Splittingtabelle 2025 Rechner + PDF
Splittingtabelle online Rechner + zum Download als PDF für Zusammenveranlagung
Willkommen auf meiner Seite Splittingtabelle
auf dieser Seite finden Sie die Splittingtabelle zum kostenlosen Download sowie kostenlose Steuerrechner: In diesem Beitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Funktionsweise des Splittingverfahrens, seine Voraussetzungen und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen.
Inhalt:
Ehegattensplitting + Splittingverfahren
Grundlagen des Splittingverfahrens
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen zwei Tarifen: dem Grundtarif und dem Splittingtarijavascript:void(0);f. Der Splittingtarif wird speziell für zusammenveranlagte Ehegatten angewendet und führt in der Regel zu einer günstigeren Besteuerung als der Grundtarif. Dies liegt am progressiven Aufbau des Steuertarifs, bei dem mit steigendem Einkommen nicht nur die absolute Steuer, sondern auch der relative Steuersatz ansteigt. Durch das Splittingverfahren wird das gemeinsame Einkommen der Ehegatten halbiert, was zu einer niedrigeren Steuerlast führt.
Was ist das Splittingverfahren?
Das Splittingverfahren ist eine Methode zur Berechnung der Einkommensteuer für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner addiert und anschließend halbiert. Auf diese Weise wird die Steuerlast gleichmäßiger verteilt, was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind.
Voraussetzungen für das SplittingverfahrenUm das Splittingverfahren in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Beide Partner müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Zudem ist es nicht erforderlich, dass im Jahr des Todes eines Ehegatten eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde, um das sogenannte Gnadensplitting in Anspruch zu nehmen.
Das Splittingsverfahren setzt voraus, dass die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Zusammenverlagung wird vom Finanzamt nur durchgeführt, wenn eine rechtsgültige Ehe vorliegt und die Ehepartner mindestens 1 Tag im Jahr zusammen gelebt haben. Das Splittingverfahren gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (siehe Pressemitteilung vom Bundesverfassungsgericht).
Um das Splittingverfahren nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, was in der Regel einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erfordert. Alternativ kann ein Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat ausreichend sein, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben [6][8].
- Die Ehe muss rechtsgültig sein, wobei auch nach ausländischem Recht geschlossene Ehen anerkannt werden.
- Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben. Eine Trennung von "Tisch und Bett" mit dem Ziel, die eheliche Gemeinschaft aufzulösen, würde das Splittingverfahren ausschließen.
Splittingtarif berechnen
Steuerliche Auswirkungen des Splittingverfahrens
Das Splittingverfahren ist ein zentrales Element des deutschen Steuerrechts, das Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erhebliche steuerliche Vorteile bieten kann.
Die Berechnung der Einkommenssteuer erfolgt mithilfe einer Steuertabelle, der sogenannten Splittingtabelle. Diese Tabelle gibt an, welche Steuerbelastung bei einem bestimmten zu versteuernden Einkommen anfällt.
Splittingtabelle erstellen
Die Splittingtabelle wird jedes Jahr neu erstellt und veröffentlicht. Sie ist in der Regel auf dieser Website abrufbar.
Das Splittingverfahren bei der Einkommensteuerveranlagung von Ehegatten
1. Einleitung
Das Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht wird immer wieder kontrovers diskutiert. Kritiker bemängeln, dass es ausschließlich verheiratete Paare begünstige und keine ausreichende familienpolitische Wirkung entfalte. Gleichzeitig wird dem Splittingverfahren vorgeworfen, traditionelle Rollenbilder zu fördern, indem es Anreize zur Hausfrauenehe setze.
Um diese Argumente zu bewerten, wird in diesem Beitrag die Funktionsweise des Splittingverfahrens näher betrachtet. Dabei werden sowohl theoretische Herleitungen als auch empirische Analysen berücksichtigt. Ziel ist es, die Auswirkungen und die Berechnungsweise des Splittingeffekts nachvollziehbar zu machen.
2. Entstehung des Splittingeffekts
2.1 Feststellung der Steuerbelastung
Die tarifliche Steuerlast wird auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens ermittelt. Dieses Einkommen wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berechnet und dient als Basis für die Anwendung der Tarifformel gemäß § 32a Einkommensteuergesetz (EStG).
Nicht verheiratete Steuerpflichtige werden nach der Grundtabelle besteuert. Im Jahr 2005 betrug beispielsweise die Steuerlast für ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 € insgesamt 5.807 €, was einem durchschnittlichen Steuersatz von 19,4 % entspricht.
2.2 Zusammenveranlagung von Ehegatten
Verheiratete können sich zusammen veranlagen lassen, wodurch ihr gemeinsames Einkommen zusammengerechnet wird. Dies basiert auf der verfassungsrechtlich geschützten Stellung der Ehe gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ehepaare werden steuerlich als eine Einheit betrachtet und profitieren von höheren Freibeträgen und geringeren Steuersätzen.
Die gemeinsame Veranlagung vermeidet eine höhere Steuerbelastung durch Progression, die bei zwei separaten Einkommen auftreten würde. Ohne das Splittingverfahren würden Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen benachteiligt.
2.3 Progression im Einkommensteuertarif
Die Progression bewirkt, dass höhere Einkommen mit steigenden Steuersätzen belastet werden. Ein gemeinsames Einkommen von 60.000 € wird nach der Grundtabelle mit 28,8 % besteuert, während für zwei Einzelveranlagte mit jeweils 30.000 € nur 19,4 % fällig wären.
2.4 Splittingverfahren als Lösung
Zur Vermeidung dieser Nachteile wurde 1958 das Splittingverfahren eingeführt. Es wurde durch das Bundesverfassungsgericht angeregt und sieht vor, dass das gemeinsame Einkommen halbiert, auf jede Hälfte die Grundtabelle angewendet und das Ergebnis verdoppelt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass Ehepaare nicht höher belastet werden als zwei Einzelveranlagte.
3. Splittingeffekt in verschiedenen Fällen
3.1 Alleinverdienerfall
Der größte Splittingeffekt entsteht bei Alleinverdienern. Beispielsweise zahlt ein Alleinverdiener mit einem Einkommen von 60.000 € und Zusammenveranlagung 11.614 € Steuern. Wäre dieser unverheiratet, müsste er 17.286 € entrichten. Die Differenz von 5.672 € entspricht dem Splittingeffekt.
3.2 Doppelverdienerfall
Je näher die Einkommen der Ehegatten beieinander liegen, desto geringer ist der Splittingeffekt. Ein Paar mit einem Gesamteinkommen von 60.000 €, aufgeteilt im Verhältnis 80:20, spart durch das Splitting 1.487 €. Bei einem Verhältnis von 60:40 beträgt der Effekt nur noch rund 100 €.
4. Bedeutung des Splittingeffekts für Familien
Ein Großteil des Splittingeffekts entfällt auf Ehepaare mit Kindern, da ein Partner oft die Kinderbetreuung übernimmt. Laut Studien entfallen rund zwei Drittel des gesamten Splittingeffekts auf Familien mit kindergeldberechtigten Kindern.
Auch kinderlose Ehepaare profitieren, insbesondere wenn ein Partner durch Arbeitslosigkeit oder gesundheitliche Einschränkungen keine Einkünfte erzielt. In diesen Fällen sichert der Splittingeffekt die Gleichbehandlung von Allein- und Doppelverdienerehen.
5. Tarifliche Determinanten des Splittingeffekts
5.1 Maximaler Splittingeffekt
Der maximale Splittingeffekt ist in der Tarifformel festgelegt. Für Einkommen über 104.304 € beträgt der maximale Vorteil 7.914 €. Dies entspricht dem doppelten Grundfreibetrag von 7.664 €, multipliziert mit dem Höchststeuersatz von 42 %.
5.2 Entwicklung im Zeitverlauf
Zwischen 1998 und 2005 sank der maximale Splittingeffekt um ein Drittel von 11.679 € auf 7.914 €. Diese Reduzierung resultiert aus der Absenkung des Höchststeuersatzes und der Vorverlagerung der Proportionalzone.
6. Resümmee
Das Splittingverfahren ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Ehegattenbesteuerung. Es stellt sicher, dass Ehepaare unabhängig von der Verteilung ihrer Einkünfte steuerlich gleich behandelt werden. Würde das Splittingverfahren abgeschafft, würde dies zu erheblichen steuerlichen Nachteilen für viele Ehepaare führen, insbesondere für Familien mit nur einem Einkommen.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichbehandlung von Ehepaaren machen das Splittingverfahren zu einer der wenigen praktikablen Lösungen im deutschen Einkommensteuerrecht.
Das Splittingverfahren: Ein Überblick über die steuerlichen Vorteile für Ehegatten
Die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens hängt maßgeblich von der Höhe der Lohnunterschiede zwischen den Partnern ab. Mit dem Faktorverfahren kann der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert werden, wodurch höhere Nachzahlungen vermieden werden können. Die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor führt zu einer anderen Verteilung der Lohnsteuer als die Kombination III/V.
Das Splittingverfahren ist anzuwenden:
- bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben ("Gnadensplitting"),
- bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen.
Wie funktioniert das Splittingverfahren und welchen Vorteil bringt es? : Um die Einkommenssteuer für ein Ehepaar zu berechnen, wird zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dieses wird in die Splittingtabelle eingetragen und die entsprechende Steuerbelastung abgelesen. Anschließend wird die Steuerlast auf die beiden Ehepartner aufgeteilt, wobei die Aufteilung nach einem bestimmten Prozentsatz erfolgt, der von der Höhe des Einkommens abhängt.
Beim Splittingtarif wird die Einkommensteuer durch die Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehepartner und Abzug der Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen berechnet. Das Einkommen wird dann halbiert und die darauf entfallende Einkommensteuer ermittelt. Diese Einkommensteuer wird dann verdoppelt. Vorteil: Es kann sich ein Progressionsvorteil durch die Mittlung der Einkünfte ergeben. Der Vorteil ist dann besonders groß, wenn die Einkünfte unterschiedlich hoch sind.
Hinweis: Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.
Steuertipp: In bestimmten Fällen kann eine Zusammenveranlagung ungünstig sein. Insbesondere wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, kann eine getrennte Veranlagung günstiger sein. Bei außerordentlichen Einkünften sowie bei Progressionsvorbehalt (Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld etc.) können Sie die Steuer nicht mit der Steuertabelle ermitteln. Hierfür biete ich Ihnen einen kostenlosen Abfindungsrechner sowie einen Steuerrechner mit Progressionsvorbehalt. Tipp: Im Jahr der Eheschließung können Sie zwischen 3 Veranlagungsformen wählen: Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung und besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung.Gerne kann ich Sie beraten, wie Sie Steuern sparen können.
Wie hoch der Steuervorteil durch die Anwendung der Splittingtabelle ist können Sie mit folgendem Steuerrechner schnell + einfach berechnen. Hier finden Sie weitere Steuerrechner online, wie z.B, Steuerklassenwahl, Faktorverfahren, etc.
Fazit
Das Splittingverfahren bietet Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine Möglichkeit, ihre Steuerlast zu optimieren. Durch die gleichmäßige Verteilung des zu versteuernden Einkommens können insbesondere Paare mit unterschiedlichen Einkommenshöhen von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Es ist jedoch wichtig, die individuellen Voraussetzungen und steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen, um die bestmögliche Entscheidung zu treffen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Berechnung der Einkommenssteuer aufgrund der komplexen Steuergesetzgebung in Deutschland sehr kompliziert sein kann. Es kann daher ratsam sein, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Steuerberechnung korrekt erfolgt.
Kostenloser Download der Splittingtabelle 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012, 2011, 2010 + 2009
Hier finden Sie die Splittingtabelle für die Ermittlung der Einkommensteuer bei verheirateten Ehegatten.
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Hier finden Sie die Grundtabelle für die Ermittlung der Einkommensteuer bei Ledigen. Weitere Steuertabellen online sowie weitere Einkommenssteuertabellen. E-Mail: Splittingtabelle@SteuerSchroeder.de
Top Splittingtabelle
Veranlagungsarten für Eheleute durch das StVereinfG
Veranlagungsarten für Ehegatten
Ehegatten können zwischen verschiedenen Veranlagungsarten wählen:
- Zusammenveranlagung: Dies ist der Normalfall, bei dem beide Ehegatten gemeinsam veranlagt werden und der Splittingtarif zur Anwendung kommt.
- Getrennte Veranlagung: Diese wird durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Sie führt in der Regel zu einer höheren Steuerlast, da der Grundtarif angewendet wird.
- Einzelveranlagung: Seit 2013 gibt es die Möglichkeit der Einzelveranlagung, bei der jeder Ehegatte separat veranlagt wird, was in bestimmten Fällen vorteilhaft sein kann [10][11].
Wahlrechte und Änderungen
Ehegatten haben das Recht, die Veranlagungsart zu wählen, die für sie am günstigsten ist. Diese Wahl kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids geändert werden. Ab 2013 wurden die Veranlagungsarten durch das Steuervereinfachungsgesetz vereinfacht, indem die getrennte und besondere Veranlagung abgeschafft wurden.
Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung ab dem VZ 2013: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:
- Einzelveranlagung mit Grundtarif
- „Sondersplitting” im Trennungsjahr
- Verwitwetensplitting
- Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
Ehegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG ) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG .
Die Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar, welche sie ersetzt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragenen hat, aus.
Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG ) wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Während Ehegatten bisher ihre bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach §26 Abs. 2 Satz 4 i. F. d. StVereinfG 2011 nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):
- ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
- die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und
- die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die ESt der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen. OFD Frankfurt/M. v. 20.08.2012 - S 2262 A - 10 - St 216
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Aktuelles + weitere Infos
Besonderheiten bei Erbausschlagung
Interessant ist auch die Anwendung des Splittingverfahrens im Falle einer Erbausschlagung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Zusammenveranlagung den erkennbaren Interessen des Erben entsprechen muss und die Wahl der getrennten Veranlagung nicht missbräuchlich sein darf. Insbesondere bei einer Fiskalerbschaft kann ein Wunsch zur Zusammenveranlagung nicht unterstellt werden.
Weitere Informationen im Steuerlexikon:
Rechtsgrundlagen zum Thema: splitting
EStGEStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
EStG § 32a Einkommensteuertarif
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
AEAO
AEAO Vor §§ 8, 9 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
LStR
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 1a 10.2 32a 32b 33a.1 34.2 34c.3
LStH 39c