Steuerberatungskosten
Höhe der Steuerberatungskosten berechnen und von der Steuer absetzen
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4 EStG

Inhaltsübersicht
- Wie berechnet sich die Gebühr beim Steuerberater?
- Rechner Steuerberaterkosten
- Steuerberatungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen
- Steuerberatungskosten als Arbeitslohn
- Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der privaten Lebensführung
- Wie können Sie Steuerberatungskosten sparen können + Angebot Rundum-Sorglos Steuerbatungspaktet mit fixen Kosten
- Aktuelles, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu den Steuerberatungskosten
Wie berechnet sich die Gebühr beim Steuerberater?
Die Gebühr (Vergütung) beim Steuerberater richtet sich in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Umfang und der Art der Leistung, der Schwierigkeit der Aufgabe, dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten.
Die konkrete Höhe der Gebühr kann im Rahmen eines Steuerberatungsvertrags zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten vereinbart werden. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vergütungsvereinbarung, wie z.B. die Vereinbarung einer Stundensatzgebühr, einer Pauschalgebühr oder einer erfolgsabhängigen Gebühr.
Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld über die möglichen Kosten und Honorarformen zu informieren und gegebenenfalls mehrere Angebote von verschiedenen Steuerberatern einzuholen, um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen.
Rechner Steuerberatungskosten
Die Höhe der Steuerberaterkosten können Sie auch gleich online selbst berechnen:
Steuerberatungskosten Rechner
Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020
Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:
Mit diesem Rechner können Sie die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühren berechnen. Mit dem Schieberegler können Sie die Gegenstandswerte verändern:
Steuerberaterkosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung
Gegenstand | Gegenstandswert | Mindest-Gebühr | Mittel-Gebühr | Maximal-Gebühr |
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Bilanz | ||||
Anhang | ||||
Anlage EÜR | ||||
Einkommensteuererklärung | ||||
Gesonderte Feststellung | ||||
Körperschaftsteuererklärung | ||||
Gewerbesteuererklärung | ||||
Umsatzsteuererklärung | ||||
Einkünfte Vermietung | ||||
Einkünfte Kapitalvermögen | ||||
Einkünfte Rente | ||||
Buchführung | ||||
Lohnbuchhaltung (Mitarbeiter) | ||||
Zeitgebühr (h) |
Steuerberaterkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen
Steuerberatungskosten können seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das einzige Trostpflaster: Der Kostenteil, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt oder mit betrieblichen Steuerarten (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) zusammenhängt, stellt Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Daher sind beispielsweise die Kosten für die Anfertigung der Bilanz, der Einnahmenüberschussrechnung und der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater nach wie vor als Betriebsausgaben abziehbar.
Hinweis
Abziehbar sind jedoch die Kosten, die der steuerliche Berater für das Ausfüllen der Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in Rechnung stellt, da der Fiskus diese Arbeiten noch der Ermittlung der Einkünfte zurechnet.
Privat veranlasst und damit nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung (beispielsweise Anlage G) und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Gleiches gilt für die Berechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen.
Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u.a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Vor 2006 waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.
1. Bei den Gewinneinkünften von Gewerbetreibenden, Kapitalgesellschaften und Freiberuflern bleibt der Betriebsausgabenabzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung von Buchführung und Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung sowie der betrieblichen Steuererklärungen weiter erhalten.
2. Steuerberaterkosten, die im Zusammenhang mit anderen Einkünften stehen, sind weiterhin als Werbungskosten steuerlich absetzbar, wie z. B. für die Steuerberatung im Zusammenhang mit den
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohneinkünften
- Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünften aus Spekulationsgeschäften und
- Einkünften aus Renten
Nicht mehr abzugsfähig sind dagegen die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) für:
- den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit den persönlichen Angaben
- die Anlage Kind
- die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen
- Erbschaftsteuererklärung und Schenkungssteuererklärung
Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Beratungskosten ist es besonders wichtig, zwischen privat und beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen zu unterscheiden.
Gemischt veranlasste Kosten, wie beispielsweise Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine und Kosten für Steuerfachliteratur, können im Wege einer sachgerechten Schätzung den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder privaten (nicht abziehbaren) Kosten zugeordnet werden.
Das Bundesfinanzministerium lässt es zu, dass Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Steuersoftware pauschal mit 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen sollen die Finanzämter eine Zuordnung von gemischt veranlassten Steuerberatungskosten durch den Steuerbürger bis 100 € pro Jahr ohne Rückfragen akzeptieren.
Beispiel
Herr Meier hat sich in 2015 Steuerratgeber im Wert von 120 € gekauft. Er ordnet 100 € davon seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu. Das Finanzamt wird dieser Zuordnung aufgrund der Vereinfachungsregelung folgen.
Zu den Steuerberatungskosten zählen: die Steuerberatergebühren, Fahrtkosten zum Steuerberater, Beiträge zum Lohnsteuerhilfeverein, Steuerfachliteratur, Steuersoftware, usw. Steuerberatungskosten sind ab dem Jahr 2006 nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allerdings läuft eine Musterklage, so dass die Kosten in der Steuererklärung angegeben werden sollten. Die Höhe der absetzbaren Kosten für den Steuerberater wurde zum 01.01.2006 geringfügig eingeschränkt. Den weitaus größten Teil der Steuerberaterkosten können Sie jedoch weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Hinweis:
Die OFD Koblenz ist der Auffassung, dass von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (OFD Koblenz, Kurzinformation v. 15.01.2007 - S 2350 A - St 32 3). Denn die Erhebung von Beiträgen habe bei allen Mitgliedern grundsätzlich in gleichem Umfang zu erfolgen und könne allenfalls aufgrund sozialer Aspekte gestaffelt sein. Sie ist jedoch unabhängig von der Beratungsleistung und sage daher nichts über den Umfang und Aufwand der Beratungsleistung aus. Auch sei es den Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, daneben ein besonderes Entgelt zu erheben (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG sowie gleichlautender Ländererlass vom 30.05.1990 - BStBl I 1990, 244). Diese Auffassung ist fraglich. Auch die Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine müssen u.E. anteilig als Werbungskosten anerkannt werden. Siehe auch Aufteilung der Steuerberatungskosten.
Erste Klarstellungen bringt zudem das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002. Es enthält Ausführungen zur Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen bzw. zum privaten Bereich. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine sachgerechte Schätzung möglich. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für Steuer-Fachliteratur und Software wird nicht beanstandet, wenn die Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige zahlt einen Betrag an einen Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 120 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu. Die Zuordnung wird vom Finanzamt nicht beanstandet.
§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt, nicht anzuwenden (BMF, 17.04.2007 - IV C 8 - S 2301/07/0002, BStBl. I 2007, 451). Ab 2006 gilt auch insoweit das generelle Abzugsverbot im Rahmen der Sonderausgaben.
Behandlung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers
Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.
Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.
Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.
Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, rühren die Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers (vgl. BFH-Urteil vom 4.7.2012, II R 15/11, BStBl 2012 II S. 790), gerade nicht vom Erblasser her, sondern werden erst in der Person des Erben begründet. Sie sind nicht als Erblasserschulden i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.
Steuerberatungskosten, Rechtsberatungskosten, Gutachtenkosten
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird H E 10.7 „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:
Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens
Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (BFH vom 19.6.2013, BStBl 2013 II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.
Bei Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen (151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und dem Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) ist Folgendes zu beachten:
Ist eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG durchzuführen, kann das Feststellungsfinanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 BewG).
Anteil am Betriebsvermögen
Bei Feststellungen des Werts von Beteiligungen an Personengesellschaften ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (§ 153 Abs. 2 BewG i. V. m. R B 153 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Fordert das Feststellungsfinanzamt die Personengesellschaft zur Abgabe der Erklärung auf, ergibt sich eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung anfallenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stehen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer des jeweiligen Gesellschafters und können somit nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden (§ 12 EStG). Die Kosten sind als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar, soweit sie dem Erwerber als Entnahmen zugerechnet werden.
Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Bei Feststellungen des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nur die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ( § 153 Abs. 3 BewG ). Mit der Aufforderung durch das Feststellungsfinanzamt entsteht für die Gesellschaft unmittelbar eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung entstehenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stellen daher für den Erwerber keine abzugsfähigen Nachlassregelungskosten dar, soweit die Gesellschaft diese nicht an ihn weitergibt.
Die Grundsätze gelten entsprechend auch für den Fall, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens weitere Feststellungen erforderlich sind, weil einzelne Vermögensgegenstände ihrerseits der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG unterliegen und die Gesellschaft auch für diese Feststellungserklärungen abgabeverpflichtet ist.
Keine Nachlassregelungskosten sind Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erwerber getragen worden sind; sie sind – wie auch die festgesetzte Erbschaftsteuer selbst – nicht zum Abzug zugelassen (> BFH vom 20.6.2007, BStBl 2007 II S. 722 ). Das gilt auch für andere Verfahren, in denen Änderungen der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung beantragt werden. Abzugsfähig sind, jedoch auch hier die Kosten eines Gutachtens, die für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen ( BFH-Urteil vom 19.6.2013, BStBl 2013 II S. 738 ). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.” Vgl. Gleichlautende Ländererlasse vom 23.3.2015.
Steuerberatungskosten als Arbeitslohn
Da die Erstattung aus der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugutekommt, ist in Nettolohnvereinbarungen meist geregelt, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung trägt. Steuererklärungspflichtig nach den §§ 25 Abs. 3 , 46 Abs. 2 EStG ist der Arbeitnehmer. Er ist Steuerschuldner und damit auch erstattungsberechtigt; die Nettolohnvereinbarung lässt das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis unberührt. Da die Nettolohnvereinbarung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgeschlossen wird, liegt in der Übernahme der Steuerberatungskosten eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Arbeitslohn zu erfassen ist ( BFH-Urteil vom 21.1.2010, VI R 2/08, BStBl 2010 II S. 639 ). Dies gilt sowohl in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG als auch in Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
Werden die vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesetzt, können die auf die Ermittlung von steuerpflichtigen Einkünften entfallenden Aufwendungen auf Antrag bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten berücksichtigt werden ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Die persönlichen Angaben etc. sind allerdings nicht beruflich bedingt und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. FG Hamburg Urteil vom 27.1.2011, 2 K 13/10, EFG 2011 S. 1421 sowie BFH-Beschluss vom 24.3.2014, III B 22/13, BFH/NV 2014 S. 1200 ).
In Fällen des internationalen Arbeitnehmereinsatzes ist die Übernahme von Steuerberatungskosten grds. direkt zuzuordnen, d.h. die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat bzw. im Einsatzstaat sind jeweils entsprechend zuzuordnen. Erfolgt die Übernahme der Steuerberatungskosten jedoch im ausschließlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im Inland oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit, so ist der hieraus resultierende Lohn ausschließlich dieser Tätigkeit zuzuordnen ( BMF-Schreiben vom 3.5.2018, BStBl 2018 I S. 643, Rn. 303 ).
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.12.2016 (EFG 2017 S. 1205) entgegen der o.g. BFH-Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung liege im weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Revision vor dem BFH ist unter dem Az. VI R 28/17 anhängig. Einspruchsverfahren, die sich darauf stützen, ruhen kraft Gesetzes ( § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ).
Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung nicht zu Arbeitslohn (Bundesfinanzhof Urteil vom 9.5.2019, VI R 28/17
Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung
Ist eine Aufteilung der Steuerberatungskosten in Betriebsausgaben, Werbungskosten nicht einwandfrei möglich, müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. Betrugen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr weniger als 520 Euro, wurde der Aufteilung des Steuerpflichtigen gefolgt (vgl. EStR 102 Einkommensteuerrichtlinie 2005). Die Schätzung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.
Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 21.12.2007 Bundessteuerblatt (BStBl 2008 I) Seite 256
IV B 2 – S 2144/07/0002 – 2007/0586772
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (Bundesgesetzblatt I S. 3682, BStBl I 2006 S. 79) wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung Folgendes:
1. Begriffsbestimmung
Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu zählen insbesondere solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte entstehen (§§ 1 und 2 Steuerberatungsgesetz). Dazu gehören auch die damit zwangsläufig verbundenen und durch sie Steuerberatung veranlassten Nebenkosten (Bundesfinanzhof vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967), wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater. Steuerberatungskosten sind unter anderem auch Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel (zum Beispiel Software).
Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u. a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen oder die für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (BFH vom 20. September 1989, BStBl II 1990 S. 20) anfallen.
2. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten
Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (BFH vom 18. November 1965, BStBl III 1966 S. 190) oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nummer 3 Einkommensteuergesetz handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung
Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (BFH vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967).
Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen auch die Steuerberatungskosten, die:
- durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind,
- im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
- die Erbschaft- oder Schenkungsteuer,
- das Kindergeld oder
- die Eigenheimzulage betreffen.
4. Zuordnung zur Betriebs-/Berufssphäre oder zur Privatsphäre
Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/ beruflich als auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung den Aufwendungen nach Randnummer 3 oder 4 zuzuordnen (z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zweitwohnungssteuer, Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Absatz 3 bis 5 Abgabenordnung. Als Aufteilungsmaßstab dafür ist grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters heranzuziehen.
5. Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Randnummern 3 und 4 sowohl betrieblich/ beruflich als auch privat veranlasst sind, wie z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens, Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z. B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 der Steuerberatergebührenverordnung (StGebV).
Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.
Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.
6. Zuordnung der Steuerberatungskosten bei Körperschaften
Auf Körperschaften findet § 12 EStG keine Anwendung. Den Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz entstehende Steuerberatungskosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Für Körperschaften, die auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen, ist zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden. Den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
7. Anwendungszeitpunkt
Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, sind ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Steuerberatungskosten für den Veranlagungszeitraum 2005 vorschussweise (§ 8 StBGebV) bereits in 2005 gezahlt, so sind sie dem Grunde nach abziehbar. Eine spätere Rückzahlung aufgrund eines zu hohen Vorschusses mindert die abziehbaren Aufwendungen des Veranlagungszeitraumes 2005. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 28. Mai 1998, BStBl II 1999 S. 95).
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberatungskosten
UStAEUStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
UStR
UStR 213b. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
ErbStR 7.4
EStH 4.7 12.1
KStH 8.1
LStH 19.3
ErbStH E.7.4.4 E.10.7