Die Einkommensteuer Grundtabelle
Die Grundtabelle sowie Einkommensteuerrechner 2022 bis 2010
Willkommen auf meiner Seite Grundtabelle
"Ein Junggeselle ist ein Mann, der sich lieber besteuern als steuern läßt." (Zitat: Mario Adorf)
Auf dieser Seite finden Sie die Einkommensteuer Grundtabelle zum Download als PDF und als Rechner. Hinweis: Die Einkommensteuergrundtabelle gilt für Alleinstehende bzw. getrennt veranlagte Ehepaare.
Rechner Einkommensteuer Grundtabelle
incl. Grundfreibetrag ab 2024 in Höhe von 11604,- Euro
Grundtabelle, Splittingtabelle, Lohnsteuertabelle und weitere Steuertabellen
Neben der Grundtabelle gibt es die sog. Splittingtabelle für verheiratete Ehegatten und neuerdings auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Hier finden Sie die Splittingtabelle für die Ermittlung der Einkommensteuer bzw. die Lohnsteuertabelle. Mit dem Lohnsteuerabzug ist das Besteuerungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet oder der Arbeitnehmer stellt einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, um die etwa zu viel einbehaltenen Lohnsteuern erstattet zu bekommen. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, Die im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer dann nach Ablauf des Jahres durch die Abgabe einer Steuererklärung erstattet (z.B. durch nachträgliche Geltendmachung von Steuerermäßigungen). Gerne erstelle ich auch für Expats income tax return. Mit Doppelbesteuerungsabkommen kenne ich mich gut aus.
Grundtabellen 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012, 2011 und 2010 zum kostenlosen Download
Erhöhung des Spitzensteuersatzes (§§ 32a, 32c EStG; Steueränderungsgesetz 2007)
Nach bisheriger Rechtslage beträgt der Spitzensteuersatz 42 % des zu versteuernden Einkommens. Für besonders hohe Einkommen wird der Steuersatz ab 2007 von einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 € (Ledige)/500.002 (zusammenveranlagte Ehegatten) an um 3 % auf 45 % angehoben (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG; sog. „Reichensteuer”). Durch den Zuschlag von 3 % sollen die finanziell leistungsstärksten Bevölkerungsschichten entsprechend stärker als bisher zur Finanzierung öffentlicher Leistungen und zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte herangezogen werden. Das entspricht – nach der Gesetzesbegründung – auch dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der neue Höchststeuersatz von 45 % wird auch im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 EStG).
Der angestellte Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens erzielt im Jahr 2007 als Lediger ein zu versteuerndes Einkommen von 400.000 €. Dieses setzt sich ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen.
Die 250.000 € übersteigenden Einkünfte betragen in diesem Fall 400.000 € abzüglich 250.000 € = 150.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuerzuschlag von 150.000 € × 3 % = 4.500 €.
Von der Erhöhung des Steuersatzes um 3 % werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) ausgenommen, weil sie – so die Gesetzesbegründung – mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko behaftet sind. Für diese Gewinneinkünfte wird – nur für den Veranlagungszeitraum 2007 – ein Entlastungsbetrag eingeführt (§ 32c EStG i.V.m. § 52 Abs. 44 EStG). Hierdurch soll zugleich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für 2008 eine Unternehmenssteuerreform geplant ist.
Der Entlastungsbetrag wird nach § 32c EStG wie folgt ermittelt: Zunächst wird der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte ermittelt. Die Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ergibt sich, indem dieser Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt wird, der oberhalb 250.000 € liegt. Der Entlastungsbetrag beträgt dann 3 % dieser Bemessungsgrundlage.
Die Gewinneinkünfte und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen jeweils 250.000 €, das zu versteuernde Einkommen 450.000 €. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 200.000 € (450.000 € abzüglich 250.000 €) = 6.000 €.
Berechnung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG:
Der Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb von 250.000 € beträgt 200.000 € (450.000 € abzüglich 250.000 €) und der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte beträgt 50 %.
Die Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag beträgt:
50 % von 200.000 € = 100.000 €
Der Entlastungsbetrag beträgt somit 3 % von 100.000 € = 3.000 €
Liegen negative Einkünfte aus Überschusseinkunftsarten vor, kann es sich ergeben, dass die Summe der Gewinneinkünfte höher ist als die Summe der Einkünfte. Daraus würde sich ein Anteilssatz von mehr als 100 % errechnen, der zu einem überhöhten Entlastungsbetrag führen würde. Aus diesem Grund wurde der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte auf höchstens 100 % begrenzt (§ 32c Satz 3 EStG).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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500.000 €
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Negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
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100.000 €
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Summe der Einkünfte
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400.000 €
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Nachrichtlich: Summe der Gewinneinkünfte
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500.000 €
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Der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der
Einkünfte
beträgt 100 %. |
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Der an den Grundtarif anknüpfende Entlastungsbetrag führt zu unsystematischen Ergebnissen, wenn in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte enthalten sind, die nach besonderen, ermäßigten Steuersätzen berechnet werden. Durch die Überlagerung der verschiedenen Tarifsysteme kann es zu einer überproportionalen Entlastung kommen. Die Einkommensteuer unterschreitet in diesen Fällen ggf. die Einkommensteuer, die sich ohne den Zuschlag für Spitzenverdiener ergeben würde. Aus diesem Grund werden außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG – selbst wenn sie zu den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit gehören – bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags nicht berücksichtigt. Sie gelten nicht als Gewinneinkünfte i.S.d. § 32c EStG und werden ausschließlich nach den für sie geltenden ermäßigten Tarifen besteuert (§ 32c Satz 4 EStG).
Ob eine vergleichbare Maßnahme auch in den Fällen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) geboten ist, bedarf einer näheren Prüfung. Ggf. erforderliche Rechtsänderungen bleiben nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Veranlagungsarten für Eheleute
Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:
• Einzelveranlagung mit Grundtarif
• „Sondersplitting” im Trennungsjahr
• Verwitwetensplitting
• Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
Ehegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG ) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG .
Die Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar, welche sie ersetzt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragenen hat, aus.
Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG ) wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Während Ehegatten bisher ihre bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 i. F. d. StVereinfG 2011 nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):
• ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
• die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und
• die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die ESt der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
Steuer auf Abfindung und Abfindungsrechner
Sollten Sie eine Abfindung erhalten haben, dann können Sie die Steuer nicht mit der Grundtabelle ermitteln. Hierfür biete ich Ihnen einen kostenlosen Abfindungsrechner. Gerne kann ich Sie beraten, wie Sie bei Abfindungszahlungen Steuern sparen können. Hier erhalten Sie vorab Informationen:
Hinweise:
Die Besteuerung des inländischen Arbeitslohns eines verheirateten Grenzpendlers unter Anwendung der Grundtabelle (hier: Steuerklasse I bei Lohnsteuer-Nachforderung) verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages, wenn er 54% seines Welteinkommens aus nicht der inländischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften bezieht und deshalb sein Familienstand bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Berücksichtigung finden kann.
Die Besteuerung des inländischen Arbeitslohns eines verheirateten Grenzpendlers unter Anwendung der Grundtabelle (hier: Steuerklasse I bei Lohnsteuer-Nachforderung) verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages, wenn er 54% seines Welteinkommens aus nicht der inländischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften bezieht und deshalb sein Familienstand bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Berücksichtigung finden kann.
Der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F. ist bei zusammenveranlagten Ehegatten dergestalt zu ermitteln, dass die Berechnung nach § 32c Abs. 4 und 5 EStG a.F. mit der Hälfte des gewerblichen Anteils nach der Grundtabelle durchzuführen und der sich daraus ergebende Betrag mit 2 zu multiplizieren ist.
Die Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 AO 1977 ist zulässig, wenn der veranlagende Beamte bei Anwendung der Splittingtabelle die Hälfte des zu versteuernden Einkommens errechnet, die auf diesen Betrag entfallende Einkommensteuer irrtümlich statt aus der Grundtabelle einer nichtamtlichen Splittingtabelle entnimmt und diesen Betrag verdoppelt.
Hier finden Sie kostenlose Steuerrechner und Steuerprogramme:
- Das Einkommensteuerrechner berechnet die Einkommensteuer.
- Das Lohnsteuerrechner berechnet die Lohnsteuer sowie
- weitere Einkommenssteuertabellen
- Steuerprogramme
Checkliste für Ihre Steuererklärung
Weitere Informationen zur Grundtabelle finden Sie auch auf www.Grundtabelle.de
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