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Bankgeheimnis

§ 30a AO

AEAO zu § 30a AO

Ein Bankgeheimnis ist durch § 30a AO nicht allumfassend geschützt. Um nicht unnötig in das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden einzugreifen, schränkt der § 30a AO zwar die Auskunftspflichten der Banken stark ein, schließt sie aber nicht völlig aus.

Zum Schutz der Bankkunden dienen folgende Beschränkungen der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden:

  • Von den Kreditinstituten dürfen keine der allgemeinen Überwachung dienenden einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangt werden (§ 30a Abs. 2 AO).

  • Guthabenkonten und Depots von Kunden, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, sind besonders geschützt. Sie dürfen bei Außenprüfungen, die Kreditinstitute selbst betreffen, nicht zum Zwecke der Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung durch den betreffenden Bankkunden festgestellt oder abgeschrieben werden. Über diese Konten und Depots der Kunden dürfen auch keine Kontrollmitteilungen gefertigt werden mit dem Zweck der Nachprüfung der Versteuerung bei den Bankkunden (§ 30a Abs. 3 AO).

  • In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe von Kontonummern und Depots nur verlangt werden, soweit steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen von Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, oder wenn die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt es bedingt (§ 30a Abs. 4 AO);

  • Zunächst sind die Steuerpflichtigen selbst den Finanzbehörden zur Auskunft verpflichtet (§ 93 AO). Ist die Person des Steuerpflichtigen der Finanzbehörde bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, bestehen für Einzelauskunftsersuchen, die Bankkunden betreffen, Beschränkungen. Sie dürfen erst dann an das Kreditinstitut gerichtet werden, wenn ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an den Bankkunden nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Das gilt auch bei Verfahren der Steuerfahndung und Zollfahndung (§ 30a Abs. 5 AO)

Wurde bei der Errichtung eines Guthabenkontos oder Depots eines Bankkunden keine Identitätsprüfung durchgeführt, dürfen diese Konten und Depots anlässlich der Außenprüfung bei dem betreffenden Kreditinstitut festgestellt oder abgeschrieben werden, um die ordnungsgemäße Besteuerung durch den Bankkunden zu überprüfen. Soweit hierbei Feststellungen getroffen werden, die für die Besteuerung des betreffenden Bankkunden von Bedeutung sind, dürfen Kontrollmitteilungen geschrieben werden.

Für Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung begründen, bestehen auch bei Guthabenkontos oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung vorgenommen worden ist, keine Verwertungsbeschränkung. Sie dürfen dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.

Unbeschränkt können Feststellungen getroffen und Abschriften sowie
Kontrollmitteilungen gefertigt werden von Kreditkonten, Eigenkonten und Konten pro Diverse (AEAO zu § 30a Nr. 1).

Nach §§ 93ff AO sind die Banken zur Auskunftserteilung für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens verpflichtet.

Insbesondere greift das "Bankgeheimnis" auch nicht

  • im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens. Hier gelten die besonderen Vorschriften der Abgabenordnung und der Strafprozessordnung, die den Ermittlungsbeamten als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft u.a. ermöglichen, auch Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen;

  • bei Einzelauskünften im konkreten Fall. Die Bank wird hier i.d.R. sehr hartnäckig versuchen, ihren Kunden zu schützen, kann sich im Zweifel aber nicht auf das Bankgeheimnis berufen;

  • bei erteilten Freistellungsbescheinigungen in Erbfällen. Hier ist die Bank sogar verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber Mitteilungen über bestehende Konten, Wertpapierdepots etc. des Erblassers zu machen. Sehr häufig kommt es in diesen Fällen zu bösen Überraschungen bei den Erben. Wenn sich nämlich herausstellt, dass der Erblasser über Jahre hinweg zwar über großes Kapitalvermögen verfügte, jedoch die Erträge nicht oder nicht in zutreffender Höhe versteuert hat, werden die Steuern in der Regel zu Lasten der Erbmasse von den Erben nachgefordert.

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