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Online-Buchhaltung vom Steuerberater

Online Buchhaltungssoftware für Freiberufler & Kleinunternehmer – digital, effizient und mit Steuerberater-Zugriff.

Online Buchhaltung

Vorschau: Online-Buchhaltung ist besonders effizient, wenn Sie Belege digital erfassen und Bankumsätze zuordnen – und wir als Kanzlei direkt mitarbeiten können (Prüfung, Kontierung, Abschluss).

Hinweis: Einsparungen hängen vom Belegvolumen und Ihrer Mitwirkung ab (z. B. Belegupload, Zahlungszuordnung).

Was ist Online-Buchhaltung und welche Vorteile gibt es?

Online-Buchhaltung bedeutet: Belege, Bankumsätze und Auswertungen werden in einer Cloud-Lösung verarbeitet – ortsunabhängig, papierarm und mit klaren Workflows.

  • Aktueller Überblick über Umsatz, Ergebnis, Liquidität und Steuern.
  • Ortsunabhängiger Zugriff auf Belege und Auswertungen (PC, Tablet, Smartphone).
  • Effiziente Zusammenarbeit mit dem Steuerberater durch gemeinsamen Datenzugriff.
  • Weniger Papier (kein Pendelordner, keine Kopien).
  • Datensicherheit durch professionelle Rechenzentrums- und Backup-Konzepte (abhängig vom Anbieter/Vertrag).

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Selber buchen oder Buchhaltung vom Steuerberater? Die optimale Lösung

In der Praxis haben sich drei Modelle etabliert. Entscheidend ist, wie viel Sie selbst übernehmen möchten – und was wirtschaftlich sinnvoll ist.

Modell 1: Selbstbucher

Sie buchen weitgehend selbst, wir unterstützen punktuell (Prüfung, Jahresabschluss/Steuern, knifflige Sachverhalte).

  • Maximale Eigenkontrolle
  • Hoher Eigenaufwand, Fehler-Risiko bei Spezialthemen

Modell 2: Arbeitsteilung (empfohlen)

Sie erfassen Belege & Zahlungen; wir übernehmen Prüfung, Kontierung, Korrekturen, UStVA und Abschluss.

  • Sehr effizient
  • Meist gutes Kosten-/Nutzen-Verhältnis

Modell 3: Vollauslagerung

Sie liefern Belege, wir erledigen die Buchhaltung vollständig.

  • Minimaler Eigenaufwand
  • Je nach Belegvolumen kostenintensiver

Praxisempfehlung: Für viele Freiberufler/Kleinunternehmer ist die Arbeitsteilung optimal: Sie sparen Zeit und behalten dennoch tagesaktuelle Zahlen.


Welche Online-Buchhaltungssoftware gibt es?

Online-Lösungen bieten typischerweise: Belegerfassung, Bankabgleich, Auswertungen, UStVA-Workflows und Schnittstellen zum Steuerberater (insb. DATEV-Export).

Wichtig: Für die Kanzlei-Zusammenarbeit ist ein verlässlicher DATEV-Datenexport bzw. kompatibler Datentransfer entscheidend. :contentReference[oaicite:6]{index=6}


Online-Buchhaltung im Überblick

Funktion Lexware Office (ehem. lexoffice) sevdesk Buchomat
Rechnungen/Angebote
Belegerfassung & Archiv
Bankabgleich/Onlinebanking
UStVA-Workflow (je nach Tarif/Setup)
EÜR / Auswertungen
Steuerberater-Export (DATEV)

Hinweis: Funktionsumfang hängt bei allen Anbietern vom Tarif und vom konkreten Setup ab (z. B. Selbstbucher vs. Buchungsmandant).


sevdesk

Video

Steuerberater-Workflow: sevdesk bietet einen DATEV-Export für die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater. :contentReference[oaicite:7]{index=7}

Mandanten-Rabatt (Kanzleiangebot)

Als Mandant können Sie – je nach Aktion/Verfügbarkeit – einen Rabattcode erhalten. Bitte schreiben Sie uns kurz eine E-Mail:

online-buchhaltung@steuerschroeder.de


Lexware Office (ehemals lexoffice): Effiziente digitale Zusammenarbeit

Wichtig: „lexoffice“ heißt inzwischen Lexware Office – Leistung/Verträge bleiben im Kern unverändert. :contentReference[oaicite:8]{index=8}


DATEV-Datenexport / Kanzlei-Übernahme

Lexware Office unterstützt DATEV-Exporte und Datentransfers für unterschiedliche Zusammenarbeitsszenarien (Selbstbucher/Buchungsmandant). :contentReference[oaicite:9]{index=9}


Video


So funktioniert die Zusammenarbeit (3 Schritte)

  1. In Lexware Office den Bereich „Mein Steuerberater“ öffnen.
  2. Unsere Kanzleidaten hinterlegen.
  3. Einladung absenden – wir übernehmen das Setup und stimmen den Workflow ab.

Vorteile: tagesaktuelle Zahlen, weniger Rückfragen, effiziente Abschlusserstellung – bei klarer Aufgabenverteilung.


Buchomat: Online-Buchhaltung mit flexiblem Workflow

Mit Buchomat können Sie Belege digital erfassen und Bankumsätze (CSV oder Import) übernehmen. Der Umfang der Arbeitsteilung ist flexibel: Sie buchen selbst, wir prüfen/finalisieren – oder wir übernehmen die Buchhaltung vollständig.


FAQ zur Online-Buchhaltung

Wird Lexware Office (lexoffice) vom Finanzamt anerkannt?

Entscheidend ist nicht der „Name“, sondern dass die Prozesse ordnungsgemäß organisiert sind (u. a. Nachvollziehbarkeit, Protokollierung/Unveränderbarkeit, Aufbewahrung). Wir unterstützen Sie bei der praxisgerechten Umsetzung.

Kann Software den Steuerberater ersetzen?

Software erleichtert Belegerfassung und Vorerfassung erheblich. Steuerliche Würdigung, Abschluss, Erklärungen und Gestaltungsberatung bleiben regelmäßig beratungsintensiv und sollten fachlich begleitet werden.

Welche Daten sieht der Steuerberater?

Nur das, was Sie freigeben (Zugriffsrechte/Rollen). Im Idealfall: Belege, Zahlungszuordnungen und Auswertungen, damit wir effizient prüfen und abschließen können.


Aktuelles + weitere Infos

Mehr zum Thema Buchhaltung:

Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchhaltung

EStR 
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
UStAE 
UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStR 
UStR 21. Organschaft

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

AEAO 
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

EStH 5.2
StBerG 
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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