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Steuerberaterkosten 2026 – Gebühren nach StBVV & Rechner

Steuerberatervergütung – Kosten nach StBVV 2026

Steuerberatervergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) – aktueller Stand inkl. 5. StBVVÄndV (BGBl. 2025 I Nr. 105), gültig seit 1. Juli 2025, mit kostenlosem Online-Rechner.

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Verfasser: Steuerberater Michael Schröder


Bevor Sie eine Steuerberatung in Anspruch nehmen, möchten Sie sicher wissen, wie hoch die Kosten sind. Nachfolgend erkläre ich, wie sich die Steuerberaterkosten berechnen und wie Sie Kosten sparen können.

Übersicht - das Wichtigste in Kürze (Stand 2026):

Steuerberatergebühren – Übersicht/ Info-Grafik
  • Die Steuerberatergebühren richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Maßgeblich ist die 5. Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31.3.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), in Kraft seit 1. Juli 2025.
  • Wertgebühren (Tabellen A–D) wurden linear um rund 6 % erhöht.
  • Zeitgebühr (§ 13 StBVV): jetzt 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (= 66 € bis 164 € pro Stunde); Taktung von der halben auf die Viertelstunde umgestellt.
  • Lohnbuchführung (§ 34 StBVV): Betragsrahmengebühren um ca. 9 % erhöht (z. B. Führung Lohnkonto/Lohnabrechnung 6–30 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum).
  • Für Aufträge vor dem 1.7.2025 gilt i. d. R. weiter das alte Recht; bei Jahresvereinbarungen bis 31.12.2025 (§ 41 StBVV n. F.).

Steuerberaterkosten Rechner (StBVV 2026)

Die Steuerberaterkosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie regelt die Vergütung von Steuerberatern für ihre beruflichen Leistungen – einschließlich Gebühren, Auslagen, Vorschüssen, Fälligkeit und Abrechnung. Mit dem folgenden Rechner schätzen Sie die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr kostenlos ab. Der Rechner berücksichtigt die linear um rund 6 % erhöhten Wertgebühren der 5. StBVVÄndV (gültig seit 1.7.2025).

Steuerberaterkosten Rechner (StBVV 2026)

Grundlage: StBVV i. d. F. der 5. StBVVÄndV vom 31.3.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), gültig seit 1.7.2025 – Wertgebühren linear +6 %.

Leistung / Gegenstand Gegenstandswert (€) Mindestgebühr Mittelgebühr Maximalgebühr
Jahresabschluss / Bilanz10/10 – 40/10 (§ 35 StBVV, Tab. B)
Anlage EÜR (§ 25 StBVV)5/10 – 20/10 (Tab. B)
Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV)1/10 – 6/10 (Tab. A)
Gewerbesteuererklärung (§ 24 StBVV)1/10 – 6/10 (Tab. A)
Finanzbuchführung / Monat (§ 33 StBVV)2/10 – 12/10 (Tab. C)
Lohnabrechnung je AN/Monat (§ 34 Abs. 2 StBVV)Betragsrahmen 6 € – 30 € je Arbeitnehmer
Zeitgebühr je Stunde (§ 13 StBVV)66 € – 164 €/Std. (= 16,50 € – 41 € je Viertelstunde)

Hinweis: Der Rechner dient nur der Abschätzung. Die konkrete Gebühr richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Haftungsrisiko des Einzelfalls. Verbindlich sind ausschließlich die amtlichen Anlagen der StBVV (gesetze-im-internet.de; BGBl. 2025 I Nr. 105). Angaben ohne Gewähr.


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Wie viel kostet ein Steuerberater?

Was ein Steuerberater kostet, hängt davon ab, was er leisten soll. Die Leistungen lassen sich unterscheiden in:

  1. Pflicht: bürokratische Aufgaben gegenüber dem Finanzamt, z. B. Buchführung und Steuererklärungen.
  2. Kür: steuerrechtliche Gestaltungsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung.

Steuerberatungskosten sind eine Investition mit folgenden Vorteilen:

  • Sie sparen Zeit – und Zeit ist Geld.
  • Die Steuerersparnis sollte auf Dauer höher als die Steuerberatungskosten sein.
  • Sie sparen Nerven und vermeiden eigene Fehler, die zu Steuerordnungswidrigkeiten oder dem Vorwurf der Steuerhinterziehung führen können.
  • Das Risiko einer Betriebsprüfung bzw. von Beanstandungen sinkt, weil das Fehlerrisiko geringer ist.

Entscheidend ist – wie bei jeder Leistung – das Preis-/Leistungsverhältnis.

Welche Steuerberatungsleistung wird wie vergütet?


1 Einleitung

Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Die Höhe der Vergütung für die Leistungen eines Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine von der StBVV abweichende – insbesondere höhere – Vergütung kann nur gefordert werden, wenn sie mit dem Auftraggeber in Textform vereinbart wurde (§ 4 StBVV n. F.). Neben der Hilfeleistung in Steuersachen bieten wir auch Tätigkeiten an, die nicht unter die StBVV fallen (z. B. betriebswirtschaftliche Beratung).

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2 Die Honorarrechnung

Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören, werden nach der StBVV abgerechnet (§ 9 StBVV). Seit dem 14.12.2024 genügt für die Rechnung die Textform (z. B. PDF per E-Mail); eine Zustimmung des Mandanten ist nicht mehr erforderlich (§ 9 Abs. 1 StBVV i. d. F. der Bürokratieentlastungsverordnung).

Hinweis: Eine von der StBVV abweichende Vergütung kann zwischen den Parteien in Textform vereinbart werden (§ 4 StBVV n. F.).

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2.1 Fälliger Vergütungsanspruch

Die geforderte Vergütung muss fällig sein. Grundsätzlich muss der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sein; vorab kann ein angemessener Vorschuss gefordert werden (§§ 7, 8 StBVV).

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2.2 Ordnungsgemäßheit der Berechnung

Die Honorarrechnung enthält gemäß § 9 StBVV insbesondere:

  • die Bezeichnung der Leistung,
  • die angewandten Gebührenvorschriften (z. B. „§ 24 StBVV“),
  • den Gegenstandswert (bei Wertgebühren),
  • Stundenangabe und Stundensatz nebst § 13 StBVV (bei Zeitgebühren),
  • die Auslagen,
  • die Umsatzsteuer.

Fehlen oder sind einzelne Angaben unrichtig, sprechen Sie uns bitte an. Formfehler können die Durchsetzbarkeit des Honorars einschränken (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 31.1.2025 – 1 O 148/22).

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3 Arten der Gebührenberechnung

3.1 Berechnung nach Zeitgebühr (§ 13 StBVV)

Die Zeitgebühr darf nur erhoben werden, wenn die StBVV dies ausdrücklich vorsieht und kein Gegenstandswert ermittelt werden kann. Typische Anwendungsfälle: Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28), Teilnahme an Betriebsprüfungen (§ 29), Einrichtung einer Buchführung (§ 32), Vorarbeiten für den Jahresabschluss. Jede Angelegenheit wird separat abgerechnet.

Aktuelle Höhe (seit 1.7.2025):

  • Abrechnung je angefangene Viertelstunde (vorher: angefangene halbe Stunde).
  • Gebührenrahmen: 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde = 66 € bis 164 € pro Stunde.
  • Der mittlere Stundensatz stieg von 105 € auf 115 €, die Höchstgebühr von 150 € auf 164 € (jeweils ca. +9 %).
  • Bis 30.6.2025 galt: 30 € bis 75 € je angefangene halbe Stunde (= 60 €–150 €/Std.).

Quellen: § 13 StBVV (gesetze-im-internet.de); Bundessteuerberaterkammer (bstbk.de); 5. StBVVÄndV, BGBl. 2025 I Nr. 105.

Dokumentation: Eine ordnungsgemäße Abrechnung erfordert eine nachvollziehbare Dokumentation (konkrete Tätigkeit, Dauer, bearbeitete Rechtsfragen). Bei E-Mail-Verkehr, Telefonaten und Gesprächen genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit (vgl. LG Freiburg v. 19.7.2019, 8 O 56/18). Bei frei vereinbarter Zeitgebühr in AGB hat der BGH eine 15-Minuten-Taktung gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt (Az. IX ZR 140/19).

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3.2 Berechnung nach Gegenstandswert

3.2.1 Gegenstandstabellen

Die Gebühren orientieren sich am Gegenstandswert; die Entgelte werden als Anteile (Zehntel/Zwanzigstel) der vollen Gebühr ausgedrückt. Welche Tabelle gilt, hängt von der Leistung ab:

  • Tabelle A: Beratungstabelle
  • Tabelle B: Abschlusstabelle (Jahresabschluss, EÜR)
  • Tabelle C: Buchführungstabelle
  • Tabelle D: Landwirtschaftliche Tabelle
  • Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle (über RVG)

Die Tabellen A–D wurden durch die 5. StBVVÄndV (BGBl. 2025 I Nr. 105) linear um rund 6 % erhöht. Der Gegenstandswert wird auf den nächsthöheren Tabellenschritt aufgerundet.

3.2.2 Gebührensätze und Mittelgebühr

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt sich die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Haftungsrisiko. Eine zentrale Rolle spielt die Mittelgebühr (Mitte des Rahmens, von der Rechtsprechung als Richtgebühr anerkannt). Sie ist nicht automatisch die angemessene Gebühr – ausschlaggebend ist der Einzelfall.

Beispiel (ESt-Erklärung, Tabelle A): Bei einem Gegenstandswert von 50.000 € beträgt die volle Gebühr nach Tabelle A der StBVV 2026 (Tabellenwert nach 5. StBVVÄndV) 1.164 €. Für die Einkommensteuererklärung ohne Einkünfteermittlung gilt ein Rahmen von 1/10 bis 6/10; die Mittelgebühr beträgt 3,5/10, also 1.164 € × 3,5/10 = 407,40 €. (Hinweis: Vor dem 1.7.2025 lag die volle Gebühr bei 1.098 € / Mittelgebühr 384,30 €.)

Die Steuerberaterkammern empfehlen, die Mittelgebühr um nicht mehr als 20 % (Toleranzgrenze) zu überschreiten.

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4 Typische Tätigkeiten und deren Honorierung

Die exakte Gebühr bestimmt sich stets nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung des Einzelfalls, liegt aber immer zwischen dem gesetzlichen Mindest- und Höchstsatz. Beispiele:

  • Beratung (§ 21/§ 22 StBVV): Rahmen 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A je nach Umfang.
  • Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV): 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A; zusätzlich Gebühren für die Einkünfteermittlung (§ 27: 1/20 bis 12/20 Tabelle A).
  • Finanzbuchführung (§ 33 StBVV): 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C; Gegenstandswert ist der höhere Wert aus Jahresumsatz oder Aufwand.
  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 StBVV): 5/10 bis 20/10 nach Tabelle B; Gegenstandswert ist der höhere Wert aus Betriebseinnahmen oder -ausgaben.
  • Handelsrechtlicher Jahresabschluss (§ 35 StBVV): 10/10 bis 40/10 nach Tabelle B; Anhang, steuerliche Ableitung, Erläuterungsbericht zusätzlich.
  • Gutachten (§ 22 StBVV): 10/10 bis 30/10 nach Tabelle A oder Zeitgebühr.
  • Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV): Abrechnung sinngemäß nach dem RVG (Mindestgegenstandswert 1.500 €).

Konkrete Eurobeträge ermitteln Sie mit dem Rechner oben (Werte bereits inkl. der +6 %-Anhebung 2025/2026).

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5 Pauschalvergütung (§ 4 StBVV n. F.)

Wichtige Änderung seit 1.7.2025: Der bisherige § 14 StBVV (Pauschalvergütung) wurde durch die 5. StBVVÄndV aufgehoben. Damit entfallen die früheren Einschränkungen – insbesondere die Mindestlaufzeit von einem Jahr und der Ausschluss bestimmter Tätigkeiten. Pauschalhonorare richten sich nun nach § 4 StBVV und den neuen §§ 4a/4b StBVV.

Eine wirksame Pauschal- bzw. Vergütungsvereinbarung erfordert seither:

  • Textform (§ 4 Abs. 1 StBVV),
  • eine eindeutige Bezeichnung (z. B. „Vergütungsvereinbarung“) und
  • ein erkennbares Absetzen von anderen Vereinbarungen (außer der Auftragserteilung).

Bei Formfehlern kann nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangt werden (§ 4b StBVV); der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Unser Tipp: separates Dokument oder eigenständige Seite verwenden.

In der Lohnbuchführung sind Pauschalvergütungen weiterhin üblich. Gesetzliche Betragsrahmen nach § 34 StBVV (seit 1.7.2025, ca. +9 %):

  • Einrichtung von Lohnkonten / Aufnahme der Stammdaten: 6 € bis 19 € je Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 1 StBVV).
  • Führung der Lohnkonten und Lohnabrechnung: 6 € bis 30 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (§ 34 Abs. 2 StBVV).

Quelle: Bundessteuerberaterkammer (bstbk.de); § 34 StBVV; 5. StBVVÄndV, BGBl. 2025 I Nr. 105.

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6 Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren bestehen Ansprüche auf:

  • Entgelte für Post-/Telekommunikation: Pauschsatz 20 % der StBVV-Gebühr, je Angelegenheit höchstens 20 € (§ 16 StBVV);
  • Schreibauslagen / Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV);
  • Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 18 StBVV – seit 1.7.2025 an das RVG angeglichen: bis 4 Std. 30 €, > 4–8 Std. 50 €, > 8 Std. 80 €);
  • die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 15 StBVV, derzeit 19 %).

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7 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Steuerberater kann die Herausgabe von Mandantenunterlagen und Arbeitsergebnissen verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 4 StBerG). Dies gilt nicht gegenüber dem Fiskus (z. B. bei einer Außenprüfung) und nicht, wenn das Zurückbehalten wegen Geringfügigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.

Bitte begleichen Sie Steuerberatergebühren rechtzeitig, damit es bei einer Mandatsübernahme keine Probleme gibt. Für wiederkehrende Gebühren empfiehlt sich ein Dauerauftrag.

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Meine Steuerberatungskosten

Meine Steuerberatungskosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. In den meisten Fällen rechne ich unterhalb der Mittelgebühr ab. Damit ich vorab kalkulieren kann, benötige ich die Gegenstandswerte. Wiederkehrende Leistungen rechne ich gerne pauschal ab.

Kostenbeispiele (zzgl. Auslagen und 19 % USt):

  • Steuerberatung, 1 Stunde: 115 € (Mittelsatz Zeitgebühr § 13 StBVV; Rahmen 66–164 €/Std.)
  • Einkommensteuererklärung: ab ca. 500 €
  • Finanzbuchhaltung: abhängig vom Jahresumsatz, ab ca. 100 € monatlich
  • Erstberatung (§ 21 StBVV, Verbraucher): höchstens 190 € netto
  • Lohn-/Gehaltsabrechnung: im gesetzlichen Rahmen § 34 Abs. 2 StBVV (6–30 € je AN/Monat)
  • Einrichtung Lohnkonten: im gesetzlichen Rahmen § 34 Abs. 1 StBVV (6–19 € je AN)
  • Prüfung Steuerbescheid / Betriebsprüfung: Zeitgebühr § 13 StBVV (16,50–41 € je Viertelstunde)
  • Auslagenpauschale max. 20 €; kurze Telefonate stelle ich i. d. R. nicht in Rechnung.

Gerne erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot. Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

So sparen Sie Steuerberatungskosten

Die höchste Ersparnis liegt in der Buchhaltung (ca. 50 % der Steuerberaterkosten). Sparpotenzial:

  • elektronische Bankdaten aus dem Online-Banking übermitteln,
  • vorbereitete Tabellen mit Bank-/Kassenbewegungen senden,
  • Datenaustausch über ein Buchhaltungsprogramm (kostenlos verfügbar).

Je ordentlicher und vollständiger die Unterlagen, desto günstiger – ein „Schuhkarton“ erhöht den Aufwand und damit die Gebühr.

Rundum-Sorglos-Steuer-Paket (Pauschale)

Eine Steuerberatungskosten-Pauschale bereits ab 99 €/Monat – Leistungen: monatliche Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, jährliche Steuererklärungen (ESt, GewSt, USt) sowie Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Richtet sich an IT-Berufe, Unternehmensberater, Designer, Coaches, Freie Berufe u. ä. Interesse? E-Mail an Pauschale@steuerschroeder.de.

Top Steuerberatergebühren


Steuerberatungskosten absetzen + Erstattung durch das Finanzamt

Steuerberatungskosten können Sie als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr abziehbar; der betrieblich/beruflich veranlasste Teil bleibt absetzbar. Details: Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten.

Entstehen Ihnen durch einen Fehler des Finanzamts (z. B. falscher Bescheid) Kosten, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen (vgl. OLG Koblenz, Az. 1 U 1588/01).

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Die Steuerberatervergütungsverordnung + Tabellen

Die Steuerberatergebühren sind gemäß § 64 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Maßgebliche Fassung: 5. Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31.3.2025, BGBl. 2025 I Nr. 105 (verkündet 8.4.2025), in Kraft seit 1. Juli 2025. Für Verfahren vor den Finanzgerichten verweist die StBVV auf das RVG.


Gliederung (Auswahl, verlinkt auf die Einzelnormen):

Hinweis: Die vollständigen, verbindlichen Tabellen A–E in der ab 1.7.2025 geltenden Fassung finden Sie im amtlichen Volltext (BGBl. 2025 I Nr. 105 / gesetze-im-internet.de). Ältere, vor dem 1.7.2025 abgeschlossene Aufträge können nach altem Recht abzurechnen sein (§ 41 StBVV n. F.).

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StBVV 2025/2026: Was sich geändert hat

Zum 1. Juli 2025 ist die 5. Verordnung zur Änderung der StBVV (V. v. 31.3.2025, BGBl. 2025 I Nr. 105) in Kraft getreten – die umfassendste StBVV-Reform seit Jahren.

1. Rechnungstellung: Textform genügt

Bereits seit dem 14.12.2024 (Bürokratieentlastungsverordnung) sind Rechnungen in Textform (z. B. PDF per E-Mail) auch ohne Zustimmung des Mandanten wirksam (§ 9 Abs. 1 StBVV). Vor dem 14.12.2024 erstellte formfehlerhafte Rechnungen werden dadurch nicht geheilt – hier ist eine korrekte neue Rechnung erforderlich.

2. Pflichtangaben in der Rechnung (§ 9 StBVV)

Einzeln ausgewiesene Gebühren/Auslagen, korrekte Bezeichnung des Gebührentatbestands, exakte Zitierung der Vorschriften, Gegenstandswert bei Wertgebühren bzw. Stundensatz und § 13 StBVV bei Zeitgebühren. Formfehler können teuer werden (LG Duisburg, Urt. v. 31.1.2025 – 1 O 148/22).

3. Vergütungsvereinbarungen (§ 4, §§ 4a/4b StBVV)

Alle Vergütungsvereinbarungen bedürfen der Textform, müssen eindeutig bezeichnet und von anderen Vereinbarungen erkennbar abgesetzt sein. Der bisherige § 14 (Pauschalvergütung) wurde aufgehoben; die früheren Einschränkungen bei Pauschalhonoraren entfallen. Bei Formfehlern gilt höchstens die gesetzliche Vergütung (§ 4b StBVV).

4. Gebührenanpassungen seit 1. Juli 2025

BereichBis 30.6.2025Seit 1.7.2025
Zeitgebühr (§ 13 StBVV)30–75 € je halbe Std.
(= 60–150 €/Std.)
16,50–41 € je Viertelstunde
(= 66–164 €/Std.)
Mittlerer Stundensatz105 €115 € (+ ca. 9 %)
Wertgebühren (Tab. A–D)linear + 6 %
Lohnbuchführung (§ 34 StBVV)+ ca. 9 % (6–19 € bzw. 6–30 € je AN)
Tage-/Abwesenheitsgeld (§ 18)25 / 40 / 70 €30 / 50 / 80 € (RVG-Angleichung)
Neue Tatbeständeu. a. Mindeststeuererklärung (§ 24) & -bericht

5. Übergangsregelung (§ 41 StBVV n. F.)

Für Aufträge, die vor dem 1.7.2025 erteilt wurden, gilt i. d. R. weiter das alte Recht. Bei Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, die vor dem 1.7.2025 geschlossen wurden, gilt das alte Recht bis zum 31.12.2025; ab 1.1.2026 gelten die neuen Sätze.

Quellen: 5. StBVVÄndV, BGBl. 2025 I Nr. 105 (verkündet 8.4.2025); §§ 4, 9, 13, 34 StBVV (gesetze-im-internet.de); Bundessteuerberaterkammer (bstbk.de); Deutscher Steuerberaterverband (dstv.de). Stand: Mai 2026.


Sie haben Fragen zur neuen Vergütungsstruktur oder möchten Ihre Honorarvereinbarung prüfen lassen? Sprechen Sie uns gerne an.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberatergebühren

UStR 
UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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