Umsatzsteuererklärung 2026: Anleitung, Frist, ELSTER, Kleinunternehmer und Zahlung

Umsatzsteuererklärung 2026: Anleitung, Formulare, ELSTER, Vorsteuer, Kleinunternehmer und Abschlusszahlung

Die Umsatzsteuererklärung ist die Jahreszusammenfassung der umsatzsteuerlichen Besteuerung eines Unternehmers. In ihr werden steuerpflichtige Umsätze, steuerfreie Umsätze, nicht steuerbare Umsätze, innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge-Sachverhalte, abziehbare Vorsteuerbeträge, Vorsteuerberichtigungen und bereits angemeldete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zusammengeführt.

Die Umsatzsteuererklärung ist zugleich eine Steueranmeldung. Das bedeutet: Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer selbst. Ergibt sich eine Abschlusszahlung, muss diese grundsätzlich einen Monat nach Eingang der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt unaufgefordert gezahlt werden, wenn das Finanzamt keinen abweichenden Bescheid erlässt.

Kurzüberblick 2026: Die Umsatzsteuererklärung wird grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt. Für die Umsatzsteuererklärung 2025 gilt bei nicht beratenen Unternehmern regelmäßig der 31.07.2026 als Abgabefrist; bei steuerlicher Beratung grundsätzlich der 01.03.2027. Ab 2025 gelten zudem neue Kleinunternehmergrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Die frühere Anlage UR ist in den Hauptvordruck USt 2 A integriert.

Infografik: Umsatzsteuererklärung in 6 Schritten erstellen

1. Umsätze prüfen Steuerpflichtige, steuerfreie, nicht steuerbare Umsätze und Kleinunternehmerumsätze trennen.
2. Vorsteuer sammeln Eingangsrechnungen, Einfuhrumsatzsteuer, § 13b-Steuer und Vorsteuerkorrekturen abstimmen.
3. Voranmeldungen vergleichen Jahreswerte mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Buchhaltung abgleichen.
4. Formulare ausfüllen USt 2 A, Anlage UN oder weitere Anlagen in ELSTER vollständig erfassen.
5. Zahlung berechnen Verbleibende Umsatzsteuer oder Überschuss um das Vorauszahlungssoll kürzen.
6. Frist überwachen Erklärung elektronisch senden und Abschlusszahlung innerhalb eines Monats leisten.

Warum muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden?

Die Umsatzsteuererklärung dient der endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr. Während des Jahres werden die Umsätze und Vorsteuerbeträge regelmäßig über Umsatzsteuer-Voranmeldungen gemeldet. In der Jahreserklärung werden diese Werte überprüft, korrigiert und zusammengeführt.

Grundschema der Umsatzsteuererklärung:
Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze
+ Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe und § 13b-Umsätze
− abziehbare Vorsteuerbeträge
± Vorsteuerberichtigungen
− Vorauszahlungssoll
= Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch

Die Umsatzsteuererklärung ist daher mehr als eine reine Wiederholung der Voranmeldungen. Sie ist die Jahreskontrolle, mit der Fehler aus der laufenden Buchhaltung berichtigt, Besonderheiten erklärt und Abweichungen zwischen Buchhaltung, Voranmeldungen und Jahresabschluss bereinigt werden.

Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich müssen Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn sie steuerbare Umsätze ausführen, Vorsteuer geltend machen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben oder vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden. Seit der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung gelten für Kleinunternehmer Besonderheiten.

Unternehmer / Sachverhalt Umsatzsteuererklärung erforderlich? Hinweis
Regelbesteuerter Unternehmer Ja Jahreserklärung mit Umsätzen, Vorsteuer, Voranmeldungswerten und Abschlusszahlung.
Freiberufler mit Umsatzsteuerpflicht Ja Auch bei Einnahmenüberschussrechnung regelmäßig erforderlich.
Gewerbetreibender mit Umsatzsteuerpflicht Ja Zusätzlich können Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlich sein.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG Grundsätzlich nein, aber Ausnahmen Abgabe insbesondere bei § 18 Abs. 4a UStG-Sachverhalten oder Aufforderung durch das Finanzamt.
Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Erwerben Häufig ja Auch Kleinunternehmer können in Sonderfällen erklärungspflichtig sein.
Leistungsempfänger bei § 13b UStG Häufig ja Reverse-Charge-Umsätze müssen erklärt und die Steuer selbst berechnet werden.
Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen Einzelfallprüfung Vorsteuerabzug, Option zur Steuerpflicht, § 13b oder Finanzamtsaufforderung prüfen.

Kleinunternehmerregelung ab 2025/2026

Die Kleinunternehmerregelung wurde ab 2025 grundlegend geändert. Kleinunternehmerumsätze sind seitdem bei Einhaltung der Voraussetzungen steuerfrei. Gleichzeitig besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge, die mit diesen steuerfreien Umsätzen zusammenhängen.

Prüfpunkt Regel ab 2025 Praxisfolge
Vorjahresumsatz Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 25.000 € Wird die Grenze im Vorjahr überschritten, gilt ab 1. Januar des Folgejahres Regelbesteuerung.
Umsatz im laufenden Jahr Gesamtumsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Gründungsjahr Grenze von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr beachten Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung Verzicht möglich Bindung für mindestens fünf Kalenderjahre.
Umsatzsteuererklärung Grundsätzlich Befreiung Ausnahmen bei § 18 Abs. 4a UStG oder Aufforderung durch das Finanzamt.
Rechnungen Kein gesonderter Umsatzsteuerausweis Unberechtigter Steuerausweis kann Steuer nach § 14c UStG auslösen.
Achtung: Der alte Hinweis auf 22.000 € Vorjahresumsatz und 50.000 € erwarteten Umsatz im laufenden Jahr ist für Zeiträume ab 2025 nicht mehr aktuell. Ebenso ist die frühere Formulierung, dass Umsatzsteuer lediglich „nicht erhoben“ wird, an die neue Steuerbefreiung nach § 19 UStG anzupassen.

Abgabefrist und Zahlungsfrist der Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung ist eine Jahressteuererklärung. Für die Abgabefrist gelten grundsätzlich die allgemeinen Steuererklärungsfristen der Abgabenordnung. Entscheidend ist, ob der Unternehmer die Erklärung selbst erstellt oder ob ein Steuerberater mit der Übermittlung beauftragt ist.

Veranlagungszeitraum Ohne steuerliche Beratung Mit steuerlicher Beratung Hinweis
2024 31.07.2025 30.04.2026 Letztmalige Sonderfrist für beratene Fälle.
2025 31.07.2026 regelmäßig 01.03.2027 Der 28.02.2027 fällt auf einen Sonntag.
2026 regelmäßig 02.08.2027 29.02.2028 Der 31.07.2027 fällt auf einen Samstag.
Zahlungsfrist nicht übersehen: Ergibt sich aus der Umsatzsteuererklärung eine Abschlusszahlung, ist diese grundsätzlich einen Monat nach Eingang der Erklärung beim Finanzamt fällig. Ein gesonderter Umsatzsteuerbescheid wird in der Praxis häufig nicht erlassen, weil die Umsatzsteuererklärung als Steueranmeldung wirkt.

Umsatzsteuer berechnen

Mit dem Umsatzsteuerrechner können Sie Netto-, Brutto- und Umsatzsteuerbeträge berechnen. Für die Umsatzsteuererklärung ersetzt der Rechner nicht die Buchhaltung, hilft aber bei der Kontrolle einzelner Beträge und Steuersätze.


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Formulare zur Umsatzsteuererklärung: USt 2 A, Anlage UN und Anlage FV

Die Umsatzsteuererklärung wird elektronisch über ELSTER erstellt. Die früher gesonderte Anlage UR ist ab der Umsatzsteuererklärung 2025 in den Hauptvordruck USt 2 A integriert. Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben, steuerfreien Umsätzen, nicht steuerbaren Umsätzen und § 13b-Sachverhalten befinden sich damit im Hauptvordruck.

Formular / Anlage Wofür? Wer benötigt es?
USt 2 A Hauptvordruck der Umsatzsteuererklärung. Grundformular für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Anlage UN Besondere Angaben für im Ausland ansässige Unternehmer. Nur bei ausländischer Ansässigkeit.
Anlage FV Zusätzliche Angaben in bestimmten Fällen. Nur wenn der Vordruck oder ELSTER dies verlangt.
Anlage UR Frühere Anlage für innergemeinschaftliche und besondere Umsätze. Ab 2025 in den Hauptvordruck USt 2 A integriert.

Download: Muster der Umsatzsteuererklärung 2023

Hinweis: Für aktuelle Jahre sollten Sie grundsätzlich die elektronischen ELSTER-Formulare nutzen, weil sich Zeilen, Kennzahlen und Anlagen jährlich ändern können.

Umsatzsteuererklärung per ELSTER

Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Das erfolgt über Mein ELSTER, über eine geeignete Steuersoftware oder über die elektronische Übermittlung durch den Steuerberater.

Mein ELSTER

  • kostenlose Übermittlung an die Finanzverwaltung,
  • Umsatzsteuererklärung nach § 18 Abs. 3 UStG,
  • Auswahl des Kalenderjahres,
  • elektronische Authentifizierung,
  • Beleg- und Nachrichtenfunktionen.

Steuersoftware

  • Import aus Buchhaltung möglich,
  • Plausibilitätsprüfungen,
  • Abstimmung mit Voranmeldungen,
  • Auswertungen für Abschlusszahlung,
  • ELSTER-Schnittstelle.

Steuerberater

  • fachliche Prüfung der Umsatzsteuer,
  • Korrektur von Buchhaltungsfehlern,
  • Prüfung von § 13b, EU-Umsätzen und Vorsteuer,
  • Fristenkontrolle,
  • Kommunikation mit dem Finanzamt.
Härtefall: Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Ohne genehmigten Härtefall sollte die Erklärung elektronisch übermittelt werden.

Anleitung zum Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

Beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung kommt es auf die richtige Trennung der Umsätze, die korrekte Vorsteuerzuordnung und die Abstimmung mit den Voranmeldungen an.

Prüfpunkt Hinweis für die Praxis
Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer Steuernummer korrekt eintragen; W-IdNr. nur eintragen, wenn bereits zugeteilt und bekannt.
Sollversteuerung / Istversteuerung Richtige Besteuerungsart prüfen; bei Wechsel dürfen Umsätze nicht doppelt oder gar nicht erfasst werden.
Bemessungsgrundlagen Umsätze und Anzahlungen grundsätzlich als Nettobeträge erfassen.
Entgeltminderungen und Entgelterhöhungen Skonti, Boni, Gutschriften, Stornierungen und Nachberechnungen berücksichtigen.
Negative Beträge Negative Werte mit Minuszeichen kennzeichnen.
Fremdwährung Werte in fremder Währung in Euro umrechnen.
Rundung Bemessungsgrundlagen in vollen Euro; Steuer- und Vorsteuerbeträge mit Centbeträgen.
Belege Rechnungen, Zollbelege, Gutschriften, Verträge und Zahlungsnachweise aufbewahren.

Umsatzarten richtig eintragen

Die umsatzsteuerliche Einordnung beginnt mit der Frage, ob ein Umsatz steuerbar, steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar ist. Fehler bei der Umsatzart führen häufig zu falschen Steuerbeträgen, falschen Zusammenfassenden Meldungen oder fehlerhaftem Vorsteuerabzug.

Umsatzart Beispiele Besonderheit
Steuerpflichtige Umsätze 19 % Regelleistungen im Inland. Nettoumsatz und Steuerbetrag erklären.
Steuerpflichtige Umsätze 7 % Bestimmte ermäßigt besteuerte Lieferungen und Leistungen. Steuersatz im Einzelfall prüfen.
Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug Innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen. Nachweise und Zusammenfassende Meldung beachten.
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug Bestimmte Heilbehandlungen, Vermietungen, Finanzumsätze. Vorsteuerabzug kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
Nicht steuerbare Umsätze Leistungsort liegt nicht im Inland, Geschäftsveräußerung im Ganzen. Je nach Fall gesonderte Erklärung erforderlich.
Unentgeltliche Wertabgaben Private Nutzung von Gegenständen, Sachzuwendungen, Entnahmen. Eigenverbrauch und Privatanteile korrekt erfassen.

Vorsteuer richtig geltend machen

Vorsteuer kann nur abgezogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die Leistung für das Unternehmen bezogen worden sein. Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen ohne Vorsteuerabzug ist der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen.

Vorsteuerart Typischer Nachweis Hinweis
Vorsteuer aus Eingangsrechnungen Ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG. Rechnungsaussteller, Leistungsbeschreibung, Steuersatz und Steuerbetrag prüfen.
Vorsteuer aus Kleinbetragsrechnungen Vereinfachte Rechnung im gesetzlichen Rahmen. Grenzen und Pflichtangaben beachten.
Einfuhrumsatzsteuer Zollbeleg, Einfuhrabgabenbescheid, ATLAS-Unterlagen. Nur bei Einfuhr für das Unternehmen abziehbar.
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb Erwerbsbesteuerung und unternehmerische Verwendung. Umsatzsteuer und Vorsteuer können sich ausgleichen, wenn voller Vorsteuerabzug besteht.
Vorsteuer aus § 13b UStG Reverse-Charge-Besteuerung als Leistungsempfänger. Steuerschuld und Vorsteuerabzug getrennt prüfen.
Gemischt genutzte Gegenstände Zuordnung und Nutzungsanteile. Unternehmerische Mindestnutzung und Privatanteile beachten.
Praxis-Tipp: Stimmen Sie die Vorsteuerkonten vor Abgabe der Jahreserklärung mit Eingangsrechnungen, Anlagenbuchhaltung, Zollunterlagen, § 13b-Buchungen und Voranmeldungen ab. Besonders häufig sind Fehler bei Reverse Charge, Einfuhrumsatzsteuer, gemischter Nutzung und nicht ordnungsgemäßen Rechnungen.

Reverse Charge und § 13b UStG

Bei Reverse-Charge-Sachverhalten schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Diese Steuer ist in der Umsatzsteuererklärung zu erklären. Soweit die Leistung für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmenszwecke bezogen wurde, kann gleichzeitig ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich sein.

Typischer § 13b-Fall Beispiel Risiko
Leistungen ausländischer Unternehmer Software, Beratung, Werbung, Plattformleistungen. Steuer wird oft nicht gebucht, weil keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung steht.
Bauleistungen Leistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Status des Leistungsempfängers und Leistungsart prüfen.
Gebäudereinigung Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nur bei bestimmten Leistungsempfängern.
Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise Lieferungen ab bestimmten Schwellen in einem wirtschaftlichen Vorgang. Wertgrenzen und Liefergegenstand prüfen.
Schrott, Altmetalle, bestimmte Metalle Liefergegenstände nach Anlage 3 UStG. Warengruppe und Rechnungsangaben prüfen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen

Innergemeinschaftliche Sachverhalte sind in der Umsatzsteuererklärung besonders fehleranfällig. Sie müssen mit der Zusammenfassenden Meldung, den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, den Gelangensnachweisen und der Buchhaltung abgestimmt werden.

Sachverhalt Erklärung / Nachweis Besonderheit
Innergemeinschaftliche Lieferung Steuerfreie Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. USt-IdNr., Gelangensnachweis und Zusammenfassende Meldung erforderlich.
Innergemeinschaftlicher Erwerb Erwerbsbesteuerung im Inland. Bei vollem Vorsteuerabzug regelmäßig steuerlich neutral, aber erklärungspflichtig.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Sonderregelung bei drei Unternehmern in drei EU-Staaten. Rechnungsangaben und Meldung müssen exakt stimmen.
Lieferung neuer Fahrzeuge Sonderregeln auch bei Nichtunternehmern. Besondere Meldepflichten beachten.
Sonstige Leistungen an EU-Unternehmer Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG häufig beim Empfänger. Zusammenfassende Meldung und Reverse-Charge-Hinweis prüfen.

Weitere Informationen: Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder einer sonstigen Leistung die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich sein. Das betrifft besonders Immobilien, Anlagegüter, gemischt genutzte Wirtschaftsgüter und den Wechsel zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.

Wirtschaftsgut / Leistung Berichtigungszeitraum Beispiel
Grundstücke und Gebäude 10 Jahre Wechsel von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt.
Übrige Anlagegüter 5 Jahre Fahrzeug, Maschine, größere Betriebsausstattung.
Sonstige Leistungen mit längerfristiger Wirkung Einzelfallabhängig Gebäudesanierung, Ausbau, sonstige längerfristige Leistungen.
Einmalig verwendete Wirtschaftsgüter Sonderprüfung Berichtigung im Jahr der Verwendung möglich.
Prüfungsrisiko: Vorsteuerberichtigungen werden häufig vergessen, wenn Immobilien steuerfrei verkauft oder vermietet werden, wenn Unternehmer zur Kleinunternehmerregelung wechseln oder wenn sich der Nutzungsanteil eines Wirtschaftsguts verändert.

E-Rechnung und Umsatzsteuererklärung

Seit 2025 müssen Unternehmer den Empfang elektronischer Rechnungen für inländische B2B-Umsätze sicherstellen. Für die Umsatzsteuererklärung ist das vor allem deshalb relevant, weil Vorsteuer nur bei ordnungsgemäßer Rechnung und entsprechender Archivierung sicher geltend gemacht werden kann.

Thema Praxisfolge
Empfang von E-Rechnungen Unternehmen müssen seit 2025 technisch erreichbar sein, z. B. über ein E-Mail-Postfach.
Archivierung E-Rechnungen müssen elektronisch, lesbar, vollständig und unverändert aufbewahrt werden.
Vorsteuerabzug Rechnungsformat und Rechnungsinhalt müssen die umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllen.
Kleinunternehmer Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, wenn sie unternehmerisch tätig sind.
Übergangsregelungen Für die Ausstellung von E-Rechnungen gelten gestaffelte Übergangsfristen.

Abschlusszahlung, Erstattung und Vorauszahlungssoll

Am Ende der Umsatzsteuererklärung wird die verbleibende Umsatzsteuer oder der verbleibende Überschuss mit dem Vorauszahlungssoll verrechnet. Das Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten oder festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Überschüsse des Kalenderjahres einschließlich einer Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung.

Ergebnis Folge
Abschlusszahlung Zahlung grundsätzlich einen Monat nach Eingang der Umsatzsteuererklärung leisten.
Erstattung / Überschuss Auszahlung oder Verrechnung mit anderen Steuerschulden möglich.
Abweichung zu Voranmeldungen Differenzen erklären und Buchhaltung abstimmen.
SEPA-Lastschriftmandat Bei aktivem Mandat kann das Finanzamt die Abschlusszahlung einziehen.
Keine Zahlung trotz Zahllast Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen können drohen.
Praxis-Tipp: Weisen Sie Mandanten bei Übersendung der Umsatzsteuererklärung ausdrücklich darauf hin, dass eine Zahllast grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Abgabe an das Finanzamt zu zahlen ist und nicht auf einen gesonderten Bescheid gewartet werden sollte.

Häufige Fehler in der Umsatzsteuererklärung

Fehler bei Umsätzen

  • falscher Steuersatz 19 % / 7 %,
  • steuerfreie Umsätze nicht getrennt erfasst,
  • nicht steuerbare Auslandsumsätze vergessen,
  • unentgeltliche Wertabgaben nicht erklärt,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Nachweise.

Fehler bei Vorsteuer

  • Vorsteuer aus nicht ordnungsgemäßen Rechnungen abgezogen,
  • Einfuhrumsatzsteuer ohne Zollnachweis gebucht,
  • Vorsteuer bei steuerfreien Umsätzen nicht gekürzt,
  • § 15a-Berichtigung vergessen,
  • Privatanteile nicht berücksichtigt.

Formale Fehler

  • Voranmeldungen nicht mit Jahreswerten abgestimmt,
  • falsches Vorauszahlungssoll,
  • Kleinunternehmergrenzen veraltet,
  • § 13b-Umsätze nicht erklärt,
  • Abschlusszahlung nicht fristgerecht gezahlt.

Kosten der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater

Die Kosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Maßgeblich sind insbesondere Gegenstandswert, Umfang, Schwierigkeit, Buchhaltungsqualität, Zahl der Sachverhalte und zusätzlicher Prüfungsaufwand.

Steuerberaterkosten Rechner: Ihr voraussichtliches Honorar berechnen

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Typische Kostenarten für:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr

    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00
Praxis-Hinweis: Zusätzlicher Aufwand entsteht häufig bei unvollständiger Buchhaltung, fehlenden Rechnungen, EU-Umsätzen, Reverse Charge, Importen, Vorsteuerkorrekturen, Differenzen zwischen Voranmeldungen und Buchhaltung sowie verspätet eingereichten Unterlagen.

Checkliste Umsatzsteuererklärung

  1. Alle Ausgangsumsätze nach Steuersatz und Umsatzart abstimmen.
  2. Steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze gesondert prüfen.
  3. Kleinunternehmergrenzen nach § 19 UStG prüfen.
  4. Datum eines Wechsels zur Regelbesteuerung dokumentieren.
  5. Alle Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Buchhaltung abstimmen.
  6. Vorauszahlungssoll korrekt ermitteln.
  7. Vorsteuerkonten mit Eingangsrechnungen abstimmen.
  8. Einfuhrumsatzsteuer anhand von Zollunterlagen prüfen.
  9. Innergemeinschaftliche Erwerbe erfassen.
  10. Innergemeinschaftliche Lieferungen mit Zusammenfassender Meldung abstimmen.
  11. Reverse-Charge-Leistungen nach § 13b UStG prüfen.
  12. Unentgeltliche Wertabgaben und Privatanteile erfassen.
  13. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG prüfen.
  14. E-Rechnungen und elektronische Belege revisionssicher archivieren.
  15. Umsatzsteuererklärung elektronisch übermitteln.
  16. Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Abgabe leisten.

Beratung zur Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung ist besonders fehleranfällig, weil sie viele laufende Buchungen, Voranmeldungen und Sonderregelungen zusammenführt. Fehler können zu Nachzahlungen, Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Betriebsprüfungsrisiken und Vorsteuerverlusten führen.

Wir unterstützen Unternehmer, Freiberufler, GmbHs, Onlinehändler, Vermieter mit Option zur Umsatzsteuer, Kleinunternehmer und ausländische Unternehmer bei der Erstellung, Prüfung und Berichtigung der Umsatzsteuererklärung.

FAQ zur Umsatzsteuererklärung

Was ist eine Umsatzsteuererklärung?

Die Umsatzsteuererklärung ist die Jahreserklärung eines Unternehmers zur Umsatzsteuer. Sie fasst Umsätze, Vorsteuer, innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge-Sachverhalte, Vorsteuerberichtigungen und Voranmeldungen des Kalenderjahres zusammen.

Ist die Umsatzsteuererklärung eine Steueranmeldung?

Ja. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer selbst. Die Erklärung steht grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Wann ist die Umsatzsteuererklärung 2025 abzugeben?

Ohne steuerliche Beratung grundsätzlich bis 31.07.2026. Bei steuerlicher Beratung gilt grundsätzlich der 01.03.2027, weil der 28.02.2027 auf einen Sonntag fällt.

Wann muss eine Abschlusszahlung aus der Umsatzsteuererklärung gezahlt werden?

Eine Abschlusszahlung ist grundsätzlich einen Monat nach Eingang der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt fällig, sofern das Finanzamt keinen abweichenden Bescheid erlässt.

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Kleinunternehmer sind seit der Neuregelung grundsätzlich von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung befreit. Eine Abgabe kann aber erforderlich sein, wenn Sonderfälle wie § 18 Abs. 4a UStG vorliegen oder das Finanzamt zur Abgabe auffordert.

Welche Kleinunternehmergrenzen gelten ab 2025?

Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei.

Gibt es die Anlage UR noch?

Die frühere Anlage UR wurde ab der Umsatzsteuererklärung 2025 in den Hauptvordruck USt 2 A integriert. Die entsprechenden Angaben werden nun im Hauptvordruck erfasst.

Welche Vorsteuer kann ich abziehen?

Abziehbar ist insbesondere Vorsteuer aus ordnungsgemäßen Eingangsrechnungen, aus Einfuhrumsatzsteuer, aus innergemeinschaftlichen Erwerben und aus Reverse-Charge-Umsätzen, soweit die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden und kein Ausschluss greift.

Was ist das Vorauszahlungssoll?

Das Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten oder festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Überschüsse für das Kalenderjahr einschließlich einer Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung.

Was passiert bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung?

Bei verspäteter Abgabe können Verspätungszuschläge, Zwangsgeld, Schätzung, Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge entstehen. Außerdem steigt das Risiko von Rückfragen und Prüfungen durch das Finanzamt.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:


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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die zutreffende Behandlung hängt von Unternehmereigenschaft, Umsatzart, Vorsteuerabzug, Rechnungen, Kleinunternehmerstatus, EU-Sachverhalten, Voranmeldungen, Zahlungsstatus und der konkreten Buchhaltung ab.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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