheblich gemindert werden. Um diesen Anspruch berechnen zu können, benötige ich sämtliche Unterlagen von Ihnen und ihrer verstorbenen Ehegatten zu Beginn Ihrer Ehe bzw. zum Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft, wenn diese später begründet wurde. Bitte bringen Sie deshalb alle Unterlagen mit, die Sie dazu besitzen. Außerdem fallen bestimmte, während Ihrer Ehe erzielten Vermögenserwerbe, z.B. solche durch Erbschaft Ihres verstorbenen Ehegatten, grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich, so dass Sie auch dazu vorhandene Unterlagen mitbringen sollten. Schließlich benötige ich auch eine Übersicht über Ihr Vermögen und das Vermögen Ihres verstorbenen Ehegatten am Todestag.
- Haben Sie einen Ehevertrag abgeschlossen? Dann können sich die darin enthaltenen Regelungen ebenfalls auf die Erbschaftsteuer auswirken. Bringen Sie deshalb eine Kopie des Ehevertrages mit.
- Neben dem persönlichen Freibetrag wird Ehegatten und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen noch ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 € gewährt. In unserem Gespräch gilt es deshalb auch zu klären, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dazu benötigen wir sämtliche Unterlagen zu Hinterbliebenenbezügen, die Ihnen zustehen. Denn diese mindern in bestimmten Fällen den Versorgungsfreibetrag.
- Gibt es Pflichtteile? Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen neben den Ehegatten die Kinder des Verstorbenen (auch aus einer früheren Ehe und in der Regel auch die nichtehelichen Kinder im Verhältnis zum nichtehelichen Vater) und die Eltern des Verstorben, wenn der Verstorbenen keine eigenen Kinder hat. Insbesondere, wenn es zwischen den Beteiligten keinen Streit gibt, kann das Instrument des Pflichtteilsrechts im Einzelfall genutzt werden, um den Vermögenserwerb auf mehrere Schultern zu verteilen und so die persönlichen Freibeträge mehrfach in Anspruch nehmen zu können. Diese Gestaltung bietet sich z.B. bei gemeinschaftlichen Testamenten (sog. Berliner Testament) an, wenn der überlebende Ehegatte zunächst alles erhält und die Kinder erst nach dessen Tod das elterliche Vermögen erhalten sollen. Hier könnte es sich, um die persönlichen Freibeträge der Kinder ausschöpfen zu können, aus erbschaftssteuerlichen Gründen empfehlen, etwaige Pflichtteile der Kinder gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil geltend zu machen. Aber Achtung! Bitte keine Entscheidungen ohne vorherige ausführliche Beratung treffen. Sonst könnte evtl. der Schaden größer sein, als der Nutzen. Da der Pflichtteilsanspruch erst nach drei Jahren verjährt, ist noch ausreichend Zeit.
- Haben Sie bereits das Erbschaftsteuer Formular beim Finanzamt abgegeben? Wenn ja, bitte ich Sie, davon eine Kopie zum Gespräch mitzubringen. Entsprechendes gilt, wenn Sie für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungssteuer-erklärungen abgegeben haben; hat das Finanzamt Schenkungssteuerbescheide erlassen, bitten wir ebenfalls um eine Kopie davon.
Die hier aufgeworfenen Fragen stellen keine abschließende Aufzählung dar. Wenn Ihnen also noch weitere Punkte einfallen, die zu klären sind, sprechen Sie diese im Gespräch an. Und falls dazu Unterlagen vorhanden sind, bringen Sie diese auf jeden Fall mit. Gerne übersende ich Ihnen eine Checkliste, die Ihnen als roter Faden für die Vorbereitung auf die steueroptimale Erbschaftsteuererklärung gemeinsam mit mir dienen soll.
Die Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erbe abgezogen werden dürfen (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Az. II R 37/08) und sind somit von der Erbschaftsteuer steuerlich absetzbar. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen, stellen ebenfalls abziehbare Nachlassverbindlichkeiten dar. Die Auseinandersetzungskosten im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Satz 3 ErbStG abziehbar.
E-Mail: Erbschaftssteuererklärung@SteuerSchroeder.de
Steuertipps: Wie Sie Erbschaftssteuer sparen können.
Außerdem Tipps zu:
- Testament und Erbschaftssteuer: Wie Testament verfassen?
- Steueroptimiertes Testament
- Berliner Testament und Erbschaftssteuer
Mehr zur Erbschaftssteuer im Steuerlexikon:
- Steuerlexikon: Überblick Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Wert des Nachlasses
- Steuerbefreiungen
- Steuerklassen / Freibeträge
- Steuersatz der Erbschaftsteuer
- Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)
- Mehrfacherwerbe (§ 27 ErbStG)
- Lebensversicherungen
- Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen (§ 23 ErbStG)
- Stundung (§ 28 ErbStG)
- Anzeigepflichten / Steuererklärung (§ 30 ErbStG)
Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuererklärung
AEAOAEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
ErbStH E.10.7