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Steuerberater & Kosten

Steuerberatergvergütung nach Steuerberatervergütungsverordnung + Rechner


Steuerberaterverguetung

Willkommen auf meiner Seite Steuerberater Kosten,
bevor Sie die Steuerberatung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, möchten Sie sicherlich wissen, wie hoch die Kosten sind. Gerne erkläre ich Ihnen nachfolgend, wie sich die Steuerberaterkosten berechnen und wie Sie Kosten sparen können.


Steuerberaterkosten Rechner online

Die Steuerberaterkosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die StBVV regelt die Vergütung von Steuerberatern für ihre beruflichen Leistungen. Sie umfasst Bestimmungen zu Gebühren, Auslagen und Vorschüssen sowie zu deren Fälligkeit und Abrechnung.

Sie können die Steuerberaterkosten nach der StbVV schnell und kostenlos online berechnen. Wählen Sie hierfür aus einer Vorlage oder fügen Sie Steuerberatungsleistungen hinzu:

Jetzt Steuerberaterkosten berechnen ...

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00

Hinweis: Der Rechner dient nur dem Abschätzen der Steuerberatervergütung. Die Vergütung kann im Einzelfall abweichen. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.


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Mit diesem Rechner können Sie die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühren berechnen. Mit dem Schieberegler können Sie die Gegenstandswerte verändern:

Steuerberaterkosten Rechner

GegenstandGegenstandswertMindest-GebührMittel-GebührMaximal-Gebühr
Bilanz
Anhang
Anlage EÜR
 
Einkommensteuererklärung
Gesonderte Feststellung
Körperschaftsteuererklärung
Gewerbesteuererklärung
Umsatzsteuererklärung
Einkünfte Vermietung
Einkünfte Kapitalvermögen
Einkünfte Rente
 
Buchführung
Lohnbuchhaltung (Mitarbeiter)
Zeitgebühr (h)

Wie viel kostet ein Steuerberater?

Was ein Steuerberater kostet kommt darauf an, was er leisten soll. Wie Sie wissen - hat jede Leistung Ihren Preis, so auch Ihr Steuerberater bzw. seine Steuerberatung. Es kommt beim Steuerberater - wie bei jeder Leistung - auf das Preis-/ Leistungsverhältnis an.

  1. Pflicht: Der Steuerberater kann Ihnen die bürokratischen Aufgaben abnehmen, die Sie gegenüber dem Finanzamt erfüllen müssen, wie z.B. Buchführung und Steuererklärungen.
  2. Kür: Steuerrechtliche Gestaltungsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung.

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Das Sorglos-Selbständig-Paket beinhaltet die folgenden Leistungen:


Das Angebot gilt nur für bestimmte Berufsgruppen:

  • IT-Berufe (Programmierer, Designer, etc.)
  • Unternehmensberater
  • Sachverständige
  • Designer (Brand, Industrie, etc.)
  • Psychologen
  • Coaches
  • Freie Berufe (Architekten, Ingenieure, etc.)
  • Werbe- bzw. Marketingbrache, PR-Berater
  • Fotografen, Kameraleute
  • Finanz- & Versicherungsmakler
  • und ähnliche Selbständige ...

Wenn Sie Interesse am Sorglos-Steuer-Paket haben, dann schreiben Sie mir bitte eine E-Mail an info@steuerschroeder.de


Steuerberatung ist eine Investition mit folgenden Vorteilen:

  • Sie sparen Zeit und Zeit ist bekanntlich Geld Sie sollten sich ausrechnen, wie viel Geld Sie in der Zeit verdienen könnten, wenn Sie sich nicht um Ihre Steuern kümmern müssen.
  • Die Steuerersparnis sollte auf Dauer höher als die Steuerberatungskosten sein.
  • Sie sparen nicht nur Steuern, sondern vor allem auch Nerven. Wer möchte sich schon als steuerlicher Laie mit den Steuervorschriften und mit dem Finanzamt auseinander setzen? Es wird den meisten schwer fallen, sämtliche steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eigene Fehler können zu Steuerordnungswidrigkeiten führen. Eventuell sieht man sich sogar dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt und bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
  • Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung ist mit Steuerberater geringer, denn das Fehlerrisiko mit Steuerberater liegt deutlich geringer. Somit sparen Sie sich Steuernachzahlungen und auch viel Zeit und Ärger.

Top Steuerberatergebühren


Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet?


1 Einleitung

In welcher Höhe kann man Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen? Lohnt es sich, Reisebelege aufzubewahren und beim Finanzamt einzureichen? Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und vielen Steuerpflichtigen ist der Umgang mit der Steuer eine lästige Pflicht, die sie lieber einem Steuerberater überlassen. Wir helfen Ihnen hier gerne, aber wir arbeiten nicht umsonst, sondern werden im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen honorarpflichtig tätig. Die Höhe der Vergütung für die Leistungen eines Steuerberaters richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). Davon abweichend können wir höhere Gebühren als in der StBVV vorgesehen von Ihnen nur fordern, wenn wir dies schriftlich mit Ihnen als Auftraggeber vereinbart haben.

Neben der Hilfeleistung in Steuersachen bieten wir als Steuerberater darüber hinausgehende Tätigkeiten an, die nicht unter die Regelungen des StBVV fallen (z.B. betriebswirtschaftliche Beratungen).

Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen Überblick mit Beispielfällen, damit Sie den Überblick über die möglichen Posten einer Rechnung behalten können.

Top Steuerberatergebühren


2 Die Honorarrechnung

Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören, muss ein Steuerberater nach der StBVV abrechnen. Als Steuerberater verlangen wir von Ihnen eine Vergütung für die von uns erbrachten Leistungen, die den Voraussetzungen nach § 9 StBVV entsprechen.

Hinweis

Nach der StBVV steht ebenfalls die Möglichkeit offen, dass zwischen uns und Ihnen eine von der StBVV abweichende Vergütung vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung muss aber zwingend in Textform erfolgen, d.h. es sind damit vom Standardvertragswerk abweichende vertragliche Vereinbarungen nötig.

Top Steuerberatergebühren


2.1 Fälliger Vergütungsanspruch

Die von uns geforderte Vergütung muss fällig sein. Grundsätzlich muss hierfür der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sein, jedoch können wir bereits vorab von Ihnen einen angemessenen Vorschuss für die bereits entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

Top Steuerberatergebühren


2.2 Ordnungsgemäßheit der Berechnung

Um die Aufgliederung der Vergütung für Sie als Mandant erkennbar zu machen, wird entsprechend den Regelungen des StBVV die Honorarrechnung folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung der Leistung,
  • die angewandten Gebührenvorschriften,
  • den Gegenstandswert (bei „Wertgebühren“),

· die Angabe der Stunden getrennt nach Rahmensätzen (bei „Zeitgebühren“),

  • die Auslagen,
  • die Umsatzsteuer,
  • die Unterschrift des Steuerberaters.

Sollten einzelne dieser Angaben in unserer Honorarrechnung fehlen oder unrichtig sein, würden wir Sie bitten, uns darauf anzusprechen. Ohne Ihre Zustimmung werden wir nicht die Auftragsinhalte erweitern – daher ist es wichtig, dass Sie uns auf Posten aufmerksam machen, die Sie nicht zuordnen können.

Top Steuerberatergebühren


3 Arten der Gebührenberechnung

3.1 Berechnung nach Zeitgebühr

Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Zeitaufwand und liegt, wenn nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart wurde, zwischen 30 € und 70 € je angefangener halbe Stunde. Es können entsprechend niedrigere Sätze in Rechnung gestellt werden, wenn ein Angestellter unserer Kanzlei, der kein Berufsträger ist, tätig wird.

Diese Berechnung nach Zeitgebühr wird immer dann angewendet, wenn die StbVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte gegeben sind, mittels welchen man einen Gegenstandswert schätzen könnte.

In der Regel werden Zeitgebühren angewandt bei:

· Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts bei beschränkter Haftung gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG),

· Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften,

  • sonstigen Anträgen und Meldungen nach dem EStG,

· Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 EStG,

· Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 EStG,

Eine doppelte Zeitgebühr wird berechnet für:

· die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist bei erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen im Zuge der Unternehmensnachfolge,

· die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).

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3.2 Berechnung nach Gegenstandswert

3.2.1 Gegenstandstabellen

Da die Abrechnung nach Stundensätzen durch die Zeitgebühr nur in den wenigsten Fällen erlaubt ist, bietet das StBVV eine Vielzahl von Entgeltrahmen, die je nach der Tätigkeit unterschiedlich ausfallen. Allen gemein ist, dass sich die Gebühren am sog. Gegenstandswert orientieren und die Entgelte für die einzelnen Tätigkeiten als Anteile von den festgelegten Gebühren ausgedrückt werden. Der Gegenstandswert ergibt sich zumeist aus dem Gesamtwert, um den es bei der Tätigkeit geht, z.B. das Jahresgehalt bei unselbständigen Arbeitnehmern oder Bilanzsummen bei buchführungspflichtigen Unternehmen. Die fünf verschiedenen Gegenstandswerttabellen finden Sie in den Anlagen des StBVV. Aus der jeweiligen Tabelle lässt sich die volle Gebühr zum entsprechenden Gegenstandswert ablesen. Welche Tabelle zu verwenden ist, hängt von der Art der Leistung ab:

  • Tabelle A: Beratungstabelle
  • Tabelle B: Tabelle für den Jahresabschluss
  • Tabelle C: Buchführungstabelle
  • Tabelle D: Landwirtschaftliche Tabelle
  • Tabelle E: Tabelle für Rechtsbehelfe (Einsprüche)

Der Gegenstandswert ist aufzurunden und vom jeweils nächsthöheren Tabellenschritt abzulesen („Gegenstandswert bis ...“). Das StBVV sieht vor, dass wir als Steuerberater innerhalb eines angemessenen Rahmens je nachZeitaufwand, Art der Aufgabe, Wert des Objekts und des Haftungsrisikos die Höhe der Gebühren festlegen.

Top Steuerberatergebühren


3.2.2 Gebührensätze

Zu jeder Leistung sieht die StBVV einen Spielraum bei den Gebührensätzen vor, innerhalb dessen sich die Gebühr bewegt. Bei den Gegenstandswertgebühren hat man es mit Zehnteln und Zwanzigsteln der vollen Gebühr laut Tabelle zu tun.

Wichtig ist dabei, dass die Gebühr zum einen angemessen hoch sein muss; sie darf zum anderen jedoch auch nicht die gesetzlich vorgegebene Mindestgebühr unterschreiten.

Eine große Rolle in der Praxis spielt die Mittelgebühr, d.h. die mittlere Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens. Sie berechnet sich einfach durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr, geteilt durch 2. Grundsätzlich wird die Mittelgebühr dann erhoben, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt und der Auftraggeber sich in normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befindet. Die Mittelgebühr bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der angemessenen Steuerberatergebühren und wird auch durch die Rechtsprechung als Richtgebühr angesehen.

Die Mittelgebühr stellt allerdings nicht automatisch die angemessene Gebühr dar – ausschlaggebend ist immer der Einzelfall.

Beispiel

Herr Müller hat als Inhaber einer Schreinerei einen Gewinn von 30.000 €. Seine Ehefrau hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 20.000 €. Der Gegenstandswert beträgt somit 50.000 € (= Summe der positiven Einkünfte ohne Verluste).

Die StBVV sieht für die Einkommensteuer Folgendes vor:

Art der Tätigkeit

Gegenstands-wert/Gebührenart

Gebührensatz/-höhe

Rahmen

Mittel

Einkommensteuer (ohne Einkünfteermittlung)

positive Einkünfte, mind. 8.000 €

1–6/10

3,5/10

Bei einem Gegenstandswert von 50.000 € beträgt die volle Gebühr nach der Tabelle A der StBVV 1.098 €.

Lösung

Für eine Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte kann der Steuerberater laut der StBVV 1/10 bis 6/10 einer vollen Vergütung (10/10) verlangen. Die Mittelgebühr beträgt somit laut Tabelle A:

1/10 + 6/10 = 7/10 : 2 = 3,5/10

1.098 € × 3,5/10 = 384.30 €

Für die Eheleute Müller fällt somit eine Mittelgebühr von 384,30 € an.

Die Steuerberaterkammern empfehlen, dass die Mittelgebühr um nicht mehr als 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) überschritten wird.

Hinweis

Wir gestalten unseren Gebührenansatz mit Ihren Interessen im Auge – dennoch kann sich der Gebührenansatz in einzelnen Fällen oberhalb der Mittelgebühr befinden. Dies liegt dann in der Regel an erschwerten oder komplexen Sachlagen, die bei uns eine erhöhte Arbeitslast erzeugen.

Top Steuerberatergebühren


4 Typische Tätigkeiten und deren Honorierung

In den folgenden Beispielen sind die Mindestgebühren (Min), die mittleren Gebühren (Mit) und die höchsten Gebühren (Max) angegeben. Die exakte Gebühr bestimmt sich, wie bereits ausgeführt, immer nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung sowie weiteren Kriterien – der Einzelfall ist hier immer ausschlaggebend. Die Gebühr liegt aber immer zwischen dem untersten und dem obersten gesetzlich vorgegebenen Satz.

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4.1 Beratung

Wenn Sie sich von uns „nur“ beraten lassen wollen, ist dies keine kostenlose Nebenleistung, sondern eine honorarpflichtige Leistung in steuerrechtlichen Angelegenheiten, für die das StBVV einen breiten Gebührenrahmen von 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A – je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung – vorsieht.

Beispiel

Die Eheleute Müller benötigen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für ein zu vermietendes Mehrfamilienhaus von ihrem Steuerberater eine umfassende Beratung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit, zur Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sowie zur Berechnung von Finanzierungsalternativen. Bei einem Wert der Investition von 500.000 € reicht der Gebührenrahmen von 274,40 € (Mindestgebühr), über 1.498,20 € (Mittelgebühr) bis 2.724 € (Höchstgebühr).

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4.2 Einkommensteuererklärung

Wenn Sie uns mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragen, fallen Honorare für die Einkommensteuererklärung an sich und für die Ermittlung des Überschusses bei der jeweiligen Einkunftsart an. Die Gebühr für die Einkommensteuererklärung orientiert sich nach der Summe der positiven Einkünfte mit einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A.

Beispiel

Die Eheleute Müller beauftragen ihren Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Summe der positiven Einkünfte beträgt 50.000 €. Der Ehemann erzielte Einnahmen von 45.000 € aus nichtselbständiger Arbeit und das Ehepaar hatte Einnahmen von 22.000 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die StBVV sieht für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten eine Honorierung von 1/20 bis zu 12/20 der vollen Gebühr nach Tabelle A vor. Daraus ergeben sich folgende Sätze:

Gebühr

Gegenstandswert
in €

Min
in €

Mit
in €

Max
in €

Einkommen-steuererklärung

50.000,00

109,80

384,30

658,80

Nichtselbständige Arbeit

45.000,00

51,15

332,48

613,80

Vermietung und Verpachtung

22.000,00

33,90

220,35

406,80

Lösung

Wenn es sich bei der Einkommensteuererklärung der Eheleute Müller um eine Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad handelt, kann der Steuerberater die Mittelgebühr ansetzen. Die Gesamtgebühren betragen somit 937,13 € (= 384,30 € + 332,48 € + 220,35 €).

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4.3 Finanzbuchführung und steuerliche Aufzeichnungen

Zu unserem Tagesgeschäft in der Steuerberatung gehört auch dieFinanzbuchführung und die Vornahme steuerlicher Aufzeichnungen. Die Gebühr hierfür bestimmt sich nach dem Jahresumsatz (oder dem höheren Aufwand) des Unternehmens für das betreffende Jahr. Der Rahmen beträgt 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C. Niedrige Gebühren kommen in Betracht, wenn der Umfang und der Schwierigkeitsgrad nicht sehr hoch ist. Häufig muss die Gebühr jedoch höher angesetzt werden, wenn die Buchführung höheren Ansprüchen genügen muss, eine besondere Analyse und Auswertung gewünscht werden, oder weil der Schwierigkeitsgrad aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten höher ist. Hinzu kommen z.B. auch die Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, einer Kostenrechnung oder die Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung.

Beispiel

Herr Meier ist Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens, das einen Jahresumsatz von 500.000 € erwirtschaftet. Er beauftragt seinen Steuerberater mit der monatlichen Finanzbuchführung für das Unternehmen.

Im Rahmen von 2/10 bis 12/10 der Gebühr nach Tabelle C ergeben sich folgende Beträge:

Gebühr

Gegenstandswert
in €

Min
in €

Mit
in €

Max
in €

Finanzbuch-führung

500.000,00

86,20

301,70

517,20

Lösung

Für Herrn Meier fällt bei einer Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad eine Mittelgebühr als angemessenes Honorar für seinen Steuerberater in Höhe von monatlich 301,70 € an.

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4.4 Einnahmenüberschussrechnung

Ein weiteres wichtiges Betätigungsfeld für uns als Steuerberater ist die Erstellung einer Einnahmen­Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für „kleinere“ Unternehmer, die auf diese Weise zu ihrer Jahresabschlusserklärung gelangen. Die Gebühren bestimmen sich dabei mit einem Rahmen von 5/10 bis 20/10 nach Tabelle B. AlsGegenstandswert werden entweder die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben angenommen – je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

Beispiel

Die Rechtsanwaltin Frau Mayer erzielt Einnahmen von 200.000 €. Sie beauftragt einen Steuerberater mit Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung.

Nach der Tabelle B ergibt sich damit folgender Gebührenrahmen:

Gebühr

Gegenstandswert
in €

Min
in €

Mit
in €

Max
in €

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

200.000,00

231,00

577,50

924,00

Lösung

Für Frau Mayer fällt bei einer Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad eine Mittelgebühr als angemessenes Honorar für ihren Steuerberater in Höhe von 577,50 € an.

Top Steuerberatergebühren


4.5 Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Die Gebühren für die Jahresabschlussarbeiten hängen vor allem von den gesetzlichen Anforderungen für das Unternehmen, aber auch von Art und Umfang des gegebenen Auftrags ab. Aufgrund des höheren Leistungsumfangs sind auch die durch das StBVV bestimmten Gebühren höher. Vereinfacht ausgedrückt: Der Gegenstandswert bestimmt sich aus demMittel zwischen der berichtigtenBilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fallen – je nach Beauftragung – zusätzliche Gebühren an. Beispiele hierfür sind die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses oder die Erstellung einer Steuerbilanz (E-Bilanz), die Plausibilitätsbeurteilung und der Erläuterungsbericht. Zur Gebührenberechnung wird die Tabelle B zugrunde gelegt.

Die Gebühren für den Anhang und die Offenlegungsarbeiten von Kapitalgesellschaften werden nach Vereinbarung abgerechnet.

Beispiel

Die Firma X beauftragt ihren Steuerberater zu einer umfassenden Erstellung ihres handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Als weitere Leistungen sollen der Anhang, die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses, eine Plausibilitätsbeurteilung und ein Erläuterungsbericht vorgelegt werden. Der ermittelte Gegenstandswert beträgt 1.000.000 €.

Anhand der Tabelle B ergibt sich daraus folgender Gebührenrahmen:

Gebühr

Gegenstandswert:
1.000.000 €

Min
in €

Mit
in €

Max
in €

Handelsrechtlicher Jahresabschluss
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV: 10/10 bis 40/10)

948,00

2.370,00

3.792,00

Anhang
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV: 2/10 bis 12/10)

189,60

663,60

1.137,60

Ableitung des steuerlichen Ergebnisses
(§ 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV: 2/10 bis 10/10)

189,60

568,80

948,00

Plausibilitätsbeurteilung
(analog § 36 StBVV: 2/10 bis 10/10)

189,60

568,80

948,00

Erläuterungsbericht
(§ 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV: 2/10 bis 12/10)

189,60

663,60

1.137,60

Lösung

Für die Firma X fällt bei einer Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad ein angemessenes Honorar für ihren Steuerberater in Höhe von 4.834,80 € an – berechnet nach der Mittelgebühr.

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4.6 Gutachterliche Tätigkeiten

Wird ein Steuerberater von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, richtet sich seine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

Wenn wir als Ihr Steuerberater von Ihnen mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens im engeren Sinne beauftragt werden, kann die Wertgebühr angesetzt werden. Nach der StBVV erhält ein Steuerberater für eine gutachterliche Tätigkeit in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Als Gegenstandswert wird derjenige Wert zugrunde gelegen, auf den sich das Gutachten bezieht. Eine Abrechnung über die Zeitgebühr (siehe Punkt 3.1) ist hier aber ebenfalls möglich.

Wird ein Gutachten allgemein wirtschaftlicher Art erstellt, so erfolgt die Vergütung üblicherweise nach dem Zeitaufwand.

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4.7 Vertretung im Rechtstreit

Die Gebühren zu Widerspruchs- und Einspruchsverfahren vor der Finanzverwaltung werden nach ähnlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte erhoben (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Bei Rechtsbehelfen vor den Verwaltungsbehörden fallen an:

  • eine Geschäftsgebühr
  • eine Besprechungsgebühr

Die Gebühren ergeben sich aus Tabelle E und betragen jeweils 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.

Haben wir bereits die Prüfung Ihres Steuerbescheids abgerechnet, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 3/10 bis 8/10. Bei zusätzlichen Anträgen wie der Berichtigung einer Erklärung, einem Antrag auf Stundung etc. dürfen beide Gebühren eine volle Geschäftsgebühr nach Tabelle E nicht übersteigen. Bei Rechtsbehelfen für mehrere Beteiligte – auch für zusammenveranlagte Ehegatten – steigen die Geschäftsgebühren um jeweils 3/10 pro Person. Wurde von uns bereits im Vorfeld eine Besprechung mit dem Finanzamt abgerechnet, darf die Besprechungsgebühr nur noch insgesamt bis zu einer vollen Gebühr nach Tabelle E abgerechnet werden.

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, im Strafverfahren, bei berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen werden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß angewendet.

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5 Pauschalvergütung

Die Regelungen des StBVV ermöglichen es auch, dass wir mit Ihnen Pauschalhonorare vereinbaren können. Der Vertrag über ein Pauschalhonorar ist aber nur dann voll wirksam, wenn:

· er schriftlich zwischen Ihnen und uns abgeschlossen wird,

· alle Leistungen angegeben sind, die mit der Pauschale abgegolten werden,

  • die Mindestdauer ein Jahr beträgt,
  • die Pauschalvergütung angemessen ist und

· Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die nicht laufend anfallen.

Hinweis

Die Aufzählung aller Tätigkeiten ist erforderlich. Daher sind wir diesbezüglich darauf angewiesen, dass Sie uns die Tätigkeiten, für die Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, genau benennen.

Die folgenden Tätigkeiten können wir mit Ihnen nach Zeitaufwand oder pauschal abrechnen:

· die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen,

· die Mitwirkung an Finanzierungsgesprächen mit einer Bank,

· die rechtliche Beratung bei Angelegenheiten, mit denen wir für Sie befasst sind, die mit unseren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können,

· die Wahrnehmung fremder Interessen inklusive Beratung, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt (z.B. Übernahme einer Testamentsvollstreckung),

· wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeiten.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist nach den Regelungen des StBVV jedoch nicht auf alle Dienstleistungen, die wir für Sie gerne übernehmen, ausweitbar. Ausgeschlossen sind:

· die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen,

  • die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten,

· die in § 23 StBVV genannten Tätigkeiten (z.B. ein Antrag auf Stundung oder ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen etc.),

· die Teilnahme an Außen- oder Betriebsprüfungen durch den Fiskus,

· die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und in gerichtlichen und anderen Verfahren.

In der Lohnbuchführung sind Pauschalvergütungen etabliert. So gilt:

· für die Einrichtung eines Lohnkontos eine pauschale Vergütung von 5 € bis 16 € pro Arbeitnehmer,

· für die Lohnbuchführung und eine in der Regel monatliche Lohnabrechnung eine pauschale Vergütung von 5 € bis 25 € pro Arbeitnehmer und Abrechnungsmonat,

· für die monatliche Lohnabrechnung nach bereits erstellten Buchungsunterlagen eine pauschale Vergütung von 2 € bis 9 € pro Arbeitnehmer und Abrechnungsmonat.

Hinweis

Erfassen Sie als Mandant die Lohndaten selber oder verwenden Sie ein von uns bereitgestelltes Lohnprogramm, reduzieren sich die Kosten auf 1 € bis 4 € pro Monat und Arbeitnehmer (gegebenenfalls zuzüglich der Kosten für den Programmeinsatz bei Ihnen).

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6 Auslagen

Zusätzlich zu den – sich aus der Auftragsart ergebenden – Gebühren haben wir Ihnen gegenüber einen Anspruch auf:

· Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten können wir einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern – in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 €,

· Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien,

· Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen und

· die auf unsere Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer.

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7 Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht bei offenen Steuerberatergebühren

Ich werde immer wieder mal gefragt, ob ein Steuerberater die Unterlagen zurückbehalten darf, wenn die Steuerberatergebühren nicht bezahlt wurden. Ja, der Steuerberater hat ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechtes und kann die Herausgabe von Mandantenunterlagen und Arbeitsergebnissen verweigern:

Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht für Unterlagen zu, wenn eineHonorarforderung aus einer konkreten Angelegenheit nicht beglichen wird. Dies betrifft jedoch nur die Herausgabe an Mandanten, nicht jedoch an den Fiskus – sollte also z.B. ein Steuerprüfer im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht verlangen, wird diese natürlich gewährt.

§ 66 Abs. 4 StBerG
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Zu dem Begriff der Handakte, wie in § 66 Abs. 2 StBerG definiert, zählen u.a. folgende Unterlagen:

  • vom Auftraggeber zu Beginn des Mandates übergebene Schriftstücke und Urkunden, z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, Buchführungsunterlagen, Grundaufzeichnungen, Steuerbescheide und Bilanzen früherer Veranlagungszeiträume;
  • während des bestehenden Mandates dem Berater durch Finanzbehörden, Gerichte oder Dritte direkt übermittelte oder ihm vom Mandanten übergebene Bescheide, Entscheidungen und sonstiger Schriftverkehr.
  • Sachkonten etc.

Das Zurückbehaltungsrecht ist auch in den Allgemeinen Auftragsbedingungen (AGB) für Steuerberater geregelt. Bitte begleichen Sie beim vorigen Steuerberater die Gebühren rechtzeitig, damit es keine Probleme bei der Mandatsübernahme und mit dem Finanzamt gibt. Für regelmäßig wiederkehrende Steuerberatergebühren richten Sie am Besten einen Dauerauftrag ein, dann können Sie die Begleichung nicht vergessen.

Top Steuerberatergebühren


Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet?
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Top Steuerberatergebühren


Meine Steuerberatergebühren

Ich kann verstehen, dass Sie vorher möglichst genau wissen möchten, welche Steuerberatungskosten auf Sie zu kommen. Dafür muss ich dann auf der anderen Seite natürlich auch vorher genau wissen, welchen Umfang die Steuerberatung haben soll. Insbesondere muss ich die die sog. Gegenstandswerte kennen. Dann kann ich Ihnen anhand der Steuerberatervergütungsverordnung die Steuerberatungskosten berechnen. In den meisten Fällen kann ich unterhalb der Mittelgebühr abrechnen. Wie Sie bei den Steuerberatergebühren sparen können, finden sie weiter unten. Für bestimmte Steuerberatungsleistungen kann ich die Steuerberatergebühren im vorhinein festlegen und wiederkehrende Leistungen kann ich auch gerne pauschal abrechnen. Allerdings ohne Kenntnis des Steuerfalls kann ich vorher keine Pauschalangebote unterbreiten. Steuerberatung ist und bleibt eine individuelle Leistung auf der Grundlage von Vertrauen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kann dauerhaft nur erfolgen, wenn beide Geschäftspartner zufrieden sind.

Es ist sinnvoll, wenn die Frage nach den Steuerberatungskosten bei Mandatsbeginn angesprochen und geklärt wird. Gerne erarbeite ich für Sie ein individuelles Angebot. In einem ersten persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre steuerliche Situation und besprechen die weitere Zusammenarbeit. Sie bestimmen, welche Steuerberatungsleistungen Sie erhalten möchten und ich mache Ihnen ein individuelles Angebot zu den Steuerberatungskosten.

Das endgültige Steuerberaterhonorar bestimmt sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung, wobei die Bemessungsgrundlage oftmals erst nach erbrachter Steuerberatung feststeht. Sie wissen aber bereits vorher mit welchen Steuerberaterkosten Sie rechnen können. Ihre Anfrage ist selbstverständlich kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen. Sie können auch vorab die Steuerberatungskosten online berechnen: Rechner Steuerberatergebühren


Meine Steuerberatergebühren, die ich vorab beziffern kann

  • Beratungen, z.B. Anerkennung als Freiberufler: Zeitgebühr je angefangener halben Stunde 75 Euro - sofern es sich nicht um eine Erstberatung handelt.
  • Betriebsprüfung: Zeitgebühr je angefangener halben Stunde 45 Euro.
  • Erstberatung: 190 Euro netto + 20 Euro Aulagen + 19% Umsatzsteuer = 249,90 Euro.
  • Einrichten einer Buchhaltung (erstmalig): Zeitgebühr 45 Euro je angefangene halbe Stunde.
  • Erledigung der gesamten Buchführung einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Sie können mit ca. 2 Euro pro Buchung kalkulieren. Die endgültige Gebühr liegt nach Steuerberatervergütungsverordnung zwischen 2 - 12/10 nach Tabelle C (Buchhaltungstabelle) zum entsprechendem Gegenstandswert (der höhere Betrag aus Umsatz oder Kosten). Bei z. B. 100.000 Euro Umsatz beträgt die Buchhaltungsgebühr zwischen 30 und 180 Euro pro Monat. Maßgeblich für die Bemessung des sog. Zehntelsatzes ist der erforderliche Zeitaufwand und die Komplexität der Buchhaltung. In der Regel berechne ich die Mittelgebühr bzw. auch weniger. Wie Sie den Aufwand und damit die Steuerberatergebühren minimieren können erfahren Sie weiter unten. Die Gebühr kann pauschaliert werden (s.u.).
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung: Eine Abrechnung kostet monatlich 15 Euro, Meldungen an die Berufsgenossenschaft, Anträge auf Erstattungen von Lohnfortzahlungen bei Krankheit und bei Schwangerschaft kosten ebenfalls 15 Euro.
  • Lohnsteuerjahresausgleich: Die Steuerberatergebühren richten sich auch grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Die Kosten werden jedoch die Steuererstattung nicht übersteigen, da ich vorab prüfe - wie die Steuerberaterkammer Berlin in ihrem Rundschreiben 14/2001 empfiehlt -, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt.
  • Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten: Betragsgebühr 10 Euro je Arbeitnehmer
  • Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung: Betragsgebühr 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, sind auch Gebühren von z.B. 20,00 Euro möglich.
  • Pauschalgebühren: Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen vereinbare ich gerne mit Ihnen einen Pauschalpreis.
  • Prüfung Steuerbescheid: Zeitgebühr je angefangener halben Stunde 45 Euro.
  • Zeitgebühr: Ich berechne in den Fällen, in der die Vergütungsverordnung eine Zeitgebühr vorsieht, i.d.R. 45 Euro je angefangener halben Stunde.
  • Alle Kosten verstehen sich zzgl. Auslagenersatz (Auslagenpauschale maximal 20 Euro) und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (z.Zt. 19%).
  • Kurze Telefonate stelle ich in der Regel nicht in Rechnung.

Hinweis: Bei der Höhe der Kosten habe ich selbstverständlich auch Ihren Nutzen im Auge, der in der Regel um ein Vielfaches höher liegt.

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Wie können Sie die Steuerberatergebühren senken?

Gerne helfe ich Ihnen die Steuerberatergebühren zu senken. Denn Steuerberatung ist nur sinnvoll, wenn Ihr Nutzen höher als die Steuerberatungskosten ist. Gerne mache ich Ihnen Vorschläge, wie Sie Steuerberatergebühren sparen können und erstelle Ihnen ein Angebot.


Die höchste Ersparnis können Sie bei der Finanzbuchhaltung erzielen. Die Steuerberatergebühren für die Finanzbuchhaltung machen ca. 50% der Steuerberaterkosten aus. Die anderen 50% fallen für Jahresabschluss und Steuererklärungen an. Bei der Buchhaltung lassen sich also bis zu ca. 50% der Steuerberatergebühren sparen. Aber wie können Sie nun bei der Finanzbuchhaltung so viele Gebühren sparen? Ganz einfach, durch den Austausch von vorhandenen Daten. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie senden uns Ihre elektronischen Bankdaten, die Sie kostenlos beim Online-Banking als Download erhalten.
  • Sie übersenden uns vorbereitete Tabellen zu, in denen Sie die Bank- bzw. Kassenbewegungen eingetragen haben.
  • Durch den Datenaustausch mit einem Buchhaltungsprogramm, dass Sie benutzen. Ich stelle Ihnen auch gerne ein Buchhaltungsprogramm kostenlos zur Verfügung.

Wenn Sie uns keine Daten übersenden möchten, dann sollten Sie Ihre Unterlagen möglichst ordentlich und vollständig vorbereiten, denn je ordentlicher und vollständiger die Unterlagen vorbereitet sind, desto günstiger wird es für Sie. Für die Bearbeitung eines "Schuhkartons" benötigen wir logischerweise länger und müssen dementsprechend auch eine höhere Steuerberaterrechnung stellen.

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Steuerliche Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten + Erstattung durch das Finanzamt+

Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Die Absetzbarkeit wurde zum 1. Januar 2006 geringfügig eingeschränkt. Den größten Teil der Steuerberatungskosten können Sie jedoch weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Bitte lesen Sie zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten hier weiter ...


Sind Ihnen wegen eines Fehlers des Finanzamtes, z.B. falscher Steuerbescheid, Kosten entstanden, können Sie diese vom Finanzamt erstattet bekommen. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Rechtsprechung geändert hat und der Finanzbeamte davon noch nichts wusste. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss das Finanzamt seine Mitarbeiter zeitnah über grundlegende BFH-Urteile informieren. Ergehen  auf Grund der Unkenntnis des Finanzbeamten fehlerhafte Steuerbescheide so können Sie zivilrechtlich Schadensersatz für die zusätzlich verursachten Steuerberatungskosten verlangen.

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Die Steuerberatervergütungsverordnung + Tabellen

Die Steuerberatervergütungsverordnung als gesetzliche Grundlage der Steuerberaterkosten

Steuerberaterkosten: Was wird wie vergütet?
1/36



Die Steuerberatergebühren sind gesetzlich gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Steuerberaterverguetungsverordnung (StbVV) geregelt. Hinweis: Für Verfahren vor den Finanzgerichten verweist die Steuerberatergebührenverordnung auf das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) (Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens).


StBVV i.d.F. 18.07.2016

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Anlagen: Steuerberatervergütungsverordnung Tabellen

Anlage 1 Tabelle A
(Beratungstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2642 - 2643)

Gegenstandswert bis … Euro

Volle Gebühr (10/10) Euro

300

26

600

47

900

68

1 200

89

1 500

110

2 000

140

2 500

169

3 000

198

3 500

228

4 000

257

4 500

287

5 000

316

6 000

355

7 000

394

8 000

433

9 000

471

10 000

510

13 000

552

16 000

594

19 000

636

22 000

678

25 000

720

30 000

796

35 000

872

40 000

947

45 000

1 023

50 000

1 098

65 000

1 179

80 000

1 260

95 000

1 341

110 000

1 422

125 000

1 503

140 000

1 583

155 000

1 664

170 000

1 745

185 000

1 826

200 000

1 907

230 000

2 031

260 000

2 155

290 000

2 279

320 000

2 408

350 000

2 464

380 000

2 519

410 000

2 573

440 000

2 624

470 000

2 674

500 000

2 724

550 000

2 796

600 000

2 867

vom Mehrbetrag
bis 5 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro

126

vom Mehrbetrag
über 5 000 000 Euro
bis 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro

95

vom Mehrbetrag
über 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro

74


Anlage 2 Tabelle B
(Abschlusstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2644 -2645)

Gegenstandswert bis … Euro

Volle Gebühr (10/10) Euro

3 000

41

3 500

48

4 000

57

4 500

64

5 000

72

6 000

81

7 000

88

8 000

97

9 000

102

10 000

108

12 500

113

15 000

127

17 500

140

20 000

150

22 500

161

25 000

170

37 500

181

50 000

221

62 500

255

75 000

285

87 500

297

100 000

311

125 000

356

150 000

396

175 000

431

200 000

462

225 000

490

250 000

516

300 000

540

350 000

587

400 000

629

450 000

666

500 000

701

625 000

734

750 000

815

875 000

885

1 000 000

948

1 250 000

1 005

1 500 000

1 115

1 750 000

1 212

2 000 000

1 299

2 250 000

1 377

2 500 000

1 447

3 000 000

1 513

3 500 000

1 644

4 000 000

1 760

4 500 000

1 865

5 000 000

1 961

7 500 000

2 291

10 000 000

2 663

12 500 000

2 965

15 000 000

3 217

17 500 000

3 431

20 000 000

3 616

22 500 000

3 852

25 000 000

4 070

30 000 000

4 477

35 000 000

4 851

40 000 000

5 199

45 000 000

5 524

50 000 000

5 832

vom Mehrbetrag
bis 125 000 000 Euro
je angefangene 5 000 000 Euro

230

vom Mehrbetrag
über 125 000 000 Euro
bis 250 000 000 Euro
je angefangene 12 500 000 Euro

402

vom Mehrbetrag
über 250 000 000 Euro
je angefangene 25 000 000 Euro

573

Top Steuerberatergebühren


Anlage 3 Tabelle C
(Buchführungstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2646)


Gegenstandswert bis … Euro

Volle Gebühr (10/10) Euro

15 000

61

17 500

67

20 000

74

22 500

79

25 000

85

30 000

91

35 000

98

40 000

103

45 000

109

50 000

116

62 500

122

75 000

133

87 500

146

100 000

158

125 000

176

150 000

194

200 000

231

250 000

267

300 000

303

350 000

340

400 000

371

450 000

400

500 000

431

vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro

30

Top Steuerberatergebühren


Anlage 4 Tabelle D

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2647 - 2650;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)

Betriebsfläche bis … Hektar

Volle Gebühr (10/10) Euro

40

311

45

333

50

354

55

374

60

394

65

412

70

428

75

444

80

459

85

473

90

485

95

496

100

506

110

531

120

555

130

579

140

602

150

625

160

647

170

668

180

689

190

709

200

729

210

748

220

767

230

785

240

802

250

819

260

836

270

852

280

866

290

881

300

895

320

924

340

953

360

982

380

1 009

400

1 036

420

1 063

440

1 089

460

1 114

480

1 138

500

1 162

520

1 187

540

1 210

560

1 232

580

1 254

600

1 276

620

1 297

640

1 317

660

1 337

680

1 356

700

1 374

750

1 416

800

1 454

850

1 486

900

1 513

950

1 535

1 000

1 552

2 000 je ha

1,42 mehr

3 000 je ha

1,29 mehr

4 000 je ha

1,16 mehr

5 000 je ha

1,03 mehr

6 000 je ha

0,90 mehr

7 000 je ha

0,78 mehr

8 000 je ha

0,64 mehr

9 000 je ha

0,51 mehr

10 000 je ha

0,38 mehr

11 000 je ha

0,25 mehr

12 000 je ha

0,13 mehr

ab 12 000 je ha

0,13 mehr

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Teil b
(Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)

Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro

Volle Gebühr (10/10) Euro

40 000

323

42 500

339

45 000

355

47 500

372

50 000

387

55 000

419

60 000

449

65 000

481

70 000

510

75 000

541

80 000

571

85 000

601

90 000

630

95 000

659

100 000

688

105 000

716

110 000

744

115 000

773

120 000

801

125 000

828

130 000

856

135 000

883

140 000

911

145 000

938

150 000

965

155 000

992

160 000

1 019

165 000

1 046

170 000

1 072

175 000

1 098

180 000

1 125

185 000

1 151

190 000

1 177

195 000

1 203

200 000

1 229

205 000

1 255

210 000

1 280

215 000

1 305

220 000

1 331

225 000

1 357

230 000

1 381

235 000

1 406

240 000

1 431

245 000

1 455

250 000

1 479

255 000

1 504

260 000

1 529

265 000

1 552

270 000

1 576

275 000

1 599

280 000

1 622

285 000

1 645

290 000

1 668

295 000

1 691

300 000

1 713

305 000

1 735

310 000

1 757

315 000

1 778

320 000

1 799

325 000

1 820

330 000

1 841

335 000

1 861

340 000

1 881

345 000

1 901

350 000

1 919

355 000

1 939

360 000

1 958

365 000

1 976

370 000

1 995

375 000

2 013

380 000

2 025

385 000

2 049

390 000

2 065

395 000

2 082

400 000

2 099

410 000

2 132

420 000

2 164

430 000

2 197

440 000

2 228

450 000

2 259

460 000

2 289

470 000

2 318

480 000

2 347

490 000

2 373

500 000

2 399

vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro

139

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberatergebühren

UStR 
UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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