Gewerbesteuererklärung
Wer muss wann eine Gewerbesteuererklärung abgeben und wie wird sie ausgefüllt?
Inhalt:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung
Überprüfen Sie aber zunächst, ob Sie überhaupt eine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen: Für die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer müssen Sie eine Gewerbesteuererklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben, wenn der „Gewerbeertrag“ den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG ermittelt wird. Eine Gewerbesteuererklärung ist auch abzugeben, wenn ein Verlust erwirtschaftet wurde. Dabei wird der vortragsfähige Verlust gesondert festgestellt.
Eine Gewerbesteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben:
- für alle steuerpflichtigen Gewerbebetriebe, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat;
- für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ) und für Genossenschaften, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
- für Gewerbebetriebs, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums Verlustvorträge gesondert festgestellt worden sind;
- für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, von denen das Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders angefordert wird (§ 25 GewStDV).
Hinweis: Der Gewerbesteuererklärung ist in Fällen von mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden zusätzlich eine Zerlegungserklärung beizufügen.
Abgabefrist: Die Gewerbesteuererklärung sowie eine etwaige Zerlegungserklärung sind bis zum 31. Juli des Folgejahres (ab Erhebungszeitraum 2018: bis zum 31. Juli des Folgejahres) beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres (ab Erhebungszeitraum 2018: bis Ende Februar des Zweitfolgejahres). Das Finanzamt kann die Gewerbesteuererklärung auch vorzeitig anfordern. Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag bzw. Schätzung.
Als Unternehmer sind Sie grds. verpflichtet, Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Formulare Gewerbesteuererklärung
Für die Erklärung sind die amtlichen Steuerformulare zu verwenden. Es gibt bundeseinheitlichen Muster für die personelle Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages.
Gewerbesteuererklärungsvordrucke
Für das Veranlagungsjahr werden folgende Gewerbesteuererklärungsvordrucke aufgelegt:
- Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Anlage MU zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Anlage Spartentrennung zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags GewSt 1D
- Ergänzungsblatt zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags GewSt 1DE
- Anleitung zur Gewerbesteuererklärung (Vordrucke GewSt 1A , 1D und 1DE)
- GewSt 2 A Berechnungsbogen zur Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrages
- GewSt 3 A Gewerbesteuer-Messbescheid mit Datenblatt
- GewSt 2 D/3 D Berechnungsbogen für die Zerlegung und Zerlegungsbescheid mit Datenblatt
- GewSt 2 V Berechnungsbogen für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- GewSt 3 V Gewerbesteuer-Messbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit Datenblatt
- GewSt 6 A/6 B Berechnungsbogen für den vortragsfähigen Gewerbeverlust und Verlustfeststellungsbescheid (für Verlustfeststellungszeitpunkte ab 31.12.2002)
- Anlage SP (GewSt)
- Anlage besonderer Spendenabzug
Wichtiger Hinweis: Gewerbesteuererklärung ab 2013 nur noch elektronisch: Durch das so genannte Steuerbürokratieabbaugesetz muss ab dem Jahr 2011 die Gewerbesteuererklärung elektronisch abgegeben werden. Die elektronische Abgabe per ELSTER betrifft neben der Gewerbesteuererklärung auch die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Zerlegungserklärung. Die übermittelten Daten sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Die Abgabe von Belegen in Papierform ist nicht zulässig. Ausnahmen werden nur gewährt, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen als unbillige Härte erweisen würde. Personengesellschaften müssen ihre Gewerbesteuererklärung zukünftig auch online übermitteln. Dies gilt für die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, aber nur bei maximal 10 Personen. Wegen technischer Schwierigkeiten sind Feststellungserklärungen mit einer höheren Personenanzahl zunächst noch in Papierform einzureichen.
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine besondere Steuererklärung abzugeben (Vordruck GewSt 1 A) . In Organschaftsfällen ist der Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft unter Verwendung des amtlichen Vordrucks „GewSt 1 A“ gesondert zu erklären.
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Tragen Sie bitte den Gewinn lt. Einkommensteuererklärung bzw. lt. Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung der Einkünfte ein.
Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gilt das Einkommen i. S. des § 8 KStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Das Einkommen kann nicht immer direkt aus der Körperschaftsteuererklärung als Gewinn aus Gewerbebetrieb übernommen werden. Dem Gewinn muss z. B. der Verlustabzug (§ 8 Abs. 1 KStG, § 10d EStG) hinzugerechnet werden.
Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen die Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG. Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft: Sind in Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.V. mit § 3c Abs.2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung des § 3 Nr. 40 i.V. mit § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b KStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens. Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (BStBl I S. 654).
Der Kürzungsbetrag für Grundstücke nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2% des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet. Einzutragen ist:
a) die im Beitrittsgebiet belegen sind, in der Textspalte der Einheitswert 1935 und in der Betragsspalte (§ 133 BewG):
1. 100% des EW bei Mietwohngrundstücken,
2. 400% des EW bei Geschäftsgrundstücken,
3. 250% des EW bei gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern
und sonstigen bebauten Grundstücken,
4. 600% des EW bei unbebauten Grundstücken,
b) bei Grundstücken im übrigen Bundesgebiet 140% des EW (§ 121a BewG).
Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG wird gewährt für Gewinne aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 GewStG, Kredit- oder Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts, Genossenschaften oder an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, wenn die Beteiligungen zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals betrugen. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.
Bei Organträgern (OT): Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der OG wegen der Anwendung des § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG bei der ewSt | ||||||
Sachverhalt | Das zutr. gewstliche Ergebnis wäre: | Tats. Behandlung bei der OG (s. Spalte V oben) | Korrektur bei OT = Einzelunternehmen | Korrektur bei OT = Mituntern.-schaft | Korrektur bei OT = Körperschaft (nicht OG) | Korrektur bei OT = Köpersch. (auch OG) |
inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG | Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 2 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzg. Aufwand gekürzt | Hinzurechnung i.H. von (1/2 der Aufwend. der OG i.S. des § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2 der Aufwend. der OG i.S. der R 61 Abs. 1 S. 12 bzw. R. 65 Abs. 1 S. 4 GewStR) | Hinzurechnung i.H. von (1/2 der Aufwend. der OG i.S. des § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2 der Aufwend. der OG i.S. der R 61 Abs. 1 S. 12 bzw. R. 65 Abs. 1 S. 4 GewStR), soweit am OT unmittelbar oder mittelbar nat Personen beteiligt sind Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG (5 v.H.) und Kürzung um Aufwand nach R 65 Abs. 1 S. 4 i.V. mit R 61 Abs. 1 S. 12 GewStR, soweit am OT unmittelbar oder mittelbar Kö beteiligt sind | Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG (5 v.H.) und Kürzung um Aufwand nach R 65 Abs. 1 S. 4 i.V. mit R 61 Abs. 1 S. 12 GewStR | Keine Korrektur |
inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt | Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 3 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst | Keine Korrektur | Keine Korrektur | Keine Korrektur | Keine Korrektur |
Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig. an einer KapGes oder Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG | Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 4 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst | Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG | Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG, soweit am OT unmittelbar oder mittelbar nat. Personen beteiligt sind. Kürzung i.H. von 1/1 des Gewinns der OG nach § 8b Abs. 2 abzügl. des Betrags nach § 8b Abs. 3 Satz 1 (5 v.H.) und Erhöhung um Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG, soweit am OT unmittelbar oder mittelbar Kö beteiligt sind. | Kürzung i.H. von 1/1 des Gewinns der OG nach § 8b Abs. 2 abzügl. des Betrags nach § 8b Abs. 3 Satz 1 (5 v.H.) und Erhöhung um Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG | Keine Korrektur |
Gewerbesteuer Zerlegung
Wenn in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, wenn sich eine odermehrere Betriebsstätte(n) über mehrere Gemeinden erstreckte(n) oder wenn die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder in den Fällen des § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG, ist eine „Erklärung für die Zerlegung““ abzugeben. Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne. Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sog. grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte i. S. des § 2 Abs. 7 Nr. 2 GewStG gilt als eine Betriebsstätte, auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
Steuerberaterkosten Gewerbesteuererklärung
Die Kosten für eine Gewebesteuererklärung durch den Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung::
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:
- Gewerbesteuererklärung im Steuerlexikon
- Gewerbeertrag
- Gewerbeertrag - Kapitalgesellschaften
- Gewerbeertrag - Mitunternehmerschaften
- Gewerbesteuer
- Gewerbesteueranrechnung
- Gewerbesteueranrechnung - Mitunternehmer
- Gewerbesteueranrechnung - Thesaurierungsbegünstigung
- Gewerbesteuervorauszahlungen 2008
- Gewerbebetrieb - Abgrenzung Vermögensverwaltung
- Gewerbebetrieb - Beteiligung Wirtschaftsverkehr
- Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht
- Gewerbebetrieb - Nachhaltigkeit
- Gewerbebetrieb - Selbstständige Tätigkeit
- Gewerbebetrieb - Vorrang der §§ 13 und 18 EStG
- Gewerblicher Grundstückshandel
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuererklärung
GewStDV 25AEAO
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren: