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Fahrgemeinschaft

§ 9 Abs. 2 EStG

Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können grundsätzlich für jeden Tag, an dem sie ihre Arbeitsstätte aufsuchen, die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer geltend machen (§ 9 Abs. 2 EStG). Soweit die Entfernungspauschale für einzelne Fahrgemeinschaftsmitglieder 4.500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt, ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang das jeweilige Mitglied die Fahrten zur Arbeit mit einem eigenen Kfz absolviert.

Übersteigt die Entfernungspauschale 4.500 EUR, kann das Mitglied einer Fahrgemeinschaft höhere Beträge nur absetzen, wenn es in entsprechendem Umfang die Fahrten mit dem eigenen oder einem ihm zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zurücklegt.

Beispiel:

A, B und C sind Nachbarn und arbeiten in dem selben Betrieb. Sie fahren in einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft zu Ihrer 80 km entfernt liegenden Arbeitsstätte. Jedes Mitglied kommt auf 80 Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug.

Lösung:

Die Entfernungspauschale für A, B und C beträgt jeweils (80 km x 0,30 EUR) = 24 EUR x 240 Arbeitstage = 5.760 EUR, höchstens jedoch 4.500 EUR.

Da sich auf Grund der jeweils im eigenen Kfz zurückgelegten Strecken eine Pauschale von nur 24 EUR x 80 Arbeitstage = 1.920 EUR ergibt, bleibt es für alle drei Mitglieder beim Abzug der auf 4.500 EUR gedeckelten Entfernungspauschale

Beispiel:

Wie oben aber lediglich C fährt mit dem eigenen Kfz. A und B sind nur Mitfahrer.

Lösung:

Für A und B bleibt es jeweils beim Abzug der gedeckelten Entfernungspauschale von 4.500 EUR.

C kann, da er an 240 Tagen mit dem eigenen Kfz zur Arbeit fährt, die ungekürzte Entfernungspauschale von (80 km x 0,30 EUR) = 24 EUR x 240 Arbeitstage = 5.760 EUR absetzen.

Beispiel:

Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 80 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:

Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:
140 Arbeitstage x 80 km x 0,30 EUR = 3.360 EUR

Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat:
70 Arbeitstage x 80 km x 0,30 EUR = 1.680 EUR
abziehbar (unbegrenzt) anzusetzende Entfernungspauschale = 5.040 EUR.

Das Entgelt, das die Mitfahrer zahlen, wird nicht von der Entfernungspauschale des "Fahrers" abgezogen.

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