Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Buchhaltung + EÜR mit Excel-Vorlage

Buchführung mit einer Excel-Tabelle ist wahrscheinlich nicht nur die einfachste und schnellste, sondern wahrscheinlich auch die kostengünstigste Art seine Buchhaltung zu erledigen. Das gilt sowohl für die doppelte Buchführung als auch für die Einnahmenüberschussrechnung (insbesondere von Freiberuflern).

Vorteile der EÜR-Vorlage

Der Einnahmenüberschussrechnung mit Excel hat viele Vorteile:

  • Sie erfassen einfach Ihre Einnahmen und Ausgaben und behalten jederzeit den Überblick über Ihre Finanzen.
  • Sie arbeiten in Ihrer gewohnten Excel-Umgebung. Sie müssen sich nicht in ein neues Programm einarbeiten.
  • Sie erstellen Ihre komplette EÜR selbst!
  • Sie können sich das Geld für die Anschaffung einer teuren Software sparen! (auch kein Abo, der Preis ist also nur einmal zu bezahlen)

Bestellformular:


Die Tabelle ist sowohl für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer und umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Vorsteuerabzug geeignet.

Betriebssysteme: Windows 7, Windows 8.1 & Windows 10. Die Vorlage kann ohne Installation sofort mit Excel 2007/2010/2013/2016 (enthalten im Microsoft-Office-Paket) und LibreOffice benutzt werden. Die Datei kann auch mit einem Mac oder unter Linux genutzt werden. Die Tabelle kommt ohne Makro-Programmierung aus.


Funktionsübersicht der Excel-Tabelle:

  • Professionelle Buchhaltung und einfache Erfassung mit Konten nach DATEV-Kontenrahmen SKR 03. Trotzdem benötigen Sie keine Kenntnisse in der doppelten Buchhaltung, da die Buchungen nach Einnahmen und Ausgaben (Kein Soll / Haben) erfolgen. Die Konten sind vertextet, d.h. Sie benötigen keine Kontonummern. Der Kontenplan kann nach Ihren Anforderungen erweitert werden.
  • Soweit uns bekannt ist, gibt es das nur bei uns: Kostenloser DATEV-Export (über Buchomat, s.u.). Die Funktion ist sehr wichtig, wenn man nur die Buchhaltung und nicht den Abschluss selbst erledigen möchte, dann können Sie nämlich die Buchhaltungsdaten an einen Steuerberater weitergeben. Die Daten können auch exportiert und in einem anderen Buchhaltungsprogramm weiter bearbeitet werden. Uns ist keine weitere Excel-Tabelle bekannt, die das ebenfalls anbietet.
  • Gratis Anbindung an die online Buchhaltung Buchomat: Wir bieten Ihnen nicht nur eine Excel-Tabelle, sondern Sie erhalten auch zusätzlich - sofern gewünscht - die Anbindung an ein kostenloses online Buchhaltungsprogramm, so dass Sie die Daten sicher speichern können als auch online darauf zugreifen können. Hinweis: Wichtig ist - sofern Sie die Daten nicht online speichern, dass Sie Ihre Daten unveränderbar speichern (siehe hierzu auch GoBD).
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) sowie Anlage EÜR für das Finanzamt
  • Übersichtliche monatliche Betriebswirtschaftliche Auswertung mit grafischer Darstellung.
  • Umsatzsteuerberechnung: Sie können die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung berechnen und online mit unserer Buchhaltungssoftware online abgeben.
  • Sie können Ihre Umsatzsteuervoranmeldung bequem online mit ELSTER-Software erledigen.
  • Kassenbuch und Kassenbericht
  • Reisekostenabrechnung für Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten, Übernatungspauschalen etc.
  • 1-Prozent-Methode für die private KFZ-Nutzung
  • Selbstverständlich können auch Bewirtungskosten, Privatentnahmen/ -einlagen, Spenden, etc. gebucht werden.
  • Einkommensteuerberechnung mit Vorsorgeaufwendungen etc.
  • Die Tabelle ist sehr preiswert ggü. einer Buchhaltungssoftware.
  • Ersparnis der Buchhaltungskosten als Selbstbucher für Buchhalter/ Steuerberater.
  • Die Tabelle kann nach Belieben ergänzt und erweitert werden.
  • Die Excel-Vorlage erfordert außer Excel keine zusätzliche (Software-) Installation.
  • Die Bedienung ist vertraut, wenn man bereits mit Excel gearbeitet hat.
  • Die Vorlage ist selbsterklärend und bietet darüber hinaus eine online Hilfe.
  • Einfache Sicherung der Excel-Datei durch Kopie auf eine externe Festplatte oder in die Cloud.
  • Die EÜR-Tabelle kann jederzeit von jedem Ort aus bearbeitet werden, wenn sie in der Cloud gespeichert wird (z.B. Dropbox). Der Zugriff kann vom PC im Büro, unterwegs vom Smartphone oder vom Laptop im Homeoffice erfolgen.

Hier können Sie sich von der einfachen Handhabung selbst überzeugen. Sie können u.a. folgende Funktionen nutzen:


Einfache Eingabe der Einnahmen

Auswahl Erlöskonto mit automatischer Kontierung. Es gibt auch eine online Hilfe.

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Einfache Eingabe der Ausgaben

Auswahl der Kostenart mit automatischer Vergabe der Kontonummer für alle betrieblich veranlassten Aufwendungen.

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Übersichtliche Auswertung der Einnahmen + Ausgaben sowie des Überschusses

Einnahmen und Ausgaben

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übersichtlich dargestellt

Dabei werden alle Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und der steuerliche Gewinn (Überschuss) ermittelt.

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Muster für Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:

Einnahmeüberschussrechnung schnell & einfach erstellt: Die Einnahmen und Ausgaben werden übersichtlich in Konten gruppiert und die Summen bzw. Salden aufgelistet. Am Ende steht der steuerliche Gewinn.

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Einnahmeüberschussrechnung + Anlage EÜR

Excel-Vorlage für die Anlage EÜR -> Das Formular wird automatisch ausgefüllt und per ELSTER-Software an das Finanzamt übermittelt.

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage


Ist Buchhaltung mit Excel zulässig bzw. GoBD-konform?

Es wird immer wieder gefragt, ob Excel-Listen in der (elektronischen) Buchhaltung zulässig sind, da viele Unternehmen in der Buchhaltung mit Excel-Tabellen und Word-Dateien arbeiten. Leider gibt es hierzu unkorrekte Aussagen - auch von einigen Kollegen - im Internet.


Antwort: Excel- und Word-Dateien können weiterhin in der Buchhaltung genutzt werden. Die Nutzung ist vom Finanzamt nicht explizit verboten. Es kommt aber auf die sichere Speicherung an!


Problem: Die "Grundsätze für die ordnungsgemäße Verwaltung und Speicherung von Büchern, Aufzeichnungen und Dokumenten in elektronischer Form sowie für den Datenzugriff" (kurz GoBD) bilden die Grundlage für die digitale Buchhaltung und beantworten die Frage: Elektronische Aufzeichnungen und Dokumente müssen unverändert gespeichert werden und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Eine Speicherung der Daten in einer Excel-Datei gewährleistet den Nachweis der Unveränderbarkeit grundsätzlich nicht. Aber das ist nur eine Frage, wie die Excel-Dateien gespeichert werden - und damit ist das "Problem" lösbar ...


Fazit: Selbstverständlich können auch Excel-Tabellen und Word-Dateien GoBD-konform genutzt werden, wenn die Daten nicht mehr änderbar gespeichert werden (z.B. Ausdruck im PDF/A Format, geänderte Versionen auf CD brennen, Speicherung jeder neuen Version nach Änderung mit Datum (ohne weitere Bearbeitung und evtl. mit zusätzlichem Schreibschutz etc.). Denkbar wäre auch eine Speicherung in einem Dokumenten-Management-System, welches Änderungen der Versionen dokumentiert.

Die Verwendung von Excel-Tabellen bei der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) ist alleine schon deswegen zulässig, weil bei einem Überschussrechner keine Pflicht zur (elektronischen) Buchführung besteht. Für die vorbereitende Buchhaltung (z.B. Vorerfassung für den Steuerberater) ist die Nutzung ebenfalls unproblematisch.

Da es aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt und um Ärger bei der Betriebsprüfung zu vermeiden, empfehle ich dennoch für die doppelte Buchführung ein Buchhaltungsprogramm (siehe auch Buchhaltungssoftware) einzusetzen. Außerdem ist alleine für die Erstellung der E-Bilanz ein professionelles Programm sinnvoll.


Tipp: Sie sollten die Excel-Daten regelmäßig nach Änderungen im PDF/a-Format speichern, so dass sie nicht mehr geändert werden können. Sie sollten die Datei auf jeden Fall auch im Ursprungsformat aufbewahren.


Hinweis: Es wird von einigen Kollegen fälschlicherweise ein Urteil des FG Hamburgs zur Kassenbuchhaltung angeführt, welches belegen soll, dass Excel-Listen nicht GoBD-konform sind. Dieses Urteil ist aber nur eingeschränkt anwendbar, da es sich im Streitfall weder um eine Buchhaltung noch um eine unveränderlich gesicherte Excel-Datei gehandelt hat.

Top Buchhaltung mit Excel-Vorlage



Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com kann man Buchhaltung selbst lernen.

Hier finden weitere Infos zur Buchhaltung und zur Einnahmenüberschussrechnung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchhaltung

EStR 
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
UStAE 
UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStR 
UStR 21. Organschaft

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

AEAO 
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

EStH 5.2
StBerG 
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin