Umsatzsteuererklärung

Umsatzsteuererklärung

Anleitung, Formular, Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht, Antrag und Elster



Warum muss ich eine Umsatzsteuererklärung machen?

Die Umsatzsteuererklärung ist nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) für die steuerpflichtigen und steuerfreien sowie nicht steuerbaren Umsätze abzugeben, die der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum erzielt hat.

Mit der Umsatzsteuererklärung fassen Sie die bereits eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zusammen und können diese, wenn es notwendig ist, berichtigen. Die darin von Ihnen errechnete Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung unaufgefordert an das Finanzamt zu zahlen, wenn das Finanzamt vorher keinen anders lautenden Bescheid erlässt.




Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr wird nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt. Liegt eine unbillige Härte vor und gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier - ab, hat er die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG).

Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch (ELSTER) übermittelt wird. s Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie grds. verpflichtet, Ihre Umsatzsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (s.u.).


Abgabefrist: Die Umsatzsteuererklärung ist ab Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Unter Umständen ist es ratsam, einen Steuerberater mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung zu beauftragen. In diesem Fall verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar des Zweitfolgejahres.


Formulare zur Umsatzsteuererklärung (Download)

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gibt die Vordruckmuster:

Umsatzsteuererklärung - vierseitiger Hauptvordruck USt 2 A + Anleitung.

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Anlagen zur Umsatzsteuererklärung

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung
  • Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung
  • USt 4 E Anleitung zur Anlage UR

Die Anlage UR ist grundsätzlich von jedem Unternehmer zusammen mit dem Hauptvordruck mit abzugeben. In ihr sind Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben und steuerfreien Umsätzen zu machen. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; die Anleitung zum Ausfüllen dieses Vordrucks finden Sie auf Seite 2 der Anlage UN. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

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Umsatzsteuererklärung per ELSTER

Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronische Steuererklärung ELSTER) zu übermitteln. Sie können dafür das vom Finanzamt kostenlos bereit gestellte Steuerformular namens Elsterformular online verwenden. Das Elsterformular vom Finanzamt enthält keine Steuertipps. Sie können Ihre Umsatzsteuererklärung auch von einem Steuerberater erstellen lassen. Ansonsten können Sie auch selbst mit einem Steuerprogramm Ihre Umsatzsteuererklärung erstellen. Dann sollten Sie eine professionelle Steuersoftware nutzen, mit der Sie Ihre Umsatzsteuererklärung elektronisch per ELSTER an das Finanzamt übermitteln können. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

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Anletung und Hilfe beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

  • Bitte tragen Sie Ihre Steuernummer oben auf jeder Seite ein.
  • Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen sind gleich bei den Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen.
  • Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen.
  • Sollten die vorgesehenen Felder nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen die weißen Felder in Ausnahmefällen unschädlich.
  • Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt.
  • Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei.
  • Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein.
  • Bei den Steuer- und Kürzungsbeträgen i ist dagegen stets auch die Eintragung von Cent Beträgen erforderlich.
  • Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um (Umrechnungskurse).

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Hauptvordruck USt 2 A

Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) Zeilen 22 bis 25

Angaben sind nur vorgesehen, wenn die sog. Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch genommen werden soll (Wahlrecht). Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben. Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).


Die Kleinunternehmer-Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind und wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.


Bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahr ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Gesamtumsatz voraussichtlich d die Grenze von 17 500 € nicht übersteigen wird.


Für Kleinunternehmer gilt nicht:

  • die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG)
  • die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG
  • Rechnungen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 4 UStG gesondert auszuweisen
  • Vorsteuern nach § 15 UStG und § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG und § 13b Abs. 5 UStG abzuziehen.
  • die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge.

Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 32 bis 42

  • Als Bemessungsgrundlagen s sind die steuerpflichtigen Umsätze und Anzahlungen in vollen Euro (ohne Cent Beträge) einzutragen. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer).
  • Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet sind in den Zeilen 22 bis 27 der Anlage UR einzutragen.
  • Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind ebenfalls anzugeben. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Abziehbare Vorsteuerbeträge Zeilen 61 bis 71

Als Vorsteuer abziehbar sind nur die in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuerbeträge. Für ausländische Vorsteuerbeträge kann ein Vergütungsantrag in dem jeweiligen Land gestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim BZSt (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 4060).


Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschn. 15.2 Abs. 21 und Abschn. 15.6a UStAE.


Folgende Vorsteuerbeträge können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt werden:

  • die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 62);
  • die in einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 150 €) enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 62);
  • die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 63);
  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 64);
  • die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 32 bis 42 und zu Zeile 29 der Anlage UR (Zeile 65);
  • die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 27 der Anlage UR), wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Zeile 66);
  • nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs und Gewerbezweigen im vorangegangenen Jahr 61.356 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 67);
  • nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 68);
  • die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von Fahrzeuglieferern im Sinne des § 2a UStG und Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG (Zeile 69). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 35 der Anlage UR bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 33 oder 34 der Anlage UR) zulässig (§ 15 Abs. 4a UStG);
  • bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 14 bis 20 der Anlage UR) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 70). Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Zeilen 72 bis 90

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.


Bei einer Änderung der Verhältnisse sind folgende Eintragungen vorzunehmen:


Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und Gebäude auf fremden Grund und Boden sowie damit zusammenhängende sonstige Leistungen mit einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren: Eintragung einer „1“ in Zeile 76 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 86.


Übrige sonstige Leistungen und Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z.B. Anlagevermögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung: Eintragung einer „1“ in Zeile 77 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 87.


Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind: Eintragung einer „1“ in Zeile 78 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 88.


Beispiel 1: Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2009 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12.2009 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60 000 € hat er in Höhe von 30 000 € abgezogen. Ab Juli 2012 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Auf Grund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1 500 € Vorsteuer für das Kalenderjahr 2012 nachträglich in Zeile 86 geltend machen. In Zeile 76 ist eine „1“ einzutragen. Berechnung: 60.000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2009 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 € x 6 Monate (Juli bis Dezember 2012) = 1 500 €.


Beispiel 2: Der Unternehmer hat im Oktober 2007 umsatzsteuerfrei ein Gebäude erworben, das in vollem Umfang unternehmerisch genutzt wird. An diesem Gebäude werden am 10.1.2012 Außenputzarbeiten durchgeführt. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 1 800 € in voller Höhe ab. Am 11.12.2012 veräußert der Unternehmer das Gebäude umsatzsteuerfrei. Dieser Verkauf führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Außenputzarbeiten in Höhe von 1 635 €. Dieser Betrag ist in Zeile 87 einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 77 eine „1“ einzutragen. Berechnung: 1 800 € Vorsteuern : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 15 € monatliche Berichtigung x 109 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Dezember 2012 Dezember 2021) = 1 635 €.


Gesondert anzugeben ggf. in einer Anlage ist die Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren Lage) bzw. der sonstigen Leistung.


Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge ist zu erläutern.


Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vgl. § 44 UStDV.


Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Zeilen 107 bis 109

Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig. Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kalenderjahr zu mindern.


Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung. In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.


Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 18 eine „1“ einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

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Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung

Innergemeinschaftliche Erwerbe Zeilen 6 bis 13

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.


Bei einem neuen Fahrzeug liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Wird das neue Fahrzeug von einem Lieferer ohne UStldNr. erworben (insbesondere von einer „Privatperson"), ist der Erwerb in der Zeile 12 zu erklären. Dagegen ist der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine Privatperson oder einen Unternehmer, der das neue Fahrzeug für seinen privaten Bereich erworben hat, ausschließlich mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).


Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Zeilen 14 bis 20

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer Zeile 15 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer. Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen ist (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 33 bis 35). Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in den Zeilen 17 bis 20 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordrucks.


Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Zeilen 21 bis 27

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG sind folgende Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:


1. Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 22);


2. Werklieferungen und die nicht in Zeile 22 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 23);


3. Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 23);


4. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 24);


5. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 24);


6. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die Lieferungen in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 25).


7. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 26);


8. Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate (Zeile 26);


9. Lieferungen der in Anlage 3 zum UStG aufgeführten Liefergegenstände, insbesondere Altmetall und Schrott (Zeile 26);


10. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 26);


11. Lieferungen von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 26);

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.


Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordrucks.


Die Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 52 oder 53 (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 52 bis 53) bzw. für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen.


Umsätze des Auslagerers aus einem Umsatzsteuerlager Zeile 29

Einzutragen sind die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in Abschn. C des Hauptvordruckes (Zeilen 33, 36 bzw. 42) einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 32 bis 42 des Hauptvordrucks).


Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 33 bis 35

Einzutragen sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG). Das gilt nicht für Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden. Über die in Zeile 33 einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt zu übermitteln. Für Unternehmer, die von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kalenderjahr als Meldezeitraum in Betracht kommen (§ 18a Abs. 9 UStG). Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem BZSt die Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind (§ 18a Abs. 5 Satz 5 UStG). Die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) sind auch bei Lieferungen an Abnehmer ohne USt-ldNr. steuerfrei. Solche Lieferungen sind gesondert in Zeile 34 anzugeben. In Zeile 35 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzugeben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordrucks. Über die in Zeile 34 und 35 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das BZSt zu übermitteln. Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim BZSt (Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1 3, 66740 Saarlouis, www.bzst.de).


Ergänzende Angaben zu Umsätzen Zeile 51

Es sind die in Abschn. C des Hauptvordrucks berücksichtigten Umsätze anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist.


Zeilen 52 bis 53 Die hier einzutragenden Umsätze sind nicht in Abschn. C des Hauptvordrucks anzugeben.


Zeilen 54 bis 56 Einzutragen sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn u. a. der Gesamtwert der Lieferungen an diese Abnehmer im Kalenderjahr die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Trifft dies nicht zu, sind diese Lieferungen in Abschn. C des Hauptvordrucks enthalten und gesondert in Zeile 55 einzutragen. Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sind in Zeile 56 anzugeben.


Zeile 57 Einzutragen sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 57 einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 33 bis 35).


Zeile 58 Übrige nicht steuerbare Umsätze sind alle anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht im Inland erbracht werden und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeile 57 einzutragen sind.

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Steuerberaterkosten Umsatzsteuererklärung

Die Kosten für eine Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung:

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Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Umsatzsteuererklärung

UStG 
UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

AO 
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

UStAE 
UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStR 
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 201. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

AEAO 
AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen


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